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NSU-Verfahren: hier der Volltext zu „BVerfG lehnt Videoübertragung ab“

Ich hatte heute Morgen über die Entscheidung des BVerfG zur Videoübertragung berichtet (vgl. hier: NSU-Verfahren: BVerfG lehnt Videoübertragung ab). Inzwischen liegt der Volltext zum BVerfG, Beschl. v. 01.05.2013 – 1 BvQ 13/13 – vor.

Das BVerfG hat also sowohl den Antrag, dem Vorsitzenden des OLG Senats des OLG München aufzugeben, dem freien Journalisten einen Sitzplatz zur Verfügung zu stellen, als auch den Hilfsantrag, dem freien Journalisten an allen anberaumten Verhandlungstagen einen Sitzplatz zum Zwecke der Berichterstattung in einem Nebensaal des Gerichtssaals zur Verfügung zu stellen, in dem eine Videoübertragung des genannten Prozesses stattfindet, abgelehnt.

Die Begründung – wie im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht anders zu erwarten – kurz:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <97 f.>). Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 – 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069). Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten (BVerfGE 87, 331 <333>).“

Panne beim Blitzen? Radarkontrolle im Fernsehen

Spiegel-online berichtet:

„Ein Mann aus Langenhagen hat die von einer Radarfalle gemachten Bilder live auf seinem Fernsehschirm gesehen. Die Videosequenzen wurden per Funk an einen Mitarbeiter des Ordnungsamtes übertragen – auf einer Frequenz, die auch ein Sportsender nutzte.

Langenhagen – Das Ordnungsamt der Stadt Langenhagen bei Hannover bestätigte am Montag einen entsprechenden Bericht der „Bild“-Zeitung. Demnach wurde die Videofunkübertragung der Radarbilder offensichtlich auf derselben Frequenz gesendet wie der Sportsender, den der Mann eigentlich schauen wollte.

Neben der Videokamera, die Fotos von den Rasern machte, stand ein Funkgerät, das diese Bilder in das nebenan stehende Auto eines Ordnungsamtsmitarbeiters übertrug.

Die Frequenz der Messgeräte wurde inzwischen umgestellt. Der Geschäftsführer der Firma Leivtec in Wetzlar, die das Gerät vertreibt, sagte dazu: „Es handelt sich um eine öffentlich zugängliche Frequenz, wie sie zum Beispiel auch Überwachungskameras nutzen.“ Da es sich nicht um datenschutztechnisch relevante Informationen handle, sei der Fall juristisch unproblematisch.

Der ADAC geht davon aus, dass die Raser keine Möglichkeit haben, sich gegen die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitskontrolle und ihre Bußgeldbescheide zu wehren. „Die Messung ist unzweifelhaft richtig, und die Daten sind verwertbar“, sagte Maximilian Maurer vom ADAC.“

Quelle: http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,1518,646052,00.html