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Fahrtkostenerstattung, oder: Bis zu 2 Stunden Fahrtzeit darf der Verteidiger entfernt sein

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Am letzten Arbeitstag des Jahres dann noch ein wenig Gebührenrecht. Zunächst kommt der Hinweis auf den AG Chemnitz, Beschl. v. 14.12.2017 – 10 Ds 940 Js 2084/12 -, den mir der Kollege Stephan, Dresden, übersandt hat. Gestritten worden ist im Rahmen der Kostenfestsetzung um die Fahrtkosten. Der Angeklagte/Verteidiger hatte Fahrtkosten von Dresden nach Chemnitz geltend gemacht. Das AG/der Rechtspfleger hat die (zunächst) nicht festsetzen wollen, sondern nur die Fahrtkosten eines Rechtsanwaltes angesetzt, die bei Beauftragung eines Anwaltes am Wohnsitz des Angeklagten entstanden wären. Anders dann das AG auf die Erinnerung des Verteidigers:

„Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten pp. Rechtsanwalt Stephan auf Erstattung seiner Anreise aus Dresden ist jedoch zu Recht erfolgt. Es kann einem Be­schuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten in einer immer mobiler werdenden Welt sch­licht und ergreifend nicht zugemutet werden, sich bei der Suche nach einen Verteidiger auf Rechtsanwälte aus seinem Wohnort zu verlassen. Jedenfalls werden die Kosten zu erstatten sein, die bei einer Fahrt zu einem Verteidiger innerhalb von 2 Stunden Fahrt entstehen. Das betrifft vorliegend in jedem Fall die Kosten des Verteidigers des Angeklagten

Rechtsanwalt Stephan. Ob darüberhinaus auch Kosten von Verteidigern zu erstatten sind, die noch weiter entfernt ihren Kanzleisitz haben, kann dahinstehen.“

Schöner Ansatz.

Die Übernachtungskosten des Verteidigers/Rechtsanwalts, oder: Mittelklasse genügt

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Den heutigen „Zahltag“ = Tag der gebührenrechtlichen Entscheidungen/Fragen eröffne ich mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.09.2017 – 2 Ws 16/17 -, den mir der Kollege Siebers aus Braunschweig übersandt hat. Der Beschluss behandelt zwei Fragen, auf eine davon will ich hier heute eingehen. Und zwar die der Höhe der einem Verteidiger/Rechtsanwalt zustehenden Übernachtungskosten.

Darum ist im Verfahren heftig gestritten worden. Der Kollege hatte 200 €/Nacht geltend gemacht, der Rechtspfleger hat den Kollegen mit 100 €/Nacht abspeisen wollenb, die Strafkammer hat dann 150 €/Nacht festgesetzt, allerdings auch für die Nächte, in denen der Kollege weniger bezahlt hatte. Das OLG geht dann unter Zugrundelegung von § 46 Abs. 1 RVG  auch von 150 €/Nacht aus, setzt die aber nur für die Nächte fest, in denen diese Kosten auch mindestens entstanden sind.

„Der Rechtsanwalt hat bei der sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit den allgemeinen Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst gering halten muss. Die Übernachtung in einem Mittelklassehotel ist daher regelmäßig ausreichend.

Übernachtungen sind vorliegend — außerhalb von Messezeiten — bis zu einem Höchstbetrag von € 150 erstattungsfähig. Auf die ausführliche Begründung der Kammer, die unter Rückgriff auf Buchungsportale im Internet und einen dort verzeichneten Hotelpreisindex, bei einem Standard von mindestens drei Sternen einen Hotelpreis von bis zu € 150 als ausreichend und angemessen angesehen hat, wird Bezug genommen. Der Verteidiger ist aber trotzdem gehalten, bei der Auswahl seiner Übernachtungsmöglichkeit seiner Pflicht zur Geringhaltung von Kosten nachzukommen und möglichst günstige Hotels zu buchen. Wie sich aus den eingereichten Kostenbelegen ergibt, bestand auch im vorliegenden Fall teilweise die Möglichkeit, preisgünstige Hotels von weniger als € 150 pro Übernachtung in Frankfurt am Main auszuwählen. Soweit der Verteidiger im Einzelfall Übernachtungskosten von über € 150 für erforderlich hält, bedarf es einer konkreten Darlegung im Kostenfestsetzungsverfahren, wieso diese in dieser Höhe erforderlich waren.

Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Februar 2008 – 6 W 207/07, meint, bereits im Jahr 2008 sei ein Hotelpreis für ein Hotelzimmer in Frankfurt am Main in Höhe von € 170 als angemessen angesehen worden. so wurde der im dortigen, zivilrechtlichen Verfahren veranschlagte Hotelpreis ohne Begründung auf € 170 geschätzt. Angesichts des realen, deutlich darunter liegenden Preisniveaus für eine angemessene Unterkunft kann dieser Schätzung für das vorliegende Verfahren keinerlei Bedeutung zugemessen werden.“

Vom Ansatz her m.E. zutreffend, über die Höhe kann man natürlich streiten. Die wird in Frabkfurt zu Messzeiten sicherlich nicht ausreichen.

Im zweiten Teil hat das OLG dann noch zum Längenzuschlag Stellung genommen und ausgeführt, dass es an seiner – in meinen Augen unzutreffenden – Rechtsprechung zur Berückischtigung von Pausen festhält. Dazu möchte ich aber nichts mehr schreiben, da alles gesagt ist.Die OLG wissen es eben besser.

Leidiges Thema, oder: Reisekostenerstattung für den auswärtigen Wahlverteidiger

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In der zweiten gebührenrechtlichen Entscheidung geht es mal wieder um das leidige Thema der Reisekosten des nicht im Bezirk ansässigen Rechtsanwalts/Wahlverteidigers. Die Betroffene war im Bußgeldverfahren frei gesprochen worden. Sie macht ihre Auslagen geltend. Die geltend gemachten Reisekosten ihres „auswärtigen“ Wahlanwalts werden vom Kostenbeamten nicht festgesetzt. Anders dann das AG Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau im AG Aschaffenburg, Beschl. v. v. 23.06.2017 – 333 OWi 125 Js 9560/16:

„II.

Die Betroffene hat ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten des Wahlverteidigers in der beantragten Höhe von 20,40 €.

1. Ausgangspunkt für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts in einem Bußgeldverfahren ist gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Demnach gehören zu den notwendigen Auslagen des Betroffenen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der – wie hier – nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Beurteilung der Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift sind die vom BGH für Zivilprozesse entwickelten Grundsätze auch auf das Bußgeldverfahren anzuwenden (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 22.02.1013 – 24 Qs 177/12, Juris). Nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Reisekosten eines bezirksansässigen Rechtsan¬walts stets, die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch lediglich insoweit erstat¬tungsfähig, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei¬digung notwendig war. Um eine Schlechterstellung von außerhalb des bezirksansässigen Rechtsanwälten zu vermeiden, welche vom Gesetzgeber auch nicht intendiert war (vgl. BT-Druck S 15/1971, 233) ist das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für auswärtige Rechtsanwälte so auszulegen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Ge¬richtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen sind, da sich der Mandant auch eines bezirksan¬sässigen Anwalts im äußeren Bereich hätte bedienen können (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 60 455/11, Juris; Herget in Zöller, 31. Auflage, § 91, Rd.Nr. 13 „Reisekosten des Anwalts“). Aus Sicht des Gerichts können diese auch nicht mit dem Argument versagt werden, dass die Beauftragung eines nicht bezirksansässigen Wahlverteidigers vorliegend mit Blick für die Verteidigung nicht notwendig waren, da vorliegend ein geringes Bußgeld im Raum stand und es weder um Punkte noch ein Fahrverbot ging. Denn die fehlende Notwendigkeit führt nur zur Versagung der „Mehrkosten“ die durch die Beauftragung eines nicht bezirksansässigen Rechtsanwalts gegenüber einem bezirksansässigen Rechtsanwalt entstanden sind, nicht jedoch zum grundsätzlichen Entfallen der Ersatzfähigkeit (vgl. I.E. OLG Köln, NStZ-RR 2010, 31).

2. Vorliegend liegt die Maximalentfernung zwischen dem Gerichtssitz und der hiervon am weite¬sten entfernten Gemeinde deutlich oberhalb der seitens des Verteidigers geltend gemachten Ent¬fernung von Rodenbach zum Gerichtsort, weswegen die Fahrtkosten antragsgemäß zu erstatten sind. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Fahrtkosten des Verteidigers als Obergrenze fungieren, wenn die Entfernung seines Kanzleisitzes zum Gerichtsort geringer ist als die Maximalentfernung zwischen Gerichtssitz und der hiervon am weitesten entfernten Ge¬meinde (vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 21.10.2016, Aktenzeichen 8 Qs 31/16, Juris). Nach Nummer 7003 VVRVG sind die Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer für den Verteidiger mit 0,30 anzusetzen.

III.

Unter Berücksichtigung der plausiblen Fahrtzeit sowie der Dauer der jeweiligen Hauptverhand-lung war dem Verteidiger ein Tages- und Abwesenheitsgeld (für nicht mehr als 4 Stunden Dauer) gemäß Nr. 7005 VVRVG in Höhe von 25,00 zu erstatten. Es fanden 2 Termine statt, so dass 2 x 25,00 €, insgesamt 50,00 erstattet verlange werden können. Bei den 25,00 € handelt es sich um den niedrigsten Wert, der einen Zeitraum von bis zu 4 Stunden abdeckt. Auch vor dem Hinter¬grund einer fiktiven Berechnung war daher auch keine Kürzung veranlasst, da die Fahrzeit des nicht ortsansässigen Wahlverteidigers jedenfalls nicht länger ist als die Fahrzeit zwischen Ge¬richtssitz und der hiervon am weitesten entfernten Gemeinde. Ergänzend wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. verwiesen.“

Dank an den Kollegen Pfeifer aus Rodenbach für die Übersendung der Entscheidung.

Anwaltswechsel: Wer trägt die Mehrkosten?

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Ein Anwaltswechsel kommt in der Praxis sicherlich häufiger vor. Wird der Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, stellt sich die Frage, ob die dadurch entstandenen Mehrkosten erstattungsfähig sind. Dazu gibt es jetzt zwei neuere OLG-Entscheidungen, die sich mit der Frage (noch einmal) befassen.

Für das Zivilrecht ist das der OLG Koblenz, Beschl. v. 04.01.2017 – 14 W 4/17, in dem es dazu im Leitsatz heißt:

„Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.2

Begründung des OLG:

„Voraussetzung der Erstattung der Mehrkosten eines Anwaltswechsels ist, dass dieser weder von der Partei noch von dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt zu vertreten ist (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 – Anwaltswechsel mwN.). Die Klägerin selbst trägt aber vor, dass der Anwaltswechsel auf eine aus ihrer Sicht unzureichende Vertretung und damit eine Verletzung des Mandatsvertrages durch den ersten Bevollmächtigten beruhte. Hierfür kann der Prozessgegner nicht in Haftung genommen werden (OLG Hamburg MDR 1998, 928; OLG Nürnberg JurBüro 1990, 726). Diese Frage ist zwischen der Partei und ihrem ersten Bevollmächtigten im Innenverhältnis zu klären.“

Und für das Strafverfahren ist zu verweisen auf den OLG Hamm, Beschl. v. 09.02.2017 – 1 Ws 457/16 – mit den Leitsätzen:

1. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte eines Beteiligten sind nur insoweit als notwendige Auslagen gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO anzusehen, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Rechtsanwalts liegenden und vom Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt; allein der Wechsel des Haftortes des Beteiligten stellt keinen solchen zwingenden Grund dar, soweit nicht ersichtlich ist, dass der erste Rechtsanwalt das Mandat z.B. aufgrund der räumlichen Entfernung seines Kanzleisitzes vom neuen Haftort nicht weiter fortgeführt hätte.

2. Die zusätzlichen Kosten des Anwaltswechsels sind in dieser Konstellation auch unter dem Gesichtspunkt der Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten nur dann erstattungsfähig, wenn tatsächlich eine – ggfls. weitere – Besprechung mit dem Mandanten nach dem Wechsel der Vollzugsanstalt erforderlich gewesen wäre.

Und dazu aus der Begründung:

„Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Verurteilte hat gleichwohl das Recht, mehrere Verteidiger zu beauftragen und insbesondere einen Verteidiger seines Vertrauens zu wählen. Daraus folgt aber nicht, dass in jedem Fall die gesamten Auslagen hierfür erstattet werden müssen (BVerfG NJW 2004, 3319). Auch aus Sicht der beteiligten Verteidiger ist das Ergebnis nicht unbillig. Sie sind gleichwohl berechtigt, ihre Gebühren gegenüber dem Verurteilten geltend zu machen. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient nur der Feststellung der Kosten, die dem früheren Beschwerdeführer von der Staatskasse zu ersetzen sind.“

Scanausdruck: Erstattung auch nicht bei starker Sehbehinderung?

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Bei dem OLG Celle, Beschl. v. 26.05.2016 – 1 Ws 245/16 – handelt es sich in meinen Augen um eine Art „Steine statt Brot Entscheidung, bzw.: Das OLG nimmt mit der einen Hand, was es gerade mit der anderen Hand gegeben hat. Es geht um die Pflichtverteidigervergütung und dabei um das sattsam bekannte Probleme der Erstattung der Kosten für Ausdrucke von Ablichtungen einer auf CD endgültig dem Pflichtverteidiger überlassenen Aufzeichnung einer Telekommunikation, immerhin in einem Umfang von insgesamt 33.394 Seiten. Das Ganze macht der Pflichtverteidiger ein wenig spät geltend, so dass die Landeskasse Verwirkung einwendet.

Insoweit – also zur Verwirkung – „gibt“ die Landeskasse dem Plfichtverteidiger und verneint die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung – die dazu gemachten Ausführungen entsprechen der H.M. in der Rechtsprechung. Aber zu den Auslagen für die Ausdrucke wird dann gleich wieder genommen. Denn die werden nicht erstattet.

aa) Die durch Ausdrucken der kompletten Telekommunikationsinhalte auf der ihm dauerhaft überlassenen CD im Umfang von 33.394 Seiten entstandenen Auslagen sind nicht erstattungsfähig.

Nach Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a W RVG erhält der Rechtsanwalt die Aufwendungen für Ausdrucke aus Gerichtsakten ersetzt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Ausdrucke kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Beschwerdeführers oder darauf an, ob in seiner Kanzlei eine elektronische Aktenbearbeitung üblich ist oder nicht. Vielmehr ist auf die objektive Sicht eines verständigen sachkundigen Dritten abzustellen. Dabei besteht zwar ein gewisser Ermessenspielraum; andererseits ist der allgemeine Grundsatz der kostenschonenden Prozessführung zu beachten (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2011 – 1 Ws 415¬418/11 – NJW 2012, 1671 mit weiteren Nachweisen).

Der Senat hat zwischenzeitlich seine von dem Beschwerdeführer zitierte vorherige Rechtsprechung (OLG Celle, NJW 2012, 1671) nach der aus der allgemein anerkannten Beweislastverteilung nach § 46 Abs. 1 RVG gefolgert wurde, dass auch bei der Anwendung von Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a W RVG die Staatskasse darlegen und beweisen müsse, dass die Aufwendungen nicht notwendig waren, aufgegeben (OLG Celle, Beschluss vom 11. Dezember 2015 — 1 Ws 518/15 juris). Da das Vergütungsverzeichnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG als Anlage zum RVG ausgestaltet worden ist, sind seine Reglungen Bestandteil des Gesetzes. Deshalb hat in der hier zu beurteilenden Frage die speziellere Regelung in Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a VV RVG Vorrang; diese weist aber die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit der Ausdrucke dem zu, der hierfür Aufwendungen geltend macht, also dem Rechtsanwalt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2014 – 111-1 Ws 247/14, 111- 1 Ws 293/14,- juris; OLG Rostock JurBüro 2014, 637; OLG Braunschweig Nds. Rpfl. 2015, 332).

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist nicht erkennbar, dass der Ausdruck der CD für die sachgerechte Bearbeitung durch den Beschwerdeführer im Sinne von Nr. 7000 Abs. 1 a VV RVG geboten war.

Dem Beschwerdeführer stand die gesamte Aufzeichnung der Telekommunikation dauerhaft in digitalisierter Form zur Verfügung. Er konnte darauf – das Vorhandensein entsprechender Hard- und Software vorausgesetzt – jederzeit Zugriff nehmen. Eine Fallkonstellation, in der die Gerichtsakten dem Rechtsanwalt nur vorübergehend überlassen wurden und er deshalb daraus Dateien für seine eigenen Unterlagen ausdrucken musste, war deshalb nicht gegeben. Das gilt auch während der Teilnahme an der Hauptverhandlung.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer. persönlich nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einem Computer gearbeitet habe. Denn dies belegt nicht die Notwendigkeit der Ausdrucke vom Standpunkt eines objektiven Dritten.

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, sich aufgrund langjähriger Erfahrung eine spezielle Lesetechnik erarbeitet zu haben, die es ermögliche, physisch in Papierform vorliegenden Text quasi zu scannen, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung, weil es nicht auf die subjektive Sicht des Rechtsanwalts, sondern auf die objektive Sicht eines sachkundigen Dritten ankommt.

Das Studium umfangreicher Akten am Bildschirm mag von dem Beschwerdeführer als unangenehmer und für die Augen ermüdender empfunden werden als das Lesen von Papierakten. Eine objektive Notwendigkeit, die Dateien deshalb (vollständig) auszudrucken, folgt daraus auch angesichts der vorgetragenen – auch starken – Sehbeeinträchtigung nicht. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese nicht mit eine Sehhilfe korrigiert werden kann.“

Nun ja, das ist grudnsätzlich leider auch h.M.. Dass dem OLG insoweit nun aber sogar auch eine vom Rechtsanwalt vorgetragene – auch starke – Sehbeeinträchtigung nicht ausreicht, ist allerdings neu und für ich wenig verständlich. Auch die Begründung: „Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese nicht mit einer Sehhilfe korrigiert werden kann.“ macht die Argumentation des OLG für mich nicht nachvollziehbarer. Man fragt sich, warum fragt man denn nicht mal nach.