Schlagwort-Archive: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Scheppermannfall/Absichtlicher Auffahrunfall – wie intensiv hat es gescheppert?

§ 315b StGB – gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – und kein Ende. Immer wieder gibt es dazu BGH-Entscheidungen, die im Grunde genommen immer wieder dasselbe sagen bzw. zu denselben Fragen Stellung nehmen. So auch der BGH, Beschl. v. 25.01.2012 – 4 StR 507/11, der noch einmal bestätigt, was der BGH schon vor einiger Zeit zum Merkmal „konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen“ ausgeführt hat. Im Zusammenhang mit der absichtlichen Herbeiführung eines Auffahrunfalls kann die von § 315b StGB vorausgesetzte konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen nicht hinreichend damit begründet werden, dass in solchen Fällen provozierter Unfälle regelmäßig die Gefahr liege, dass der plötzliche Aufprall bei den von der Situation überraschten Insassen des auffahrenden Fahrzeugs, dessen Auffahrgeschwindigkeit der Täter nicht beeinflussen könne, zu nicht unerheblichen Verletzungen namentlich im Kopf- und  Halswirbelsäulenbereich führe. Vielmehr sind – so der BGH – grundsätzlich konkrete Feststellungen insbesondere zu den Geschwindigkeiten der Pkw im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich.

Und daran feht es häufig, weil die LG nur allgemeine Ausführungen machen, womit grundsätzlich in solchen Fällen zu rechnen sei.

 

„Gas-Wheelie“ oder „Kunstmotorradfahren kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Das AG Lübeck hatte im § 111a-StPO-Verfahren über folgenden Sachverhalt zu befinden:

Danach befuhr der Beschuldigte am 27.08.2011 gegen 21:17 Uhr mit dem Kraftrad Suzuki Typ GSX-R 750/WVB 3 mit einer (zulassungs-)bescheinigten Nennleistung von 25 kw (9300 Umdrehungen/min) – amtliches Kennzeichen R – in M. öffentliche Straßen, u.a. die Hauptstraße. Dabei bewirkte er durch eine gezielte Betätigung des Gashebels, dass sich das Kraftrad mit dem Vorderrad von der Straße aufrichtete (sog. Gas- wheelie). Nachdem der Beschuldigte zunächst allein auf dem Hinterrad weitergefahren war, verlor er aus nach derzeitigem Sachstand unbekannten Gründen die Kontrolle über das Kraftrad und stürzte. Das Kraftrad rutsche über die Straße auf einen angrenzenden Gehweg, verfehlte dabei sich zwei dort befindliche Passanten letztlich nur dank deren schnellen Ausweichens um weniger als einen Meter und kollidierte schließlich mit zwei Verkehrsschildern, von denen eines leicht beschädigt, eines zerstört wurde…“

Das AG hat sich in seiner umfassend begründeten Entscheidung mit fast allen verkehrsstrafrechtlichen Tatbeständen befasst, so mit § 142 StGB, § 315c StGB und auch § 315b StGB. Zu letzterem kommt es zu dem Ergebnis, dass eine Strafbarkeit nach § 315b StGB nicht vorliegt. Ein absichtlich auf die Störung des Straßenverkehrs (zweck-)gerichtetes verkehrsfeindliches oder gar mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz vorgenommenes Fahrverhalten, in dem das Kraftrad als Waffe oder Schadenswerkzeug i.S. des § 315b StGB missbraucht worden sei, lasse sich nicht annehmen. Die Fahrt habe primär fahrerischen Unterhaltungszwecken gedient, damit aber jedenfalls auch (noch) dem eigenen Fortkommen im Verkehr. Eine andere Beurteilung hätte letztlich zur Folge, dass eine Vielzahl bewusst risikoreicher, teilweise geradezu grotesk-absurder Fahrmanöver im täglichen Straßenverkehr der vergleichsweise hohen Strafdrohung und -erwartung des § 315b StGB unterfielen. Dies möge aus generalpräventiven Gesichtspunkten zur mäßigenden Einwirkung auf das Verhalten im Straßenverkehr zwar geboten erscheinen. Eine solche Betrachtung verschließe sich aber, da nach dem Willen des Gesetzgebers abstrakt besonders gefährliche Verkehrsverstöße enumerativ von § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst seien.

Bezogen auf den Sachverhalt heißt es dann:

Dem lässt sich das vorliegende (Fahr-)Verhalten des Beschuldigten bei einem wertenden Vergleich nicht gleichstellen. Zwar kann – mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft – im Ausgangspunkt zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschuldigte die Fahrt auf dem Hinterrad ohne Rücksicht auf die Sicherheit des Straßenverkehrs in hohem Maße verkehrswidrig unternommen und den Straßenverkehr gleichsam zu seinem Ausleben pervertiert hat. Damit rückt der Sachverhalt aber wertungsmäßig in die Nähe etwa des sog. Auto-Surfens, bei welchem das Oberlandesgericht Düsseldorf die Verwendung eines Pkw zur Mitnahme von auf dem Dach liegenden Personen als zwar zweckentfremdetes Mittel der Unterhaltung angesehen, den Vorgang aber nicht als Eingriff in den Straßenverkehr bewertet hat (NStZ-RR 1997, 325 ff.; zustimmend etwa Sternberg-Lieben/Hecker, a.a.O., Rdn. 12; a. A. Saal, NZV 1998, 49, 50 ff.). Soweit es bei der Beurteilung im dortigen Streitfall auch darauf abgestellt hat, dass von den Beteiligten bewusst verkehrsfreie Feldwege zur Nachtzeit ausgewählt wurden, hier der Beschuldigte aber Hauptstraßen zur Abendzeit befahren hat, ändert dies an der Bewertung nichts. Denn ein absichtlich auf die Störung des Straßenverkehrs (zweck-)gerichtetes verkehrsfeindliches oder gar mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz vorgenommenes Fahrverhalten, in dem das Kraftrad als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht wird, lässt sich derzeit nicht annehmen, auch wenn der Beschuldigte eine Gefährdung anderer nicht schon durch die Wahl einer wenig befahrenen Wegstrecke von vornherein ausgeschlossen hat. Die gegenständliche Fahrt diente primär fahrerischen Unterhaltungszwecken, damit aber jedenfalls auch einem eigenen Fortkommen im Verkehr. Eine andere Beurteilung hätte letztlich zur Folge, dass eine Vielzahl bewusst risikoreicher, teilweise geradezu grotesk-absurder Fahrmanöver im täglichen Straßenverkehr der vergleichsweise hohen Strafdrohung und -erwartung des § 315 b StGB unterfielen. Dies mag aus generalpräventiven Gesichtspunkten zur mäßigenden Einwirkung auf das Verhalten im Straßenverkehr zwar geboten erscheinen. Eine solche Betrachtung verschließt sich aber, da nach dem Willen des Gesetzgebers abstrakt besonders gefährliche Verkehrsverstöße enumerativ von § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst sind.“

Behalten durfte der Fahrer seinen Führerschein aber dennoch nicht. Das AG hat einen Verstoß gegen § 21 StVG festgestellt und das als Anlasstat für die vorläufige Entziehung ausreichen lassen. Alles nachzulesen in AG Lübeck, Beschl. v. 09.12.0211 – 61 Gs 125/11.

„…ließ aber „die Kupplung schleifen und bewegte sich ruckelnd auf den Geschädigten S. zu…“

u.a. so hieß es in einem landgerichtlichen Urteil, das den Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt hat. Die gesamten Feststellungen dazu lauteten:

„Zwar fuhr der Angeklagte zunächst „mit Vollgas an“, er hielt jedoch in einer Entfernung von eineinhalb bis zwei Meter vor dem Zeugen an, als dieser auf den Transporter zuging. Anschließend gab er erneut Vollgas, ließ aber „die Kupplung schleifen und bewegte sich ruckelnd auf den Geschädigten S. zu“, um ihn dazu „zu bewegen, aus dem Weg zu gehen“. Als sich diesem das Fahrzeug bis auf „maximal einen weiteren halben Meter genähert“ hatte, also mindestens noch einen bis eineinhalb Meter von ihm entfernt war, „machte der Geschädigte […] einen Ausfallschritt zur Seite“ und ließ das Fahrzeug passieren (UA S. 7 f.; ferner UA S. 37: „Ausweichbewegung“ des Zeugen nicht durch einen „Sprung“, sondern durch einen „Ausfallschritt“).“

Der BGH, Beschl. v. 22.11.2011 – 4 StR 522/11 sagt: Das reicht nicht für einen „Beinaheunfall“ i.S. der Rechtsprechung des BGH – damit dann insoweit keine Verurteilung und Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Also: Teilerfolg

Ich sage es doch immer: Straßenverkehrsrechtliche Grundbegriffe beachten…

Auf meinen verkehrsrechtlichen Seminaren „predige“ ich immer wieder, dass ein Verteidigungsansatz häufig bei den von mir sog. straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffen liegt. Und das wird leider häufig übersehen, und zwar vor allem beim „Begriff“ des „öffentlichen Verkehrsraums. Ein schönes Beispiel ist der BGH-Beschl. v.05.10.2011 – 4 StR 401/11, in dem es um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ging. Der BGH führt aus;

„Hingegen begegnet die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die Urteilsfeststellungen die von § 315b StGB vorausgesetzte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht belegen.

a) Geschütztes Rechtsgut der Bestimmung des § 315b StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist daher, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen eingegriffen worden ist, die – mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine  verwaltungsrechtliche Widmung – jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen und auch in die-ser Weise benutzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 1961 – 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7, 9 f.; Senatsurteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129). Jedoch erfüllt nicht jede Tathandlung, die vom öffentli-chen Straßenraum ausgeht, den objektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Zwar wird die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315b StGB nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die konkrete Gefahr oder gar der Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt, etwa, wenn der Täter sein Opfer bereits von der öffentlichen Straße aus mit dem Fahrzeug verfolgt, aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfasst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes der Straßenverkehrsgefährdung durch zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs als Waffe oder Schadenswerkzeug unmittelbar ansetzt, noch im öffentlichen Raum befindet, die abstrakte Gefahr also noch im öffentlichen Verkehrsraum entsteht. Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625 = DAR 2004, 529 m. zust. Anm. König DAR 2004, 656, jeweils m.w.N.; SSW-StGB/Ernemann § 315b Rn. 9 m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 315b StGB Rn. 3). So liegt es hier.

b) Nach den Feststellungen befindet sich das Bürogebäude der geschädigten Firma K. im Erdgeschoss eines mehrstöckigen Gebäudes mit einem der Straßenseite abgewandten Eingang, der aus einer zweiflügeligen Glastür mit einer vorgebauten Betonstufe besteht. Zum Tatzeitpunkt hatte der  Angeklagte das Mietfahrzeug, das er bei der Firma K. zurückgeben wollte, auf dem durch eine unverschlossene Zufahrt erreichbaren gepflasterten Hof vor dem Eingangsbereich des Büros abgestellt. Als er beschloss, sich für die ihm seitens der Beschäftigten der Firma K. widerfahrene, als ungerecht empfundene Behandlung zu rächen und das Bürogebäude mit dem als Rammbock eingesetzten Fahrzeug zu zerstören, befanden sich die beiden später verletzten Angestellten der Autovermietung, die Zeugin Ko. und der Zeuge S. , außen „unmittelbar vor der Glastür“, mithin auf der Betonstufe vor der Tür.

Danach befand sich zwar der Angeklagte zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung im öffentlichen Verkehrsraum, nämlich auf einem für einen unbestimmten Personenkreis allgemein zugänglichen Kunden- und Besucherparkplatz eines mehrstöckigen Gebäudes (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. März 2004 aaO), nicht aber die Geschädigten, die auf der unmittelbar zum Eingangsbereich des Büros der Firma K. gehörenden Treppenstufe standen. Schon wegen des Höhenunterschiedes zu dem vor-gelagerten Parkplatz rechnete diese Stufe, die den Zugang zu den Büroräumen der Firma K. ermöglichte und an der nach den Urteilsfeststellungen der erste Zufahrtversuch des Angeklagten scheiterte, nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum.“

Der angeschnittene Bremsschlauch und § 315b StGB

Manchmal denkt man, wenn man Tatbestände in BGH-Entscheidungen liest: Das gibt es nur in einer Strafrechtsklausur, nicht aber im „wirklichen Leben“. So auch in BGH, Beschl. v. 26.07.2011 – 3 StR 340/11, der von folgendem Sachverhalt ausgeht:

Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die Angeklagte am 21. September 2008 entweder den rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten K. , den Zeugen D. oder beide gemeinsam dazu veranlasste, an dem Pkw ihres Vaters einen Bremsschlauch anzuschneiden. Dadurch wurde die Wirkung des Bremssystems bei scharfen Bremsungen um bis zu 50 % vermindert. Außerdem kam es zu einer Verlängerung des Bremspedalweges. Die Angeklagte und der auf ihre Aufforderung hin handelnde Haupttäter wollten auf diese Weise erreichen, dass der Vater der Angeklagten bei seiner nächsten Autofahrt einen Verkehrsunfall erleidet und sich dabei Verletzungen zuzieht. Dass die Angeklagte eine Tötung ihres Vaters anstrebte oder zumindest billigend in Kauf nahm, vermochte das Landgericht nicht festzustellen.

Am 22. September 2008 verließ der Vater der Angeklagten mit dem Fahrzeug den Innenhof seines Wohnanwesens und fuhr in eine öffentliche Straße ein, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt war. Als er hinter parkenden Fahrzeugen anhalten wollte, um Gegenverkehr passieren zu lassen, bemerkte er bei der Betätigung des Bremspedals zunächst keine Bremswirkung. Er bremste deshalb stärker und zog die Handbremse an. Sein Fahrzeug kam daraufhin zum Stillstand, ohne dass andere Fahrzeuge berührt wurden. Anschließend fuhr er vorsichtig zurück zu seinem Wohnanwesen und veranlasste eine fachkundige Überprüfung, bei der die Beschädigung des Bremsschlauches entdeckt wurde. Weitere Feststellungen hat das Landgericht nicht zu treffen vermocht.“

Das hatte das LG als eine Anstiftung zum vollendeten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewertet. Der BGH sagt: Nein, nur Versuch, weil es zu keiner konkreten Gefährdung eines der in § 315b Abs. 1 StGB bezeichneten Individualrechtsgüter gekommen ist:

Die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache ist erst dann konkret gefährdet, wenn durch die Tathandlung ein so hohes Verletzungs- oder Schädigungsrisiko begründet worden ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer Rechtsgutsverletzung kommt. Kritische Verkehrssituationen erfüllen diese Voraussetzungen im Allgemeinen nur, wenn sie sich aus der Perspektive eines objektiven Beobachters als ein „Beinahe-Unfall“ darstellen (Senatsurteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131; SSW-StGB/Ernemann § 315b Rn. 16). Aus den landgerichtlichen Feststellungen ergibt sich dazu nur, dass der Vater der Angeklagten bei der Betätigung des Bremspedals zwar anfänglich keine Bremswirkung verspürte, dann aber sein Fahrzeug doch noch mit der eigenen Bremsanlage rechtzeitig zum Stehen brachte. Dass es dabei zu einer hochriskanten, praktisch nicht mehr beherrschbaren Verkehrssituation gekommen wäre, die dem Bild eines „Beinahe-Unfalls“ entspricht, kann weder den weiteren Feststellungen, noch dem Gesamtzusammenhang des Urteils entnommen werden. Die bloße Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, dessen Bremsanlage be-schädigt worden ist, reicht für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus. Das dadurch begründete besondere Unfallrisiko stellt sich nur als eine – wenn auch möglicherweise erhebliche – Steigerung des allgemeinen Unfallrisikos dar, ohne die darin liegende abstrakte Gefahr bereits im Sinne von § 315b StGB zu konkretisieren (Senatsurteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131).“