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Ich habe mal eine Frage: Wie rechne ich meine Tätigkeiten zum Arrest ab?

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Und dann die Gebührenfrage am Freitag, die heute mal wieder aus der Anwaltsgruppe stammt:

„Ich hätte da gern mal ein gebührenrechtliches Problem.

Folgende Konstellation: Die Staatsanwaltschaft führte ein Ermittlungsverfahren gegen meine Mandantin wegen des Vorwurfs der Geldwäsche. Sie habe von ihrem Ehemann € 10.000,- auf ihr Konto überwiesen bekommen und dieser Betrag stamme aus einer Betrugstat. In diesem Verfahren ergeht ein Arrestbeschluss nach 111 e StPO in Höhe von € 10.000,-

Das Ermittlungsverfahren wird (vor meiner Beauftragung) nach § 170 II StPO eingestellt und gegen die Mandantin von der StA ein selbständiges Einziehungsverfahren am AG beantragt. Der Arrestbeschluss wurde nicht aufgehoben. Ich habe beantragt den Antrag auf selbständige Einziehung als unzulässig zurückzuweisen und parallel dazu Beschwerde gegen den Arrestbeschluss (in dem bereits eingestellten Verfahren) eingelegt. Das AG hat den Antrag auf selbständige Einziehung- entsprechend meinem Antrag – als unzulässig zurückgewiesen. Dieses Verfahren hab ich abgerechnet.

Der Beschwerde gegen den Arrestbeschluss hat das AG nicht abgeholfen. Das LG hat den Arrestbeschluss dann aufgehoben.

Jetzt war ich in dem ursprünglichen Verfahren vor der Einstellung nicht tätig. Die päpstlichen Ausführungen besagen, dass 111 d StPO (und das müsste m.E. dann auch für 111 e gelten) bei VV 4142 nicht erwähnt und daher nicht anwendbar seien. Das müsse bei der Gebühr der Verteidigung berücksichtigt werden. Da war ich aber wiederum vor Einstellung definitiv nicht tätig. Man helfe mir gerne vom Schlauch.“

Ich hatte dazu eine Rückfrage:

„Nur, dass ich es richtig verstehe: Es geht um die Abrechnung der Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem in dem ursprünglichen Verfahren erlassenen Arrestbeschluss? Und: Das selbständige Einziehungsverfahren ist abgerechnet?

Und abgerechnet werden soll gegenüber wem?“

Darauf ist dann als Antwort gekommen:

„,,,, genau so ist es. Abgerechnet werden soll gegenüber der Staatskasse. Der Beschluss des LG hat Kosten und Auslagen der Staatskasse auferlegt.“

Ich habe dann mal eine Frage: Was ist mit den Reisekosten nach Umzug des Mandanten?

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Und dann noch die RVG-Frage, die heute mal wieder aus der FB-Gruppe kommt:

„Dazu habe ich eine Frage: Ich bin als Pflichtverteidiger beigeordnet am AG X, dies ist mein Kanzleisitz. Es geht um ein Verfahren beim Jugendrichter.

Der Mandant zieht danach um und das Verfahren wird an das AG Y verwiesen, Distanz zwischen X und Y sind ca. 100km.

Stehen mir nun die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld zu für die Hauptverhandlung am AG Y? Der Mandant möchte gerne bei mir bleiben.“

Ich habe da mal eine Frage: Entsteht der Haftzuschlag auch bei polizeilicher Festnahme?

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Und dann zum Schluss heute folgende Gebührenfrage:

„Moin

und hier bitte diese kleine Fachfrage:

§ 49 RVG Haftzuschlag auch bei polizeilicher Festnahme und anwaltlicher Tätigkeit in diesem Zeitpunkt?
Owohl dann später weder Vorführungsantrag noch HB folgen?

Besten dank schon jetzt und frdl. koll. Grüße …..“

Ich habe da mal eine Frage, oder: Kann man die Unwirksamkeit der Beschränkung feststellen lassen?

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So, und dann noch die Gebührenfrage, und zwar heute – aus der FB-Gruppe:

„Mal ne kleine Gebührenfrage.

Kann man nach rechtskräftigem Urteil feststellen lassen, ob nun im Kostenfestsetzungsverfahren oder noch besser möglicherweise beim erkennenden Gericht, dass eine zeitliche Beschränkung einer Beiordnung auf den Haftbefehlverkündungstermin mangels eines sachlichen Grundes unwirksam ist und die Beiordnung daher fortwirkt.

Ich wurde im Vorverfahren zeitlich beschränkt beigeordnet, hatte aber das ganze Verfahren durchgeführt, ohne nochmals meine Beiordnung zu beantragen, weil mir die Beschränkung nicht aufgefallen war. Es ist aber protokolliert, dass ich meine Beiordnung beantragt habe und für den Fall das Wahlmandat niederlege. Es gab halt überhaupt keinen Grund für die Beschränkung. Oder wird das so eher nicht durchgehen?

Danke für euren Input.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Gutachten der RAK?

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Und dann noch die RVG-Frage. Heute geht es mal um § 3a RVG und das Gutachten der RAK,

Gefragt wurde dazu Folgendes:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

in einigermaßen großer Verzweiflung …..

Haben Sie Erfahrung mit Gutachten der RA-Kammern gem. § 3a RVG?

Wir haben einen netten Rechtsstreit, bei dem m.E. das OLG sich möglichst wenig Arbeit machen will und die RA-Kammer (quasi) dazu zwingen möchte, ein Gutachten nach § 3a RVG zu erstatten. Die Kammer hat das zwar abgelehnt, das OLG besteht aber darauf.

Das OLG geht jedoch fehlerhaft davon aus, dass der Kläger die Beweislast für die Angemessenheit des abgerechneten Zeitaufwands trage, weil eine Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens um „deutlich“ über dem Fünffachen vorliege. Was nach dem gesetzlichen Gebührenrahmen hätte in Rechnung gestellt werden können, hat der Senat indes nicht dargelegt. Die von den Beklagten angestellte Berechnung der gesetzlichen Gebühren ist vom Kläger bestritten worden.

Das die Beweislast für die Überschreitung und auch die Unangemessenheit beim Mandanten liegt, ignoriert das OLG beharrlich.

Im Beweisbeschluss ist ausgeführt: „Es ist durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer … Beweis zu erheben über die Behauptung der Klagepartei, dass die in den Leistungsübersichten (XXX) ausgewiesenen Stunden für Aktenstudium, Recherche und Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, zum Umfang und zur Dauer des bearbeitenden Mandats gestanden hätten.“

Haben Sie da irgendwelche Erfahrungen gemacht? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.“