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Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit der Erstreckung?

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Als Gebührenfrage kommt hier heute dann eine Frage, die während meines Urlaubs in der FB-Gruppe gestellt worden ist, und zwar:

„Liebe Kollegen,

ich bin in einem Verfahren beim Landgericht als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Vors. fragte bei mir an, ob ich auch die Pflichtverteidigung in zwei weiteren Verfahren, die zu dem Hauptverfahren hinzuverbunden werden sollen, übernehme. Ich sagte zu, beantragte insoweit meine Beiordnung unter dem jeweiligen Az. und Akteneinsicht. Das Landgericht ordnete mich unter dem jeweiligen Az. als Pflichtverteidiger bei. Im Nachgang erfolgte die Verbindung zu dem Hauptverfahren. Ich hatte für die beiden „neuen“ Verfahren jeweils einen KfA geschickt und nun hält man mir vor, dass ich die Akte erst nach der Verbindung erhalten hätte und daher keinen Anspruch auf die Gebühren hätte.

Kann mir bitte jemand auf die Sprünge helfen, ob das wirklich so stimmt? Damit ich einmal in den Wald gehen und laut schreien kann.“

Ich habe da mal eine Frage, oder: Sind die Gebühren nach Unterbrechung erneut angefallen?

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Und dann noch das RVG-Rätsel bzw. die RVG-Frage, und zwar mal wieder aus der FB-Gruppe:

„Kurze Gebührenfrage:

Im Jahr 2022 übernehme ich die Verteidigung in einem Verfahren wegen § 176 StGB. Das Verfahren wird im Juli 2023 nach § 170 II StPO eingestellt. Heute erzählt mir die zuständige Dezernentin bei Gelegenheit einer Sitzung in anderer Sache, dass sie das Verfahren wieder aufgenommen hat.

Ich habe bei Einstellung des Verfahrens Gebühren nach VV-RVG Nr. 4100, 4104 und 4141 abgerechnet.

Ich lese § 15 Abs. 5 S. 2 RVG dahingehend, dass die Gebühren, da die Unterbrechung mehr als zwei Jahre dauerte, erneut anfallen. Gibt es da Besonderheiten bei der Grundgebühr? Und fallen die neuen Gebühren nach dem RVG 2025 an oder nach dem RVG 2021?“

Ich habe da mal eine Frage: Nur einmal Gebühren oder für alle 43 Verfahren?

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Und dann noch die Gebührenfrage, mal wieder zur Erstreckung:

„…..Ich habe folgende Frage und es geht für um viel Geld!

Wir sind in einer Strafsache am 19.03.2025 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Ebenfalls am gleichen Tage, 19.03.2025 sind alle 43!!! Anklagen verbunden worden. Im Beiordnungsbeschluss befindet sich die Erstreckungsanordnung auf alle Verfahren nach § 48 Abs. 5 RVG.

Ich habe daraufhin nach Abschluss des Verfahrens abgerechnet 43 x GG und 43 x VG + PUT usw. Nun meint die Rechtspflegerin, dass eine Tätigkeit vor Verbund nicht stattgefunden hat und ich nur für das führende Verfahren die GG und VG und PUT bekomme. Aber das fühlt sich nicht richtig an. Wozu dann die Erstreckung? Und wozu arbeitet man sich in 43 Anklagen rein (die ja auch alle verhandelt wurden)? Vielleicht kann mir ja jemand helfen. „

Ich habe da mal eine Frage: Nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit einer beschränkten Beiordnung?

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Und dann heute die Gebührenfrage mal wieder aus der Verteidigergruppe bei FB, die wie folgt lautet:

„Mal ne kleine Gebührenfrage.

Kann man nach rechtskräftigem Urteil feststellen lassen, ob nun im Kostenfestsetzungsverfahren oder noch besser möglicherweise beim erkennenden Gericht, dass eine zeitliche Beschränkung einer Beiordnung auf den Haftbefehlverkündungstermin mangels eines sachlichen Grundes unwirksam ist und die Beiordnung daher fortwirkt.

Ich wurde im Vorverfahren zeitlich beschränkt beigeordnet, hatte aber das ganze Verfahren durchgeführt, ohne nochmals meine Beiordnung zu beantragen, weil mir die Beschränkung nicht aufgefallen war. Es ist aber protokolliert, dass ich meine Beiordnung beantragt habe und für den Fall das Wahlmandat niederlege. Es gab halt überhaupt keinen Grund für die Beschränkung. Oder wird das so eher nicht durchgehen?

Danke für euren Input.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Kosten für den Einziehungsbeteiligten nach Freispruch?

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Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner eine Frage, die ein Anwalt im Rechtspflegerforum gestellt hatte. Heute stelle ich sie dann hier ein.

Gefragt wurde Folgendes:

„Im Strafverfahren wurde der Angeklagte freigesprochen. Im Hinblick auf den am Verfahren Beteiligten Einziehungsbeteiligten hat das AG im Urteil festgestellt, dass „dass die Staatskasse verpflichtet ist, dem Angeklagten und Einziehungsbeteiligten für Vermögensschäden, die ihnen aufgrund des am 16.06.2022 vorgenommenen Vermögensarrestes entstanden sind, zu entschädigen“ sei.“