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OWi I: Kein Zugang zu Unterlagen des Messgeräts, oder: VerfGH Baden-Württemberg: Das ist verfassungswidrig

Heute dann ein OWi-Tag.

Und ich beginne mal wieder mit einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Nein, (noch) nicht dem nun schon lange überfälligen Beschluss des BVerfG in 2 BvR 1167/20, sondern mit einem Urteil des VerfGH Baden-Württemberg, und zwar mit dem VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2023 – 1 VB 38/18. Es geht mal wieder um die Frage des Zugangs zu Wartungs- und Reparaturunterlagen eines Messgeräts.

Dem Betroffenen ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h vorgeworfen worden. Während des Bußgeldverfahrens begehrte der Betroffene die Übermittlung der Ermittlungsakte, der Rohmessdaten sowie der Lebensakte und der Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts. Die Bußgeldbehörde stellte dem ihm die Ermittlungsakte sowie einige der gewünschten Rohmessdaten zur Verfügung. Eine Einsicht in die Lebensakte und in die Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts erhielt er nicht.

Das AG Mannheim lehnte dann einen Einsichtsantrag (bzgl. Lebensakte und in die Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts) sowie den Antrag auf Übermittlung der 126 Einzelmessdaten mit der Begründung ab, dass die Beweiserhebung als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich anzusehen sei. Das OLG Karlsruhe hat das „gehalten“. Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde, die nun Erfolg hatte.

Der VerfGH bezieht sich auf die Entscheidung des BVerfG v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – und führt auf deren Grundlage dann u.a. aus:

„Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht haben vorliegend verkannt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen, vorliegend namentlich der Wartungs- und Reparaturunterlagen des verwendeten Messgeräts, folgt. Dieser Anspruch verpflichtet nicht etwa das Gericht, die geforderten Unterlagen aufgrund seiner Aufklärungspflicht beizuziehen und zu prüfen, sondern entspringt allein dem Recht des Betroffenen, die Grundlagen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs einzusehen und selbst zu prüfen.

a) Das Amtsgericht Mannheim lehnte die beantragte Zurverfügungstellung der Lebensakte bzw. der Wartungsprotokolle und Eichnachweise des Messgeräts in seinem Beschluss vom 10. August 2017 mit der Begründung ab, dass die beantragten „Beweiserhebungen […] als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich anzusehen“ seien und „keine Beiziehungspflicht für die Lebensakte eines Messgeräts“ oder ein „Anspruch auf Bildung eines größeren Aktenbestandes“ bestünde. Im Übrigen seien Reparatur- und Wartungsbescheinigungen „auch keine geeigneten Beweismittel, um tatsachenbegründete Zweifel an der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit eines geeichten Messgeräts wecken zu können“. Auch den in der Hauptverhandlung vom 22. August 2017 gestellten Einsichts- und Aussetzungsantrag wies das Amtsgericht damit zurück, dass „die beantragte Beweiserhebung […] als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich anzusehen“ sei. Diese Behandlung ging aber am eigentlichen Begehren des Beschwerdeführers, nämlich die geforderten Unterlagen nach Erhalt eigenständig von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen (so ausdrücklich auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. August 2017), vorbei. Hierdurch verkennt das Amtsgericht zum einen den vom Bundesverfassungsgericht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens hergeleiteten Anspruch auf Zugang zu den im Zusammenhang mit dem festgestellten Geschwindigkeitsverstoß bestehenden Informationen, auch wenn sich diese außerhalb der Verfahrensakten befinden. Zum anderen nimmt es in verfassungswidriger Weise einen Gleichlauf zwischen der gerichtlichen Aufklärungspflicht und dem Einsichtsrecht des Betroffenen an den im Zusammenhang mit der Messung stehenden Informationen an.

b) Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe ging in seinem Beschluss vom 17. April 2018 hinsichtlich des Informationsbegehrens verfassungswidrig von einem „Gleichlauf von Aufklärungspflicht und fairtrial-Grundsatz“ aus und lehnte den beantragten Zugang zu Unterlagen über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe bereits deshalb ab, weil der Messbeamte keine eichrelevanten Störungen oder Defekte am Messgerät bekundet habe. Das Amtsgericht sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, beim Verwender des Messgeräts Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe anzufordern. Dem Beschwerdeführer kam es jedoch gerade darauf an, durch die eigenständige Überprüfung der begehrten Informationen etwaige Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses erst zu ermitteln, um diese dann – gegebenenfalls – vor Gericht darlegen und dessen Amtsaufklärungspflicht auslösen zu können. Die fehlende Differenzierung des Oberlandesgerichts zwischen Beweis(ermittlungs)antrag und dem Begehren auf Informationszugang lässt unberücksichtigt, dass die Verteidigungsinteressen des Betroffenen nicht identisch mit der Aufklärungspflicht des Gerichtes in der Hauptverhandlung sind und deutlich weitergehen können (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 –, Juris Rn. 67).

Zwar wurde nach den gerichtlichen Feststellungen eine Lebensakte für das betroffene Messgerät nicht geführt, so dass ein insoweit versagter Informationszugang nicht zu einem Verfassungsverstoß führen kann. Dies gilt jedoch nicht für die Wartungs- und Reparaturdokumentationen, die von dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers umfasst (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13.12.2022 – VGH B 46/21 –, Juris Rn. 54 ff.) und ersichtlich auch vorhanden sind. Der gerichtlich bestellte Sachverständige sowie der Messbeamte hatten in der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht von einem reparierten Defekt am Objektiv sowie einem reparierten Problem an einem LAN-Kabel berichtet, wenngleich sie diese jeweils als nicht eichrelevant einstuften. Zumindest die insoweit existierenden Unterlagen hätten dem Beschwerdeführer – neben etwaigen weiteren vorhandenen Reparatur- und Wartungsdokumentationen – zur Verfügung gestellt werden müssen, damit dieser sie einer eigenständigen Prüfung hätte unterziehen können.

Unerheblich ist hierbei, dass zwischen der letzten Eichung des Geräts am 25. August 2016 und dem Tattag am 3. September 2016 gerade einmal neun Tage lagen. Denn das Einsichtsrecht umfasst den Zeitraum, der mit der letzten Eichung vor dem Tattag beginnt und am Tage des Ablaufs der Eichfrist endet, sodass vom Einsichtsrecht auch Unterlagen solcher Wartungen erfasst sind, die nach der verfahrensgegenständlichen Messung, aber vor dem Ende der Eichfrist vorgenommen worden sind (VerfGH RP, Beschluss vom 27.10.2022 – VGH B 57/21 –, Juris Rn. 41). Bei erfolgten Wartungen und Reparaturen des Messgeräts in diesem Zeitraum kann eine – wenn auch bloß theoretische – Aufklärungschance zur eventuellen Aufdeckung von Funktionsbeeinträchtigungen des Messgeräts nicht schlechthin ausgeschlossen werden (VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – VGH B 46/21 –, Juris Rn. 55f.). „

Und wir warten weiter auf die nächte BVerfG-Entscheidung.

OWi II: Messunterlagen sind nicht bei den Akten, oder: Beschilderungsplan/verkehrsrechtliche Anordnung

In der zweiten OWi-Entscheidung des Tages geht es auch um Einsicht in bzw. Herausgabe von Unterlagen. Der Verteidiger hatte den B

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eschilderungsplan und die diesem zugrunde liegende verkehrsrechtliche Anordnung herausverlangt – und nicht bekommen. Der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.07.2022 – SsRs 30/21 – sagt: Diese Unterlagen müssen herausgegeben werden:

„3. Jedenfalls darin, dass dem Verteidiger der Beschilderungsplan und die verkehrsrechtliche Anordnung nicht zur Verfügung gestellt worden sind, liegt eine unzulässige Versagung rechtlichen Gehörs.

a) Nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 -, juris; vgl. auch VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27. April 2018 — Lv 1/18) gibt es auch im Bußgeldverfahren ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht des Einzelnen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbst wahrzunehmen und Übergriffe der rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen angemessen abzuwehren. Der Betroffene darf nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, vielmehr muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfG a.a.O.; BVerfGE 65, 171, 174; VerfGH des Saarlandes a.a.O.). Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert eine „Waffengleichheit“ zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen andererseits (BVerfG a.a.O.; VerfGH des Saarlandes a.a.O.). Der Betroffene hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen kann (BVerfG a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 110, 226, 253). Ihm muss Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung gewährt werden (BVerfG NJW 2007, 204, 205; VerfGH des Saarlandes a.a.O.). Dabei sind ihm grundsätzlich auch solche Messunterlagen zur Verfügung zu stellen, die sich nicht bei der Akte befinden, jedoch für seine Verteidigung von Bedeutung sein können (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 juris; VerfGH des Saarlandes a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 06. Januar 2022 – 1 Ss (OWi) 2/22 -, 15. Mai 2019 – SsRS 37/2018 — und 24. Februar 2016 – Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi)), und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder von dem Betroffenen vorgetragen worden sind (BVerfG a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2019 — SsRS 37/2018 — und 24. Februar 2016 — Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi), vgl. auch Cierniak DAR 2018, 541 ff). Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen unbegrenzt gilt, da gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2020 — 2 BvR 1616/18 -, juris; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 06. Januar 2022 — 1 Ss (OWi) 2/22 — und vom 07. Januar 2022 — 1 Ss (OWi) 1/22). Andernfalls bestünde die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs (BVerfG a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschlüsse a.a.O.). Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einem in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschlüsse a.a.O.). Für die Frage einer solchen Relevanz ist dabei maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen bzw. seines Verteidigers abzustellen (BVerfG a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschlüsse a.a.O.). Die Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bußgeld-behörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Geschwindigkeitsverstoß für erforderlich erachtet (BVerfG a.a.O.). Umgekehrt gilt jedoch auch kein rein subjektiver Maßstab, sondern entscheidend ist, ob der Betroffene bzw. sein Verteidiger eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf (BVerfG a.a.O.).

b) Das genannte Recht hat das Amtsgericht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es dem Betroffenen in Hauptverhandlung keine Gelegenheit gegeben hat, seinen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Herausgabeanspruch weiterzuverfolgen.

Der von dem Verteidiger herausverlangte Beschilderungsplan und die diesem zu Grunde liegende verkehrsrechtliche Anordnung stehen in einem ersichtlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dem dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoß. Dass durch die Überlassung dieser Unterlagen die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gefährdet oder schutzwürdige Interessen Dritter in unzulässiger Weise berührt sein könnten, ist nicht ersichtlich. Eine Relevanz für die Verteidigung ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen. Zwar handelt es sich bei einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach ihrer Bekanntgabe durch das Aufstellen der entsprechenden Beschilderung um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1967 – VII C 18/66 -, juris; BVerwG NJW 1997, 1021; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. April 2022 – 8 E 120/22 -, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247), der grundsätzlich auch im Falle seiner Rechtswidrigkeit zu beachten ist, solange er nicht nichtig ist oder wirksam angefochten oder zurückgenommen wurde (BVerwG NJW 1967, 1627; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 – 1 OWi 6 SsRs 271/20, juris; KG Berlin VRS 107, 217; OLG Hamm, Beschluss vom 03. März 2016 – 3 RBs 55/16 -, juris; Hentschel/König/Dauer a.a.O. m.w.N.). Dem Verteidiger muss jedoch nach den dargelegten Grundsätzen auf seinen Antrag hin die Möglichkeit eröffnet werden, eine mögliche Nichtigkeit des dem Geschwindigkeitsverstoß zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes zu prüfen- Soweit das Amtsgericht in den Urteilsgründen darauf verweist, dass der Verteidiger keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nichtigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung dargelegt habe, verkennt es, dass ein entsprechender Vortrag eine Einsichtnahme in die Anordnung und den Beschilderungsplan gerade voraussetzt.

Soweit das Gericht in seinem Schreiben vom 20. April 2021 eine Überlassung der verkehrsrechtlichen Anordnung (und konkludent auch des Beschilderungsplans) vor der zu treffenden Sachentscheidung mit der Begründung abgelehnt hat, die Messörtlichkeit einschließlich der Beschilderung sei durch das in der Akte befindliche Messprotokoll ausreichend dokumentiert, verkennt es, dass nicht entscheidend ist, ob es selbst die Beiziehung der Unterlagen unter Aufklärungsgesichtspunkten für erforderlich hält, sondern allein, ob dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, die erbetenen Unterlagen darauf zu prüfen, ob sich aus ihnen Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messung ergeben. Das Recht des Betroffenen auf Einsicht in die Messunterlagen ist strikt von der Frage des Umfangs der Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO zu trennen (Cierniak/Niehaus DAR 2018, 541 ff, vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 06. August 2018 – 3 Ws (B) 168/18 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 06. Januar 2022 – 1 Ss (OWi) 2/22 -, juris – und vom 07. Januar 2022 – 1 Ss (OWi) 1/22 -, juris). Die Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2020 — 2 BvR 1616/18 -, juris). Es kommt deshalb gerade nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich halten (BVerfG a.a.O.). Soweit das Amtsgericht seine Rechtsauffassung auf die Entscheidungen des OLG Zweibrücken vom 05. Mai 2020 (Az.: 1 OWi SsBs 94/19 -) und des OLG Koblenz vom 17. November 2020 (Az.: 1 OWi 6 SsRs 271/20) stützt, übersieht es, dass diese durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 — überholt sind.

c) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27. April 2018 — Lv 1/18 -) ist das Recht des Betroffenen auf Zugang auch zu nicht bei den Akten befindlichen potentielle verteidigungsrelevanten Unterlagen nicht nur Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren, sondern auch Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 60 Abs. 1 SVerf Art. 1 Abs. 1 SVerf), so dass seine Verletzung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG führt.

d) Da eine Verletzung rechtlichen Gehörs bereits durch die unterbliebene Überlassung der verkehrsrechtlichen Anordnung und des Beschilderungsplans erfolgt ist, ist es für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung, ob der Betroffene auch ein Recht darauf hatte. dass ihm die Falldaten der gesamten Messreihe zur Verfügung gestellt werden. ….“

OWi II: OLG Celle zur Einsicht in Messunterlagen, oder: Abwarten mit neuer Verhandlung bis „nach dem BGH“

Im zweiten Posting des Tages weise ich hin auf den OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2022 – 2 Ss (OWi) 264/21, über den ja auch der Kollege Gratz im VerkehrsrechtsBlog schon berichtet hat. Das OLG hat in der Entscheidung noch einmal umfassend zur Einsicht in Messunterlagen Stellung genommen.

In der Entscheidudng geht es (zunächst) um das Einsichtsrecht des Betroffenen in Messunterlagen, wie z.B. Lebensakte mit etwaigen Reparatur,- Störungs,- Reinigungs- und Wartungsnachweisen. Insoweit verweise ich auf den Voltext der verlinkten Entscheidung. Das OLG führt dazu umfassend aus.

Hier will ich auf einen anderen Aspekt der Entscheidung hinweisen, nämlich auf die Frage, wie das OLG mit der Einsicht in die Messreihe umgeht. Ich erinnere, dass es dazu ja eine (Divergenz)Vorlage des OLG Zweibrücken und eine des OLG Koblenz gibt, über die ich hier ja auch schon berichtet habe. Dazu „verkneift“ sich das OLG eine eigene Aussage, aber regt an, dass das AG mit der neuen Hauptverhandlung wartet, bis der BGH – wann endlich? – entschieden hat:

„3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Die Verteidigung des Betroffenen hat gegenüber der Bußgeldbehörde und nachfolgend im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht erfolglos die Bereitstellung der sog. Rohmessdaten aus der gesamten Messreihe aus der am Vorfallstag durchgeführten Geschwindigkeitsmessung sowie der Statistikdatei verlangt. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.05.2021 (Az. 17 OWi 369/21) einen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung dieser Daten verneint.

Die Frage, ob einem Betroffenen aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens folgend ein Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Verfahrensakten befindliche Rohmessdaten einer gesamten Messreihe zusteht, wird in der nach der o.g. Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 161/18 –, juris) ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Einige Oberlandesgerichte haben auf der Grundlage der unter dem Titel „Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“ verfassten Stellungnahme der Physikalisch-Technische Bundesanstalt vom 30.03.2020 die vom Bundesverfassungsgericht vorausgesetzte „Relevanz“ für das Zugangsrecht des Betroffenen bzw. seiner Verteidigung zu begehrten nicht bei den Akten befindlichen Informationen hinsichtlich der Daten der gesamten Messreihe einer Geschwindigkeitsmessung abgesprochen. Hieran anknüpfend haben sie ein Einsichtsrecht der Verteidigung des Betroffenen verneint (vgl. BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021 – 202 ObOWi 1532/20 –, juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.05.2021 – 1 OWi 2 SsBs 19/21 –, juris).

Andere Oberlandesgerichte hingegen gehen davon aus, dass die Bewertung, ob bestimmte Informationen für die Verteidigung „relevant“ sind, allein der Einschätzung der Verteidigung unterliegt und es daher genügt, wenn sie zur Begründung ihres Einsichtsbegehrens auf mögliche Auffälligkeiten, die sich aus der Betrachtung der Daten der gesamten Messreihe ergeben könnten, verweisen. Ihnen könne zudem auch unter Berücksichtigung der o.g. Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eine potentielle Beweiserheblichkeit nicht abgesprochen werden. Aufgrund dessen sei einem entsprechenden Einsichtsgesuch der Verteidigung stattzugeben (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 17.03.2021 – 1 OLG 2 SsBs 23/20 –, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.08.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20 –, juris).

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat aufgrund der divergierenden Auffassungen in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung die Frage dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung vorgelegt (vgl. OLG Zweibrücken, aaO). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist bislang noch nicht ergangen.

Der Senat hat im vorliegenden Verfahren von einer eigenen Beurteilung der Rechtsfrage abgesehen, da insoweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten ist, welche im weiteren Verfahren bindend sein wird.

Für das Amtsgericht bietet es sich daher an, entweder mit einer neuen Hauptverhandlung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs zuzuwarten oder die Daten der gesamten Messreihe vom Tag der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen anzufordern und sie seiner Verteidigung zugänglich zu machen.“

Damit kann man dann vielleicht als Verteidiger in anderen Verfahren, in denen die Frage eine Rolle spielt argumentieren.

OWi I: Dauerbrenner Einsicht in Messunterlagen, oder: Verfassungsbeschwerde in Bayern und einige AG

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Und heute dann mal ein wenig OWi.

Und ich starte mit Entscheidungen zur (Akten)Einsicht, dem Dauerbrenner im OWi-Verfahren.

Zunächst der Hinweis auf den BayVerfGH, Beschl. v. 13.01.2022 – 61-VI-19. Ergangen ist er in einem Verfahren, in dem um beim OLG Bamberg um die (Akten)Einsicht in Unterlagen und Daten von Geschwindigkeitsmessungen gestritten worden ist. Die „Besonderheit“: Die Einsicht war im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht und demgemäß auch kein Antrag nach 3 62 OWiG gestellt. Erst im gerichtlichen Verfahren ist Überlassung der Daten beantragt worden.

Das BayVerfGH hat die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität als unzulässig angesehen, weil eben nicht schon bei der Verwaltungsbehörde Einsicht beantragt worden ist. Insoweit m.E. nichts Neues.

Geltend gemacht worden war dann noch, das die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 80a Abs. 3 OWiG auf den Senat übertragen worden war und die Sache nicht nach § 121 Abs. 2 GVG dem BGH vorgelegt worden ist. Das sagt der BayverfGH: Zulässig, aber unbegründet:

„Entsprechend kommt hier ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV dadurch in Betracht, dass der Einzelrichter am Bayerischen Obersten Landesgericht die Sache nicht gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG auf den mit drei Richtern besetzten Senat übertragen hat, der dann in eigener Verantwortung über eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG hätte entscheiden müssen (vgl. Bär in Graf, BeckOK OWiG, § 80 a Rn. 11; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 80 a Rn. 10). Zu einer eigenständigen Vorlage der Rechtsbeschwerde gemäß § 121 Abs. 2 GVG wäre der Einzelrichter nicht befugt gewesen (BGH vom 28.7.1998 BGHSt 44, 144).

2. Vorliegend ist aber nicht davon auszugehen, dass der Richter, der den angegriffenen Beschluss erlassen hat, in willkürlicher, offensichtlich unhaltbarer Weise die Voraussetzungen des § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG verneint hat……“

Und dann noch ein wenig von den AG:

Der Verteidiger hat auch bei einem standardisierten Messverfahren Anspruch auf Zurverfügungstellung des Schulungsnachweises des Messbeamten und einer Kopie der digitalen Falldaten im gerätespezifischen Formal nebst dazugehörigem öffentlichen Schlüssel (Token) für die gesamte Messreihe des Vorfallstages.

Benötigt der Verteidiger die Daten der kompletten Messserie, um die Vollständigkeit des Messfilms und das Vorliegen von Besonderheiten im Rahmen von Messungen zu überprüfen, ist die Bußgeldbehörde aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – verpflichtet, die digitalen Daten der kompletten Messserie des Tattages an den Verteidiger herauszugeben. Ein Anspruch auf Einsicht in die sogenannte Lebensakte des Messgeräts besteht nicht.

Der Betroffene hat ein Recht auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen zu dem ihn betreffenden Messvorgang.

OWi I: Die Einsicht in die gesamte Messreihe, oder: OLG Stuttgart, AGe Bad Saulgau, Friedberg, Heiligenstadt

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Und dann heute vor dem Gebührentag am morgigen Freitag noch ein paar OWi-Entscheidungen.

Ich starte mit einem Posting zu Entscheidungen betreffend (Akten)Einsicht in Messdaten. Und da habe ich = stelle ich vor den OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2021 – 4 Rb Ss 25 Ss 1023/21 -, den mir der Kollege Gratz vom Verkehrsrechtsblog geschickt hat. Das OLG bejaht ein Einsichtsrecht:

„2. Die Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens ist vorliegend erfolgreich. Die nicht gewährte Einsichtsmöglichkeit in die nicht bei den Akten befindliche gesamte Messreihe des Messtages an dem fraglichen Messort durch das Amtsgericht ist basierend auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, Rn. 51; Kammerbeschluss vom 4. Mai 2021 – 2 BvR 868/20, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, juris Rn. 28; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20, juris Rn. 15 mwN; Senat, Beschl. v. 3. August 2021 — 4Rb 12 Ss 1094/20 – juris).

Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Betroffenen auf Aussetzung der Hauptverhandlung und Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Verfügungsstellung der Daten der gesamten Messreihe, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, durch Beschluss zurückgewiesen bzw. in der Hauptverhandlung nicht mehr beschieden und damit die Verteidigung unzulässig gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. mit § 338 Nr. 8 StPO beschränkt.

Der Betroffene ist durch die Vorenthaltung der mit seiner verfahrensgegenständlichen Messung in Zusammenhang stehenden Messreihe in seinem Recht auf eine faire Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt worden. Aus diesem Recht ergibt sich für den Betroffenen ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen zu dem ihn betreffenden Messvorgang. Das Recht gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen, um Übergriffe staatlicher Stellen angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfG NVZ 2021, S. 43). Er darf nicht zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht werden, sondern muss die Möglichkeit haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 65, 171-174). Dazu gehört das Recht auf möglichst frühen und umfassenden Zugang zu Ermittlungsvorgängen und Beweismitteln, die zum Zwecke der Untersuchung anlässlich des Verfahrens entstanden sind, jedoch nicht zur Akte genommen worden sind und deren Beiziehung unter Aufklärungsgesichtspunkten vom Tatgericht nicht für erforderlich erachtet wurde. Dabei kann der Betroffene eines Bußgeldverfahrens gegenüber der Verwaltungsbehörde auch ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Messfehler verlangen, Einsicht in bei ihr existierende weitere Unterlagen zur eigenen Überprüfung der Messung zu erhalten, da er ohne diese nicht beurteilen kann, ob – gerade im standardisierten Messverfahren – Beweisanträge zu stellen sind. Dass nach Auffassung der Physikalisch-Technischen-Prüfbehörde der Erkenntniswert durch die Statistikdatei, die gesamte Messreihe sowie die Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung gering sei, (vgl.https://www.ptb.de/cms/fileadminfinternet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_ki-nematik/1.31/downloads/PTB Stellungnahme_Statistikdatei_DOLpdf), trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, da bestimmte Auffälligkeiten der Messungen für einen Betroffenen bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen nur bei Betrachtung aller Aufnahmen und Daten ermittelbar sind (vgl. Cierniak, ZfS 2012, 664, 772). Im Übrigen unterliegt es allein der Einschätzung des Betroffenen und seiner Verteidigung, ob bestimmte Informationen für seine Recherchen von Bedeutung sein könnten (Thüringer OLG, aaO Rn. 21). Erst nach deren Erlangung kann er entscheiden, ob er seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aufrechterhalten und die weiteren Kosten und Gebühren des gerichtlichen Verfahrens einschließlich anwaltlichen Beistands auf sich nehmen will.

b) Soweit Bedenken bestehen, dass bei einer Einsicht in die gesamte Messreihe des Messtages Daten Dritter betroffen sind, kann dem durch eine Anonymisierung der Daten Rechnung getragen werden. Außerdem werden diese Messdaten lediglich an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege sowie einen von diesem beauftragten Sachverständigen herausgegeben und damit datenschutzrechtliche Bedenken weiter verringert, da zu erwarten ist, dass die diesen übermittelten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden. Daher muss bei dieser Verfahrensweise das Interesse der in den Falldateien der Messreihe er-fassten weiteren Verkehrsteilnehmer gegenüber dem aus dem fair-trial-Anspruch begründeten Einsichtsrecht des Betroffenen zurückstehen (vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, aaO Rn. 28; Thüringer Oberlandesgericht, aaO Rn. 25). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass lediglich Foto und Kennzeichen, nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift der anderen Verkehrsteilnehmer übermittelt werden.“

Und dann habe ich noch:

Der Verteidiger hat als Vertreter des Betroffenen einen Anspruch auf Zugang zu den am Tattag an der ihn betreffenden Messstelle generierten Falldateien anderer Verkehrsteilnehmer. Diese Messreihe hat die Verwaltung an den Verteidiger zum Abruf über eine Internetverbindung bereitzustellen.

1. Eine unterlassene Beweismittelvervollständigung ist keine Maßnahme einer Behörde, die von dem Rechtsbehelf des § 62 OWiG umfasst wäre.

2. Ein Anspruch auf Herausgabe der gesamten Messreihe besteht nicht, da diese nicht aufgrund des konkreten Ermittlungsverfahrens entstanden ist.

Der Verteidiger des Betroffenen hat ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Akten, Aktenteile und weitere Unterlagen oder Datenträger bezieht; auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, aus denen sich der Schuldvorwurf ergeben soll und die möglicherwelse auch der Entlastung des Betroffenen dienen können. Das umfassende Akteneinsichtsrecht der Verteidigung ist außerdem auf dem Grundsatz des fairen Verfahrens begründet.