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Nichtraucherschutz auch im Knast

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Der Nichtraucherschutz gilt auch im Knast. So kann man den BVerfG, Beschl. v. 20.03.2013, 2 BvR 67/11 – kurz zusammenfassen, mit dem das BVerfG noch einmal zu der Frage Stellung genommen hat. Während es im BVerfG, Beschl. v. 28.10.2012 – 2 BvR 737/11, um die U-Haft ging (vgl. dazu: Nichtraucherschutz auch in der U-Haft) ging, hatte dieses Mal ein Strafgefangner gegen die gemeinsame Unterbringung mit drei Mitgefangenen, von denen einer Raucher waren, u.a. wegen des Rauchens einen Antrag auf Einzelunterbrinugng gestellt. Darüber hat dann in letzter Instanz das BVerfG entschieden und dem Strafgefangenen insoweit Recht gegeben: Das LG, das entschieden hat, habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt.

„Für den in der gemeinschaftlichen Unterbringung mit einem Raucher liegenden Eingriff fehlt bereits eine gesetzliche Grundlage. Auf die Frage, ob und inwieweit es mit den Grundrechten eines Gefangenen, der Tabakrauch in seinem Haftraum nicht ausgesetzt werden will, vereinbar sein könnte, ihm durch Gesetz gewisse diesbezügliche Duldungspflichten aufzuerlegen, kommt es daher nicht an.

Das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz verbietet darüber hinaus ausdrücklich das Rauchen in einem Haftraum, wenn eine der darin untergebrachten Personen Nichtraucher ist (§ 3 Abs. 5 Satz 2 NiSchG NW). Die Durchsetzung dieses auf den Schutz des Nichtrauchers zielenden Gebots kann schon im Hinblick darauf, dass er sich damit der Gefahr von Repressalien seitens der Mitgefangenen aussetzen würde, nicht dem nichtrauchendem Gefangenen – sei es auch auf dem Weg über auf Verbotsdurchsetzung zielende Beschwerden an die Anstalt – überlassen bleiben. Das gesetzliche Verbot schließt daher die Unzulässigkeit der gemeinsamen Unterbringung nichtrauchender mit rauchenden Gefangenen ein, sofern nicht die Anstalt durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie zum Beispiel Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots sorgt. Dass das Verbot des § 3 Abs. 5 Satz 2 NiSchG NW im vorliegenden Fall wirksam durchgesetzt worden sei, ist im fachgerichtlichen Verfahren von der Justizvollzugsanstalt nicht geltend gemacht worden.

Der Beschluss des Landgerichts enthält auch keine tragfähige Begründung dafür, dass eine den grundrechtseingreifenden Charakter der Maßnahme ausschließende Einwilligung des Beschwerdeführers vorlag. Schon mit der Frage, ob eine Einwilligung hier überhaupt eingriffsausschließende Wirkung – insbesondere auch eingriffsausschließende Wirkung über die Dauer des Einverständnisses hinaus – entfalten konnte, setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Auch dazu, ob eine Einwilligung überhaupt erteilt worden war, fehlt jede Feststellung. Ein Einverständnis des Beschwerdeführers mit einer vorübergehenden gemeinschaftlichen Unterbringung, von dessen Vorliegen das Landgericht ausging, kann offenkundig nicht mit einer Einwilligung in die gemeinschaftliche Unterbringung mit einem Raucher gleichgesetzt werden. Auch wenn der Vortrag der Justizvollzugsanstalt, dass der Beschwerdeführer Umschluss mit einem rauchenden Mitgefangenen in Anspruch genommen habe, zutreffend gewesen sein sollte, könnte hieraus nicht auf ein Einverständnis auch mit der kontinuierlichen gemeinschaftlichen Unterbringung mit einem Raucher geschlossen werden. Unabhängig davon konnte die Annahme der Rechtmäßigkeit dieser Unterbringung auf das den Umschluss betreffende Vorbringen der Justizvollzugsanstalt schon deshalb nicht gestützt werden, weil der Beschwerdeführer mit einer abweichenden Sachverhaltsschilderung bestritten hatte, dass er es jemals in Kauf genommen habe, während eines Umschlusses Tabakrauch ausgesetzt zu sein. Das Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, wenn es bei umstrittenem Sachvortrag ohne weitere Ermittlungen und ohne jede Begründung für deren Entbehrlichkeit von der Richtigkeit des Vortrags einer Seite ausgeht (vgl. BVerfGK 9, 460 <464 f.>; 13, 137 <146>).“


…oh ha, das kann teuer werden….Missbrauchsgebühr

Der BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013 – 1 BvR 1478/13 ruft noch einmal in Erinnerung: Im verfassungsgerichtlichen Verfahren gibt es eine Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Und von der Möglichkeit, die festzusetzen, macht das BVerfG auch (gnadenlos) Gebrauch. Eine unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde kann also ganz schön teuer werden. Man sollte sich also als Rechtsanwalt mit deren Voraussetzungen schon befasst haben, wenn man nicht lesen will:

Hätte sich der Beschwerdeführer in gebotener Weise mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen befasst, wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) für jedermann ersichtlich unzulässig ist. Dennoch hat er erneut eine völlig substanzlose Verfassungsbeschwerde eingelegt. Zu den gerügten Grundrechten – mit Ausnahme des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – fehlen jegliche Ausführungen. Ungeachtet der zweifelhaften verfassungsrechtlichen Relevanz gehen die Darlegungen des Beschwerdeführers zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl. Entgegen seinem Vortrag hat im vorliegenden Verfahren bereits kein ausschließlich mit Anwälten besetztes Anwaltsgericht abschließend entschieden, sondern aufgrund der eingelegten Rechtsmittel die mit Berufsrichtern und Rechtsanwälten besetzten Senate des Anwaltsgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (vgl. §§ 104 Satz 2, 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO).“

NSU-Verfahren: hier der Volltext zu „BVerfG lehnt Videoübertragung ab“

Ich hatte heute Morgen über die Entscheidung des BVerfG zur Videoübertragung berichtet (vgl. hier: NSU-Verfahren: BVerfG lehnt Videoübertragung ab). Inzwischen liegt der Volltext zum BVerfG, Beschl. v. 01.05.2013 – 1 BvQ 13/13 – vor.

Das BVerfG hat also sowohl den Antrag, dem Vorsitzenden des OLG Senats des OLG München aufzugeben, dem freien Journalisten einen Sitzplatz zur Verfügung zu stellen, als auch den Hilfsantrag, dem freien Journalisten an allen anberaumten Verhandlungstagen einen Sitzplatz zum Zwecke der Berichterstattung in einem Nebensaal des Gerichtssaals zur Verfügung zu stellen, in dem eine Videoübertragung des genannten Prozesses stattfindet, abgelehnt.

Die Begründung – wie im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht anders zu erwarten – kurz:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <97 f.>). Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 – 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069). Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten (BVerfGE 87, 331 <333>).“

NSU-Verfahren: BVerfG lehnt Videoübertragung ab.

Bei LTO lese ich gerade folgende Meldung

„BVerfG zu Videoübertragung im NSU-Prozess: Beim NSU-Prozess muss keine Videoübertragung in einen zweiten Saal stattfinden. Das entschied am Mittwochnachmittag das Bundesverfassungsgericht. Der Vorsitzende Richter am OLG München habe einen „erheblichen Ermessensspielraum“ wie er Öffentlichkeit herstellen will. Abgelehnt wurde damit ein Eilantrag des Rechtsanwalts Ernst Fricke, berichten die SZ (Annette Ramelsberger) und die taz (Christian Rath).

Ex-BVerfG-Präsident Hans-Jürgen Papier plädierte derweil im Interview mit welt.de (Jochen Gaugele/Thorsten Jungholt) für eine Videoübertragung. Sie sei zwar kein rechtliches Gebot, aber eine Frage pragmatischer Klugheit. Dagegen hält der Rechtsprofessor Heiner Alwart auf lto.de die Übertragung in einen separaten Raum für rechtswidrig. Dort entstehe „ein weiterer, anonymer Sitzungssaal und damit eine Art – im wahrsten Sinne des Wortes – Parallel-Schauprozess“.

Eine Pressemitteilung des BVerfG gibt es noch nicht, jedenfalls habe ich keine gefunden. Der Beschluss steht auch noch nicht auf der Homepage des BVerfG.

Damit ist um die Platzvergabe aber immer noch keine Ruhe eingekehrt. Denn es gibt ja wohl noch weitere Verfahren beim BVerfG, und zwar diejnige des freien Journalisten Martin Lejeune, der beim ersten Akkreditierungsverfahren im März einen sicheren Platz im NSU-Prozess ergattert hatte, dieser aber bei der Verlosung wieder verloren hat. Dann stehen wohl auch noch immer andere Verfassungsbeschwerde gegen die Verlosung im Raum.

Und: Schließlich gibt es heute noch die Nachverlosung beim OLG. Dazu: Nachdem ich neulich gepostet hatte: Ein Gericht macht sich lächerlich (?), oder soll man weinen? nehme ich das zurück. M.E. ist es jetzt nicht mehr lächerlich, sondern nur noch peinlich (für das OLG).

Nachtrag um 10.00 Uhr: Weiter Infos dann noch hier bei LTO.

Nachtrag um 13.50 Uhr: Vgl. auch hier NSU-Verfahren: hier der Volltext zu “BVerfG lehnt Videoübertragung ab”

Durchsuchung der Verteidiger im NSU-Verfahren – auf nach Karlsruhe?

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Ein wenig untergegangen ist in meinen Augen die Meldung, die vor einigen Tagen über die Ticker gelaufen ist, wonach die drei Verteidiger im NSU-Verfahren vor Betreten des Sitzungssaals jeweils auf Waffppen pp. durchsucht werden sollen (siehe hier die Beiträge bei Zeit.de und  Focus.de). Nur der Kollege Hoenig hat darüber berichtet (vgl. hier: Waffenschmuggel nur durch Verteidiger).

In der Sache geht es darum, dass das die tägliche körperliche Durchsuchung angeordnet hat, damit keine Waffen und andere Gegenstände in den Gerichtssaal geschmuggelt werden. Damit kocht mit Sicherheit eine Diskussion wieder hoch, die schon Ende der 70-iger Jahre des vorigen Jahrhunderts geführt worden ist, und zwar in den damaligen Terroristen-Verfahren/RAF-Verfahren. Dazu hat es damals einige Entscheidungen des BVerfG gegeben. Die m.E. letzte zu der Problematik stammt aus dem Jahr 2006 (vgl. hier den BVerfG, Beschl. v. 05.01.2016 – 2 BvR 2/06). Und es wird sicherlich nicht die letzte sein. Denn m.E. wird das seine BVerfG Gelegenheit bekommen, seine Rechtsprechung zu dieser Frage zu überdenken und ggf. zu ändern. Denn, wenn ich die Verteidiger richtig einschätze, werden sie die Frage nicht auf sich beruhen lassen, sondern im Zweifel das BVerfG anrufen. Dafür spricht ihr Schreiben an den Vorsitzenden und der Vorwurf der „offenen Diskriminierung“.

Das BVerfG wird dann Gelegenheit haben und sie hoffentlich auch nutzen, erneut Stellung zu nehmen zu u.a. folgenden Fragen, die sich in diesen Fällen m.E. stellen:

  1. Wie konkret muss eigentlich der Anlass für eine solche „Sicherungsverfügung“ gegenüber den Verteidigen sein? Reicht eine allgemeine, letztlich nie ausschließbare Annahme, dass ggf. ein Anschlag verübt werden könnte oder müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen? Daran schließt sich dann natürlich die Frage an: Gibt es solche – „ernst zu nehmende polizeiliche Erkenntnisse“ – im NSU-Verfahren?
  2. Wie konkret müssen Anzeichen sein, dass ein solcher Anschlag pp. über den Verteidiger laufen könnte, in dem ggf. auf den Druck ausgeübt wird, sich daran zu beteiligen? Gibt es solche Anzeichen?
  3. Handelt es sich ggf. nicht doch um eine Diskriminierung der Verteidiger, wenn nur ihnen gegenüber die Durchsuchung angeordnet wird, nicht aber auch gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten, wie z.B. den Vertretern des GBA, den Nebenklägervertretern? Ist es wirklich ein tragfähiges Argument (so offenbar 2 BvR 2/06), darauf abzustellen, dass diese in dem „benutzen Sicherheitssaal des Oberlandesgerichts [nicht] in gleichem Maße Zugang zu den Angeklagten“ haben wie die Verteidiger?
  4. Entspricht die konkrete Anordnung den Vorgaben der Rechtsprechung des BVerfG (Darlegung konkreter Anhaltspunkte, konkrete Ausgestaltung der Maßnahme durch den Senat/den Vorsitzenden und nicht durch die Bediensteten)?

Im Übrigen: Ich glaube nicht, dass bei den Verteidigern, von denen mir zwei persönlich bekannt sind, die Gefahr des Einschmuggelns von Waffen besteht. Und wer die Kollegin Sturm in der vergangenen Woche bei „Hart, aber fair“ erlebt/gesehen hat, wird mir wahrscheinlich beipflichten.

Alles in allem: Man darf gespannt sein, was die Damen und Herren in den roten Roben dazu sagen werden. Wahrscheinlich hat man dort inzwischen ein „Sonderdezernat NSU“ eingerichtet.

Und: OLG Hamm: Keine Waffen im Gerichtssaal – Durchsuchung des Verteidigers

Nachtrag um 16.50: Inzwischen habe ich die „Sicherungsverfügung“ gelesen – ich wusste nicht, dass sie online stand :-(: Nach Ziffer 6 werden die Nebenklägvertreter pp. auch durchsucht. Dann haben wir aber immer noch die Ziffer 8:

„8. Die Mitglieder des Gerichts, die Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Protokollführer und die dem Senat und der Bundesanwaltschaft zugeordneten Justizbediensteten, sowie die Amtshilfe leistenden Polizeibeamten und die zum Schutze gefährdeter Personen eingesetzten Polizeibeamten werden nicht durchsucht.
Das gilt auch für die von diesen Personen etwa mitgeführten Taschen und Behältnisse.“