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Wenn der Wahlanwalt kommt, muss der Pflichtverteidiger i.d.R. gehen

© ernsthermann - Fotolia.com

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Im Moment stehen aufgrund der „Ereignisse“ im Münchner NSU-Verfahren (vgl. dazu mein Posting: Ich behaupte: Es wird nicht reichen Frau Zschäpe und das Posting zu weiteren Entwicklung vom „Terrorismus-Blog unter: Konflikt um Zschäpe-Verteidigerin spitzt sich zu) mal wieder Pflichtverteidigungsfragen im Fokus. Daher dann hier jetzt der Hinweis auf den OLG Dresden, Beschl. v. 05.06.2015 – 3 Ws 47/15, der sich (auch) mit der Frage der Entpflichtung eines Pflichtverteidigers befasst. Allerdings unter anderen Voraussetzungen, nämlich hinsichtlich der Frage: Was ist mit der Pflichtverteidigerbestellung, wenn sich der Beschuldigte einen Wahlanwanlt genommen hat?

Nun, die Frage ist in § 143 StPO geregelt, und zwar eindeutig. Dann „ist“ die Bestellung zurückzunehmen. Und das ist – wie das OLG Dresden ausfeührt – „grundsätzlich zwingend“. Dazu dann weiter:

„Eine Ausnahme von dieser Regel wird nur für den Fall zu machen sein, wenn konkrete Gründe für die Annahme vorhanden sind, andernfalls sei die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung nicht mehr gewährleistet. Hierfür bietet der Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Die Berufungskammer hat die in der Sache für erforderlich angesehenen Verhandlungstermine mit dem Wahlverteidiger abgesprochen. Dass er sie nicht wahrnehmen wird oder kann, ist nicht zu befürchten.

Ein im Sinne des § 143 StPO unabwendbares Bedürfnis, die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers abzulehnen, besteht auch nicht deswegen, weil zu befürchten wäre, dass der Wahlverteidiger das Mandat wegen Mittellosigkeit des Angeklagten alsbald wieder niederlegen wird (Meyer-Goßner/Schmitt, § 143 Rn. 2). Zwar ist davon auszugehen, dass der Angeklagte die aus der Wahlverteidigung anfallenden Gebühren aus eigenen Mitteln nicht zu begleichen vermag; indes hat der Wahlverteidiger ausdrücklich und mehrfach schriftlich versichert, „keinen Pflichtverteidigungsantrag“ stellen zu wollen, weil seine Kosten anderweitig gedeckt seien. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln. Die Befürchtung des Landgerichts, die „Verzichtserklärung“ des Wahlverteidigers beziehe sich nur auf die bisher angesetzten und mit dem Wahlverteidiger abgesprochene drei Verhandlungstage und werde für den Fall einer sich ausdehnenden Berufungshauptverhandlung u. U. zurückgenommen werden, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Wahlverteidiger hat seine Erklärung in Kenntnis der Sach- und Rechtslage des Verfahrens abgegeben und weiß deshalb, mit welchem Verfahrenslauf, zumindest aus seiner Sicht, zu rechnen ist.“

Bezogen auf das NSU-Verfahren: Selbst wenn Frau Zschäpe sich einen Wahlverteidiger suchen und dieser das Mandat annehmen würde, würde das m.E. an der Bestellung der drei bisherigen Pflichtverteidiger nichts ändern. Man wird eine „Ausnahme“ von der Regel des § 143 StPO annehmen und die dann zmit der bisherigen Prozessdauer und dem Prozessverlauf, in den die Pflichtverteidiger eingearbeitet sind, begründen.

Ich behaupte: Es wird nicht reichen Frau Zschäpe

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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In der vergangenen Woche ist mal wieder etwas Leben in das NSU-Verfahren gekommen, von dem man sonst derzeit nur wenig liest/hört. Aber nicht im Hinblick auf die im Verfahren gegen die Angeklagte erhobenen Vorwürfe sondern auf einem „Nebenkriegsschauplatz“ – zumindest in meinen Augen, das mag für die Angeklagte anders sein -, nämlich der Frage der Entpflichtung einer der drei der Angeklagten bestellten Pflichtverteidiger. Die Angeklagte hat nämlich betreffend ihre Pflichtverteidigerin Anja Sturm einen Entpflichtungsantrag gestellt, nachdem sie noch im vorigen Jahr „alle drei Pflichtverteidiger los werden wollte“. Der Spiegel hat dazu formuliert: „NSU-Prozess: Zschäpe will Anwältin Sturm entlassen„.

Und genau das geht nicht. Nicht der Angeklagte entlässt seinen Pflichtverteidiger, sondern der wird von seiner Bestellung/dem Mandat vom Gericht, das ihn ja auch bestellt hat, entbunden. Und dafür liegen die Hürden – aus gutem Grund – hoch. Und m.E. wird das, was Frau Zschäpe offenbar vorgetragen hat – ich kenne den Antrag nicht – nicht für eine Entpflichtung reichen. Wenn ich die Meldungen, die zu diesem Vorgang veröffentlicht worden sind, richtig auswerte, sind es im wesentlichen wohl drei Punkte, die zur Begründung des Entpflichtungsantrags vorgetragen werden (vgl. hier aus der SZ):

  • Öffentliche Erörterung von der  Verteidigerin anvertrauten Informationen in der Hauptverhandlung
  • die Pflichtverteidigerin sei nicht vorbereitet,
  • die Angeklagte werde von der Verteidigerin unter Druck gesetzt.

Das Ganze aber wohl ohne „konkreten Tatsachenvortrag“ und damit ist es m.E. zu dünn, um die gravierende Störung des Vertrauensverhältnisses zur Verteidigerin zu belegen. Mit der oder ähnlichen Begründungen könnte sonst jeder Angeklagte die Entpflichtung seines Verteidigers betreiben und damit letztlich dann ein Verfahren „zum Platzen“ bringen. M.E. wird daher der Senat/der Vorsitzende den Antrag zurückweisen (alles andere wäre für mich überraschend). Da muss schon „etwas mehr Butter bei die Fische“.

Die Frage, die übrigens in dem Zusammenhang dann auch an verschiedenen Stellen diskutiert bzw. aufgeworfen wird (vgl. hier bei spiegel.de) , ob nämlich nun die Verteidigein tätig werden und einen eigenen Entpflichtungsantrag stellen müsse, ich würde sie verneinen. Denn auf Seiten der Verteidigerin liegen – nach allem, wass die Öffentlichkeit weiß – derzeit wohl ebenso wenig Gründe vor, die eine Entpflichtung rechtfertigen würden. Es muss eine „massive“ Störung des Vertrauensverhältnisses gegeben sein und die wird man = sie, die Verteidigerin – sicherlich nicht (allein) damit begründen können, dass Frau Zschäpe ihr das Vertrauen entzogen hat. Denn das wäre dann ein „auf den Kopf gestellter Entpflichtungsantrag“.

Wie die Dinge weiter laufen, muss man sehen. Sie können ggf. ganz schnell eine Eigendynamik entwicklen und dann doch zur Entpflichtung führen. Eine Behauptung wage ich allerdings: Der Senat wird auf keinen Fall alle drei Pflichtverteidiger entlassen/entbinden. Denn das würde bedeuten, dass mit dem Verfahren neu begonnen werden müsste. Und das kann keiner – auch die Nebenkläger nicht – wollen.

Widersprüchliches Vorbringen – da ist man beim BGH „not amused“

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In einem der Verfahren, in denen das Urteil durch das „Verständigungsurteil“ des BVerfG vom 19.03.2013 aufgehoben worden ist, wird im nun wieder/noch beim BGH anhängigen Revisionsverfahren um die Entpflichtung des Pflichtverteidigers gekämpft. Begründung für den Entpflichtungsantrag: Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum Pflichtverteidiger. Das reicht dem BGH so aber nicht, zumal der Angeklagte auch noch widersprüchlich vorträgt. Man merkt dem BGH, Beschl. v. 17.03.2013 – 1 StR 443/10 – schon an, dass der Vorsitzende, der den Entpflichtungsantrag zurückgewiesen hat, not amused ist. Er führt aus:

„Der Entpflichtungsantrag des Angeklagten und der Beiordnungsantrag von Rechtsanwältin K. bleiben erfolglos.1. Der Angeklagte beruft sich zur Begründung seines Entpflichtungsantrages auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Pflichtverteidiger. Die Behauptung, das Vertrauen zwischen Verteidiger und Angeklagten bestehe nicht mehr, kann für sich genommen einen Anspruch auf Widerruf der Bestellung eines Verteidigers nicht begründen. Sie muss auf konkreten Tatsachenvortrag gestützt sein (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 1 StR 649/07, StraFo 2008, 243 mwN). Hieran fehlt es indes.

Der Angeklagte führt zwar an, der Pflichtverteidiger habe gegen seinen ausdrücklich geäußerten Wunsch im Verfahren vor dem Landgericht München II an einer Verständigung mitgewirkt. Im Revisionsverfahren hatte der Angeklagte indes zur Begründung der Revision noch vortragen lassen, sowohl der Pflichtverteidiger als auch er selbst hätten dem Verständigungsvorschlag des Gerichts seinerzeit ausdrücklich zugestimmt (RB S. 8).

Entgegen seiner weiteren Behauptung – er habe sich wegen der gegen seinen Willen erfolgten Verständigung „fortan“ von Rechtsanwältin K. verteidigen lassen und wolle dies auch weiterhin – hat sich der Angeklagte zudem im gesamten ersten Revisionsverfahren weiter durch Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger und durch Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als Wahlverteidiger vertreten lassen. Rechtsanwältin K. hat sich demgegen-über erstmals am 20. März 2013 als Verteidigerin angezeigt.

Sorry, aber das kann der Rechtspfleger nicht ernst gemeint haben, oder doch?

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Im gebührenrechtlichen Forum auf meiner Homepage Burhoff-online hat ein Kollege vor einigen Tagen eine Frage  eingestellt, die mich dann doch ein wenig in Erstaunen – gelinde ausgedrückt – versetzt hat. Er schreibt:

„Ich benötige mal Hilfe in folgender Sache:
Mandant bekommt Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren.
Es meldet sich ein Wahlverteidiger
Daraufhin wird gemäß § 143 StPO die PV zurückgenommen.
Bevor der Beschluss nach § 143 StPO zugestellt wurde, haben wir die bisherigen Kosten bei Gericht geltend gemacht. Nachdem der Beschluss ergangen ist, hat der Kostenbeamte die Erstattung der Gebühren mit dem Hinweis der Rücknahme des § 143 StPO abgelehnt.
Gibt es da eine Entscheidung zu? Ich finde hierüber nichts.
Laut Argumentation des Gerichts würde kein Pflichtverteidiger Geld bekommen wenn der Pflichtverteidiger entpflichtet wird oder die PV zurückgenommen wird.
Die Gebühren sind ja schon vor der Rücknahme entstanden.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass keine Entpflichtung stattgefunden hat, sondern eine Rücknahme der PV so dass die Gebühren und Auslagen eines PV nicht festgesetzt werden können. „

Sorry, aber das kann der Rechtspfleger nicht ernst gemeint haben. Daher mein Antwort:

„Hallo, in meinen Augen nicht haltbar, ich wollte erst schreiben „Blödsinn“. Zunächst: Wo bitte soll der Unterschied zwischen einer Rücknahme und einer Entpflichtung liegen? Den sehe ich nicht.
Und dann: Die bis zur Beendigung der Pflichtverteidigung entstandenen Gebühren bleiben dem ehemaligen Pflichtverteidiger (natürlich) erhalten (das ergibt sich schon aus dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG). Die Auffassung des Rechtspflegers würde ja dazu führen, dass in allen Fällen der Entpflichtung/Rücknahme die Staatskasse „vergütungsfrei“ würde und der Pflichtverteidiger „umsonst“ gearbeitet hätte.“

Aber, man weiß ja nie. Vielleicht habe ich ja auch ein gebührenrechtliches Brett vor dem Kopf.

Ich brauche jetzt aber keinen Kommentar, der auf § 54 RVG verweist. Den kenne ich und die Problematik stellt sich nach dem Sachverhalt.

 

Interessenkonflikt – Pflichtverteidigerwechsel?

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Ist dem Beschuldigten/Angeklagten erst einmal ein Pflichtverteidiger bestellt worden, ist es schwer – um es salopp zu formulieren – den wieder „los zu werden“. Allein der Wunsch des „Beschuldigten/Angeklagten“ reicht dafür nicht. Es muss schon das Vertaruensverhältnis gestört sein und das muss mit konkreten Tatsachen belegt werden. Das mussten vor einiger Zeit ein Beschuldigter/Angeklagter und sein Pflichtverteidiger vom KG erfahren im KG, Beschl. v. 28.03.2012 – 4 Ws 28/12 – zur Kenntnis nehmen. Vorgetragen war, dass es hinsichtlich der Verteidigungsstrategie zu unüberbrückbaren Differenzen und damit zu einem endgültigen und nachhaltigen Bruch des Vertrauensverhältnisses gekommen sei. Maßgeblich dazu beigetragen hätte auch, dass der mit dem Pflichtverteidiger in Bürogemeinschaft tätige Rechtsanwalt S. den inzwischen rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten St. , der den Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung belastet habe, verteidigt hätte.

Dem KG hat das nicht gereicht:

Wichtige Gründe für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt M. werden nicht mitgeteilt.

Dass der frühere Mitangeklagte St. von einem in der Bürogemeinschaft des Pflichtverteidigers tätigen Anwalt vertreten war und den Angeklagten in seinem eigenen Verfahren im Rahmen einer Verfahrensverständigung vor dem Landgericht am 14. Juni 2011 belastet hat, kann für sich genommen das Vertrauensverhältnis des Angeklagten zu Rechtsanwalt M. nicht beeinträchtigen; denn weder Rechtsanwalt M. noch der Angeklagte durch Rechtsanwältin R.     haben irgendwelche Verhaltensweisen Rechtsanwalt M. dargelegt, die gegen seinen Mandanten gerichtet wären oder sonst zu einem konkret erkennbaren Interessenwiderstreit des Pflichtverteidigers und damit zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses führen könnten (vgl. Meyer-Goßner aaO, § 146 Rdn 8 m.w.Nachw.). Insbesondere ist nicht dargetan, dass Rechtsanwalt M.in irgendeiner Weise an der „aus der Kanzlei unterstützten“ Verfahrensabsprache beteiligt war. Grundsätzlich kann nicht einmal der Umstand, dass als Mittäter Beschuldigte durch Rechtsanwälte dergleichen Sozietät vertreten werden, ohne konkrete Anhaltspunkte, einen Interessenkonflikt begründen (vgl. OLG Hamm. Beschluss vom 1. Juni 2006 – 2 Ws 156/04 -). Dies muss umso mehr für Mitglieder einer Anwaltsbürogemeinschaft gelten, bei der jeder Anwalt wirtschaftlich für sich alleine arbeitet.