Schlagwort-Archive: Brückenabstandsmessverfahren

Brückenabstandstandsmessverfahren/VAMA ist standardisiert, oder: Welche Kamera , das ist egal.

© Steffen Eichner – Fotolia.com

Vor einiger Zeit/einigen Jahren ist bei den Abstandsverstößen die Diskussion um die Zuverlässigkeit der Messung mit dem Brückenabstandsmessverfahren mit dem Charaktergenerator und Timer JVC/Piller, Typ CG-P50-E geführt. Einige Gerichte habe, Messungen mit dem Messverfahren (damals) als nicht standardisiert angesehen, wenn nicht die „richtige“ Kamera verwendet worden ist. Zu der Diskussion musste jetzt noch einmal das AG Landstuhl im AG Landstuhl, Urt. v.06.02.2017 – 2 OWi 4286 Js 12911/16 – Stellung nehmen. Das AG sagt dazu:

Die Messung mit dem Brückenabstandsmesssystem mit dem Charaktergenerator und Timer JVC/Piller, Typ CG-P50-E ist ein sog. standardisiertes Messverfahren. Und zur Kamera:

„Der Betroffene hat vorgerichtlich und im Termin unter Berufung auf die Entscheidung OLG Bamberg (DAR 2008, 98) die Eignung der Messung als standardisiert angezweifelt, da vorliegend keine JVC, sondern eine Sanyo-Kamera zum Einsatz kam. Der zugehörige Schriftsatz As77 wurde nach entsprechendem Beschluss verlesen.

Dieser Einwand verfängt nicht. Zum einen beruht die Standardisierung des Messsystems einzig auf dem Charaktergenerator (OLG Bamberg, zfs 2013, 290), der im Zusammenspiel mit einer Kamera geeicht sein muss, was vorliegend der Fall war. Zum anderen beruhte die im Jahr 2007/2008 geführte Diskussion ausschließlich auf dem Problem, ob so genannte PAL-Kameras zum Einsatz kamen oder nicht (vgl. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl., Rn. 489 m.w.N.). Nachdem hier eine solche Kamera zum Einsatz kam (vgl. Auswerteprotokoll As9), stellt sich die Frage nach möglichen Messabweichungen gar nicht.“

Thema also erledigt.

OLG Koblenz segnet Videomessung für Rheinland-Pfalz ab

Jetzt hat sich auch das OLG Koblenz gemeldet und im Beschl.v. 04.03.2010 – 1 SsBs 23/10 – das Brückenabstandsmessverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG als zulässig/verwertbar angesehen. In Rheinland-Pfalz kämen drei Kameras zum Einsatz. Ermächtigungsgrundlage seien die §§ 163b, 100h StPO. Im Übrigen gelte: “ Da jedenfalls auf Autobahnen Anhaltekontrollen mit einem viel zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden wären, sind auch Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit  der Identifizierungsaufnahme gegeben.“

OLG Stuttgart: Messung mit ViBrAM-BAMAS verfassungsrechtlich zulässig.

Hier der gerade veröffentlichte Beschluss des OLG Stuttgart v. 29.01.2010 – 4 ss 125/09 – zu Videomessung mit folgenden Leitsätzen:

1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1) steht der Anwendung des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens ViBrAM-BAMAS, welches die Polizei in Baden-Württemberg zur Überwachung des Sicherheitsabstandes insbesondere auf Autobahnen verwendet, nicht entgegen.

2. Rechtsgrundlage für die Fertigung von Videobildern zur Identifizierung des Betroffenen ist § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Also so wie das OLG Bamberg und anders, was die Ermächtigungsgrundlage angeht, als das OLG Hamm.

Entscheidung aus Bamberg ist da: Rechtsgrundlage für Videomessung ist § 100h StPO

Der Kollege Dr. Gieg vom OLG Bamberg hat gerade den Beschluss des OLG Bamberg vom 16.11.2009 – 2 Ss 1215/09 übersandt. Darin geht jetzt auch der 2. Senat des OLG Bamberg davon aus, dass § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG für die von der Poli­zei in Bayern im Rahmen des sog. Brückenabstandsmessverfahrens (VAMA) durch­geführten anlassbezogenen Videoaufzeichnungen zur Identifizierung Betroffener eine hin­reichende gesetzliche Rechtsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Die Entscheidung betrifft das Urteil des AG Schweinfurt vom 31.08.2009, das damit rechtskräftig geworden ist. Zum Inhalt kann ich noch nichts Genaues sagen. Den Beschluss muss ich mir erst mal in Ruhe zu Gemüte führen.

AG Lünen: Mit VKS (?) aufgenommenes Tatfoto unverwertbar; das folgt aus BVerfG 2 BvR 941/08

Der Newsletter der Verkehrsrechtsanwälte meldet gestern, dass das Amtsgericht Lünen durch Beschluss vom 14.10.2009 – 16 OWi-225 Js entschieden hat, dass ein Tatfoto, das am 29.01.2009 aufgrund einer Verkehrsüberwachung mittels Videoaufzeichnung mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS aufgenommen wurde, nicht verwertet werden darf. Das Amtsgericht hat unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 festgestellt, dass das in den Akten vorhandene Fahrerfoto unter Verstoß gegen ein verfassungsrechtlich begründetes Beweiserhebungsverbot gewonnen wurde, da in Nordrhein-Westfalen keine bundeseinheitliche Ermächtigungsgrundlage für ein verdachtsunabhängiges Videografieren des laufenden Verkehrs existiert. Nach Ansicht des Amtsgerichts Lünen folgt aus dem Beweiserhebungsverbot im konkreten Fall auch ein Beweisverwertungsverbot, da es sich bei der zur Last gelegten Tat nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung, sondern lediglich um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt hat, so dass das Interesse des Staates an der funktionierenden Strafrechtspflege hinter dem Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zurücktreten muss.

Interessante Argumentation, aber ich habe so meine Zweifel, ob der Beschluss beim OLG Hamm – zuständig wäre der 1. Strafsenat – Bestand haben wird, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig ist. Der Beschluss scheint mir nämlich ein wenig knapp begründet. Zum Tatgeschehen wird überhaupt nichts mitgeteilt (Abstandsverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung, welches Messverfahren, wie gemessen). Etwas mehr hätte der Amtsrichter – meine ich – schon feststellen müssen.

Mal sehen, wie es weitergeht…