Entscheidung aus Bamberg ist da: Rechtsgrundlage für Videomessung ist § 100h StPO

Der Kollege Dr. Gieg vom OLG Bamberg hat gerade den Beschluss des OLG Bamberg vom 16.11.2009 – 2 Ss 1215/09 übersandt. Darin geht jetzt auch der 2. Senat des OLG Bamberg davon aus, dass § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG für die von der Poli­zei in Bayern im Rahmen des sog. Brückenabstandsmessverfahrens (VAMA) durch­geführten anlassbezogenen Videoaufzeichnungen zur Identifizierung Betroffener eine hin­reichende gesetzliche Rechtsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Die Entscheidung betrifft das Urteil des AG Schweinfurt vom 31.08.2009, das damit rechtskräftig geworden ist. Zum Inhalt kann ich noch nichts Genaues sagen. Den Beschluss muss ich mir erst mal in Ruhe zu Gemüte führen.

6 Gedanken zu „Entscheidung aus Bamberg ist da: Rechtsgrundlage für Videomessung ist § 100h StPO

  1. RA Ratzka

    Hierbei dürfte es spannend sein, wie das OLG die technischen Klippen umschifft. Aussagen bayrischer Kollegen zufolge sind in Bayern drei Kameras im Einsatz. Zwei Messkameras nehmen dabei wohl ein relativ unscharfes Bild auf, auf welchem der Verkehrsverstoß selbst zu sehen sein soll. Die dritte Kamera dient dann der Identifizierung.
    Inwieweit die beiden ersten Kameras, die offenbar anlassunabhängig durchgehend aufnehmen, zulässig sind, dürfte hier die entscheidende Frage sein. Bin also auch sehr gespannt auf die Entscheidung im Wortlaut.

  2. Axel

    Hallo,

    bedeutet das, das Messungen von einem Polizeifahrzeug mit einer Kamera damit nicht rechtskräftig sind?

    Gruß

    Axel Pilz, München

  3. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Hallo, nein, das bedeutet das wohl nicht. Die Entscheidung des OLG Bamberg bezieht sich zunächst nur auf das bayerische Brückenabstandsmessverfahren. Zu Messungen durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug liegen noch keine Entscheidungen vor, im Zweifel wird man aber die Rspr. des OLG Bamberg darauf entsprechend anwenden könne, weil in den Fällen dann i.d.R. auch ein Anfangsverdacht vorliegt.

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