Und dann noch die RVG-Frage. Heute geht es mal um § 3a RVG und das Gutachten der RAK,
Gefragt wurde dazu Folgendes:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
in einigermaßen großer Verzweiflung …..
Haben Sie Erfahrung mit Gutachten der RA-Kammern gem. § 3a RVG?
Wir haben einen netten Rechtsstreit, bei dem m.E. das OLG sich möglichst wenig Arbeit machen will und die RA-Kammer (quasi) dazu zwingen möchte, ein Gutachten nach § 3a RVG zu erstatten. Die Kammer hat das zwar abgelehnt, das OLG besteht aber darauf.
Das OLG geht jedoch fehlerhaft davon aus, dass der Kläger die Beweislast für die Angemessenheit des abgerechneten Zeitaufwands trage, weil eine Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens um „deutlich“ über dem Fünffachen vorliege. Was nach dem gesetzlichen Gebührenrahmen hätte in Rechnung gestellt werden können, hat der Senat indes nicht dargelegt. Die von den Beklagten angestellte Berechnung der gesetzlichen Gebühren ist vom Kläger bestritten worden.
Das die Beweislast für die Überschreitung und auch die Unangemessenheit beim Mandanten liegt, ignoriert das OLG beharrlich.
Im Beweisbeschluss ist ausgeführt: „Es ist durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer … Beweis zu erheben über die Behauptung der Klagepartei, dass die in den Leistungsübersichten (XXX) ausgewiesenen Stunden für Aktenstudium, Recherche und Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, zum Umfang und zur Dauer des bearbeitenden Mandats gestanden hätten.“
Haben Sie da irgendwelche Erfahrungen gemacht? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.“
