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Drogenfahrt, zeitnaher Konsum und Fahrlässigkeit

Ein Ansatz bei der sog. Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG ist die Frage: Fahrlässigkeit gegeben, ja oder nein? In dem Bereich tut sich einiges in der Rechtsprechung der OLG.

In den Zusammenhang passt dann ein Beschluss des OLG Frankfurt v. 20.08.2010 2 Ss-OWi 166/10, in dem das OLG zur Frage der Fahrlässigkeit noch einmal Stellung genommen hat. Danach reicht es für ein fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeuges unter berauschenden Mitteln gemäß § 24 a Abs. 2 StVG aus, wenn der Kraftfahrer das Fahren unter der Wirkung des Rauschgiftes für möglich hält. Eine verhältnismäßig geringe Überschreitung von 4,6 ng/mg THC kann eine Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung aber nicht stützen.

Und was auch immer wichtig ist, ist die Frage des zeitnahen Konsums. Dazu sagt das OLG: Erscheinungen wie „zittriger Eindruck“ und „auffällige Pupillen beim Betroffenen belegen keinen zeitnahen Konsum.

Durchsuchungsanordnung setzt Anfangsverdacht voraus, sie soll/darf nicht erst den Anfangsverdacht ergeben

Vor lauter Blutentnahme und Videomessung ist in der letzten Zeit die Durchsuchung und die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung ein wenig aus dem Blick geraten. Um so schöner, wenn man dann auf einen interessanten Beschl. des BVerfG aus dem Bereich stößt, so der Beschl. v. 11.06.2010 – 2 BvR 3044/09. In dem hat das BVerfG mal wieder zum Anfangsverdacht Stellung genommen bzw. nehmen müssen.

Danach ist eine Wohnungsdurchsuchung eben rechtswidrig, wenn es für die vorgeblich vorliegende Straftat lediglich Verdachtsgründe gibt, die aber über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen nicht hinausgehen. Eine Durchsuchung darf nicht erst der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, da sie einen Verdacht bereits voraussetzt. So verhielt es sich aber im entschiedenen Fall. Bei einem wegen Betäubungsmittelhandel vorbestraften Beifahrers wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle Marihuana nur in der Größenordnung des Eigenkonsums gefunden. Dann wurde wegen angeblich abwegiger Aussagen bei der Polizei eine Durchsuchung seiner Wohnung durchgeführt, bei der weitere Betäubungsmittel aufgefunden werden. In einem solchen Fall bringt – so das BVerfG – erst die Durchsuchung einen tragenden Tatverdacht und ist damit rechtswidrig.

Zu Beweisverwertungsverbot (natürlich) nichts.

So ändern sich die Zeiten: Vom Raucherzimmer zum „Kifferraum“…?

Ja, so ändern sich die Zeiten. Ich erinnere mich noch gut an meine Großeltern. Da gab es ein sog. Herrenzimmer. Das war das Raucherzimmer, in das sich die „Herren“ zum Rauchen zurückzogen (na ja, gequatscht wurde da auch). Solche Zimmer gibt es schon länger nicht mehr, allein schon wegen der Größe der heutigen Wohnungen, die kaum ein eigenes „Herren-Raucherzimmer“ zulassen. Aber: Diese Zimmer scheinen wiederzu kommen. Zwar nicht als „Raucherzimmer“ der alten Art, sondern als „Kifferraum“ für den Sohn, allerdings nicht erlaubt und nicht „ungefährlich“ (vgl. hier) 🙁 ;-).

Anordnung von Verfall auch im Jugendrecht

Die Frage der Zulässigkeit von Maßnahmen nach den §§ 73 ff. JGG hat für den Angeklagten – gerade in BtM-Verfahren – erhebliche (wirtschaftliche) Relevanz. Das gilt vor allem auch in JGG-Verfahren.

Dazu hat der BGH jetzt in seinem für BGHSt vorgesehenen Beschl. v. 17.06.2010 – 4 StR 126/10 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, zulässig ist; das gelte auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist. An der Stelle können also wirtschaftliche Belastungen auf den jugendlichen Angeklagten zukommen. Besonderes Augenmerk ist daher auf die  Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB zu richten (BGH, Beschlüsse vom 15. 03.2001 – 3 StR 21/01 und vom 10.06.2009 – 2 StR 76/09).

Darauf muss man erst mal kommen: Waffe im Tresor = bewaffnetes Handeltreiben

Der BGH hat mit Beschl. v. 23.06.2010 – 2 StR 203/10 ausgeführt, dass es kein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt, wenn sich die Waffe in einem anderen Raum in geschlossenem Tresor befindet. Es sei dann zwar eine Waffe vorhanden, diese werde aber weder am Körper geführt, noch sei sie sonst griffbereit. Denn davon, dass die Waffe griffbereit ist, könne nicht gesprochen werden, wenn sich Betäubungsmittel im Wohnzimmer befinden und sich eine mit Gaspatronen durchgeladene Schreckschusspistole in einem verschlossenen Tresor in einem anderen Raum befinde, der zudem nur im Wege der Eingabe eines Zahlencodes geöffnet werden, sodass eine Gebrauchsbereitschaft innerhalb des Raumes erst nach 30 Sekunden hergestellt werden kann.

Auf die Idee muss man als Tatgericht ja auch erst mal kommen.