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Lachen oder weinen?, oder: Verteidiger braucht man nicht, man kann der StA vertrauen

© fotomek - Fotolia.com

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Auf eine interessante Entscheidung aus Bayern hat mich vor einigen Tagen mein Sozius aufmerksam gemacht, nachdem sie in der Mailiung-Liste der ARGE Strafrecht gelaufen ist. Fazit aus dem AG Pfaffenhofen, Urt. v. 07.12.2015 – 1 C 764/15:  Wer sich gegen eine gegen ihn erstattete Strafanzeige durch Einschaltung eines Verteidigers verteidigt, bleibt, wenn das Verfahren eingestellt wird, i.d.R. auf den dadurch entstandenen Kosten sitzen.

Nach dem Sachverhalt hatte der Beklagte gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Verdachts eines Diebstahls von Dieselkraftstoff aus Fahrzeugen des Arbeitgebers des Klägers erstattet. Vorausgegangen war eine Pressenotiz der Polizei. Der Kläger nahm sich einen Verteidiger. Nachdem der für den Kläger im Ermittlungsverfahren eine Äußerung abgegeben hatte, wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Der Kläger machte dann gegen den Beklagten die bei seinem Verteidiger entstanden Gebühren als Schadenersatz gemäß § 164 StGB i.V.m. §§ 823 Abs. 2, 249 BGB geltend. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Das AG verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGh. Danach verstößt die Anwendung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigenerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Erweis behaupteten Vorwurfs führt, gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfG NJW 1987,1929). Die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Ermittlungsverfahren gehören zu den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (BGHZ 74, 9). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet worden ist (BVerfG, a.a.O.). Das war aber nicht der Fall.

Auf den ersten Blick dann vielleicht doch überraschend. Ist aber eben die Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung. Und das gilt nicht nur, wenn es um die Abwehr einer Strafanzeige geht, sondern auch, wenn es die Kosten der Erstattung einer Strafanzeige im Rahmen eines ggf. entstehenden Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger über § 823 BGB im Spiel sind (vgl. dazu BGH NJW 2011, 2966; OLG Zweibrücken NJW-RR 2014, 33).

Was mich an der Entscheidung des AG stört sind weitere Ausführungen des AG, die m.E. neben der Sache liegen und zudem auch so nicht zutreffend sind. Da heißt es:

„Darüber hinaus bestand für den Kläger überhaupt keine Notwendigkeit, zu seiner Verteidigung einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, seine Sachverhaltsversion selbst gegenüber der Polizei schriftlich oder im Rahmen einer Vernehmung, zu der er geladen wurde, zu schildern. Dass es hierfür der Einschaltung einer Rechtsanwältin bedurfte, ist nicht ersichtlich……

„Darüber hinaus hätte der Kläger auch auf die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft als staatliche Ermittlungsbehörde vertrauen könne, da diese nicht zur zulasten, sondern auch zugunsten des Beschuldigten ermittelt.“

Also:

  • Diese Ausführungen wären bei dem vom AG eingenommenen Rechtsstandpunkt überhaupt nicht erforderlich gewesen, da das AG schon einen Schadensersatzanspruch verneint hat. Was soll das also?
  • Zudem sind sie m.E. auch falsch. Denn offenbar will das AG damit ggf. einen Verstoß gegen § 254 BGB begründen. Dem dürfte aber wohl § 137 StPO entgegenstehen. Der erlaubt es dem Beschuldigten, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen.
  • Und: Zu dem „Vertrauen“ in die Staatsanwaltschaft verkneife ich mir einen weiteren Kommentar, außer: Mit dem Argument könnte man die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verteidigers immer verneinen. Da war wahrscheinlich ein reiner Zivilst am Werk. Man weiß nicht, ob man lachen oder weinen soll.

Erstattung des Ausdrucks von Scans – auch nicht bei einer fast 80-jährigen Mandantin….

© Alex White _Fotolia.com

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Nach dem KG, Beschl. v. 28. 08. 2015 – 1 Ws 31/15 (dazu das Posting Ausdruck der digitalen Akte – nein, eine Dokumentenpauschale gibt es nicht….) hier dann die nächste Scan-Entscheidung des KG, und zwar der KG, Beschl. v. 28.08.2015 – 1 Ws 59/15 – mit folgendem Sachverhalt: Die Rechtsanwältin, die im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrags eine Position „Dokumentenpauschale“ in Höhe von rund 70 EUR geltend gemacht hatte, war Nebenklagevertreterin. Auf Nachfrage der Staatskasse hatte sie mitgeteilt, dass ihr die Akten als Scan und in Papierform vorliegen würden. Später hat sie ergänzend vorgetragen, dass ihrer fast 80-jährigen Mandantin keine Mittel zur Verfügung stünden, sich durch einen eingescannten Aktenauszug zu informieren. Die 70 EUR sind nicht festgesetzt worden. Das KG hate es gehalten.

Begründung:

  • Für die Herstellung von Scans fällt die Dokumentenpauscahle nicht (vgl. dazu den KG, Beschl. v. 28.08.2015 – 1 Ws 51/15 – und das Posting Dokumentenpauschale für das Einscannen von Unterlagen – gibt es beim KG nicht).
  • Und: Auch der Ausdruck gescannter Gerichtsakten ist nicht erstattungsfähig. Hier sei vor allem nicht dargetan, dass die Herstellung der Papierkopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen sei. Das folge auch nicht daraus, weil der fast 80-jährigen Mandantin keine Mittel zur Verfügung stehen würden, sich durch einen gescannten Aktenauszug (z.B. über die Vernehmung des Beschuldigten und das Ergebnis der Begutachtung) zu informieren. Bei der Beurteilung, ob Ablichtungen aus den Akten zur Überlassung an die Nebenklägerin notwendig sind, sei entscheidend, ob diese auf den genauen Wortlaut der Schriftstücke angewiesen sei und/oder ob sie diese zur Vorbereitung ihrer Nebenklage ständig zur Hand haben müsse. In allen anderen Fällen sei es die Aufgabe des Nebenklagevertreters, dem Nebenkläger den Akteninhalt zusammenfassend mündlich zu vermitteln und dessen Bedeutung für den Verfahrensfortgang erforderlichenfalls anhand einzelner Schriftstücke zu belegen, wobei dazu i.d.R. Rückgriff auf den eigenen Ablichtungssatz bzw. Scan des Anwalts ausreichen werde.

Tja, was soll man dazu sagen? In meinen Augen „kleinlich“ und nicht „großzügig“, obwohl ja immer der „gewisse, nicht zu enge, sondern eher großzügige Ermessensspielraum“ des Rechtanwalts betont wird. Kleinlich in meinen Augen auch wegen der Argumentation des KG zur Mandantin. Vorgetragen bzw. aus der Akte zu entnehmen war, dass die Rechtsanwältin einer fast 80-jährigen Mandantin in einem Verfahren „wegen versuchter sexueller Nötigung pp.“ beigeordnet war. M.E. dürfte damit – vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Nebenklägerin keine (technischen) Mittel zur Verfügung standen, sich durch einen gescannten Aktenauszug (genaue) Informationen aus der Akte zu beschaffen – die Notwendigkeit für die Überlassung des Ausdrucks auf der Hand gelegen haben. Was soll/muss der Rechtsanwalt den in dem Zusammenhang noch alles vortragen, bis ein OLG mal „großzügig“ ist/wird?

Scan und/oder Ausdruck – was wird bezahlt?; oder: Reihenfolge wichtig?

© fotomek - Fotolia.com

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Nach den Änderungen der Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG haben wir ein neues „Schlachtfeld“ im RVG: Nämlich die Frage, ob und wann Scans und/oder Ausdrucke bezahlt werden. Vor einigen Tagen hat der Kollege Hoenig über dieses Problem und seine Probleme mit der Kostenbeamtin berichtet (vgl. hier: Kopien ausschliesslich in Papierform notwendig). Der Kollege Hoenig war noch nicht weiter als bis zur Kostenbeamtin gekommen.

Ich habe inzwischen von einem Kollegen, der schon ein Stück weiter ist :-), den LG Berlin, Beschl. v. 23.07.2015 – (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14) – übersandt bekommen. Da ging es auch um die Kopiekosten. Die sind nicht gewährt worden:

„Die Verwendung des Begriffs „Kopie“ anstelle von „Ablichtung“ erfolgte durch den Gesetzgeber bewusst, um Missverständnisse bei der Erstellung von Scans zu vermeiden. Ein Scan fällt nicht unter „Kopie“ im kostenrechtlichen Sinne.

Der Verteidiger hat ein Wahlrecht. Er kann entweder den Akteninhalt für sich in Papierform erstellen oder ein elektronisches Dokument davon (Scan). Beides ist nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten, nicht nach der subjektiven Ansicht des Rechtsanwalts, zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht erforderlich.

Da der Verteidiger die Akten zuerst gescannt und dann ausgedruckt hat, sind Ausdrucke nicht erstattungsfähig. Vielmehr dienen diese Ausdrucke lediglich der Arbeitserleichterung für den Verteidiger. Es handelt sich daher um allgemeine Geschäftskosten, die mit den Grund- und Verfahrensgebühren abgegolten werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 3. 11. 2014 — 4c Ws 18/14).“

Ob der Verweis auf OLG München richtig ist, lassen wir mal dahingestellt, die Entscheidung ist zudem in meinen Augen zweifelhaft. Aber irgendwie schon komisch. Wenn erst gescannt und dann ausgedruckt wird, wird nicht erstattet. Aber wenn die Akte ausgedruckt und dann gescannt wird, wird erstattet. Und dass alles nur, weil der Gesetzgeber in seiner unerforschlichen Weisheit durch das 2. KostRMoG eine Änderung vorgenommen hat, um Scans nicht mehr bezahlen zu müssen (obwohl heute vielfach nur noch gescannt wird) und die h.M. das bis dahin anders gesehen hat. Man kann nur hoffen, dass der Gesetzgeber das bald wieder ändert.

Und: Man kann dann nur auf das KG hoffen. Von dem werden wir dann bald was hören. Denn der Kollege hat gegen den LG Berlin Beschluss Rechtsmittel eingelegt. Das KG darf dann entscheiden.

Der Aufreger des gestrigen Tages: 85.000 Blatt Kopien, Nachschlag: Offener Brief an einen Kommentator…

entnommen wikimedia.org Urheber Priwo

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Der Aufreger des gestrigen Tages waren die OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 -III – 1 Ws 236/14, Beschl. v. 22.09.2014 1 Ws 246+272/14; Beschl. v. 22.09.2014 – 1 Ws 247+283/14 und Beschl. v. 1 Ws 261/14; III – 1 Ws 307+312/14). Dazu hat es gestern eine ganze Reihe von Blogbeiträgen gegeben, so auch unser Posting: Mit der Sackkarre ins OLG, oder: Wie schaffe ich sonst 85.000 Blatt Kopien zum Senat?, zum Teil haben die Kollegen heute noch einmal nachgelegt. Ich habe es jetzt nicht geprüft, aber unser Beitrag war sicherlich einer derjenigen, der bei uns die meisten Kommentare bekommen hat. Von humorvoll – das waren die, die sich das Szenario an der Pforte des OLG vorgestellt haben und gerne dabei gewesen wären – bis zu recht bissig – das waren die, die dem Kollegen, der mir die Entscheidungen übersandt hatte – ich will es vorsichtig formulieren – „nicht folgen wollten“. Da ging es z.B, um die Frage des Ausdruckens, ob man (= der Verteidiger das alles gelesen habe“ und/oder wie man überhaupt die Aktenberge lagern könne. Der letzte Kommentar stammte dann von heute Nacht.

Dass es der Aufreger des Tages werden würde, war angesichts der behandelten Problematik zu erwarten: Verteidiger und so viel Kopien, für die man einen Erstattungsantrag gestellt hat. Das geht gar nicht (?).

Nun hat sich heute bei mir der Kollege gemeldet, der mir die Entscheidungen geschickt hat, und mich gebeten, einen/seinen Kommentar zu einem der Kommentatoren zu schicken, um die Diskussion vielleicht zu „versachlichen“. Nun, das bin/war ich dem Kollegen, nachdem ich die Diskussion ja mit angetreten habe, schuldig und habe es dann auch getan, obwohl ich gleich vermutet hatte, dass die E-Mail als unzustellbar zurückkommen würde. Und genau das ist geschehen. Da bleibt dann nur der „offene Brief“ des Kollegen, den ich dann hier einstelle. Vielleicht erreicht er den Kommentator ja 🙂 . Also dann:

„Lieber „Gast“,

ich bin der Verteidiger, der die 85.000 Seiten zum OLG brachte.

Zunächst habe ich versucht, Sie über Herrn Burhoff persönlich anzuschreiben – dies gelang mir aber leider nicht, weil Sie sich anonym und mit falscher E-Mail-Adresse eingeloggt haben, so dass man Ihnen nicht mal über den Blogger ein persönliches Schreiben zukommen lassen kann.

Hetzen kann man selbstverständlich am Besten anonym. Und da Sie vermutlich Richter, Staatsanwalt oder ein anderer der üblich verdächtigen Applaudanten der Kuriositäten des OLG Düsseldorf sind, finden sie für anonyme Demonstration Ihrer Gesinnung, auch wenn sie etwas mutlos ist, mein größtes Verständnis: Wer von Ihnen kämpft schon mit offenem Visier?

Zu Ihren Blog-Kommentaren darf ich Ihnen mit den Worten von Karl Kraus (Gerüchte, 1925) erläutern: „Warum man so viel mir nachsagen kann und wie ich dennoch bin heil? Etwas ist stets an den Dingen dran, nämlich das Gegenteil.“

Da Sie sich mit mir offenbar etwas schwer tun, ein paar Informationen, die möglicherweise geeignet sind, auch Ihre Position etwas zu versachlichen.

– Bevor ich auch nur einen Ausdruck gemacht habe, habe ich beim Gericht die Feststellung gem. § 46 Abs. 2 RVG beantragt, dass ich alles (380.000 Blatt) ausdrucken darf. Die Kammer wäre nicht gezwungen gewesen, hätte sie es nicht auch für notwendig erachtet, die Notwendigkeit der Entstehung der Auslagen festzustellen.

– Ich habe nicht, wie Sie glauben, 380.000 Seiten der Akte ausgedruckt, sondern lediglich knapp 85.000. Hierbei handelt es sich keineswegs um TKÜ-Protokolle, Spurenakten, GPS-Daten und ähnliches, sondern ausschließlich um die Hauptakte, die Täterakten und die Fallakten. Alles deshalb, da meinem Mandanten (in mittelbarer Täterschaft kraft Organisationsherrschaft) von der Staatsanwaltschaft JEDE in den Bordellbetrieben geschehene Straftat vorgeworfen wird, also, ihm ALLES zugerechnet wird. Auch die nicht angeklagten Fälle sind bedeutsam, da sie Rückschlüsse auf die angeklagten Taten zulassen (und schon mehrere angeklagte Fälle sind durch Informationen, die in anderen Fallakten als den angeklagten waren, zu Fall gebracht worden).

– Zum Umfang des Verfahrens sei gesagt: die Kammer hatte ursprünglich knapp 100 Tage angesetzt und bereits nach wenigen Tagen (ohne, dass die Verteidigung besonders aktiv wurde) auf knapp 200 Tage erweitert. Diese werden nicht ausreichen. Es dauert eben ein wenig länger, wenn man als StA 9 Angeklagte in ein Verfahren setzt, da die 18 Verteidiger (dass bei 200 Tagen ein Sicherungsverteidiger bestellt wird, dürfte wohl auch Ihre Billigung finden) und etlichen Nebenklageanwälte gelegentlich auch mal Fragen haben. Die Verteidigung hat sich den Umfang des Verfahrens jedenfalls nicht ausgesucht.

– Ich verteidige gemeinsam mit einem Associate meiner Kanzlei. Wir beide haben in diesem Verfahren, das für uns seit August 2011 läuft, zusammen bislang mehr als 5.200 Arbeitsstunden aufgewandt. Da dieses Verfahren nicht unser einziges ist, arbeiten wir nicht mehr nur in unseren Kernarbeitszeiten wochentags von 9:00 Uhr bis 20.00 Uhr, sondern auch an den Wochenenden und bis manchmal spät nachts. Sie werden es uns zugestehen, dass nach 8 Stunden am Bildschirm die Augen sich freuen, wenn man in der weiteren Arbeitszeit Akten auch auf Papier lesen kann. Wir arbeiten somit parallel an der Papierakte und der elektronischen Akte. Oft durchsuchen wir etwa die elektronische Akte nach Stichwörtern und lesen das Gefundene in der Papierakte nach.

– Ich zumindest lese am Bildschirm übrigens anders als in der Papierakte. Das gilt übrigens auch für strafrechtliche Literatur. Wir haben zwar Zugang zu Juris, Beck-online, den elektronischen Kommentierungen von Wolters Kluwer etc. – haben aber alle Kommentare, Monographien und Zeitschriften etc. auch in Papierform, da wir nicht nur Akten, sondern auch die Literatur gerne in Papierform lesen. Ich will nicht angeben; aber wir lassen es uns dies etwas kosten: Unsere Bibliothek kann sich mit einer kleinen Instituts-Bibliothek durchaus messen lassen.

– Die 85.000 Ausdrucke werden nicht in losen Blättern in Pappschachteln gelagert, wie Sie vermuten, sondern sind ordentlich mit speziellen Aktenbindern aus Plastik gebunden. Wir können die Akte somit genau so lesen, wie das Gericht, bei dem die Akten in den üblichen Heftern in Papierform vorliegen. Auch beim Landgericht Düsseldorf werden die Akten dieses Verfahrens übrigens in Kartons sortiert aufbewahrt und aus diesen herausgenommen, wenn die Richter etwas nachlesen wollen. Denen hat das OLG übrigens noch nicht unterstellt, sie würden die Akte nicht lesen.

– Die Akten sind bei der Besichtigung durch das LG, diese war zur Glaubhaftmachung aus Praktikabilitätsgründen von mir angeboten worden, von unseren Mitarbeiterinnen aus den Anwalts-Arbeitszimmern in einen Akten-Lagerraum verbracht worden. Sie werden uns bitte zugestehen, dass wir es nicht gerne haben, wenn sich (wie gedacht:) stundenlang zwei Damen des Landgerichts in den Anwaltsarbeitszimmern, dem Besprechungsraum oder dem Sekretariat aufhalten und unsere Mandantengespräche, Telefonate und den anderen Kanzleibetrieb mitbekommen. Hierzu sind wir übrigens sogar verpflichtet (§§ 203 StGB, 43a BRAO). Den Damen des LG wurde Kaffee und Wasser vorbereitet und ein Tisch (zum Lesen) ebenso zur Verfügung gestellt, wie eine Liste, aus der sich die Ordnung der Akten und die einzelnen Kopien erschlossen. Dass sie – etwas lustlos – nur 5 Minuten da waren, lediglich die Kisten gezählt haben und den Rest nicht wissen wollten, liegt nicht in unserer Sphäre.

– Aus dem Lagerraum wurden die Akten am Tage nach der Besichtigung wieder herausgenommen und in die Arbeitszimmer verbracht, wo mit ihnen – wie zuvor auch – gearbeitet wird.

– Die Unterstellung des Senats, „angesichts des Zustandes, in dem sich die beim Antragsteller gefertigte ,,Papierakte“ am 6. Februar 2014 — zehn Monate nach Erlass des landgerichtlichen Feststellungsbeschlusses und sieben Monate nach Beginn der Hauptverhandlung — bemerkenswerterweise immer noch befand“, sagt daher aus meiner Sicht mehr über den Senat aus als über uns – aber ich habe ohnehin angesichts der blasierten Sprache, in der die vielen unwahren Unterstellungen gemacht worden sind und im Hinblick auf die Vielzahl der obiter dicta ohnehin den Eindruck, dass Adressat des Beschlusses weniger ich als Empfänger als mehr die Leser von Richterzeitungen sind.

 – Wir haben keinen Flugzeughangar, sondern eine schönes Häuschen am Kölner Rheinufer. Dieses reicht sogar aus, die Akten zu lagern, da die gefertigten 85.000 Kopien nicht die von Ihnen veranschlagten 500 – 1000 Regalmeter einnehmen, sondern knapp 10 Regalmeter.

Vorschlag zur Güte: kommen Sie doch einfach mal auf Kaffee und Keks vorbei und verschaffen Sie sich einen eigenen Eindruck. Vielleicht schaffen wir es sogar, dass im Anschluss Ihre Vorurteile schmelzen und mit dem Rhein Richtung Düsseldorf fließen, wo sie dann vom OLG Düsseldorf aufgenommen werden können.

Oder befürchten Sie, Sie müssten hierbei Ihr Gesicht zeigen und aus der Anonymität treten? Wenn Sie nur davor Angst haben, aber Sie die Wahrheit interessiert: Ziehen Sie sich doch einfach ein Tuch vors Gesicht (aber melden Sie sich bitte vorher telefonisch als „Gast“ an, dann erschrecken sich unsere Damen nicht so).

Mit freundlichen Grüßen

Benedikt Pauka

Rechtsanwalt“

Die Redaktion/der Blogger weist dann nur noch einmal darauf hin: Es ist ein Brief des Kollegen, der den Kommentator gerne auch auf anderem Weg erreicht hat, was leider nicht geklappt hat. Mir zeigt das nur einmal mehr die Unsinnigkeit des anonymen Kommentierens pp. Dazu brauche ich jetzt keine Hinweise auf die Rechtsprechung des BVerfG und was das dazu meint. Die kenne ich. Aber man muss ja nicht alles tun, was erlaubt ist.

Praxisnahe Lösung für: Erstattung von Parkgebühren für den Pflichtverteidiger?

entnommen wikimedia.org Autor: Urheber Mediatus

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Ich stöbere immer wieder gern 🙂  im Rechtspflegerforum und beteilige mich dort auch an den Diskussionen. Bei einem meiner letzten Besuch bin ich auf den Diskussionsstrang: „Erstattung von Parkgebühren für den Pflichtverteidiger?“ gestoßen, den ich hier mal wieder gebe:

Frage: „….ich habe folgende Frage: Pflichtverteidiger macht 2,00 € Parkgebühren für das Parkhaus am Landgericht geltend sowie 6,90 € Paketgebühren für das Zurückschicken der Ermittlungsakten an das Amtsgericht. Die Paketgebühren sind m. E. in der Auslagenpauschale von 20,00 € enthalten.

Aber wie ist es mit den Parkgebühren. Weiß jemand Genaueres?“

Antwort 1: „Ich habe die Parkgebühren immer gegeben, wenn es im Umfeld des Gerichts nicht ausreichend gebührenfreie Parkmöglichkeiten gibt. Alles andere erscheint mir lebensfremd. Man kann den Pflichtverteidiger nicht auf die öffentlichen Verkehrsmittel verweisen, nur weil er nicht kostenfrei parken kann. Und nicht erstatten was tatsächlich entstanden ist, geht auch nicht, auch wenn das mit den Parkgebühren nicht direkt im Gesetz steht. RM kam da noch nie.“

Antwort 2: „Warum machst du wegen 2 Euro rum? Festsetzen und gut is. „

Antwort 3: Die Paketgebühren sind mit der Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG abgegolten. Wenn dann müsste der RA sämtliche Auslagen für Post- und Telekommunikation einzeln nach Nr. 7001 VV-RVG aufdröseln.

Parkkosten fallen unter Nr. 7006 VV-RVG und sind in der Regel zu erstatten.

Antwort 4: „…allerdings nur, wenn es sich um eine Geschäftsreise handelt (Erläuterung siehe Vorbemerkung 7 Abs. 2).“

Antwort 5: „Sonst sind es halt Aufwendungen nach Vorbemerkung 7 Abs.1 Satz 2.“

Antwort 6: „Da könnte man drüber streiten , denn wenn es keine Geschäftsreise (als speziellere Regelung) ist, dürften Parkkosten = Reisekosten keine notwendigen Aufwendungen sein. Da befinden wir uns wieder an dem Punkt, dass die Reiseregelungen im RVG den Rechtsanwalt sogar gegenüber dem Mandanten benachteiligen. Ich verweise auf (m)einen einschlägigen Aufsatz im Rpfleger…..“

Mir hat Antwort 2 gut gefallen. Praxisnah :-D. Und überrascht hat sie mich auch :-D, wenn ich ehrlich bin.