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Pflichti I: Neues zum Pflichtverteidierwechsel, oder: Dauer der Bestellung, neuer Verteidiger, Rechtsmittel

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Und heute dann ein „Pflichti-Tag“. Wenn ich es richtig sehe, ist es der erste in 2024.

Und den eröffne ich mit einigen Entscheidungen zum Pflichtverteidigerwechsel und den damit zusammenhängenden Frage. Vier von den fünf Entscheidungen kommen vom BGH, eine vom OLG Braunschweig. Ich stelle hier nur die Leitsätze ein, den Rest dann bitte ggf. im verlinkten Volltext selbst lesen.

Im Einzelnen:

Für die Anwendung der Regelung des § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Möglichkeit für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren enthält, muss zumindest ein neuer Verteidiger bezeichnet werden.

Zwar endet die Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO grundsätzlich mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Für Nachtragsverfahren wie das über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungs- oder Revisionsbegründungsfrist sowie das Anhörungsrügeverfahren nach § 356a StPO gilt die Pflichtverteidigerbestellung indes fort.

Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers allein deshalb gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufgehoben, weil sich ein Wahlverteidiger gemeldet hat, ist im Falle der Beendigung seines Mandats zur Vermeidung einer Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen.

Zur Auslegung einer Eingabe als mögliches Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Auswechselung des Pflichtverteidigers bzw. als „Neuantrag“.

1. Der Rechtsmittelausschluss des § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO soll auf Fälle abstellen, die offenkundig der Regelung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO unterfallen und damit im Sinne der Verfahrensbeschleunigung zu einer schnellen „Abhilfeentscheidung“ durch die Ausgangsinstanz führen.

2. Bezeichnet ein Beschuldiger innerhalb der Frist des § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger, liegt die Auswahl der beizuordnenden Person zwar bei dem Gericht, welchem dabei ein Auswahlermessen zukommt. Das Auswahlermessen ist jedoch auf Null reduzier, wenn ggf. ein besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschudlgiten und einem Rechtsanwalt besteht. Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis  besteht, ist anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen und hängt unter anderem von der bisherigen Dauer des Wahlmandats, einer bereits erfolgten Verteidigung in anderer Sache sowie der Häufigkeit und Intensität des Kontakts ab.

StPO III: Ende der Pflichti-Bestellung nach § 408b StPO?, oder: Nicht mit dem Einspruch gegen Strafbefehl

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Und im letzten Posting dann zwei Entscheidungen, die ich auch an einem Pflichti-Tag hätte bringen können. In beiden geht es nämlich um die Frage, wie lange eine nach § 408b StPO erfolgte Pflichtverteidigerbestellung dauert. Nur bis zur Einlegung des Einspruchs oder ggf. auch darüber hinaus? Dazu gibt es ja bereits den LG Oldenburg, Beschl. v. 26.10.2021 – 4 Qs 424/21 -, über den ich hier auch berichtet habe.

Die Frage war nach altem Recht streitig, war aber schon „damals“ zutreffend dahin zu beantworten, dass die Bestellung über die Einlegung des Einspruchs hinaus andauert. Das gilt nach neuem Recht der Pflichtverteidigung erst recht – so hat es auch das LG Oldenburg gesehen. Und so sehen es auch die beiden Entscheidungen, die ich hier vorstelle, nämlich der LG Karlsruhe, Beschl. v. 26.07.2022 – 16 Qs 59/22 – und der LG Stade, Beschl. v. 05.08.2022 – 102 Qs 2575 Js 37782/21 (26/22).

Ich stelle hier dann mal die Begründung aus dem LG Karlsruhe, Beschluss ein, die des LG Stade (a.a.O.) ist ähnlich:

„Das als sofortige Beschwerde (§ 143 Abs. 3 StPO) zu behandelnde Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig und begründet.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 408b StPO ist nicht auf das schriftliche Verfahren bis zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl beschränkt, sondern gilt bis zur Einlegung des Rechtsmittels gegen das auf den Einspruch hin ergangene amtsgerichtliche Urteil fort (OLG Oldenburg StV 2018, 152; OLG Köln NStZ-RR 2010, 30; OLG Celle StraFo 2011, 291; LR-Gössel, StPO, § 408b Rn 12, 13; KK-StPO-Maur, StPO, § 408b Rn 8; a.A. OLG Düsseldorf NStZ 2002, 390; KG Berlin, Beschluss v. 29.05.2012, 1 Ws 30/12, bei juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.09.2014, 1 Ws 126/14, bei juris).

Der Wortlaut des § 408b StPO enthält keine Beschränkung auf das schriftliche Strafbefehlsverfahren. Die besondere prozessuale Situation, die durch die Beiordnung nach § 408b StPO kompensiert werden soll, besteht zudem in veränderter Form auch nach Erlass des Strafbefehls fort.

Nach § 411 Abs. 2 S. 2 StPO gelten für das weitere Verfahren die Regeln des § 420 StPO. Im beschleunigten Verfahren werden diese erleichterten Regeln der Beweisaufnahme dadurch ausgeglichen, dass nach § 418 Abs. 4 StPO dem Angeklagten, der eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten hat, ein Verteidiger beizuordnen ist. Die Parallele spricht in systematischer Hinsicht für eine Geltung der Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 408b StPO auch für das Hauptverfahren (OLG Celle StraFo 2011, 291 m.w.N.).

Wie sich aus § 143 Abs. 2 S. 1 StPO ergibt, kann die Beiordnung allerdings aufgehoben werden. Das ist vorliegend geschehen.

Die Aufhebungsmöglichkeit steht im Ermessen des Gerichts. Allerdings sind insoweit Vertrauensgrundsätze zu beachten. Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes grundsätzlich, hieran weiter festzuhalten (BeckOK StPO/Krawczyk StPO § 143 Rn. 7, 8 m.w.N.). eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung kommt dann in Betracht, wenn das Gericht die Bestellung in grob fehlerhafter Verkennung der Voraussetzungen des § 140 StPO vorgenommen hat oder sich die für die Bestellung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben (BeckOK StPO/Krawczyk a.a.O.).

Zwar weicht das Urteil hinsichtlich rechtlicher Würdigung und Rechtsfolgen von dem ursprünglichen Strafbefehl erheblich ab, es lässt sich aber weder den Urteilsgründen noch dem Hauptverhandlungsprotokoll entnehmen, dass bereits zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Beschlusses eine solche wesentliche Änderung der Umstände vorlag.

Der Übergang vom Strafbefehlsverfahren in das Hauptverfahren als solcher ist nach obigen Ausführungen kein solcher Umstand.“

Da die Frage, wie man an den Entscheidungen sieht, aber immer noch nicht einhellig gesehen wird, sollte man als Verteidiger – wegen der gebührenrechtlichen Auswirkungen – auf Klarstellung beim AG drängen und Bestätigung der Bestellung beantragen. Kostet ja nichts.

Pflichti II: Diverse Pflichtverteidigungsfragen, oder: Dauer der Bestellung, Bestellung wegen EncroChat?

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Und dann im Mittagsposting drei Entscheidungen zu diversen Pflichtverteidigungsfragen, und zwar:

Zunächst der KG, Beschl. v. 25.02.2022 – (2) 161 Ss 25/22 (7/22) – zur Dauer der Pflichtverteidigung:

„Aus Gründen der Klarstellung war dem Angeklagten auf seinen Antrag Rechtsanwalt pp. gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Zwar endet eine Beiordnung gemäß § 143 Abs. 1 StPO erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens und gilt somit auch für das Revisionsverfahren einschließlich einer etwaigen Revisionshauptverhandlung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 143 Rdn. 1, § 350 Rdn. 9, 11). Da die Beiordnung durch das Landgericht am 15. De­zember 2021 jedoch ausdrücklich mit dem (einschränkenden) Zusatz „für das Beru­fungsverfahren“ erfolgt ist, war die Beiordnung klarstellend noch einmal aus­zusprechen.“

Als zweite Entscheidung der KG, Beschl. v. 28.03.2022 – 2 Ws 57/22 -zur Aufhebung der Bestellung mit folgendem Leitsatz:

Nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens ist die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung nicht mehr möglich.

Und als dritte Entscheidung dann der angekündigte weitere Beschluss zum zweiten Verteidiger (§ 144 StPO), und zwar zur Frage: Erfordert die Encro-Chat-Problematik einen weiteren Verteidiger? Das LG Frankfurt (Oder) sagt im LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 07.04.2022 – 22 Qs 18/22: Nein:

„…. a) Entgegen dem Vorbingen des Beschuldigten hat der Verfahrensstoff keinen derart außergewöhnlichen Umfang. Wie in anderen Verfahren, in denen die Auswertung von Telekommunikationsdaten eine Rolle spielt, ist ein nicht unerheblicher Datenbestand vorhanden, wobei nicht jedes Gespräch bzw. Nachricht eine wesentliche Rolle spielt. Das Ausmaß der Daten in diesem Verfahren ist nicht umfangreicher als in vergleichbaren Verfahren einer Großen Strafkammer, ohne dass grundsätzlich beim Vorhandensein von Telekommunikationsdaten größeren Umfangs die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vorliegen. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist aus dem konkreten Aktenbestand nicht abzuleiten (OLG Bremen, Beschl. v. 30.04.2021 – 1 Ws 24/21 –, Rn. 19 – juris). Dass der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich wäre, dass er überhaupt nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden könnte, und anderenfalls eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung des ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens bestünde, ist nicht ersichtlich.

Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Umstand, dass die Ermittlungen teilweise auf Encrochat-Daten beruhen. Eine besondere Komplexität geht damit nicht zwingend einher. Dies folgt auch daraus, dass die rechtlichen Fragen in Rechtsprechung und Wissenschaft bereits in breitem Umfang diskutiert sind, sich eine obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet und nunmehr auch der Bundesgerichtshof eindeutig und ausführlich Position bezogen hat (BGH, Beschl. v. 02.03.2022 – 5 StR 457/21).“

Pflichti II: Ende der Bestellung nach § 408b StPO?, oder: Nicht „per se“ mit dem Einspruch gegen Strafbefehl

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Die zweite Pflichtverteidigungsentscheidung, der LG Oldenburg, Beschl. v. 26.10.2021 – 4 Qs 424/21 – ist nichts zum Aufregen. Zum Glück. Es handelt sich vielmehr um eine sehr „schöne“ Entscheidung zu der Frage, die zum alten Recht der Pflichtverteidigung umstritten war, ob nämlich die nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung über die Einspruchseinlegung hinaus andauert und mit Einlegung des Einspruchs endet. Das LG Oldenburg macht es „richtig“, und zwar so wie schon die h.M. zum alten Recht. Die  Bestellunbg dauert fort:

„2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Verfügung war rechtsfehlerhaft und daher aufzuheben. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts endet eine Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 408b StPO nicht per se mit dem Einlegen des Einspruchs.

Die Strafprozessordnung enthält keine Spezialregelung über die Dauer der Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafbefehlsverfahren. Daher sind im Verfahren nach § 408b StPO grundsätzlich die allgemeinen Regeln über die notwendige Verteidigung anzuwenden. Dies hat der Gesetzgeber nunmehr auch bewusst dadurch deutlich gemacht, dass er die Verweisung in § 408b S. 2 StPO a. F., welche lediglich auf § 141 Abs. 3 StPO verwiesen hatte, mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung gestrichen hat. Hiermit sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die gesamten Regelungen der §§ 141 ff. StPO auch im Rahmen der Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 408b StPO anwendbar sein sollen (vgl. BR-Drucks. 364/19, S. 53). Die früher streitige Frage über die Reichweite der notwendigen Verteidigung nach § 408b StPO ist damit durch den Gesetzgeber beantwortet worden. Aus der Neuregelung folgt, dass auch § 143 Abs. 1 und Abs. 2 StPO im Verfahren nach § 408b StPO grundsätzlich uneingeschränkt anwendbar ist und sich die Beendigung der Bestellung nach diesen Normen richtet. Danach endet die Bestellung eines Pflichtverteidigers entweder mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens oder mit der Aufhebung der Beiordnung durch das Gericht. Das Gericht kann die Bestellung dann nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO aufheben, wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nicht mehr vorliegen. Ein automatisches Ende für den Fall, dass die Voraussetzungen der Beiordnung nicht mehr vorliegen, sieht die Strafprozessordnung dagegen nicht vor.

Dies bedeutet für das Strafbefehlsverfahren, dass die Bestellung zweifellos endet, wenn der Strafbefehl in Rechtskraft erwächst. Legt der Angeschuldigte hingegen Einspruch ein, ist zu differenzieren. Ist eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten, hat die Bestellung schon nach § 140 Abs. 2 StPO fortzudauern. Ist hingegen, wie in diesem Fall, eine darunterliegende Freiheitsstrafe zu erwarten, so kann die Bestellung im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO aufgehoben werden (vgl. Meyer/Goßner, § 408b, Rn. 10). § 143 Abs. 2 S. 1 StPO ist aufgrund der bereits dargestellten Grundsätze ebenfalls im Verfahren nach § 408b StPO anwendbar. Eine besondere Regelung für die Beendigung der Beiordnung nach § 408b StPO existiert nicht, es bleibt daher bei der allgemeinen Regelung.

Eine solche Regelung erscheint auch sachgerecht. ….. „

Die Frage/Entscheidung hat ggf. auch gebührenrechtliche Auswirkungen.

Nebenklage 1 x 1, oder: Entweder kann ich Nebenklage, oder ich lasse es

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Wenn man als Rechtsanwalt Nebenklagen „macht“ – despektierlich wird manchmal von der „Opferamsel“ gesprochen, obwohl mir nicht einleuchtet, warum, denn jeder hat seinen Platz im Strafverfahren, – dann sollte man es aber auch richtig machen und die Klaviatur der Nebenklage beherrschen. Sonst lässt man es lieber, um dem Mandanten nicht Schaden zuzufügen. Und der Rechtsanwalt, der in dem dem BGH, Beschl. v. 12.10.2016 – 5 StR 266/16 – zugrunde liegenden Verfahren den Nebenkläger vertreten hat, gehört m.E. zu der Gruppe derjenigen, die keine Nebenklage können. Denn sonst wäre es m.E. nicht zu den zwei vom BGH aufgezeigten (eklatanten) Fehlern gekommen (nein, es geht dieses Mal nicht um die nicht ausreichende Begründung der Nebenklagerevision, sondern um anderes im „Nebenklage 1 x 1“):

„Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. November 2015 die Nebenklage der Antragsteller L. S. und M. S. zugelassen und ihnen für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt L. ge-mäß § 397a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Revisionsverfahren haben die Nebenkläger die Anträge – auch denjenigen, Rechtsanwalt L. gemäß § 397a Abs. 1 StPO als Beistand zu bestellen – wiederholt.

Der Antrag der Nebenkläger, sie für das Revisionsverfahren zuzulassen, ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht vorgenommene Zulassung der Nebenklage für das Revisionsverfahren fortwirkt. Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO ist – ebenso wie dies durch das Landgericht inzident erfolgt ist – abzulehnen, weil die verwirklichten Delikte (Vergehen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie Körperverletzung) nicht im Ka-talog der Straftaten dieser Vorschrift aufgeführt sind.

Auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO ist abzulehnen. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 351). Zwar kann in besonderen Fällen eine Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen. Die – erwachsenen – Antragsteller haben aber weder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in der Revisionsinstanz dargetan noch auf frühere Erklärungen Bezug genommen. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens kann eine solche Erklärung auch nicht nachgereicht werden (BGH aaO).“

Wie gesagt: Sollte man wissen, wenn man Nebenklagen „macht“.  Alles andere ist in meinen Augen nur „unschön“/peinlich.