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StPO I: Vorlage zum BGH wegen Vertretungsvollmacht, oder: Der BGH antwortet dem OLG Düsseldorf

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Heute stelle ich dann drei StPO-Entscheidungen vor, die alle etwas mit Vollmacht und/oder Vertretung zu tun habe.

Zunächst: Ich erinnere an den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2021 ? 2 RVs 60/21.

Ja, das war die Divergenzvorlage an den BGH zu den Anforderungen an die Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung (s. hier: StPO I: Vorlage zum BGH wegen Vertretungsvollmacht, oder: Das OLG Düsseldorf „traut“ sich).

Das OLG wollte vom BGG wissen:

„Genügt eine Vertretungsvollmacht, durch die dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Falle der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen – ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung – erteilt worden ist, den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten Vertretungsvollmacht?“

Nun hat es der BGH geschafft. Er hat mit dem BGH, Beschl. v. 24.01.2023 – 3 StR 386/21 – geantwortet:

Eine Erklärung, mit welcher der Angeklagte dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Fall der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen – ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung – erteilt hat, genügt den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten Vertretungsvollmacht.

Ok, nun wissen wir es . Ich frage mich bei solchen Geschichten immer, warum man dafür den BGH braucht. Nun klar, das OLG kann nicht anders, das muss fragen. Aber: Es ist doch bzw. sollte doch für einen Verteidiger kein Problem sein, seine Vollmacht an unterschiedliche Rechtsprechung anzupassen. Das mache ich. Und gut ist es. Schon ggf. im Interesse des Mandanten.

 

Corona II: Gebrauch eines verfälschten Impfausweises, oder: Was muss im Urteil stehen?

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Die zweite Entscheidung, der BayObLG, Beschl. v. 22.07.2022 – 202 StRR 71/22 – kommt dann auch vom BayObLG. Er nimmt Stellung zu den Feststellungsanforderungen einer bei Verurteilung wegen Gebrauchs eines verfälschten Impfausweises.

Das AG hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen die Sprungrevision, die Erfolg hatte: .

„1. Die Feststellungen des Amtsgerichts genügen nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Nach dieser Bestimmung müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen, mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann; denn nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge prüfen, ob bei der rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 08.03.2022 – 1 StR 483/21 bei juris; 17.11.2020 – 4 StR 390/20 = NStZ-RR 2021, 83 = StV 2021, 226 = BGHR GVG § 169 S 1 Öffentlichkeit 5; 08.10.2019 – 4 StR 421/19 = NStZ-RR 2020, 28; 24.05.2017 – 1 StR 176/17 = wistra 2017, 445 = StV 2018, 39 = NStZ 2018, 341= NZWiSt 2018, 3839 = BeckRS 2017, 120582; 01.10.2015 – 3 StR 102/15 = NStZ-RR 2016, 12 = StV 2017, 89).

2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

a) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts brachte sich der Angeklagte „zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 18.11.2021 […] entweder in den Besitz eines Impfausweises bzw. -zertifikates oder verfälschte einen solchen Impfausweis/ein solches Impfzertifikat selbst in einer Weise, dass dieser Impfausweis bzw. dieses Impfzertifikat seine eigene (vollständige) Impfung gegen COVID19 auswies, obwohl die dort dokumentierte Impfung bei ihm nicht durchgeführt worden war. Im Wissen hierüber legte der Angeklagte am 18.11.2021 gegen 13.00 Uhr diesen von ihm erworbenen oder von ihm selbst erstellten verfälschten Impfausweis gegenüber der T-Apotheke in der G.-Straße in S. vor, in der Absicht, dass die Apotheke ihm das Impfzertifikat in einem digital erfassten QR-Code als inhaltlich unrichtigen Nachweis für den (vermeintlich) bestehenden Impfstatus umwandelt […]“ Die „Zeugin F. erkannte aber die Fälschung und stellte das digitale Dokument nicht aus“.

b) Diese Urteilsfeststellungen belegen bereits nicht, ob es sich bei dem Impfausweis überhaupt um eine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB handelte. Eine Urkunde setzt das Vorhandensein einer verkörperten Gedankenerklärung voraus, die zum Beweis bestimmt und geeignet ist und einen Aussteller erkennen lässt (vgl. statt vieler nur BGH, Beschl. v. 30.01.2019 – 4 StR 385/18 bei juris; OLG Bamberg, Urt. v. 14.05.2014 – 3 Ss 50/14 = OLGSt StGB § 267 Nr 17; BeckOK StGB/Weidemann StGB [53. Ed.] § 267 Rn. 3; Fischer StGB 69. Aufl. § 267 Rn. 3; Schönke/Schröder/Heine/Schuster StGB 30. Aufl. § 267 Rn. 2 m.w.N.). Keines dieser Merkmale kann den Urteilsgründen entnommen werden. Der Impfausweis und etwaige Eintragungen werden überhaupt nicht beschrieben. Vielmehr beschränkt sich das Tatgericht auf die unbehelfliche, eine Sachdarstellung nicht ersetzende Verwendung von reinen Rechtsbegriffen.

aa) Den Feststellungen des Amtsgerichts ist schon nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls für welche Person der vorgelegte Impfausweis ausgestellt wurde.

bb) Ferner wird die im Impfausweis angeblich dokumentierte „vollständige Impfung gegen COVID19“ nicht im Einzelnen beschrieben. Das tatrichterliche Urteil stellt nicht fest, ob etwa ein Aufkleber mit einer Chargen-Nummer in dem Impfausweis eingeklebt war und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hatte. Auch zum Zeitpunkt der angeblich erfolgten Impfung verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

cc) Völlig offen ist nach den äußerst knappen Feststellungen des Amtsgerichts überdies, ob im Zusammenhang mit der angeblichen Impfung ein Aussteller der Impfbescheinigung ersichtlich wird.

c) Unabhängig davon, dass sich bereits der Urkundenbegriff aus den unzulänglichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht ableiten lässt, kann auch nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte mit der Vorlage des Impfausweises, sollte dieser die Voraussetzungen einer Urkunde im oben genannten Sinne überhaupt erfüllen, von einer unechten oder verfälschten Urkunde Gebrauch gemacht hat.

aa) Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist. Entscheidendes Kriterium für die Unechtheit ist die Identitätstäuschung: Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt; der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität (BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – 2 StR 358/20 bei juris m.w.N.). Nachdem das Amtsgericht aber schon nicht mitteilt, ob die Eintragung über die Impfung im Impfausweis einen Aussteller erkennen lässt, unterbleiben auch die gebotenen Feststellungen dazu, ob nicht gegebenenfalls die Urkunde von dem Aussteller, sollte ein solcher ersichtlich sein, tatsächlich erstellt wurde. Eine Beweiswürdigung zu dieser für die rechtliche Einstufung der Urkunde als unecht maßgeblichen Frage findet schon gar nicht statt. Das Urteil führt nur aus, dass sich der Angeklagte „entweder in den Besitz des Impfausweises […] brachte oder er einen solchen Impfausweis […] verfälschte, obwohl die dokumentierte Impfung bei ihm nicht durchgeführt worden war.“ Bei der vom Amtsgericht lediglich unterstellten, allerdings nicht beweiswürdigend belegten ersten Alternative kann von einem „unechten“ Dokument nicht die Rede sein. Denn sollte ein aus dem Impfausweis ersichtlicher Aussteller die Eintragung vorgenommen haben, würde es sich um eine echte Urkunde handeln, deren Gebrauch nicht nach § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB strafbar wäre.

bb) Den Ausführungen des Amtsgerichts kann ebenfalls nicht entnommen werden, ob es sich um eine Verfälschung einer ursprünglich echten Urkunde handelte. Zwar geht das Tatgericht hiervon alternativ aus, schildert aber auch insoweit keine tatsächlichen Vorgänge, sondern verwendet wiederum nur den Rechtsbegriff des Verfälschens. Eine Verfälschung liegt in der inhaltlichen Veränderung der gedanklichen Erklärung einer ursprünglich echten Urkunde (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.999 – 4 StR 71/99 = BGHSt 45, 197 = EBE/BGH 1999, 348 = NJW 2000, 229 = VersR 1999, 1554 = DAR 1999, 557= MDR 1999, 1503 = ZfSch 2000, 36 = StraFo 2000, 24 = NZV 2000, 47 = wistra 2000, 62 = VRS 98, 129 [2000] = VerkMitt 2000, Nr 17 = BGHR StGB § 267 Abs 1 Verfälschen 2 = JZ 2000, 424 = DAR 2000, 194), was nur dann der Fall sein kann, wenn die Urkunde von dem aus ihr hervorgehenden Aussteller stammte. Auch insoweit kann den Urteilsgründen aber nichts zum tatsächlichen Aussteller und zur Echtheit entnommen werden; schon gar nicht wird der vom Amtsgericht schlicht unterstellte Verfälschungsvorgang beschrieben……“

OWi I: Einmal entbunden, immer entbunden….?, oder: Das KG fragt mit einer Vorlage den BGH

Heute dann noch einmal ein OWi-Tag, und zwar mirt drei Entscheidungen zu Enbidnungsfragen :-), also zu den §§ 73, 74 OWiG.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 28.02.2022 – 3 Ws (B) 31/22. Das ist eine/die Divergenzvorlage des KG zur Reichweite einer Entbindungsentscheidungdes AG.

Das KG hat dem BGH folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

 

Führt die Verlegung eines Hauptverhandlungstermins dazu, dass die vorangegangene Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens „verbraucht“ ist, so dass sie für den neuen Termin gegebenenfalls neu beantragt und angeordnet werden muss?

Nach dem Sachverhalt, der der Vorlage zugrunde liegt, war der Betroffene vom AG gem. § 73 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht in der Haupverhandlung entbunden worden. Danach hatte der Amtsrichter dann den Hauptverhandlungstermin auf einen anderen Tag verlegt. Zum Hauptverhandlungstermin sind dann weder der Verteidiger noch der Betroffene erschienen. Das AG hat das Fernbleiben des Betroffenen am Terminstag als unentschuldigt bewertet und seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Die möchte das KG verwerfen, weil es die Rechtsauffassung vertritt, dass die Entbindungsanordnung durch die Terminverlegung obsolet geworden ist, so dass der Betroffene dem (neuen) Hauptverhandlungstermin im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG unentschuldigt ferngeblieben ist und das AG den Einspruch verwerfen durfte. Das hat aber das OLG Bamberg vor einiger Zeit anders gesehen (OLG Bamberg, Beschl. v. 30.03.2016 – 3 Ss OWi 1502/15 – dazu Einmal entbunden, immer entbunden….). Deshalb musste die Frage nun dem BGH zur Entscheidung vorgelegt werden. Mal sehen, was der BGH daraus macht.

OWi I: Dauerbrenner Einsicht in Messunterlagen, oder: Verfassungsbeschwerde in Bayern und einige AG

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Und heute dann mal ein wenig OWi.

Und ich starte mit Entscheidungen zur (Akten)Einsicht, dem Dauerbrenner im OWi-Verfahren.

Zunächst der Hinweis auf den BayVerfGH, Beschl. v. 13.01.2022 – 61-VI-19. Ergangen ist er in einem Verfahren, in dem um beim OLG Bamberg um die (Akten)Einsicht in Unterlagen und Daten von Geschwindigkeitsmessungen gestritten worden ist. Die „Besonderheit“: Die Einsicht war im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht und demgemäß auch kein Antrag nach 3 62 OWiG gestellt. Erst im gerichtlichen Verfahren ist Überlassung der Daten beantragt worden.

Das BayVerfGH hat die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität als unzulässig angesehen, weil eben nicht schon bei der Verwaltungsbehörde Einsicht beantragt worden ist. Insoweit m.E. nichts Neues.

Geltend gemacht worden war dann noch, das die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 80a Abs. 3 OWiG auf den Senat übertragen worden war und die Sache nicht nach § 121 Abs. 2 GVG dem BGH vorgelegt worden ist. Das sagt der BayverfGH: Zulässig, aber unbegründet:

„Entsprechend kommt hier ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV dadurch in Betracht, dass der Einzelrichter am Bayerischen Obersten Landesgericht die Sache nicht gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG auf den mit drei Richtern besetzten Senat übertragen hat, der dann in eigener Verantwortung über eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG hätte entscheiden müssen (vgl. Bär in Graf, BeckOK OWiG, § 80 a Rn. 11; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 80 a Rn. 10). Zu einer eigenständigen Vorlage der Rechtsbeschwerde gemäß § 121 Abs. 2 GVG wäre der Einzelrichter nicht befugt gewesen (BGH vom 28.7.1998 BGHSt 44, 144).

2. Vorliegend ist aber nicht davon auszugehen, dass der Richter, der den angegriffenen Beschluss erlassen hat, in willkürlicher, offensichtlich unhaltbarer Weise die Voraussetzungen des § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG verneint hat……“

Und dann noch ein wenig von den AG:

Der Verteidiger hat auch bei einem standardisierten Messverfahren Anspruch auf Zurverfügungstellung des Schulungsnachweises des Messbeamten und einer Kopie der digitalen Falldaten im gerätespezifischen Formal nebst dazugehörigem öffentlichen Schlüssel (Token) für die gesamte Messreihe des Vorfallstages.

Benötigt der Verteidiger die Daten der kompletten Messserie, um die Vollständigkeit des Messfilms und das Vorliegen von Besonderheiten im Rahmen von Messungen zu überprüfen, ist die Bußgeldbehörde aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – verpflichtet, die digitalen Daten der kompletten Messserie des Tattages an den Verteidiger herauszugeben. Ein Anspruch auf Einsicht in die sogenannte Lebensakte des Messgeräts besteht nicht.

Der Betroffene hat ein Recht auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen zu dem ihn betreffenden Messvorgang.

StPO I: Vorlage zum BGH wegen Vertretungsvollmacht, oder: Das OLG Düsseldorf „traut“ sich

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Urheber Mediatus

Heute stelle ich drei StPO-Entscheidungen von OLG vor. Einen StPO-Tag hatte ich länger nicht mehr.

Ich beginne mit dem recht aktuellen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2021 – 2 RVs 60/21. Zu dem passt nun wirklich mal: Das OLG traut sich. Ja, es traut sich zu einer Divergenzvorlage an an den BGH. Das mögen die OLG ja sonst nicht so gern und sie legen ja nicht selten wortreich dar, warum man nicht vorlegen muss. Anders aber hier.

Anlass zu der Vorlage ist die Frage nach den Anforderungen an die Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung. Das OLG fragt:

Genügt eine Vertretungsvollmacht, durch die dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Falle der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen – ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung – erteilt worden ist, den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten Vertretungsvollmacht?

Anlass für die Frage ist ein Berufungsverfahren, in dem die Berufung des nicht erschienenen Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist. Der Verteidiger hat eine von dem Angeklagten unterzeichnete Strafprozessvollmacht vorgelegt, die eingangs dahin lautet, dass dem Verteidiger „Vollmacht zur Verteidigung und Vertretung, auch im Falle meiner Abwesenheit, in allen Instanzen erteilt“ wird. Dem LG hat die Vollmacht mangels ausdrücklicher Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung nicht genügt und hat die Berufung verworfen.

Dagegen nun die Revision, der das OLG stattgeben möchte. Aber:

„Daran sieht sich der Senat durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2016 (5 RVs 82/16 bei juris = BeckRS 2016, 111318) gehindert. Gegenstand dieser Entscheidung war eine inhaltsgleiche Vertretungsvollmacht mit folgendem Formulartext:

„Die Vollmacht erstreckt sich auf meine Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen sowie im Vorverfahren – ebenfalls für den Fall meiner Abwesenheit in einer Verhandlung – …“

Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Vertretungsvollmacht für unzureichend erachtet und verlangt, dass die Vertretungsvollmacht ausdrücklich auch die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung erfassen müsse. Nur dann könne von einer zulässigen Vertretung im Sinne des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO überhaupt ausgegangen werden. Aus diesem Grund wurde die dortige Revision verworfen.

Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Die Möglichkeit der Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist in Strafsachen in folgenden Konstellationen vorgesehen: im Berufungsverfahren (§ 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO), im Strafbefehlsverfahren (§ 411 Abs. 2 StPO), nach Maßgabe des § 234 StPO, im Privatklageverfahren (§ 387 Abs. 1 StPO), im Einziehungsverfahren (§ 428 Abs. 1 Satz 1 StPO) und im Revisionsverfahren (§ 350 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine – wie hier – ohne Einschränkung für alle Instanzen erteilte Vertretungsvollmacht deckt die Vertretung des abwesenden Angeklagten ohne Weiteres in allen strafprozessual zulässigen Vertretungsfällen ab. Der Gesetzgeber hat die Vertretungsvollmacht in den vorgenannten Vorschriften gleich behandelt. Es bedarf im Falle der Berufungshauptverhandlung keiner ausdrücklichen Hervorhebung (vgl. OLG Oldenburg BeckRS 2016, 124738 = StV 2018, 148).

Dass die Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung weitrechende Folgen für diesen haben kann, weil der Verteidiger dann berechtigt ist, ihn im Willen und in der Erklärung zu vertreten, stellt keine Besonderheit der Berufungshauptverhandlung dar. Dies gilt auch für die Erwägung, dass es sich um die letzte Tatsacheninstanz handelt. So kann ein nach § 234 StPO zulässiger Vertretungsfall auch in der Hauptverhandlung vor einer großen Strafkammer des Landgerichts (nur eine Tatsacheninstanz) eintreten (vgl. Spitzer NJW 2021, 327, 328).

Zudem war schon vor der Änderung des § 329 StPO anerkannt, dass die im Strafbefehlsverfahren normierte Vertretungsbefugnis (§ 411 Abs. 2 StPO) auch für die Berufungshauptverhandlung gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 329 Rdn. 14 m.w.N.). Es erscheint nicht folgerichtig, nunmehr – jedenfalls in gerichtlichen Strafverfahren nach Anklage – für die Vertretung in der Berufungshaupthandlung eine ausdrücklich hierauf bezogene Vollmacht zu verlangen. Ob das gerichtliche Strafverfahren mit einem Strafbefehl oder einer Anklage begonnen hat, stellt kein taugliches Abgrenzungskriterium dar, zumal die durch einen Strafbefehl festgesetzten Rechtsfolgen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (mit Aussetzung zur Bewährung) reichen können.

Ohne dass es entscheidend darauf ankommt, weisen der dem Senat vorliegende Fall und der von dem Oberlandesgericht Hamm entschiedene Fall über den Inhalt der Vertretungsvollmacht hinaus eine weitere Parallele auf. Denn in beiden Strafsachen war die Vertretungsvollmacht erst in dem Berufungsverfahren erteilt worden. Vorliegend ist die Vertretungsvollmacht vom 3. Juli 2020 zusammen mit der Berufungsschrift vom 3. Juli 2020 eingereicht worden. Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm geht hervor, dass das erstinstanzliche Urteil vom 3. November 2015 stammt, während die Vertretungsvollmacht vom 3. Februar 2016 datiert.

Bei dieser Sachlage war eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung – nichts anderes stand jeweils bei Erteilung der „in allen Instanzen“ geltenden Vertretungsvollmacht an – erst recht entbehrlich. Aber auch ohne eine solche Besonderheit in der zeitlichen Abfolge ist eine Vertretungsvollmacht, durch die dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Falle der Abwesenheit des Angeklagten, „in allen Instanzen“ erteilt worden ist, nach Auffassung des Senats für die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung ausreichend.

Durch drei weitere Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (vgl. KG Berlin BeckRS 2018, 5556; OLG Hamm BeckRS 2019, 5617; OLG Celle BeckRS 2021, 626) sieht sich der Senat wegen anders gelagerter Sachverhalte nicht an der beabsichtigten Entscheidung unter Bejahung der Vorlegungsfrage gehindert.

Denn diese Entscheidungen betreffen jeweils Vertretungsvollmachten, in denen die Vertretungsfälle nach § 411 Abs. 2 StPO und §§ 233 Abs. 1, 234 StPO ausdrücklich angeführt werden, während die Vertretung in der Berufungshauptverhandlung (§ 329 Abs. 1 u. 2 StPO) nicht erwähnt wird. Insoweit bedarf es im Einzelfall der Auslegung, ob es sich um eine abschließende Aufzählung oder lediglich um Beispiele für die Vertretung „in allen Instanzen“ handelt. Dass die Gründe der vorgenannten Entscheidungen tendenziell nicht mit der von dem Senat beabsichtigte Entscheidung in Einklang stehen, stellt noch keinen Vorlegungsgrund dar.“

Mal sehen, wie lange der BGH braucht. Bis dahin wird man m.E. über ggf. anhängige Revisionen, in denen die Frage eine Rolle spielt, nicht entscheiden können. Und auch mit Berufungsverwerfungen wird man „vorsichtig“ sein müssen.

Auf die Entscheidung des BGH werden wir aber mit den Neuauflagen der beiden Handbücher „Ermittlungsverfahren“ und „Hauptverhandlung“ in der 9. oder 10. Auflage nicht warten können 🙂 . Die gehen wie geplant im Oktober bzw. Dezember 2021 an den Start. Zum <<Werbemodus an>> geht es hier. <<Werbemodus aus>>.