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Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Nr. 4141 VV RVG wegen Todes des Mandanten?

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Dann kommt hier noch die Frage zum RVG:

„Liebe Kollegen,

der Mdt. wurde 2018 wegen Raubes (zulasten einer Prostituierten) verhaftet. In den 2 HV-Terminen erschien das vermeintliche Tatopfer nicht. HB wurde daraufhin aufgehoben und das Verfahren nach 205 StPO analog eingestellt, da ohne das Tatopfer nicht auszukommen war. Ich habe seitdem regelmäßig beantragt, das Verfahren einzustellen, da die Prostituierte untergetaucht ist und sich höchstwahrscheinlich nicht mehr in Deutschland aufhält. Zuletzt habe ich das Gericht im April diesbezüglich genervt.

Kurz darauf ruft mich die neue Richterin der Abteilung an und möchte mit mir einen HVT vereinbaren, um die Sache zuzumachen.

Eine halbe Stunde später ruft sie erneut an um mir mitzuteilen, dass der Mdt. Ende letzten Jahres verstorben ist.

Das Verfahren wurde nun eingestellt. Ist die Gebühr nach 4141 entstanden? Ich finde dazu nichts.“

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4142 VV für den Nebenklägervertreter entstanden?

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In der RVG-Fragerunde habe ich heute dann mal meine Frage mit viel Sachverhalt/Text. Es geht um die Nr. 4142 VV RVG – mal wieder 🙂 -, und zwar mit folgendem Sachverhalt:

„Die Putzfrau meiner Mandanten (Ehepaar) gab den Tipp weiter, dass sich in der Wohnung ein Safe befindet und einiges zu holen sei.

Der Haupttäter erhielt den Schlüssel und gelangte so gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter in die Wohnung. Der Safe war zum Abtransport viel zu schwer.

Also beschlossen die Täter, auf meine Mandanten zu warten. Es kam die Ehefrau, die überwältigt und gefesselt wurde. Sie kannte den Code nicht. Die Täter warteten auf den Ehemann, überwältigten ihn und brachten ihn mit Gewalt zur Herausgabe des Codes.

Anschließend wurde auch er gefesselt und der Safe leergeräumt.

Hier wurde lange und erfolglos ermittelt. Durch einen DNA-Treffer aus einer anderen Sache wurde der Täter ermittelt.

Im Verfahren wurde ich den Nebenklägern nach § 397a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt.

Wir haben hier zu den geraubten Gegenständen vorgetragen und Unterlagen zur Wertermittlung eingereicht. Es ging insbesondere um den Wertzuwachs der erbeuteten Uhren. Das Gericht folgte unseren Werten und ordnete die Einziehung in entsprechender Höhe an.

Im Kostenfestsetzungsverfahren haben wir die Gebühr nach Ziff 4142 beantragt; dem Antrag wurde entsprochen.

Die RSV der Nebenkläger geht das nicht mit (und meint auch, die Vertretung der Opfer sei einheitliche Angelegenheit). Die Begründung lautet wie folgt:

„Wir nehmen Bezug auf Ihre Stellungnahme bezüglich der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG. Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der aktuellen Kommentierung (Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl.) halten wir an unserer Ablehnung dieser Position fest. Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG ist im vorliegenden Fall nicht entstanden.

Dies begründen wir wie folgt:

Es ist korrekt, dass die Vorschrift gemäß Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG auch für den Nebenklägervertreter entsprechend gilt.

Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG ist jedoch eine Abwehrgebühr. Sie setzt voraus, dass der Rechtsanwalt eine Tätigkeit entfaltet, die den Mandanten vor einem Vermögensverlust durch staatliche Einziehung schützt. Eine entsprechende Anwendung für den Nebenklägervertreter (Vorbem. 4 Abs. 1 RVG) ist daher nur in den (hier nichtvorliegenden) Fällen denkbar, in denen eine Einziehung zulasten des Nebenklägers droht.

Die Versicherten waren im Verfahren ausschließlich als Nebenkläger gemäß § 395 StPO beteiligt. Die Einziehungsentscheidung richtete sich nicht gegen sie, sondern ausschließlich gegen den Täter. Damit waren Ihre Mandanten zu keinem Zeitpunkt Einziehungsbeteiligte im Sinne der §§ 424 ff. StPO.

Dass Sie durch die Wertermittlung der Gegenstände die Einziehung zugunsten der Mandanten (Sicherung der Rückgewinnungshilfe gemäß § 459h StPO) gefördert haben, stellt keine gebührenpflichtige Einziehungsverteidigung dar. Es handelt sich um eine klassische Tätigkeit zur Sachaufklärung und Schadensdarstellung, die mitder Verfahrensgebühr der Nebenklage abgegolten ist.

……

Das war jetzt sehr viel Text; ich hoffe, die wesentlichen Punkte sind enthalten.“

Also Frage: Ist die Nr. 4142 VV RVG entstanden oder hat die RSV Recht?

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es bei erfolgreicher Beschwerde?

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Und dann habe ich noch die Abrechnungsfrage, und zwar heute Folgendes:

„Liebe KollegInnen,

das Landgericht hat meiner Beschwerde abgeholfen. Der Beschluss des Amtsgerichts mit dem zur Sicherung der Einziehung des Wertes des Taterlangten der Vermögensarrest in Höhe von 40.000,00 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschuldigten angeordnet wurde, aufgehoben.

Neben den Kosten des Beschwerdeverfahren wurden auch die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Kann mir jemand auf die Sprünge helfen, welche RVG Tatbestände geltend gemacht werden können? Ich kann hierzu nichts finden. Mit der Mandantschaft habe ich Stundenhonorar vereinbart, daher habe ich mir vorher keine Gedanken darüber gemacht.

Vielen Dank!“

Ich habe da mal eine Frage: Welchen Wert setze ich für die Einziehung eines „Cannabiskoffers“ an?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Die kommt aus der FB-Gruppe und lautet heute:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen,

was darf man denn für die Beratung zur freiwilligen Einziehung bei einem so genannten Cannabiskoffer (15 Kilo Cannabis) als Wert für die freiwillige Einziehung ansetzen? Natürlich würde ich gerne den (legal) Verkehrswert ansetzen. 🙂

Besten Dank für Ideen!“

Ich habe da mal eine Frage: Ist es nur eine oder sind es zwei Angelegenheiten?

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Und dann noch – wie jeden Freitag – die Gebührenfrage.

Heute heißt es :

„…,

kurze Frage:

Die Verwaltungsbehörde erlässt wegen eines Rotlichtverstoßes zwei Bußgeldbescheide (an unterschiedlichen Tagen) und vergibt zwei Aktenzeichen. Ich habe gegen beide Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt. Entstehen zwei Grundgebühren und zwei Verfahrensgebühren oder jeweils nur eine wegen § 15 Abs. 2 RVG?

Ich finde leider hierzu nichts.“