Das BVerwG hat mit seiner PM 70/2011 v. 25.08.2011 über drei Verfahren berichtet, in denen den Klägern letztinstanzlich das Fahren mit ihren im Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen verboten bzw. deren Nichtanerkennung durch die deutschen Behörden bestätigt worden ist. Naturgemäß liegen die Volltexte der drei Entscheidungen 3 C 25.10, 3 C 28.10 und 3 C 29.11 noch nicht vor. Wenn man sich aber die PM ansieht, können die Entscheidungen nicht überraschen. Dort heißt es:
„Hier fehlte zwei Klägern die Berechtigung, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen deshalb, weil sie – entgegen den Vorgaben sowohl des deutschen als auch des Unionsrechts – ihren ordentlichen Wohnsitz bei deren Erteilung nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatten; das ergab sich in einem Fall aus dem dort ausgestellten Führerschein selbst, im anderen Fall aus unbestreitbaren aus der Tschechischen Republik herrührenden Informationen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV). Im dritten Fall war dem Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt worden (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV). Bereits aufgrund dieser Regelungen kam den Fahrerlaubnissen vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an keine Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu.“
Wenn ich die Rechtsprechung zur ausländischen FE richtig verstanden habe – ist m.E. ja nicht so ganz einfach -, dann bringen die BVerwG-Entscheidungen nichts Neues. In den angesprochenen Fällen war die Nichtanerkennung schon bisher gegeben.
Interessanter dürfte es werden, wenn jetzt in den nächsten Tagen – wie angekündigt – der EuGH sich nochmals meldet und zur deutschen Neuregelung Stellung nimmt. Vielleicht ist der Dauerbrenner „ausländische Fahrerlaubnis“ dann ja endgültig erledigt.