Etwas außerhalb der sonstigen Thematik, aber vielleicht interessiert es ja doch. Am 05.11.2009 findet an der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg, Oranienburg, ein Symposium zum Thema „Richtvorbehalt contra Gefahr im Verzug – Anordnungskompetenzen der Strafverfolgungsbehörden auf dem Prüfstand“ statt. Der Veranstalter hatte mich eingeladen, ich kann aber leider aus terminlichen Gründen nicht teilnehmen. Aber vielleicht hat ja doch der ein oder andere Zeit und Lust. Die Teilnahme ist kostenfrei. Die Referenten sind schon recht hochkarätig: Neben Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff, Richter am BVerfG und VorsRiOLG Posthoff, OLG Hamm – 3. Strafsenat – noch Dr. med. Wolfgang Mattig, Leiter des Brandenburgischen Landesinstitutes für Rechtsmedizin. Nähere Informationen und ein Anmeldeformular findet man unter www.fhpolbb.de
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Und es bewegt sich doch was…….
Ich bin dann doch erstaunt. Es bewegt sich ja doch etwas in der obergerichtlichen Rechtsprechung – trotz der Entscheidung des BVerfG vom 28.07.2008 – 2 BvR 784/08 (NJW 2008, 3053 = VRR 2008, 389 = StRR 2008, 382), in der man schon den Abgesang auf das Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts in § 81a vermutet hatte.
Nach der Annahme von Beweisverwertungsverboten durch das OLG Hamm, das OLG Dresden und das OLG Celle, den zumindest vorsichtigen Hinweisen des OLG Karlsruhe hat nun das KG in einem Beschluss vom 01.07.2009 darauf hingewiesen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu den veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und mehrerer Oberlandesgerichte zur Verletzung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs.2 StPO bei der Anordnung der Blutprobenentnahme durch ermittelnde Polizeibeamte die Annahme, die anordnenden Polizeibeamten hätten in schlichter Unkenntnis ihrer Pflichten und daher nicht willkürlich gehandelt, nicht mehr ohne weiteres aufrecht zu erhalten sein dürfte.
Ich habe es doch immer schon gesagt. 🙂
Update vom 20.07.2009:
Den Beschluss des KG vom 01.07.2009 – (3) 1 Ss 204/09 (71/09) finden Sie nun im Volltext online auf LexisNexis® Strafrecht.
OLG Celle: Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme
Inzwischen hat auch das OLG Celle (Beschl. v. 16.06.2009 – 311 SsBs 49/09) ein Beweisverwertungsverbot bejaht, und zwar – so weit ich es sehe – zum ersten Mal bei einer Drogenfahrt. Das OLG hat „Gefahr im Verzug“ mit der Begründung verneint, dass in den zur Verfügung stehenden 20 Minuten zwischen Anhalten und Blutentnahme an einem Wochentag ohne weiteres ein Richter zu erreichen gewesen wäre. Wenn man bei der Sachlage dann nicht zu einem „evidenten Verstoß“ komme, sei das eine glatte Umgehung des Richtervorbehalts. Das OLG hat außerdem noch darauf hingewiesen, dass es kein Einverständnis mit der Blutentnahme sei, wenn der Betroffene diese bloß widerspruchslos hinnehme.
Es bewegt sich also doch etwas, auch wenn das den Ermittlungsbehörden nicht schmecken wird.
OLG Hamm: „Gängige Praxis“ bei der Blutentnahme ist „Fehler im System“
Hallo, ich melde ich mich heute mit einer m.E. überraschenden Entscheidung eines OLG zum Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO). Ich bin wirklich erstaunt, dass es gerade der 3. Strafsenat des OLG Hamm, ist der als erster Senat eines OLG zu einem Beweisverwertungsverbot gekommen ist. Und das in einem m.E. Feld-, Wald- und Wiesenfall. Es kommt also Bewegung in die Diskussion. Ich bin gespannt, wie es weiter geht.
Beweisverwertungsverbot nach Blutentnahme
Nun hat auch das KG in einem Beschluss vom 29.12.2008 – 2 Ss 300/08 – 3 Ws (B) 467/08 – zur Frage des Beweisverwertungsverbotes bei einer von einem Polizeibeamten angeordneten Blutentnahme Stellung genommen. Die Frage des BVV hat das KG aber nicht entscheiden müssen, da es von „Gefahr im Verzug“ ausgegangen ist. Nach dem Sachverhalt war 1 1/2 Stunden nach Anhalten eines des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung von Cannabis Verdächtigen (§ 24 a Abs. 2 StVG) der für die Anordnung einer Blutentnahme nach § 81 a Abs. 2 StPO an sich zuständige Bereitschaftsrichter nicht erreicht worden. Das hat nach Auffassung des KG für die Annahme von „Gefahr im Verzug“ gereicht. Damit haben inzwischen die „großen“ OLG’s sich in der Frage geäußert, so z.B. OLG Hamm schon zweimal, das OLG Köln, das OLG Stuttgart und auch das OLG Karlsruhe. Alles in allem wird man sagen können: Tendenz sicherlich gegen ein Beweisverwertungsverbot. Aber: Es kommt auf den Einzelfall an.