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OWi II: Rechtzeitiger Hinweis auf Vorsatz fehlt, oder: Verfahrensaussetzung wegen BVerfG 2 BvR 1167/20?

Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2022 – 2 RBs 155/22 – ist in mehrfacher Hinsicht interessant.

Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 71 km/h zu einer Geldbuße von 1.920 EUR (!) verurteilt und ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Die Hauptverhandlung war nach § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt worden. Auch der Verteidiger hatte nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg:

„1. Die Rüge des Betroffenen, er sei nicht rechtzeitig darauf hingewiesen worden, dass abweichend von dem Bußgeldbescheid auch eine vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Betracht komme, greift durch.

Wenn – wie hier – im Bußgeldbescheid keine Schuldform bezeichnet worden ist, so ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (vgl. OLG Jena NStZ-RR 1997, 116). Soll der Betroffene wegen Vorsatzes verurteilt werden, ist daher nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 265 Abs. 1 StPO ein Hinweis auf die Änderung der Schuldform erforderlich. Dies gilt auch im Abwesenheitsverfahren, wobei dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessenen Frist einzuräumen ist (vgl. OLG Bamberg DAR 2017, 383; KK-OWiG/Senge, 5. Aufl. 2018, § 74 Rdn. 16).

Vor dem Hauptverhandlungstermin vom 14. März 2022 (Montag) ist der Hinweis an den Verteidiger (§ 74 Abs. 1 Satz 3 OWiG) erst mit Telefax vom 10. März 2022, 14.42 Uhr, erfolgt. Es drängt sich auf, dass die bis zum Hauptverhandlungstermin verbleibende Zeit, in die ein Wochenende fiel, für eine etwaige Stellungnahme des Verteidigers schon für sich betrachtet unangemessen kurz war, zumal auch der Zeitbedarf für eine etwaige Rücksprache mit dem Betroffenen zu berücksichtigen war.

Jedenfalls ist der Hinweis nicht rechtzeitig angebracht worden, da das Telefax vom 10. März 2022 irrtümlich nicht an die Kanzlei des Verteidigers in P., sondern an die Zweigstelle in B. übermittelt wurde. Geht ein Schriftsatz bei einem unzuständigen Gericht ein, darf der Absender nicht erwarten, dass bei der Weiterleitung an das zuständige Gericht Eilmaßnahmen getroffen werden. Es ist lediglich die Weiterleitung im normalen Geschäftsgang erforderlich (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 216; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 283). Umgekehrt kann das Gericht keine Eilmaßnahmen erwarten, wenn es bei einem Telefax irrtümlich nicht die dem Kanzleisitz des Verteidigers zugeordnete Faxnummer verwendet. Vorliegend kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, dass dem in P. ansässigen Verteidiger das an die Zweigstelle in B. übermittelte Telefax vom 10. März 2022 mit dem gerichtlichen Hinweis erst nach dem Hauptverhandlungstermin vom 14. März 2022 zur Kenntnis gelangt ist.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Betroffene, hätte der Verteidiger den nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 265 Abs. 1 StPO zur Schuldform (Vorsatz statt Fahrlässigkeit) erforderlichen Hinweis rechtzeitig erhalten, seine Verteidigung in anderer Weise ausgeführt oder den Einspruch zurückgenommen hätte.

Das angefochtene Urteil unterliegt mithin der Aufhebung. Ob das (auch) auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abstellende Beschwerdevorbringen, das nur unbestimmte Angaben zu der Reaktion, die im Falle rechtzeitiger Hinweiserteilung erfolgt wäre, enthält, den Anforderungen an eine Gehörsrüge genügt, kann dahinstehen, da die Rechtsbeschwerde vorliegend keiner Zulassung bedarf.“

So weit, so gut. Interessant dann aber auch die anderen Ausführungen des OLG. Wegen der Ausführungen zur Verwertbarkeit der mit dem Laserscanner PoliScan M1 HP ermittelten Messergebnisses verweise ich auf den verlinkten Volltext; die Ausführungen entsprechen der OLG-Rechtsprechung.

Aber: Das OLG nimmt auch Stellung zur einem Aussetzungsantrag des Betroffenen, den der im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1167/20 gestellt hatte. Den hat das AG abgelehnt, was das OLG nicht beanstandet.

3. Ferner hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20 auszusetzen, rechtsfehlerfrei abgelehnt.

In diesem Verfahren geht es um eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Frage, ob und ggf. welche verfassungsrechtlichen Konsequenzen aus einer fehlenden Speicherung von Messdaten bei Geschwindigkeitsmessungen im Bußgeldverfahren folgen (vgl. Übersicht für das Jahr 2022, Zweiter Senat, lfd. Nr. 48, abrufbar bei www.bundesverfassungsgericht.de). In diesem Fall wurde die Geschwindigkeitsmessung mit dem Infrarot-Lasermessgerät Leivtec XV3 durchgeführt (vgl. Beitrag „Bundesverfassungsgericht: Müssen Blitzer Rohmessdaten speichern?“ bei www.zimmer-gratz.de). Anzumerken ist, dass Geschwindigkeitsmessungen mit diesem Gerätetyp wegen unzulässiger Messwertabweichungen inzwischen nicht mehr als standardisiertes Messverfahren anerkannt werden (vgl. OLG Oldenburg BeckRS 2021, 7922; BeckRS 2021, 19614 = NdsRpfl 2021, 321; OLG Celle BeckRs 2021, 15516 = DAR 2021, 524; BeckRS 2021, 35584 = ZfSch 2021, 650: OLG Hamm BeckRS 2021, 28656; BeckRS 2021, 37766; OLG Dresden BeckRS 2021, 36733; OLG Koblenz BeckRS 2021, 42233).

Vorliegend wurde der Laserscanner PoliScan M1 HP eingesetzt. Wegen der gleichgelagerten Fragestellung hinsichtlich der Nichtspeicherung der Messdaten kommt jedenfalls in Betracht, dass die Entscheidung in dem Verfahren 2 BvR 1167/20 auch von grundsätzlicher Bedeutung für die Verwertbarkeit der mit dem Laserscanner PoliScan M1 HP erzielten Messergebnisse sein wird.

Die nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG anwendbaren Vorschriften der StPO sehen in einer solchen Konstellation unmittelbar keine Aussetzung des Verfahrens vor. Allerdings ist die entsprechende Anwendung des § 262 Abs. 2 StPO in Betracht zu ziehen (vgl. Miebach in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Auf. 2016, § 262 Rdn. 19; Ott in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 262 Rdn. 7). Die entsprechende Anwendbarkeit des § 262 Abs. 2 StPO ist etwa bei anderweitiger Anhängigkeit eines Normenkontrollverfahrens zur Gültigkeit einer entscheidungsrelevanten Rechtsnorm (vgl. BayObLG NJW 1994, 2104) und im Falle einer anderweitigen Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 GVG zu einer für die Entscheidung bedeutsamen Rechtsfrage (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2017, 102231) bejaht worden. Auf derselben Ebene liegt die Verfassungsbeschwerde eines Dritten, bei der die grundsätzliche Klärung einer im vorliegenden Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsfrage zu erwarten ist.

Es besteht indes keine Rechtspflicht, ein Bußgeldverfahren deshalb auszusetzen, weil anderweitig eine solche Verfassungsbeschwerde anhängig ist. Vielmehr steht die Entscheidung über die Aussetzung des Bußgeldverfahrens im Ermessen des Gerichts, dessen Sachentscheidungskompetenz durch die Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht berührt wird.

Das Amtsgericht hat sich bei seiner rechtsfehlerfreien Ermessensentscheidung die Rechtsprechung nahezu sämtlicher Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte zu eigen gemacht, wonach die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand gespeicherter Messdaten abhängt (vgl. zu einem Aussetzungsantrag: OLG Brandenburg BeckRS 2022, 28361). Im Bereich der Fachgerichte ist die Fragestellung als geklärt anzusehen Das Amtsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass eine funktionsfähige Verkehrsüberwachung empfindlich gestört würde, wenn Bußgeldverfahren, denen Geschwindigkeitsmessungen mit nicht speichernden Messgeräten zugrunde liegen, massenhaft ausgesetzt werden würden.

Die Verfassungsbeschwerde ist seit mehr als zwei Jähren anhängig. Eine Aussetzung entsprechend § 262 Abs. 2 StPO führt nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung (vgl. Gertler in: BeckOK, OWiG, 36. Edition 2022, § 32 Rdn. 23; Ellbogen in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 32 Rdn. 15 Rdn. 7). Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG tritt im gerichtlichen Bußgeldverfahren vor Erlass des Urteils (§ 32 Abs. 2 OWiG) bereits nach sechs Monaten Verfolgungsverjährung ein. Im Falle erstinstanzlicher Aussetzung zwecks Abwarten der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20 wären inzwischen zahlreiche Bußgeldverfahren in die Verfolgungsverjährung gelaufen. Eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 262 Abs. 2 StPO liegt in Massenverfahren mit kurzer Verfolgungsverjährung fern und erscheint hier ohne gesetzliche Ruhensregelung ungeeignet. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter seine Entscheidungskompetenz wahrnimmt und in Ausübung seines Ermessens von der Aussetzung des Verfahrens absieht. Dies gilt umso mehr, als das Beschleunigungsgebot auch im Bußgeldverfahren zu beachten ist (vgl. OLG Hamm BeckRS 2009 = SVR 2009, 465, 12428; OLG Stuttgart BeckRS 2018, 13726).“

Dazu kurz Folgendes: Die Ausführungen des OLG zur Aussetzungsfrage sind m.E. erkennbar vom Ergebnis – drohender Verjährungseintritt – getragen. Sie sind im Übrigen aber auch nicht überzeugend. Denn, dass das AG sich eine – nach der ausstehenden Entscheidung des BVerfG ggf. falsche – Auffassung aller OLG zu eigen gemacht hat, rechtfertigt die Ablehnung der Aussetzung, für die auch mal wieder die „funktionsfähige Verkehrsüberwachung“ herhalten muss, nicht. Wenn die Verkehrsüberwachung eben nicht „funktionsfähig“ erfolgt, dann müssen die Verwaltungsbehörden die daraus entstehenden Folgen eben hinnehmen. Es erschließt sich mir auch nicht, warum man einerseits eine entsprechende Anwendung von § 262 Abs. 2 StPO grundsätzlich bejaht, dann aber andererseits, weil es dann doch nicht passt, die Regelung als „ungeeignet“ ansieht.

Für das weitere Verfahren hat das OLG übrigens darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme oder Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nicht mehr wirksam erfolgen kann. Das ist zutreffend, denn die Rücknahme des Einspruchs ist grundsätzlich nur bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zulässig (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 411 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Und eine allgemeine Anmerkung – meinetwegen auch „Mecker“ 🙂 : Das OLG hat in seiner Entscheidung fast alle zitierten Entscheidungen anderer OLG nur mit „BeckRS“-Fundstellen angeführt. Das macht die Entscheidung zwar (noch) nicht unlesbar, aber: Das alleinige Anführen dieser Fundstellen ohne Entscheidungsdatum und Aktenzeichen macht das Auffinden der angeführten Entscheidung an anderen Stellen zwar nicht unmöglich, aber erschwert es ggf. ungemein. Denn die betreffende Entscheidung, die als Beleg angeführt worden ist, kann nur über Umwege, wenn überhaupt, gefunden werden kann. Diese „Unsitte“ muss nicht sein, zumal ja auch bei Beck-Online bei den „BeckRS“ Fundstellen Entscheidungsdatum und Aktenzeichen angeführt werden. Es sollte m.E. einem OLG keine Mühe machen, diese dann auch in einer Entscheidung, die man veröffentlicht, anzuführen, um so ein einfacheres Umgehen mit den Zitaten, vor allem eine Überprüfung der angeführten Entscheidungen darauf, ob sie tatsächlich dieselben Auffassung wie das OLG vertreten, zu ermöglichen. Zudem kann man m.E. auch nicht davon ausgehen, dass – anders als die Justiz – alle anderen Interessierten auch über einen „Beck-Zugang“ verfügen-

OWi II: Bei Überladung Geldbuße oder Einziehung?, oder: Die Verwaltungsbehörde hat Ermessen

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.10.2021 – 2 Ss (OWi) 150/21 – ebenfalls aus dem Norden. In dem Beschluss stellt sich die Frage nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde, ob sie bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt oder die Einziehung von Taterträgen anordnet.

Folgender Sachverhalt: Gegen den Fahrzeugführer AA hat der Landkreis Vechta einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes verhängt und gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 371 EUR angeordnet. Das AG hat dann von der Anordnung einer Einziehung nach § 29 a OWiG abgesehen. Es hat dies damit begründet, dass gegen die Einziehungsbeteiligte ein Bußgeldverfahren hätte durchgeführt werden können. Das Amtsgericht stützt sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.07.2019 (Ss-OWi 1077/18).

Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem – auch von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen – Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Antrag hatte Erfolg. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben:

„Der Senat folgt der überwiegenden Ansicht (OLG Köln, BeckRS 2010, 7521; OLG Düsseldorf, NStZ 2014, 339; OLG Stuttgart, wistra 2012, 283; OLG Zweibrücken, NStZ 2020, 427; vgl. auch Göhler-Gürtler/Thoma, OWiG 18. Aufl., § 29a RN 1), wonach es der Bußgeldbehörde obliegt zu entscheiden, ob sie Tatvorteile über ein Bußgeldverfahren oder das Einziehungsverfahren abschöpft. Die vom OLG Frankfurt vertretene abweichende Ansicht („sehr bedenkliche(r) Rückgriff der Verwaltungsbehörden auf § 29 a OWiG“) findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze, da Voraussetzung für die Eröffnung der Einziehung lediglich ist, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. Dass es auf den Grund der Nichtverhängung einer Geldbuße nicht ankommt, entspricht insoweit auch der Gesetzesbegründung zu § 29 a OWiG a.F. (BT Drs 10/318 S. 37), wenn es dort heißt, dass die Anordnung des Verfalls auch dann möglich sein solle, wenn aus anderen Gründen als demjenigen, dass der Täter nicht vorwerfbar oder nicht ausschließbar vorwerfbar gehandelt habe, von der Festsetzung einer Geldbuße abgesehen werde. Hieran hat sich durch die Neufassung des § 29 a OWiG nichts geändert.

Da der Erfolg einer Inanspruchnahme des Halters im Wege einer Geldbuße hier aber nicht so sicher gewesen sein dürfte, wie das Amtsgericht anzunehmen scheint, ist es nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsbehörde den Weg über die Anordnung der Einziehung gewählt hat.

Obwohl der Senat mit dieser Entscheidung vom OLG Frankfurt (a.a.O.) abweicht, kommt eine Divergenzvorlage nicht in Betracht, da die Ausführungen des OLG Frankfurt die dortige Entscheidung nicht getragen haben, sondern lediglich als Handhabungshinweis für die Amtsgerichte dienen sollten. Im konkreten Fall war nämlich nur eine Geldbuße gegen den Fahrer verhängt worden, gegen die dieser sich gewandt hatte.“

Einziehung I: Einziehung des Handys beim BTM-Handel, oder: Ermessen ausgeübt?

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Und dann – bevor es morgen RVG-Entscheidungen gibt – noch ein „normaler“ Tag. An dem werde ich heute Entscheidungen vorstellen, die mit „Einziehung“ (§§ 73 ff. StGB) zu tun haben.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v.23.11.2020 – (4) 121 Ss 165/20 (205/20) -, den mir der Kollege O. Sydow aus Berlin geschickt hat. Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und ihn angewiesen, an einem sozialen Kompetenztraining, teilzunehmen. Ferner hat es „das sichergestellte Handy und die beschlagnahmten 30 € Handelserlös“ eingezogen. In den Urteilsgründen findet sich (nur) die Feststellung, dass der Angeklagte das. abgeurteilte Handelsgeschäft über „das sichergestellte iPhone 7 Plus mit Schutzhülle, SIM-Karte und mit der IMEI ppp., das dem Angeklagten gehörte“ vereinbart habe.  Die Einziehungsentscheidungen hat das Amtsgericht  wie folgt begründet: „Die Einziehung von 30,00 € basiert auf § 73 Abs. 1 StGB, jene des Mobiltelefons auf § 74 Abs. 1 StGB“.

Das reicht dem KG so nicht. Es hat den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben:

2. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der getroffenen Einziehungsentscheidung des. Mobiltelefons keine Erwägungen enthält, die über die Nennung der Vorschrift des § 74 Abs. 1 StGB hinausgehen. Dafür, dass das Jugendschöffengericht sich des ihm nach § 74 Abs. 1 StGB eröffneten Ermessens überhaupt bewusst war, lässt sich den Urteilsgründen nichts entnehmen (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juli 2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20) -).

Es entspricht indes (auch) der kammergerichtlichen Rechtsprechung, dass, wenn die Einziehung nicht zwingend vorgeschrieben ist, das Urteil erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter der Befugnis, nach seinem Ermessen zu entscheiden, bewusst gewesen ist. Die Erwägungen, die der Ermessens-entscheidung zugrunde liegen, sind in dem Urteil darzulegen. In diesem Rahmen bedarf es auch sowohl der nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch des Tätigens von Angaben zum Wert des Einziehungsgegenstandes oder solcher, auf deren Basis der Wert geschätzt werden kann (KG, Beschluss vom 5. April 2019 – (3) 161 Ss 28/19 (20/19) -). Dies lässt das angefochtene Urteil vermissen, weshalb der diesbezügliche Ausspruch keinen Bestand haben kann.

3. Der dargelegte Mangel des Urteils führt aus dem oben zu 1. genannten Grund zur Aufhebung der gesamten Rechtsfolgenaussprüche. Das neue Tatgericht wird diese auch in ihrer Wechselwirkung neu zu beurteilen haben; es liegt dabei nicht fern, dass es erneut zu einer Einziehungsentscheidung gelangt. Das Ansinnen der Revision, dass der Strafsenat selbst die Entscheidung treffen möge, von einer Einziehung abzusehen, ist zurückzuweisen, zumal das Vorbringen, das Gerät gehöre nicht dem Angeklagten, sondern dessen Mutter, als urteilsfremd keine Berücksichtigung finden kann.

Das Urteil ist mithin in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO an eine andere Jugendabteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.“

Der Senat tritt diesen Ausführungen, die auch seiner Rechtsprechung entsprechen (vgl. etwa Beschluss vom 29. November 2019 — [4] 161 Ss 115/19 [203/19] —), bei; er entscheidet deshalb (unter weiterer Anwendung des § 349 Abs. 4 StPO) gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

Das neu mit der Sache befasste Gericht wird die Gelegenheit haben, die Vorausset-Zungen des § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB unter Auswertung aller aktenkundigen Umstände in nachprüfbarer Weise zu begründen; hierbei wird es bedenken können, dass allein die Tatsache, dass der Erwerb des Smartphones durch die Mutter des Angeklagten zu einem Zeitpunkt erfolgte, als dieser noch 16-jährig war, entgegen der Auffassung der Revision nicht notwendig gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen sprechen muss. Zudem ist bei erneuter Einziehungsentscheidung zu beachten, dass ein einzuziehender Gegenstand (schon) im Urteilstenor so genau zu bezeichnen ist, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juli 2020, aaO, mwN); dass sich die erforderliche Individualisierung notfalls auch unter Zuhilfenahme der Urteilsgründe ergeben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 — 6 StR 71/20 — [juris] mwN), ändert nichts an dem grundsätzlichen Erfordernis der Vollstreckbarkeit des Urteils schon anhand eines hinreichend klaren Entscheidungssatzes.“

Pflichti I: Weiterer Pflichtverteidiger, oder: Ermessensentscheidung des Vorsitzenden

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Am heutigen Tag dann noch einmal/mal wieder Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Und die erste in dem Reigen ist der BGH, Beschl. v. 31.08.2020 – StB 23/20 -, den der BGH gestern auf seiner Homepage veröffentlicht hat. Gegenstand der Entscheidung ist die Frage der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers. Gegen den Angeklagten wird beim OLG Dresden ein Strafverfahren u.a. wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und zur Sachbeschädigung, in einem Fall in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen geführt. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters des OLG vom 15.06.2018 ist dem Angeklagten Rechtsanwalt H. aus L.   als Verteidiger bestellt worden. Mit Schriftsatz von Rechtsanwalt T. aus L. vom 22.04.2020 hat der Angeklagte beantragt, ihm jenen als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen. „Der Prozessstoff“ sei ebenso wie „die rechtliche Bewertung (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) … so schwierig und so umfangreich, dass er ausschließlich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden“ könne. „Im Hinblick auf den zeitlichen Umfang“ des Verfahrens sei zu bedenken, dass „erfahrungsgemäß bei höherer Anzahl von Verfahrensbeteiligten und längerer Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit“ steige, „ein Verteidiger werde planmäßig verhindert sein“. Mit – formlos mitgeteiltem – Beschluss vom 8. Mai 2020 hat der Vorsitzende des Oberlandesgerichtssenats den Antrag abgelehnt. Hiergegen ist mit am 28.05.2020 eingegangenem Schriftsatz von Rechtsanwalt T. vom selben Tag unter Bezugnahme auf das Vorbringen in der Antragsschrift „Beschwerde“ eingelegt worden.

Der BGH hat die Beschwerde in seinem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Beschluss zurückgewiesen:

„2. Die sofortige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Der zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten Oberlandesgerichtssenats (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) hat bei seiner Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht überschritten, der ihm zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO zugestanden hat.

a) Nach der seit dem 13. Dezember 2019 geltenden Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger „bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich“ bestellt werden, „wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist“.

Nach ihrem Wortlaut hat die Vorschrift demnach zur zentralen Voraussetzung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erfordert. Eine solche – „vom Willen des Beschuldigten unabhängige“ (BT-Drucks. 19/13829 S. 49) – Bestellung ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat; vielmehr muss sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein. Soweit der Gesetzeswortlaut „Umfang oder Schwierigkeit“ des Verfahrens anführt, benennt er lediglich exemplarisch („insbesondere“) einen der Hauptanwendungsfälle für diese zentrale Normvoraussetzung. Hierauf ist bei der Auslegung Bedacht zu nehmen. Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne den (bzw. die beiden) weiteren Verteidiger gefährdet wäre (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 5 StS 1/20, StraFo 2020, 289 f.).

Unter dieser Prämisse kann für die Auslegung des § 144 Abs. 1 StPO im Übrigen auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden, die sich vor der Reform durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) zur Zulässigkeit der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger herausgebildet hatte. Danach ist eine solche Bestellung lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein „unabweisbares Bedürfnis“ besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. So liegt es, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 – 2 Ws 176/16, StraFo 2016, 414, 415; vom 6. August 2018 – 4 Ws 104/18, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 – 2 Ws 160/09, StraFo 2009, 517; KK-Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 9 mwN). Diese gerichtliche „Praxis“, an der in der Literatur Zweifel geäußert worden waren, hat der Gesetzgeber im Blick gehabt (s. BT-Drucksache 19/13829 S. 49), als er das Institut des zusätzlichen Pflichtverteidigers kodifiziert hat (s. OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 5 StS 1/20, juris Rn. 15 [insoweit in StraFo 2020, 289 nicht abgedruckt]).

b) Auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen („können“) fehlerfrei ausgeübt hat.

Zwar gilt für das Rechtsmittel der (sofortigen) Beschwerde im Grundsatz, dass das Beschwerdegericht an die Stelle des Erstgerichts tritt und eine eigene Sachentscheidung trifft. Soweit seine Prüfungsbefugnis nicht auf die Gesetzwidrigkeit einer Anordnung beschränkt ist (§ 305a Abs. 1 Satz 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 59 Abs. 2 Satz 2 JGG), nimmt das Beschwerdegericht – anders als das Revisionsgericht – eine eigene sachliche Beurteilung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen vor und übt selbst Ermessen aus (s. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 155; Beschluss vom 26. März 2009 – StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.; MüKoStPO/Neuheuser, § 309 Rn. 12). Für die Prüfung der (Ablehnung der) Bestellung eines weiteren Verteidigers gilt jedoch Abweichendes:

Auf der Grundlage des – vor dem 13. Dezember 2019 gültigen – alten Rechts war für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers anerkannt, dass dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 6. August 2018 – 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 – 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 – 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 – 2 Ws 160/09, juris Rn. 6 [insoweit in StraFo 2009, 517 nicht abgedruckt]; ferner SSW-StPO/Beulke, 4. Aufl., § 141 Rn. 47; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 140 Rn. 22, § 141 Rn. 9; KK-Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 13). Es sind keine Gründe ersichtlich, die sofortige Beschwerde nach der reformierten Gesetzeslage anders zu behandeln (im Ergebnis ebenso BeckOK StPO/Krawczyk, 37. Ed., § 142 Rn. 53; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 – StB 21/20, juris Rn. 4 f.). Namentlich den Gesetzesmaterialien sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von diesem allgemeinen Verständnis hat abweichen wollen (vgl. insbesondere BT-Drucks. 19/13829 S. 43 f., 49 f.).

Ein sachlicher Grund für die – ausnahmsweise gebotene – Einschränkung der Prüfungsbefugnis ergibt sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck des § 144 Abs. 1 StPO als maßgeblicher Ermächtigungsgrundlage (vgl. allgemein zu derartigen Ausnahmen MüKoStPO/Neuheuser, § 309 Rn. 13 ff.). Wie dargelegt (s. oben a)), dient § 144 Abs. 1 StPO in erster Linie der zügigen Durchführung des Verfahrens. Die Vorbereitung und Leitung der Hauptverhandlung als Herzstück des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens obliegt im Grundsatz dem Vorsitzenden in eigener Zuständigkeit. Er hat sicherzustellen, dass der Anspruch des Angeklagten auf eine Verhandlung und ein Urteil innerhalb angemessener Frist (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gewahrt wird (vgl. etwa KK-Gmel, StPO, 8. Aufl., vor § 212 Rn. 4, § 213 Rn. 4a; KK-Schneider, StPO, 8. Aufl., § 238 Rn. 6, jew. mwN; ferner LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 238 Rn. 5). Dem trägt es Rechnung, dass er nach Anklageerhebung zur Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers berufen ist (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO). Deshalb entspricht es dem gesetzlichen Kompetenzgefüge, wenn das Beschwerdegericht nicht seine Beurteilung, wie die Hauptverhandlung zu gestalten ist, damit sie dem Beschleunigungsgrundsatz genügt, an die Stelle derjenigen des Vorsitzenden setzt. Dessen Beurteilung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht erfordert, kann das Beschwerdegericht nur dann beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält; anderenfalls hat es sie hinzunehmen.

c) Bei Anwendung der aufgezeigten rechtlichen Vorgaben begegnen die in dem angefochtenen Beschluss – noch ausreichend – dargelegten Gründe, auf die der Oberlandesgerichtsvorsitzende die Ablehnung des Antrags auf die Bestellung des weiteren Verteidigers gestützt hat, keinen durchgreifenden Bedenken.

Wenngleich die Ausführungen nicht explizit auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehen, ergibt sich aus ihnen hinreichend deutlich, dass der Vorsitzende schon ihr Vorliegen verneint und nicht erst sein Entscheidungsermessen dem Beiordnungsbegehren zuwider ausgeübt hat. Er hat weder in dem Umfang des Verfahrensstoffs noch in der voraussichtlichen Dauer der Hauptverhandlung einen Grund gesehen, der die Bestellung eines zweiten Verteidigers zum Zeitpunkt seiner Entscheidung erforderlich machte. Dabei hat er die Grenzen seines Beurteilungsspielraums nicht überschritten:

aa) Der Angeklagte hat mit seinem Antrag zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Verfahrensstoff als umfangreich darstellt. Die Akten der Generalsstaatsanwaltschaft umfassen sechs Bände Sachakten, sechs Beschuldigtenbände sowie 18 Sonderbände. Hinzu kommen eine Beiakte der Generalsstaatsanwaltschaft sowie als weitere Beiakten 102 Stehordner, die der Generalbundesanwalt in dem von ihm geführten Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der “ “ angelegt hat. Ohne dass dies zu beanstanden wäre, hat der Vorsitzende jedoch darauf abstellen dürfen, dass das Verfahren dem am 15. Juni 2018 bestellten Verteidiger „seit langem bekannt ist“ und „dieser schon umfangreich Akteneinsicht“ genommen hat. Ein „unabweisbares Bedürfnis“ für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers hat er aus dem großen Aktenbestand nicht ableiten müssen. Anders läge es nur, wenn der Verfahrensstoff als so außergewöhnlich umfangreich zu beurteilen wäre, dass er überhaupt nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden könnte, und anderenfalls eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung des ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens bestünde. Dass der Vorsitzende solches – entgegen dem Vorbringen im Antragsschriftsatz – nicht angenommen hat, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls vertretbar.

bb) Anders als der Angeklagte mit seinem Antrag geltend gemacht hat, ist die rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts nicht als außergewöhnlich schwierig zu beurteilen. Dafür, dass zu erwarten wäre, es stellten sich komplexe oder ungeklärte Rechtsfragen, besteht kein Anhalt. Deshalb ist es unschädlich, dass der angefochtene Beschluss hierauf nicht eingeht.

cc) Die voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und drei Mitangeklagte zwingt ebenso wenig zu der Bestellung eines zweiten Verteidigers. In Fällen einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruhte die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger nach bisheriger Rechtsprechung auf der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen überbrückbar ausfallen (s. OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 5 StS 1/20, juris Rn. 18 mwN [insoweit in StraFo 2020, 289 nicht abgedruckt]).

Vom Oberlandesgerichtsvorsitzenden ist geplant, dass sich die Hauptverhandlung auf vier Monate und drei Wochen erstreckt. Für diesen Zeitraum sind Termine bereits bestimmt. Dass insoweit tatsächlich die Gefahr existiert, der dem Angeklagten bestellte Verteidiger stehe nicht zur Verfügung, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In dem angefochtenen Beschluss ist beanstandungsfrei dargelegt, es sei derzeit nicht zu besorgen, dass eine Hauptverhandlung ohne einen zweiten Pflichtverteidiger „nicht mit der der gebotenen Terminsdichte durchgeführt werden könnte“.

Ermessen bei der Strafrechtsentschädigung, oder: Wenn die Beschuldigte „zugedröhnt“ war

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Und die zweite Entscheidung des Tages kommt vom KG. Sie hat auch mit Gebühren und/oder Kosten zu tun, allerdings schon „etwas weiter weg“. Da KG hat nämlich im KG, Beschl. v. 13.02.2019– 3 Ws 35/19 – und älter ist der Beschluss auch noch – über eine Entschädigung nach dem StrEG entschieden. Auch dazu kann ich Entscheidungen aus den Instanzen gut gebrauchen.

Ergangen ist die Entscheidung nach einem Sicherungsverfahren wegen  versuchter gefährlicher Körperverletzung. Das LG hat mit Urteil vom 29.06.2018 den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Es war zwar davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin in der Nacht zum 12.03.2018  im Zustand der Schuldunfähigkeit eine rechtswidrige Tat der versuchten gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil eines Polizeibeamten dadurch begangen hat, dass sie mit einem Messer auf ihn einstach, jedoch versehentlich nur das Funkgerät traf. Die Strafkammer hat die Beschuldigte jedoch nicht mehr für gefährlich gehalten. Eine Entschädigung für die einstweilige Unterbringung – die Beschuldigte befand sich aufgrund Unterbringungsbefehls des AG Tiergarten vom 04.04.2018 bis zum 29.06.2018 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs – hat das LG im Urteil abgelehnt. Hiergegen wendet sich die ehemalige Beschuldigte mit der sofortigen Beschwerde. Die hatte beim KG keinen Erfolg:

Das Landgericht hat die Entschädigung zu Recht versagt.

1. Nach den bindenden (vgl. §§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, 464 Abs. 3 Satz 2 StPO) Feststellungen liegt bereits nahe, dass die ehemalige Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahmen grob fahrlässig verursacht hat, weshalb eine Entschädigung schon nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen wäre. Denn die Beschwerdeführerin hatte ausweislich der Urteilsfeststellungen gut 24 Stunden vor dem Tatgeschehen in einem Club, in dem sie bis zur Mittagszeit des Folgetags blieb, zunächst „etwas Amphetamin“ und sodann „ihre übliche Menge Ecstasy, Ketamin und Amphetamin“ eingenommen, um schließlich „etwas Alkohol“ zu trinken (UA S. 6). Am Nachmittag des Folgetags, dem Tattag, brach die Beschwerdeführerin, die ersichtlich nicht geschlafen hatte, zusammen. In der Folge nahm sie zunächst „noch mehr Amphetamin“ und schließlich „drei Pillen Ecstasy, zwei Einheiten Ketamin und ‚viel‘ Amphetamin“ ein (UA S. 6). Es liegt auf der Hand, dass der allein der Beschwerdeführerin anzulastende exzessive Drogenkonsum im Zusammenwirken mit der Schlaflosigkeit die psychotisch konnotierte rechtswidrige Tat zumindest erheblich begünstigt hat.

2. Ob der Rauschgiftkonsum und die Schlaflosigkeit Condicio sine qua non für die rechtswidrige Tat waren, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass diese Umstände ohne Einfluss auf das Tatgeschehen geblieben wären, hätte die Strafkammer des Landgerichts die Entschädigung mit Recht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG versagt.

Denn die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfene rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen. In einem solchen Fall ist die Versagung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG die Regel (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 249; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 6 StrEG Rn. 6). Allerdings muss der Ermessensentscheidung grundsätzlich eine Gesamtwürdigung vorausgehen, in welche die Schwere des Tatvorwurfs und der eingetretenen Störung des Rechtsfriedens, die Gefährlichkeit des Täters sowie das Maß des Sonderopfers, das der Betroffene durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu erleiden hatte, einfließen müssen (vgl. KG NStZ-RR 2013, 32).

Der Senat, der als Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung trifft und eigenes Ermessen ausübt, folgt den vom Landgericht angestellten Überlegungen u. a. zur Schwere des Vorwurfs und der Beeinträchtigung des Rechtsfriedens sowie zum Gewicht eines von der Beschwerdeführerin erbrachten Sonderopfers (UA S. 15 f.) uneingeschränkt. Hier könnte sogar in Frage gestellt werden, ob die an paranoider Schizophrenie leidende Beschwerdeführerin, die ohne die im Krankenhaus des Maßregelvollzugs veranlasste Behandlung und Medikation gefährlich geblieben und unterzubringen gewesen wäre, überhaupt ein Sonderopfer erbracht hat. Jedenfalls verdichtet sich die Gesamtwürdigung des Landgerichts noch durch das von der Strafkammer nicht in die Überlegungen eingestellte risikoerhöhende und schuldhafte Tatvorverhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere ihren Drogenkonsum und die Schlaflosigkeit. Unter Berücksichtigung aller Umstände wäre es unbillig, die Beschwerdeführerin, die eine gefährliche Tat begangen und hierdurch ein umfangreiches Straf- bzw. Unterbringungsverfahren veranlasst hat, für ihre einstweilige Unterbringung, die rechtmäßig war, zu entschädigen.“

Liegt im Grunde auf der Linie der Entscheidungen, wenn (nur) alkohol im Spiel ist/war. Im Zweifel also auch hier: Keine Entschädigung.