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OWi III: Nochmals Bindung an den Entbindungsantrag, oder: Nachträgliche Ergänzung des (Protokoll)Urteils

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Und im letzten Posting dann noch zwei Entscheidungen zu Verfahrensfragen. Nichts wesentliche Neues, aber man kann mal wieder daran erinnern.

Ich stelle zunächst den OLG Naumburg, Beschl. v. 02.05.2022 – 1 Ws 97/22 – noch einmal zum Entbindungsantrag und zur Verwerfung des Einspruchs (§§ 73, 74 OWiG) vor, und zwar mit folgendem Leitsatz:

Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder wenn er erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht „weiter“ zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht hierbei nicht im Ermessen des Gerichtes, vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.

Und dann noch der BayObLG, Beschl. v. 30.05.2022 – 202 ObOWi 718/22 – mit folgendem Leitsatz:

Die nachträgliche Ergänzung eines Urteils ist grundsätzlich nicht zulässig – und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO -, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist. Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig.

Auch nichts Neues, Und auch die Formulierung: „Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und zwingt den Senat auf die (unausgeführte) Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.“ ist nicht neu, m.E. aber unschön. Wieso: „zwingt“?

 

OWi II: Zu Entbindungsantrag/Verwerfungsurteil, oder: Attest, Aufklärungspflicht, Rüge, Entbindungsverzicht

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Und im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen zum verfahrensrechtlichen Dauerbrenner: Entbindungsantrag und/oder Verwerfung des Einspruchs, also §3 73, 74 OWiG. Beide  vorgestellten Entscheidungen stammen vom KG aus Berlin. Im Einzelnen:

    1. Für eine formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG müssen im Fall einer Erkrankung die Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die daraus zur Terminzeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen dargelegt werden, die eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unmöglich gemacht haben oder unzumutbar erscheinen lassen, und dass dies dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt war oder im Rahmen seiner Aufklärungspflicht hätte bekannt sein müssen.
    2. Ein Betroffener ist nicht zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet.
    3. Die bloße Mitteilung, der Betroffene sei (verhandlungsunfähig) erkrankt, bietet für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für eine genügende Entschuldigung und Anlass, im Freibeweis Feststellungen zur Verhandlungs(un)fähigkeit des Betroffenen zu treffen.
    4. Eine ärztliche Bescheinigung löst die gerichtliche Aufklärungspflicht aus, weil sich aus ihr in aller Regel hinreichende – wenn auch im Rahmen der gerichtlichen Nachforschungspflicht gegebenenfalls zu verifizierende – Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung ergeben.
    5. Soweit das Tatgericht trotz einer die „Verhandlungsunfähigkeit“ attestierenden ärztlichen Bescheinigung das Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung für möglich und zumutbar hält, muss es im Urteil darlegen, warum es von der Unrichtigkeit der Bescheinigung überzeugt ist oder warum es die Krankheit in ihren Auswirkungen für so unbedeutend hält, dass sie einer Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht entgegensteht.

Ebenso wenig wie ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OVVIG bei entschuldigtem Ausbleiben ergehen darf, darf in Abwesenheit des Betroffenen eine Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn er teilnehmen will und ihm ein Erscheinen unmöglich oder unzumutbar ist und er deshalb Terminsverlegung beantragt hat. Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene durch einen Verteidiger vertreten, ist, es sei denn, dass dieser sich gleichwohl mit einer Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen einverstanden erklärt.

OWi II: Kurzfristige Entbindung mit „offenem Visier“, oder: KG macht es „wohltuend richtig“.

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Der zweiten Entscheidung, dem KG, Beschl. v. 26.11.2021 – 3 Ws (B) 312/21 – 122 Ss 142/21 -, liegt dieselbe Ausgangslage zugrunde wie dem OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.06.2021 – 2 Ss-OWi 440/21. Es geht auch um einen am Hauptverhandlungstag gestellten Entbindungsantrag. Hier war es sogar noch knapper, denn: Hauptverhandlungstermin war auf 13.00 Uhr anberaumt, Der Verteidiger hatte mit am selben Tag zwischen 11.22 Uhr und 11.24 Uhr eingegangen Fax Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Präsenzpflicht gestellt. Es sind dann weder Verteidiger nocht Betroffener erschienen, das AG ist nach § 74 Abs. 2 OWiG vorgegangen.

Das KG sagt: Zu Unrecht:

„3. Die Rüge ist auch begründet, weil das Amtsgericht den Entbindungsantrag rechtsfehlerhaft übergangen hat.

a) Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG lagen hier vor.

Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Der Betroffene hat vorliegend die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, keine weiteren Angaben zur Sache zu machen. Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ist somit verzichtbar gewesen.

Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht hierbei nicht im Ermessen des Gerichtes, vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (std. Rechtspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 1. April 2019 – 3 Ws (B) 103/19 -, vom 11. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 310/17 -, und vom 8. Oktober 2012 – 3 Ws (B) 574/12 -, alle juris).

b) Der Entbindungsantrag beruht auch nicht auf missbräuchlichem Verhalten des Verteidigers und ist damit zulässig.

Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag – wie hier – mit „offenem Visier“, also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht „versteckt“ (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2015, 259) oder „verklausuliert“ (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 – IV-2 RBs 49/17 -, juris [Gehörsrügefalle-Rechtsprechung]; OLG Rostock NJW 2015, 1770) eingereicht und bei einer Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des Amtsgerichts und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle und nicht etwa nur an eine zentrale gerichtliche Faxeingangsstelle übersandt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 3 Ws (B) 194/21- -; BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019 – 202 ObOWi 400/19 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 3 Ss OWi 654/17 -, alle juris).

Zwar ist vorliegend Entbindungsantrag erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingegangen, nämlich am 29. September 2021 zwischen 11.22 Uhr und 11.24 Uhr nur eineinhalb Stunden vor dem für 13.00 Uhr anberaumten Hauptverhandlungstermin. Jedoch ist die Eilbedürftigkeit dadurch hervorgehoben worden (vgl. Senat, Entscheidung vom 10. November 2011 – 3 Ws (B) 529/11 -, juris), dass dem Schriftsatz durch einen zentrierten Kasten grafisch hervorgehoben vorangestellt worden ist: „EILT SEHR! Gerichtstermin am 29.09.2021, 13:00 Uhr“.

Vor allem ist der Entbindungsantrag insofern „mit offenem Visier“ gestellt worden, als dass es sich bei dem dreiseitigen Fax um einen verhältnismäßig übersichtlichen zweiseitigen Schriftsatz mit angehängter Vertretungsvollmacht gehandelt hat. Nach dem Antrag, durch Beschluss zu entscheiden, befindet sich sogleich der Entbindungsantrag fett gedruckt hervorgehoben an zweiter Stelle.

Zudem ist zu bewerten, dass der Verteidiger den Schriftsatz an die auf der Ladung angegebene Faxnummer (bei der Bezugnahme auf die Ladung des „Amtsgerichts Stendal“ auf Seite 10 der Rechtsmittelbegründungsschrift vom 17. November 2021 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler), mithin an das Telefaxgerät der Geschäftsstelle gesendet hat und nicht an eine andere Nummer des Amtsgerichts, bei der gegebenenfalls nicht mit einer sofortigen Weiterleitung an die Geschäftsstelle und den Abteilungsrichter zu rechnen gewesen wäre.

Diese Umstände sprechen entscheidend dagegen, vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Handeln im Sinne „Gehörsrügefalle“-Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 a.a.O.; dem folgend: OLG Oldenburg NJW 2018, 641) anzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 a.a.O.).

c) Es kommt schließlich nicht darauf an, wann der vom Verteidiger des Betroffenen verfasste Entbindungsantrag dem Amtsgericht tatsächlich vorgelegen hat und ob dies gegebenenfalls erst nach Urteilserlass erfolgte, mithin der Einspruch des Betroffenen in Unkenntnis des Antrags auf Entbindung ohne Sachprüfung verworfen worden ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass nach Aktenlage der Antrag das Tatgericht vor Beginn der anberaumten Hauptverhandlung tatsächlich erreicht hatte und deshalb bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem Bußgeldrichter rechtzeitig zugeleitet oder sonst zur Kenntnis hätte gebracht werden können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019 a.a.O.). Denn vor einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG gebietet es die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht, dass der Richter sich vor der Urteilsverkündung bei seiner Geschäftsstelle informiert, ob dort eine Entschuldigungsnachricht des Betroffenen vorliegt, zumal entsprechende schriftliche oder auch telefonische Mitteilungen bzw. Gesuche erfahrungsgemäß nicht selten noch am Terminstag bei Gericht eingehen (vgl. Senat, Entscheidung vom 10. November 2011 a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019 a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 23.05.2017 a.a.O.).

Hier ist schon angesichts der auf dem Telefax befindlichen handschriftlichen Verfügung („Z.T.“ mit der Datumsangabe „29/9/21″, Rechtsmittelbegründungsschrift, S. 13) fraglich, ob der Entbindungsantrag dem Bußgeldrichter nicht bereits vor dem Termin vorgelegen hat.

Jedenfalls hätte sich der Abteilungsrichter zwischen Beginn der Hauptverhandlung um 13.00 Uhr und Ende der Hauptverhandlung um 13.14 Uhr auf der Geschäftsstelle erkundigen müssen, ob Mitteilungen von Verteidiger und Betroffenem vorliegen.“

Wohltuend richtig. Offenbar kann man in Berlin mit digitalen Eingaben umgehen 🙂 .

OWi I: „Drei-Tage-Frist für den Entbindungsantrag?, oder: OLG Frankfurt spielt sich zum Gesetzgeber auf

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Heute dann drei OWi-Entscheidungen. Die betreffen alle die Thematik „Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung“ und/oder Verwerfungsurteil, also die §§ 73, 74 OWiG.

Ich beginne mit dem OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.06.2021 – 2 Ss-OWi 440/21. Dann ist der Aufreger des Tages schon mal weg.

Auf den Beschluss bin ich von einem Kollegen aufmerksam gemacht worden, der davon gehört hatte, dass das OLG so entschieden habe. Ich habe mir den Beschluss, den das OLG natürlich nicht veröffentlicht hat – warum auch? – besorgt, was angesichts der Verhältnisse beim OLG Frankfurt am Main nicht so ganz schnell gegangen ist, die Einzelheiten lasse ich mal dahingestellt. Jedenfalls habe ich den Beschluss und kann nun darüber berichten.

Es geht um die Rechtzeitigkeit des Entbindungsantrages nach § 73 Abs. 2 OWiG. Das OLG kündigt eine Änderung seiner Rechtsprechung an bzw. erwägt diese. Mit einer m.E. nicht nachvollziehbaren Begründung,

Das AG hatte den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Dagegen die Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, dass der Entbindungsantrag am Hauptverhandlungstag um 9.07 Uhr per Fax für die Hauptverhandlung um 13.40 Uhr gestellt worden sei.

Das OLG hat aufgehoben, meint aber Folgendes ausführen zu müssen:

„Nach § 73 Abs. 2 OWiG ist die Entscheidung über einen Antrag auf Entbindung von der Erscheinungspflicht nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Entspricht das Gericht dem Antrag nicht und verwirft es den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, verletzt es damit den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, weil statt der erstrebten Sachentscheidung eine reine Prozessentscheidung ergeht, in der das (ggf. nur schriftliche) Vorbringen des Betroffenen gerichtlich nicht gewürdigt wird (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.06.2017, 2 Ss-OWi 614/17 m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 04.09.2006 – 2 Ss 213/063 Ws (B) 447/06 -, juris; Göhler, OWiG, 18. Auflage, § 73, Rn. 4 ff. m. w. N.).

Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wurde (OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2015, 21 Ss OWi 45/15 (Z), juris). Die Frage, ob ein Entbindungsantrag noch als „rechtzeitig“ gestellt anzusehen ist, ist – angelehnt an den Zugang von Willenserklärungen im Zivilrecht – nach derzeit vorherrschender Ansicht danach zu entscheiden, ob unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt das Gericht von ihm Kenntnis hätte nehmen können und ihn deshalb einer Bearbeitung hätte zuführen müssen. Die reine Zeitspanne zwischen Antragseingang bis zum Hauptverhandlungstermin ist dabei nur ein Teilaspekt, wobei in diesem Zusammenhang die gewöhnlichen Geschäftszeiten des jeweiligen Gerichts nicht außer Acht zu lassen sind (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 30.10.2007, 2 Ss OWi 1409/07, juris). Bei elektronischem Geschäftsverkehr ist zudem zu berücksichtigen, ob das Schreiben an den Anschluss der zuständigen Geschäftsstelle oder an einen allgemeinen Anschluss des Gerichts versandt wurde. Im letzteren Fall bedarf es eines Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.10.2020, 1 Ss-OWi 1097/20; OLG Bamberg, Beschluss vom 23.05.2017, 3 Ss OWi 654/17, juris).

Ob diese Grundsätze auch in den Ordnungswidrigkeitenverfahren noch aufrechterhalten werden können, sieht der Senat kritisch. Die von den Oberlandesgerichten zu dem Begriff „rechtzeitig“ aufgestellten Grundsätze gehen von einem an der Sache orientierten, den Grundsätzen einer dem Verfahren dienenden Handlung, eines seriösen Organs der Rechtspflege aus. Dies ist bei Parteiprozessen wie im Zivilrecht in der Regel gewährleistet. In Ordnungswidrigkeitsverfahren ist zunehmend festzustellen, dass diese Grundsätze sehr häufig nicht zur Grundlage des Handelns von Verteidigern gemacht werden, sondern erkennbar ausschließlich merkantile Interessen das Agieren bestimmen. Der Senat muss seit Jahren zunehmend vermehrt zur Kenntnis nehmen, dass in Ordnungswidrigkeitsverfahren Verfahrensrechte bewusst missbraucht werden, um so viel wie möglich an Gebühren zu generieren, ohne dass sich überhaupt die Mühe gemacht wird, sachdienliche Handlungen auch nur vorzuspiegeln. Schriftsätze, die erkennbar aus computergenerierten Textfragmenten bestehen, ohne auch nur ansatzweise einen Zusammenhang mit dem Verfahren erkennen zu lassen, sind zunehmend keine Seltenheit.

Eine andere erkennbar nur der Gebührenvermehrung dienende Methode ist der „Entbindungsantrag am Hauptverhandlungstermin“, mit dem bewusst und gewollt ein angreifbares Verwerfungsurteil erzeugt werden soll, weil in Kenntnis der überlasteten Gerichte davon ausgegangen werden kann, dass diese „Entbindungsanträge“ den zuständigen Richter nicht mehr rechtzeitig erreichen werden. Die Folge ist die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung und damit die Erzeugung einer neuen Gebühr, ohne dass der Verteidiger überhaupt an einer Hauptverhandlung teilnimmt, weil auch das zweite Verfahren ein reiner Abwesenheitsprozess ist. Dass die Rechtsschutzversicherungen dieses auf Grundlage der bisherigen großzügigen Rechtsprechung zur „Rechtzeitigkeit“ offensichtlich missbräuchliche Agieren finanzieren, habe diese ihren Versicherungsnehmern und Aktionären gegenüber zu verantworten. Für den rechtssuchenden Bürger wird dieses Agieren aber dann zu einem Problem, wenn die Gerichte wegen derartiger Verfahren überlastet sind und ihren eigentlichen Aufgaben nicht mehr zeitnah nachkommen können, weil dringend notwendige Personal- und Raumkapazitäten für „Abwesenheitsverhandlungen“ vorgehalten werden müssen, nur weil der Verteidiger aus rein merkantilen Interessen kein Gebrauch vom Beschlussverfahren, das ebenfalls eine Sachentscheidung darstellt, machen will. Der Senat erwägt daher, zukünftig – gestützt auf die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 -, (Rdn. 66) – einen derartigen Entbindungsantrag nur noch als prozessual wirksam anzusehen, wenn er „frühzeitig“, das heißt mindestens 3 Werktage vor der Hauptverhandlung gestellt wird.

Vorliegend kann die abschließende Entscheidung zu dieser Problematik dahinstehen, weil dem Verteidiger in diesem Verfahren ein solcher Vorwurf gerade nicht gemacht werden kann.

Der Verteidiger hat, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, eine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Das ist seit 10 Jahren und bei in diesem Zeitraum ca. 12.000 Zulassungsverfahren beim Senat das erste Mal, dass sich ein Verteidiger in einer solchen Konstellation dieser Mühe unterzieht. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn es vorliegend um verfahrensfremde Kostengenerierung gegangen wäre.“

Das OLG hat dann aufgehoben und nicht etwa zuzrückverwiesen, sondern verurteilt mit der Begründung:

„Die Möglichkeit nach § 79 Abs. 6 OWiG beruht auf dem Grundgedanken, dass der Betroffene in zulässiger Weise seinen Anspruch auf ein Sachurteil geltend gemacht hat. Abweichend vom Strafprozess kann dieser Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung beim Ordnungswidrigkeitenverfahren unter den Bestimmungen des § 79 Abs. 6 OWiG auch durch das Rechtsmittelgericht selbst erfolgen. Dadurch soll eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden. Ein rechtlicher Nachteil ist damit nicht verbunden, weil der Betroffene sich hat entbinden lassen und die Entscheidung auch durch das Amtsgericht nur auf Aktenbasis erfolgt wäre.“

M.E. fragwürdig wie fast alles oder zumindest vieles beim OLG Frankfurt am Main. Wenn ich da nur an die gebührenrechtlichen Entscheidungen der letzten Zeit denke oder an Poliscan Speed als bloßes „Scheinproblem“ (zfs 2017, 714 = VRR 1/2018, 15) oder die glorreiche Entdeckung der PTB-Zulassung als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ (DAR 2016, 152), stehen mir die Haare zu Berge .

Und bei dieser Entscheidung ist das auch der Fall, denn:

  • Woher nimmt das OLG die Erkenntnis, um die Behauptung aufzustellen, dass nur aus finanziellen Gründen „Entbindungsanträge am Tage der Hauptverhandlung“ gestellt werden? Zahlen bleibt man dem interessierten Leser schuldig.
  • Und warum reicht die allgemeine Missbrauchs-Rechtsprechung der OLG nicht aus, dem zu begegnen? Stichwort: Gehörsrügenfalle.
  • Und was soll der Rückgriff des OLG auf die Entscheidung des BVerfG zu Einsichtsrechten des Betroffenen beim standardisierten Messverfahren. Der ist unverständlich, da die Entscheidung mit dem Verfahren nach § 74 OWiG nun rein gar nichts zu tun hat. Die Argumentation mit Rn. 66 der Entscheidung ist absurd: Dort ging es um die rechtzeitige Geltendmachung des Einsichtsrecht durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG.
  • Und wie kommt das OLG auf „drei Werktage“ Frist. Das ist eine rein willkürliche Frist, die sich aber, wenn ich meine Bemühungen um den Beschluss sehe, vielleicht dadurch erklärt, dass man beim OLG Frankfurt nicht mit digitalen Eingaben umgehen kann.
  • Und, um dem allen die Krone aufzusetzen: Eine solche Entscheidung trifft dann der Einzelrichter. Warum nicht der Senat?

Für mich unfassbar. Ich frage mich angesichts der Diktion in dem Beschluss, welche Vorstellungen man beim OLG Frankfurt eigentlich von Verteidigern und den Rechten der Betroffenen hat. Denn eins ist klar: § 73 OWiG sieht eine Frist für den Entbindungsantrag nicht vor. Das OLG Frankfurt am Main spielt sich also (mal wieder) als Gesetzgeber auf. Dem kann man nur nachrufen: Schuster bleib bei deinen Leisten.

OWi III: Voraussetzungen für eine „Gehörsrügenfalle“, oder: Es kommt auf den Einzelfall an

Und mit der letzten Entscheidung des Tages machen wir den „Tag der KG-Entscheidungen“ komplett – ja, ok enmal OLG Hamm. Im KG, Beschl. v. 27.07.2021 – 3 Ws (B) 194/21 – hat das KG noch einmal zur sog. Gehörsrügenfalle Stellung genommen, also vereinfacht: Zum unzulässig versteckten Entbindungsantrag.

Das KG meint dazu unter gurndsätzlichem Anschluss an die Rechtsprechung anderer OLG in seinen Leitsätzen:

  1. Unter den Bedingungen eines üblicherweise dynamisch und komplex verlaufenden Sitzungstags kann nicht damit gerechnet werden, dass der Abteilungsrichter einen kurz zuvor eingereichten umfangreichen Schriftsatz (hier: 13 Seiten) in der unter normalen Voraussetzungen gebotenen und üblichen Gründlichkeit und Sorgfalt liest.
  2. Die Einschätzung, ob in einem solchen Schriftsatz mit der Absicht, eine „Gehörsrügefalle“ (vgl. OLG Düsseldorf VRR 2017, 16; OLG Oldenburg NJW 2018, 641) zu stellen, ein Entbindungsantrag rechtsmissbräuchlich „versteckt“ wurde, erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Zu den Einzelheiten – das ist das, was den Verteidiger interessiert, führt das KG dann aus:

„3. Die Rüge ist auch begründet, weil das Amtsgericht den Entpflichtungsantrag übergangen hat.

Allerdings sind bei der Beurteilung des Sachverhalts alle – hier durchaus vielschichtigen – Umstände in den Blick zu nehmen. So war zu würdigen, dass der Entbindungsantrag erst am 27. April 2021, also dem Tag vor der Hauptverhandlung, angebracht wurde und erst um 17 Uhr beim Amtsgericht Tiergarten einging; die Hauptverhandlung fand am Folgetag um 12.50 Uhr statt. Der Schriftsatz des Verteidigers umfasste 13 Seiten. Vorangestellt waren, jeweils in Fettdruck, sechs Prozessanträge; der prozessual zentrale Entbindungsantrag war nicht darunter. Er tauchte erst auf Seite 6 des Schriftsatzes auf. Allerdings war auch er fett gedruckt, und dem Schriftsatz war auch der deutlich abgesetzte und unübersehbare Vermerk vorangestellt: „Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen!“ Schließlich war zu bewerten, dass der Verteidiger den Schriftsatz direkt an das Telefaxgerät der Geschäftsstelle sandte und nicht an eine andere Nummer des Amtsgerichts, bei der gegebenenfalls nicht mit einer sofortigen Weiterleitung an die Geschäftsstelle und die Abteilungsrichterin zu rechnen gewesen wäre.

Der Fall zeigt Parallelen mit jener Fallgestaltung, aufgrund derer das OLG Düsseldorf seine „Gehörsrügefalle“-Rechtsprechung entwarf (vgl. OLG Düsseldorf VRR 2017, 16 [Volltext bei juris]; dem folgend OLG Oldenburg NJW 2018, 641). Nach dieser Rechtsprechung handelt der Verteidiger rechtsmissbräuchlich, der einen Entbindungsantrag in einem nur kurz vor der Hauptverhandlung übersandten unübersichtlichen Schriftsatz „versteckt“, weil er die Erhebung einer nachträglichen Gehörsrüge anstrebt und eigentlich gar nicht möchte, dass sein Antrag erkannt und beschieden wird.

Dass der Verteidiger hier etwas Ähnliches wollte, ist denkbar. Tatsächlich war unter den Bedingungen eines üblicherweise dynamisch und komplex verlaufenden Sitzungstags (vgl. Senat NZV 2015, 253) nicht damit zu rechnen, dass die Abteilungsrichterin den Schriftsatz in der unter normalen Voraussetzungen gebotenen und üblichen Gründlichkeit und Sorgfalt liest. Auch befremdet der Aufbau des Schriftsatzes, dem zwar, einen prioritären Aufbau nahelegend, Prozessanträge vorausgestellt sind, der den an sich vorrangigen Entbindungsantrag aber erst unter ferner liefen enthält (S. 6). In die Bewertung, ob das Verteidigungsverhalten als rechtsmissbräuchlich erscheint, muss aber auch einfließen, dass der Verteidiger auf die Dringlichkeit seiner Eingabe unübersehbar hinwies und der Entbindungsantrag, wenn auch nicht wie andere Passagen unterstrichen, so doch immerhin fett gedruckt war. Entscheidend gegen die Bewertung als rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten spricht der Umstand, dass der Schriftsatz direkt an das Faxgerät der maßgeblichen Geschäftsstelle gerichtet war, so dass – jedenfalls bei geordnetem Geschäftsgang – eine Vorlage an die Richterin als sicher gelten konnte. ….“