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Der Polizeibeamte als/ist „ein Spanner“, oder: Und nochmals Facebook

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Im Moment gibt es einige Entscheidungen des BVerfG zu Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG). Nach der „durchgeknallten Staatsanwältin (vgl. dazu den BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15 und Die „dahergelaufene, durchgeknallte, widerwärtige, boshafte, dümmliche, geisteskranke Staatsanwältin“, oder: Was bringt es?) haben wir dann jetzt noch den Polizeibeamten als „Spanner“ im BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 BvR 2372/15.

Durchsuchung im Bußgeldverfahren, oder: Klatsche aus Karlsruhe für den (zu) „wilden Süden

© canstockphoto5259235

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Vielleicht erinnern sich regelmäßige Blogleser ja noch an das Posting „So gehts „im wilden Süden“: Durchsuchung/Beschlagnahme im OWi-Verfahren“ Da ging es um eine Durchsuchung/Beschlagnahme im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, die vom AG Reutlingen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 39 km/h angeordnet und die vom LG Tübingen dann abgesegnet worden war. Ich hatte damals „leichtes“ Unverständnis geäußert.

Und – ich bin nicht allein. Denn nun hat es in einem vergleichbaren Fall aus Karlsruhe vom BVerfG eine Klatsche nach Reutlingen/Tübingen gegeben. Denn das BVerfG hat im BVerfG, Beschl. v. 14.07.2016 – 2 BvR 2748/14 – die dortige Praxis als unverhältnismäßig gerügt. Da waren in einem Bußgeldverfahren – Vorwurf Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h – zwei Durchsuchungen der Wohnung des Betroffenen angeordnet worden, um dort Beweismittel (Motorradkleidung usw.) zu finden, aus denen man dann auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen schließen können wollte. Das BVerfG macht das nicht mit. Es sieht in dem schön begründeten Beschluss (schön nicht nur wegen des Hinweises auf unser OWi-Handbuch) die Maßnahmen als unverhältnismäßig an. Begründung:

„Zwar war der Tatverdacht nicht unerheblich und nicht lediglich auf Vermutungen gegründet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1999 – 2 BvR 2158/98 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2008 – 2 BvR 103/04 -, juris, Rn. 24). Insoweit waren die Haltereigenschaft und nach der Einschätzung des erkennenden Gerichts die Ähnlichkeit der Person auf dem Überwachungsfoto mit dem Betroffenen jedenfalls ausreichende Indizien.

Das Gewicht der Ordnungswidrigkeit sowie die auf Grund der guten Qualität der vorhandenen Beweismittelfotos erfolgversprechende Möglichkeit einer Identitätsfeststellung durch Einholung eines anthropologischen Gutachtens sprachen im vorliegenden Fall jedoch gegen den mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Zwar handelt es sich bei der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit nicht um eine Bagatelle (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 – 2 BvR 1141/05 -, juris, Rn. 17), aber auch nicht – wie von den Fachgerichten angenommen – um eine „beträchtliche“ Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Geldbuße nach Nr. 11.3.5 des zum Tatzeitpunkt gültigen Bußgeldkatalogs in Höhe von 80 € befand sich vielmehr am unteren Rand der Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Krafträdern, die überhaupt zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister führten. Ein Fahrverbot war im Regelfall bei erstmaliger Begehung nicht vorgesehen (zur Relevanz eines drohenden Fahrverbots vgl. z.B. LG Freiburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 3 Qs 9/14 -, SVR 2014, S. 275, juris, Rn. 8).

Es waren auch keine erschwerenden Umstände bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat erkennbar. Die Geschwindigkeitsüberschreitung trug sich außerhalb geschlossener Ortschaften zu und wies somit nicht die gleiche abstrakte Gefährlichkeit auf wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung in gleicher Höhe innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 2005 – 2 BvR 1307/05 -). Gegen die Durchsuchungsanordnungen ist zudem anzuführen, dass bei dem Beschwerdeführer keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister vorlagen. Weiter war mit der Wohnung die Privatsphäre des Beschwerdeführers betroffen und nicht etwa lediglich nicht besonders privilegierte Geschäftsräumlichkeiten (vgl. z.B. LG Mühlhausen, a.a.O., juris, Rn. 23).

Insbesondere aber haben Amtsgericht und Landgericht verkannt, dass im vorliegenden Einzelfall wegen der guten Qualität der Beweismittelfotos die Einholung eines anthropologischen Gutachtens nahe lag und jedenfalls die sofortige, noch dazu mehrfache Anordnung der Wohnungsdurchsuchung deshalb zurückzustehen hatte (vgl. dazu – allerdings bereits im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme – LG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Dezember 1998 – 1 Qs 1168/98 -, NStZ-RR 1999, S. 339). Denn bei dem – vom Amtsgericht auch eingeholten – Gutachten nach Bildern handelte es sich um ein erheblich milderes Mittel als es die Durchsuchung darstellt. Insoweit hätte das Amtsgericht die Tauglichkeit der Überwachungsbilder für ein Gutachten zunächst mit dem Sachverständigen abklären und gegebenenfalls die Erstellung des Gutachtens abwarten müssen (zu den Anforderungen an ein anthropologisches Identitätsgutachten, bei welchem es sich nicht um ein standardisiertes Verfahren handelt, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – 1 StR 91/04 -, NStZ 2005, S. 458 <459 f.>).

Dem können nicht – wie das Landgericht meint – die „regelmäßig kurzen Verjährungsfristen“ im Ordnungswidrigkeitenrecht entgegengehalten werden. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 26 Abs. 3 StVG bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG ab Erlass eines Bußgeldbescheides sechs Monate. Diese sechsmonatige Verjährungsfrist wird allerdings durch jede Anberaumung einer Hauptverhandlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG) und auch jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), unterbrochen. Die absolute Verjährungsfrist beträgt dann zwei Jahre nach der Tat (§ 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 3 OWiG).

Es war dem Gericht zuzumuten, innerhalb der nach Beauftragung des Sachverständigen neu anlaufenden sechsmonatigen Verjährungsfrist auf die fristgerechte Erstellung des Gutachtens hinzuwirken. Dass die Durchsuchung nach der Motorradbekleidung und der Armbanduhr des Betroffenen möglicherweise noch wirksamer oder jedenfalls zusätzlich notwendig sein konnte, kann die Angemessenheit der Maßnahme – angesichts des geringeren Gewichts der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Regelfahrverbot und unter Berücksichtigung der fehlenden Voreintragungen für den Betroffenen im Verkehrszentralregister nicht begründen. Die Gewinnung aller bestmöglichen Beweismittel mittels einer Wohnungsdurchsuchung war in dieser Konstellation im Hinblick auf das Gewicht des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht verhältnismäßig.“

In meinen Augen Klatsche aus Karlsruhe. Und: Die Geschichte der Durchsuchung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren wird neu geschrieben werden müssen.

Die „dahergelaufene, durchgeknallte, widerwärtige, boshafte, dümmliche, geisteskranke Staatsanwältin“, oder: Was bringt es?

© ernsthermann - Fotolia.com

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Der BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15 – ist ja schon in anderen Blogs gelaufen. Er ist aber – auf den ersten Blick – auch „zu schön“, den muss man einfach bringen. Es geht mal wieder um die Schmähkritik. In Berlin ist ein Verteidiger wegen Beleidigung einer Staatsanwältin verurteilt worden. Es ist ein bisschen hin und her gegangen – ganz einig war man sich nicht. Das AG hatte zunächst einen Strafbefehl erlassen, das LG hat den Verteidiger auf sein Berufung hin dann frei gesprochen, das KG hat diesen Freispruch aufgehoben. Das LG hat dann im zweiten Durchlauf den Verteidiger verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hat das KG verworfen. Das BVerfG hat nun ein vorletztes (?) Wort gesprochen und die verurteilenden Urteile von LG und KG aufgehoben.

Grundlage des Hin und Her und der Entscheidung aus Karlsruhe ist folgender Sachverhalt:

„1. Der Beschwerdeführer arbeitet als Rechtsanwalt. Seit Dezember 2009 vertrat er als Strafverteidiger den ersten Vorsitzenden eines gemeinnützigen Vereins, der Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung von Spendengeldern war. Dieses Ermittlungsverfahren erregte großes Medieninteresse.

Rollstuhlfahrer: Ohne Beckengurt ==> kein Mitverschulden…..

RolstuhlAm vergangenen Donnerstag habe ich über den BVerfG, Beschl. v. 24.03.2016 – 1 BvR 2012/13 berichtet (vgl. Behindertenparkplatz, oder: Schwerbehinderung als Mitverschulden?). Dazu hat mich ein Kollege darauf hingewiesen, dass das BVerfG sich vor kurzem in einerm anderen Beschluss ebenfalls mit einer Behinderung und einem darauf gestützten Mitverschulden befasst hat. Stimmt, den Beschluss hatte ich übersehen. Der hing zwar in meinem Blogordner, aber, wie gesagt, übersehen. Dabei hätte er thematisch gut gepasst. Ich liefere ihn dann aber hier jetzt nach.

Es ist der BVerfG, Beschl. v. 10.06.2016 –1 BvR 742/16. In ihm geht es um das Verbot der Benachteiligung Behinderter gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bei der Würdigung der Frage eines Mitverschuldens nach § 254 BGB. Das BVerfG hat ein Urteil des AG Bretten aufgehoben. Es ging um die Schmerzensgeldklage eines Rollstuhlfahrer, der aufgrund einer Muskelatrophie, einem sich kontinuierlich fortsetzenden Muskelschwund und damit einhergehendem Verlust körperlicher Kraft an den Rollstuhl gebunden ist. Sein Elektrorollstuhl verfügt über einen Beckengurt, der dazu dient, den Rollstuhlfahrer zu sichern, wenn dieser in seinem Rollstuhl sitzend in Kraftfahrzeugen transportiert wird. Im November 2014 überquerte der Kläger&/Rollstuhlfahrer – ohne den Beckengurt geschlossen zu haben – in seinem Rollstuhl sitzend auf dem Weg zu seiner Schule einen Fußgängerüberweg (§ 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 350). Dabei wurde er von dem Beklagten des AG-Verfahrens mit seinem Pkw angefahren, fiel durch die Kollision aus dem Rollstuhl und zog sich dabei eine linksseitige Schädelprellung zu. Das AG hat seiner Klage stattgegeben, aber ein Mitverschulden von 1/3 angerechnet.Das Schmerzensgeld sei jedoch nach § 254 Abs. 1 BGB um einen Mitverschuldensanteil des Beschwerdeführers von einem Drittel zu reduzieren, da dieser den Beckengurt seines Rollstuhls nicht angelegt gehabt habe. Zwar bestehe keine dahingehende Rechtspflicht; jedoch habe der Beschwerdeführer durch das Nichtanlegen des Beckengurts eine Obliegenheitsverletzung begangen, die er sich anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse. Einem Geschädigten sei es grundsätzlich freigestellt, auf Vorkehrungen zum Schutz seiner Rechtsgüter zu verzichten; er müsse dann aber die Kürzung seines Schadensersatzanspruchs hinnehmen.

Das BVerfG sieht es anders und meint:

Behindertenparkplatz, oder: Schwerbehinderung als Mitverschulden?

entnommen wikimedai.org Urheber 4028mdk09

entnommen wikimedai.org
Urheber 4028mdk09

Heute dann mal in der Woche Zivilrecht, und zwar ein Hinweis auf den BVerfG, Beschl. v. 24.03.2016 – 1 BvR 2012/13. Er ist in einem Zivilverfahren ergangen, in dem die Klägerin, die auf die Benutzung einesRollstuhls angewiesen ist, von einer Gemeinde Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangt hat. Die Klägerin hatte ih­ren Pkw auf ei­nem Behindertenparkplatz vor dem Rathaus der Beklagten ge­parkt. Diese Parkplätze waren/sind mit un­re­gel­mä­ßi­gen Kopfsteinen ge­pflas­tert. Als die Klägering vom Fahrersitz auf den durch Bremsen ge­si­cher­ten Rollstuhl ne­ben ih­rem Pkw (um)stei­gen wollte, stürzte sie und ver­letzte sich. Sie hat behauptet, dass der Rollstuhl auf Grund des un­ebe­nen Bodenbelages weg­gerutscht ist. Die Klägerin hat beim LG verloren. Das OLG Schleswig hat ihre Berufung zu­rück­ge­wie­sen, da die Klägerin ein über­wie­gen­des Mitverschulden an dem Unfall ge­gen sich gel­ten las­sen müsse. Sie habe sich nämlich durch die Nutzung des Parkplatzes ei­ner ihr be­kann­ten und ver­meid­ba­ren Gefahr aus­ge­setzt. Das er­gebe sich u.a. auch dar­aus, dass sie sich in der Vergangenheit öf­fent­lich kri­tisch u. a. über die man­gelnde Rollstuhltauglichkeit des Kopfsteinpflasters in der Stadt ge­äu­ßert habe. Nach Auffassung des OLG sei es der Klägerin zu­zu­mu­ten ge­we­sen, ei­nen ent­fern­ten Parkplatz zu be­nut­zen, auch wenn sie da­durch Umwege neh­men müs­se.

Das BVerfG hat es anders gesehen und hat die OLG-Entscheidung we­gen ei­ner Verletzung von Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG aufgehoben: