Schlagwort-Archive: Fortdauer

Sieben Staatsanwälte arbeiten an einer Anklage – so im Verfahren Beate Zschäpe

© gunnar3000 – Fotolia.com

Der BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – AK 27/12 – am 13.09.2012 auf der Homepage des BGH eingestellt, alle Achtung !! – ist aus drei Gründen interessant:

1. Der BGH nennt den Klarnamen der Beschuldigten.

2. An der Anklage gegen Beate Zschäpe arbeiten wegen des Beschleunigungsgebotes sieben Staatsanwälte. Dazu:

„Unmittelbar nach der Anordnung der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus durch den Beschluss des Senats vom 18. Mai 2012 hat der Generalbundesanwalt mit der Erstellung der Anklageschrift begonnen, zu diesem Zweck sieben Staatsanwälte von der Tätigkeit in anderen Verfahren entbunden und ausgeführt, die Anklage voraussichtlich noch deutlich vor Ablauf weiterer drei Monate zu erheben. Damit wird den im genannten Beschluss dargelegten, bei der Behandlung von Haftsachen zu beachtenden rechtlichen Maßstäben entgegen der Ansicht der Verteidiger in noch ausreichender Weise Rechnung getragen. Insbesondere ist der für die Fertigung der Anklageschrift insgesamt veranschlagte Zeitraum nicht als unangemessen anzusehen. Dass mit Blick vor allem auf den Bestand von mittlerweile 600 Bänden Ermittlungsakten und 780 Beiakten einer früheren Anklageerhebung tatsächliche Hindernisse entgegen-stehen, liegt bei objektiver Betrachtung nahe.“

Man beachte allerdings das „in noch ausreichender Weise Rechnung getragen„. Es wird also Zeit mit der Anklage. „Noch“ länger kann der GBA nicht warten bzw. Der BGH möchte die Sache in der Haftprüfung wohl nicht noch einmal sehen.

3. M.E. nicht glücklich ist der BGH damit, dass der GBA „die Ermittlungen gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Beteiligung an den mutmaßlich von Mitgliedern des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ begangenen konkreten Ausführungstaten ebenfalls fortsetzt. Die Ermittlungen zu diesen schweren Kapitalverbrechen neben den Arbeiten an der Anklageschrift fortzuführen, ist den Strafverfolgungsbehörden von Rechts wegen nicht verwehrt. Im Anschluss an seine Ausführungen in dem Beschluss vom 18. Mai 2012 bemerkt der Senat jedoch, dass der unverändert gebliebene Haftbefehl, dessen Inhalt die Grundlage der vorzunehmenden Haftprüfung bildet, nicht auf diese Taten gestützt ist.“ In meinen Augen ein deutlicher Hinweis, dass in einer 12-Monats-Prüfung die weitere Fortdauer der U-Haft damit nicht gerechtfertigt werden kann und werden wird..

Fortdauer der U-Haft? Ja, aber nur, wenn noch verhältnismäßig…

© Klaus Eppele – Fotolia.com

Vor einigen Jahren hat das BVerfG in einer Reihe von Entscheidungen „Pflöcke eingehauen“ im Bereich der Rechtsprechung zur U-Haft. Die Flut von Entscheidungen zu der Thematik ist ein wenig abgeflaut, die Rechtsprechung  zum Beschleunigungsgrundsatz scheint bei den Instanzgerichten angekommen zu sein.

Na ja, dann doch nicht so ganz, wie dann aber immer wieder noch BVerfG-Entscheidungen beweisen. So der BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012 – 2 BvR 644/12, der zu einer Entscheidung des OLG Dresden ergangen ist.

Was allerdings immer wieder noch übersehen wird: Die LG/OLG setzen sich nicht ausreichend mit den Voraussetzungen der Untersuchungshaft auseinandersetzen. Insbesondere muss die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die im Raum stehende konkrete Straferwartung und für den Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe auch das mögliche Strafende berücksichtigt werden. Dabei ist auch die Möglichkeit der Anrechnung der U-Haft nach § 51 StGB sowie die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung heranzuziehen.

Darauf weist das BVerfG in seinem Beschluss noch einmal hin und moniert eine fehlerhafte Abwägung und vor allem auch eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschuldigte schon seit gut 15 Monaten in U-Haft befindet.

 

Welche Auswirkungen haben die Tätigkeiten des BND?

Bei der Recherche des Materials zur 6. Auflage des „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ bin ich auf eine Haftentscheidung des BGH gestoßen. So häufig gibt es die ja nicht, von daher ganz interessant. Es ist der BGH, Beschl. v. 22.12.2010 – AZ: AK 19/10. Der BGH hat in dem Beschluss einen Haftbefehl des OLG Düsseldorf aufgehoben, und das wie folgt begründet:

….Auch kann dahinstehen, ob gegen den Angeklagten weiterhin ein Haftgrund vorliegt. Denn der weitere Vollzug der nunmehr bereits fast zehn Monate andauernden Untersuchungshaft verstößt jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Senat hat schon in seinem Beschluss vom 16. September 2010 darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Bundesnachrichtendienstes auf die Mitwirkung des Angeklagten in der DHKP-C sich gegebenenfalls – abhängig von der Art und Intensität – bei der Strafzumessung zu dessen Gunsten auswirken muss. Die in der Zwischenzeit durchgeführten weiteren Ermittlungen – insbesondere die Angaben des Bundesnachrichtendienstes in dem Schreiben vom 13. Dezember 2010 – belegen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und dem Bundesnachrichtendienst besonders intensiv war und die vom Angeklagten gelieferten Informationen einen hohen Wert hatten. Danach fand etwa die erste Begegnung bereits im Dezember 2002 und damit nur kurz nach Beginn des Tatzeitraums im Oktober 2002 statt. Insgesamt kam es zu 134 Treffen, die im 14tägigen Rhythmus durchgeführt wurden. Im Zusammenhang mit den nachrichtendienstlichen Tätigkeiten wurde im August 2008 ein Betrag in Höhe von 10.000 € auf einem Konto des Angeklagten gutgeschrieben. Dessen Einlassung, er habe darüber hinaus ein monatliches Entgelt in erheblicher Höhe erhalten, ist nach den bisherigen Angaben des Bundesnachrichtendienstes nicht zu widerlegen. Über die einzelnen aktuellen Tätigkeiten des Angeklagten für die DHKP-C einschließlich der Schleusungsfahrten war der Bundesnachrichtendienst teilweise sogar im Voraus, zumindest jedoch nach deren Durchführung unterrichtet. Aus den vom Angeklagten übermittelten Informationen wurde eine Vielzahl von Meldungen erstellt; seine Arbeit wurde vom Bundesnachrichtendienst als besonders wichtig und hochwertig eingestuft, um die Strukturen der DHKP-C aufdecken zu können.
Bei sachgerechter Berücksichtigung all dieser Umstände ergibt sich, dass die Straferwartung des Angeklagten deutlich reduziert ist. Deshalb muss trotz des kurz bevorstehenden Beginns der Hauptverhandlung das staatliche Interesse an der weiteren Sicherung des Verfahrens hinter dem überwiegenden Freiheitsinteresse des Angeklagten zurücktreten.“

U-Haft_ Einholung eines SV-Gutachtens rechtfertigt Fortdauer

Nach § 121 Abs. 1 StPO können der Umfang bzw. die Schwierigkeit der Ermittlungen die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigen. liegen vor. Mit der Problematik des Umfangs der Ermittlungen setzt sich jetzt (noch einmal/Wieder) der OLG Hamm, Beschl. v. 17.05.2011 – III 1 Ws 218/11 auseinander. In dem Verfahren war es wegen der Einholung von SV-Gutachten zu Verzögerungen gekommen. Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss die Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden, die zunächst ein SV-Gutachten zu den Fragen der §§ 20, 21 StGB nicht eingeholt hatte, nicht beanstandet. Dazu:

„Zwar ist es bei einer ungewöhnlichen Tatausführung sowie bei zweifelhafter Motivlage in der Regel geboten, einen Sachverständigen zur Würdigung des Täterverhaltens aus psychiatrischer Sicht zu veranlassen, da die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat, von Staatsanwaltschaft und Gericht grundsätzlich nicht aus eigener Sachkunde beurteilt werden kann (vgl. BVerfG B. v. 06.06.2007, 2 BvR 971/07, BVerfGK 11, 286ff, […] Rdnr 29). Dies zwingt aber nicht in jedem Fall dazu, sofort ein solches Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. OLG Nürnberg B. v. 04.08.2009, 1 Ws 398/09, […] Rdnr 9). Schuldfähigkeitsgutachten haben keinen Selbstzweck sondern dienen der Unterstützung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters. Hierzu stellt der Sachverständige seine speziellen Kenntnisse bei der Auswertung der Ermittlungsergebnisse zur Verfügung und trägt durch eigene Erhebungen zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage bei (OLG Nürnberg a.a.O. m.w.N.). Vorliegend ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angeschuldigte bei Ausführung der Taten schuldunfähig gewesen sein könnte. Hinsichtlich des ihr zur Last gelegten Tötungsdeliktes gaben zwar die Vielzahl der Verletzungen und die Brutalität der Tat, welche die Obduktion und das Gutachten zur Wundanalytik und zur Identifizierung möglicher Verletzungswerkzeuge im Oktober/ November 2011 zu Tage gefördert hatten, einen ersten Anhaltspunkt dafür, die Tatausführung auch von psychiatrischer Seite begutachten zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt lagen indes die Ergebnisse der Todesursachenuntersuchung, der Untersuchung der angeblichen Abwehrverletzungen der Angeschuldigten und auch der Forensisch-toxikologischen Untersuchung noch nicht vor. Da die Angeschuldigte sich zu einer Exploration durch einen psychiatrischen Sachverständigen trotz mehrfacher Nachfragen der Staatsanwaltschaft bei dem seinerzeitigen Pflichtverteidiger und Nachfrage bei dem Wahlverteidiger C nicht bereit erklärt hatte, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Begutachtung vor Fertigung der Anklageschrift nicht mehr angeordnet hat. Anknüpfungspunkt für jede Schuldfähigkeitsbegutachtung ist die konkrete Tatsituation; sie bedarf der umfassenden Gesamtwürdigung des Täterverhaltens vor, während und nach der Tat (BGH NStZ-RR 2008, 39; Fischer 57. Auf. § 20 Rdnr 32; OLG Nürnberg a.a.O., jew. m.w.N.). Vorliegend widersprachen die Angaben der Angeschuldigten zum Tatgeschehen während der richterlichen Vernehmung dem Befund an der Leiche. So hatte die Angeschuldigte eine Notwehrsituation angegeben und lediglich einen Stich zugegeben. Es bedurfte daher weiterer Ermittlungen insbesondere zur Todesursache der Geschädigten, um einem Sachverständigen Anknüpfungstatsachen zum konkreten Tatverlauf zu liefern. Nachdem die Gutachten zur Todesursache und den Verletzungen der Angeschuldigten vorlagen, und die Angeschuldigte erneut lediglich angekündigt hatte, sich zu einer Exploration zu erklären, ist zeitnah, binnen weniger Tage, die psychiatrische Begutachtung angeordnet worden. Ebenso ist anschließend zeitnah die von der Psychiaterin für erforderlich erachtete psychologische Begutachtung angeordnet worden.“