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Blutprobe im Krankenhaus beschlagnahmt – Beweisverwertungsverbot?

In der Praxis spielen immer wieder die Fälle eine Rolle, in denen nach einem Verkehrsunfall eine dem Unfallbeteiligten/späteren Angeklagten entnommene Blutprobe beschlagnahmt und dann im Verfahren gegen den Unfallbeteiligten verwertet wird. Damit setzt sich der KG, Beschl. v. 21.09.2011 – (3) 1 Ss 127/11 (91/11) auseinander und weist auf Folgendes hin: Zu unterscheiden ist zwischen § 81a StPO und den §§ 94 ff. StPO. Einschlägig sind in diesen Fällen die §§ 94 ff. StPO, also die „normalen Beschlagnahmevorschriften. D.h: Es gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln mit der Folge, dass auch insoweit der Richtervorbehalt gilt. Der war wohl – so verstehe ich den KG-Beschluss – nicht beachtet. Deshalb war die Anordnung der Beschlagnahme unzulässig. Das KG sagt dann aber weiter:

„Danach können Gegenstände sichergestellt werden, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind, sofern es sich nicht um solche handelt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO erstreckt (§ 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Letzteres zu umgehen, soll das Beschlag­nahme­verbot verhindern. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO reicht daher nur so weit, wie es der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten im Strafverfahren erfordert [vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 97, Rdn. 10; LG Hamburg NJW 2011, 942]. Danach war die Beschlagnahme der dem Angeklagten im Zuge seiner Behandlung entnommenen Blutprobe zwar unzulässig, ein Beweisverwertungsverbot folgt daraus jedoch nicht ohne weiteres. Anders als bei Ermittlungsmaßnahmen, die zu Erkenntnissen führen, über die der in § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO bezeichnete Personenkreis das Zeugnis verweigern dürfte, und deren Verwendung untersagt ist, hat bei dem in § 160a Abs. 2 Satz 1 StPO bezeichneten Personenkreis eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme zu erfolgen. Hierbei ist in den Fällen, in denen keine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, regelmäßig davon auszugehen, dass das Strafverfolgungsinteresse nicht überwiegt (§ 160a Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz StPO). Dies gilt auch für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken (§ 160a Abs. 2 Satz 3 StPO).

Danach ist vorliegend gegen die Verwendung der Auswertung der im Krankenhaus entnommenen Blutprobe nichts zu erinnern. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlungsbehörden ihr Ziel auch über den Weg der Anordnung einer Blutentnahme nach § 81a StPO hätten erreichen können. Dies wäre jedoch mit einem weiteren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten verbunden gewesen. Darüber hinaus erbrachte die Beschlagnahme keine Erkenntnisse, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder dem besonders vertraulichen Arzt-Patienten-Gespräch entstammten. Da der behandelnde Arzt die Blutprobe zudem von sich aus herausgegeben hat (vgl. UAS. 8, 10), über wiegt ausnahmsweise das staatliche Strafverfolgungsinteresse.“

Geht doch: Beweisverwertungsverbot nach Wohnungsdurchsuchung

Ein wenig unbeachtet geblieben ist bislang der BGH, Beschl. v. 30.08.2011 – 3 StR 210/11. Und das ist unberechtigt, denn wann kommt der BGH schon mal – so wie in diesem Beschluss – zu einem Beweisverwertungsverbot nach einer Wohnungsdurchsuchung, die nur von den Ermittlungsbehörden angeordnet worden ist. Meist wird doch alles gesund gebetet. Nicht so in diesem Beschluss.

Der Sachverhalt: Im November 2009 wurde gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet. Auf richterliche Anordnung wurde ab Januar 2010 die Telekommunikation des Angeklagten überwacht. Hieraus ergaben sich Anhaltspunkte für eine Beschaffungsfahrt am 11./12.2. 2010 in die Niederlande, bei der es zwar zu einer Anzahlung, aber aufgrund der schlechten Qualität nicht zu einer Einfuhr der BtM gekommen sein soll. Am Mittag des 17. 2. 2010 ergab die Überwachung der Telekommunikation, dass der Angeklagte mit der Mitangeklagten A. K. sowie seiner früheren Freundin noch an diesem Tag erneut eine Beschaffungsfahrt unternehmen werde. Ab dem frühen Abend hielten sich Einsatzkräfte der Polizei für eine spätere Wohnungsdurchsuchung bereit und observierten den Angeklagten, der – wie die Mitangeklagte und seine frühere Freundin – nach der Wiedereinreise kurz nach 22.00 Uhr desselben Tages vorläufig festgenommen wurde. Der sachbearbeitende Polizeibeamte kontaktierte zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr die diensthabende Staatsanwältin, die Durchsuchungen in den Wohnungen der vorläufig Festgenommenen wegen Gefahr im Verzug anordnete. Die Anordnung wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Erlass nicht schriftlich dokumentiert. Der sachbearbeitende Polizeibeamte hatte sich vor dem Ende des richterlichen Bereitschaftsdienstes bei dem AG Düsseldorf um 21.00 Uhr nicht um den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen durch den Ermittlungsrichter bemüht, weil er die bis zum Nachmittag des 17. 2. 2010 erlangten Erkenntnisse für zu vage hielt, im Verlauf des 17. 2. 2010 mit sonstigen Dingen befasst war und die Erfahrung gemacht hatte, Durchsuchungsbeschlüsse aufgrund von Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung würden nicht „auf Halde produziert“.

Bei der Durchsuchung wurde im Zimmer des Angeklagten in der elterlichen Wohnung neben BtM in nicht geringer Menge ein Schlagring aufgefunden. Auch im ebenfalls durchsuchten Zimmer seiner früheren Freundin wurden Betäubungsmittel in nicht geringer Menge aufgefunden, die dort mit deren Wissen gelagert waren. Die aufgefundenen BtM waren überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.

Trotz des in der Hauptverhandlung erhobenen Widerspruchs des Verteidigers gegen die Verwertung das LG die aus den Durchsuchungen erlangten Erkenntnisse der Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das BtMG zugrunde gelegt.

Der BGH beanstandet das zu Recht und verneint „Gefahr im Verzug“. Die Notwendigkeit einer Durchsuchung habe sich spätestens am Nachmittag des 17. 2. 2010 aufgrund der sich für den Abend konkret abzeichnenden Beschaffungsfahrt aufgedrängt. Nur durch einen alsbaldigen Zugriff wäre auszuschließen gewesen, dass mögliche Mittäter in den Wohnungen befindliche BtM beseitigten. Dementsprechend hätten sich ab dem frühen Abend auch weitere Kräfte für die Durchsuchungen bereitgehalten. Darüber hinaus hätten dem Polizeibeamten bereits seit Januar 2010 Erkenntnisse vorgelegen, die zu einer richterlich angeordneten Telekommunikationsüberwachung geführt hatten, so dass sich die Notwendigkeit einer alsbaldigen Wohnungsdurchsuchung evident ergeben habe, eine überraschende Verfahrenssituation mithin nicht vorlag. Daher konnte die erst nach 22.00 h erlassene Durchsuchungsanordnung der StA – ungeachtet einer ebenfalls unterlassenen Dokumentation (vgl. hierzu BVerfG StraFo 2006, 386) – nicht mehr auf Gefahr im Verzug gestützt werden.

Und – BGHSt 51, 285 lässt grüßen – er bejaht ein  Beweisverwertungsverbot. Dabei geht er von einem schwerwiegenden Verstoß aus, wobei er auf Folgendes abstellt:

–        Wenn sich der sachbearbeitende Polizeibeamte Gedanken darum machte, ob ein Ersuchen um Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses erfolgversprechend sei, war er – von einem sonst möglicherweise bestehenden Organisationsmangel abgesehen – ersichtlich nicht durch eine Überlastung daran gehindert, die Gesetzmäßigkeit seines Vorgehens zu überprüfen.

–        Seine Annahme, die von ihm gewonnenen Erkenntnisse hätten zwar im Januar 2010 für den Erlass einer Anordnung auf der Grundlage der §§ 100a, 100b StPO ausgereicht, eine Anordnung nach §§ 102, 105 StPO am Nachmittag des 17. 2. 2010 trotz der weiteren Verdichtung des Tatverdachts aber (noch) nicht getragen, ist nicht nachzuvollziehen.

–        Da am Nachmittag des 17. 2. 2010 feststand, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit noch am selben Tag eine vorläufige Festnahme des Angeklagten erfolgen werde, die eine Durchsuchung nach sich ziehen werde, konnte auch ein „Erfahrungswert“ des sachbearbeitenden Polizeibeamten zu Vorratsbeschlüssen des Ermittlungsrichters offensichtlich keine Verbindlichkeit beanspruchen.

Und: Kein hypothetischer Ersatzeingriff – auch insoweit lässt BGHSt 51, 285 grüßen.

Gekniffen hat der Senta Senat dann allerdings bei der Frage, ob für eine Großstadt wie Düssedorf ein nächtlicher richterlicher Eildienst eingerichtet werden muss (s. auch schon BGH StRR 2010, 162 [Ls.]). Irgendwann wird das nicht mehr gehen und der BGH muss Farbe bekennen.

Aber dennoch: Schöne Entscheidung, oder: geht doch :-).

Beweisverwertungsverbot trotz Rechtskreistheorie – so macht man es in Dresden…

Auf eine interessante Entscheidung bin ich auf der Homepage der Strafverteidigervereinigung Sachsen/Sachsen-Anhalt gestoßen, und zwar auf den LG Dresden, Beschl. v. 22.11.2011 – 14 KLs 204 Js 41068/08 (2). Der kommt bei einem Verstoß gegen § 81c Abs. 5 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot zugunsten des Angeklagten, obwohl von dem Verstoß nur der Rechtskreis des Zeugen betroffen ist. Also: Rechtskreistheorie lässt grüßen. Ein interessanter Ansatz, Aber: Ich bin gespannt, ob das, wenn die Sache ggf. mal in die Revision geht, beim BGH Bestand haben wird. Denn der BGH verteidigt die Rechtskreistheorie ja vehement.

Für das Verfahren: Voraussetzung für die Nichtverwertbarkeit ist m.E., dass der Zeuge mit der Verwertung des Beweismittels nicht einverstanden ist. Und: Der Angeklagte/Verteidiger muss der Verwertung widersprochen haben (BGHSt 38, 214).

Beweisverwertungsverbot II: § 252 StPO gilt auch bei der informatorischen Befragung

Nichts wesentlich Neues, aber als bestätigender Beschluss ganz interessant ist der OLG Bamberg, Beschl. v. 28. 2. 2011 – 3 Ss OWi 40/11. Vom Sachverhalt her sicherlich keine Seltenheit. Dazu heißt es in der Entscheidung:

„Das AG hat den Betr. wegen einer fahrlässigen Über­schreitung der zulässigen Höchstge­schwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaf­ten zu einer Geldbuße verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot verhängt. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hat das AG zur Täterschaft des Be­tr., der sich zur Sache nicht geäußert hat, im Wesentlichen ausgeführt:  „Der Zeuge POM W. führte aus, dass aufgrund der hohen Geschwindigkeit eine an sich beabsichtigte sofortige An­haltung nicht möglich gewesen sei. Er habe jedoch gesehen, dass es sich bei dem Fahrer um einen ‚älteren Herrn mit grauen Haaren’ gehandelt habe. Letzteres habe auch sein für die An­hal­tung zuständige Kollege der L. beobachtet. Beide Zeugen berichteten, dass sie aufgrund einer Halteranfrage festgestellt hätten, dass der fragliche Pkw auf Frau Hannelore T. (…), wohnhaft K.-Straße in G. zugelassen ist. Aus diesem Grund seien sie zu dieser Adresse gefah­ren. Hierbei haben sie die Ehefrau des Betroffenen angetroffen. Auf Nachfrage, wer mit dem auf sie zugelassenen Pkw (…) gefahren sei, habe diese erklärt, dass dies ihr soeben nach Hause gekommener Ehemann gewesen sei. In diesem Augenblick sei der Betroffene erschie­nen und habe sich als Ehemann der Halterin zu erken­nen gegeben. Aufgrund dieser Aussagen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Betroffene der Fahrer des Pkw (…) war. Der Betrof­fene passt zu der vagen Be­schreibung seines Äußeren durch die Zeugen, wovon sich das Gericht in der Hauptverhandlung überzeugen konnte. Der Aussage seiner Ehefrau gegenüber den Zeu­gen W. und L., dass er am Tattag mit dem auf sie zugelassenen Pkw unterwegs gewe­sen und kurz vor Eintreffen der Zeugen zu seiner Wohnung zurückgekommen sei, spricht deut­lich dafür, dass es sich bei dem Betroffenen um den Fahrer des Fahrzeugs zum Messzeitpunkt handelte. Die Erklärung der Ehefrau gegenüber den Zeugen ist auch ver­wertbar. Zwar wurde sie von den Polizeibeamten nicht gemäß §§ 163 III 1, 52 I Nr. 2, III StPO über ein Zeugnisver­weigerungs­recht belehrt. (…) Die Äußerung erfolgte jedoch nicht im Rahmen einer Vernehmung und ist daher, ohne dass eine Belehrung erfolgt ist, verwertbar.“

Mit seiner gegen das Urteil erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene ausdrücklich nur die Verletzung sachlichen Rechts, wobei er in diesem Rahmen zur Begründung insbesondere ausführt, die Angaben seiner in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungs­recht Gebrauch machenden Ehefrau gegenüber den Zeugen seien nicht verwertbar gewesen. Das ist insofern nicht richtig, weil der (Rechts)Fehler mit der Verfahrensrüge hätte geltend gemacht werden müssen. Aber dazu das OLG: Die unzutreffende Einordnung eines Rechtsbeschwerdeangriffs als Verfahrens- oder Sachrüge ist unbeachtlich, wenn sich aus der Begründungsschrift deutlich ergibt, welche Rüge gemeint ist. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Rüge, sondern ihre wirkliche rechtliche Bedeutung, wie sie dem Sinn und Zweck des Vorbringens zu entnehmen ist. Soweit das Rechtsmittelvorbringen dies er­laubt, ist der als Sachrüge bezeichnete Vortrag daher auch unter dem Gesichts­punkt der Verfahrensrüge zu prüfen (u.a. Anschluss an BGH, Urteil vom 21.11.2006 – 1 StR 392/06). Und davon ist das OLG dann ausgegangen und hat die Rüge der Verletzung des § 252 StPO als begründet angesehen. Dazu dann:

Die Rüge der Verletzung des § 252 StPO sei auch begründet.Dazu rückt das OLG die GStA ein, die ausgeführt hatte:

„Da die beiden Zeugen W. und L. nur eine vage Beschreibung des Äußeren des Fahrzeugsführers (‚älterer Herr mit grauen Haaren’) abgeben konn­ten, hat das Gericht in den Urteilsgründen dargelegt, dass seine Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Betr. aufgrund einer Gesamtwürdigung mit einem gewichtigen Indiz beruht, nämlich der Erklärung der Ehefrau gegenüber den beiden Zeugen, dass der Betr. am Tattag mit dem Pkw unterwegs gewesen ist. Die Verwertung der polizeili­chen Aussage der Ehefrau verstößt jedoch, worauf die Verteidigung zutreffend hingewie­sen hat, gegen § 252 StPO. (…) Letztendlich hat die Ehefrau des Betr. im Anschluss an die Ver­nehmung der beiden Zeugen von ihrem Zeugnisverweigerungs­recht Gebrauch gemacht. Der Umstand, dass es sich, wie in den Urteilsfeststellungen ausge­führt, lediglich um eine ‚informatorische Befragung’ der Ehefrau handelte, lässt das Beweis­verwertungsverbot nicht entfallen, denn § 252 StPO gilt auch regelmäßig für informato­rische Anhörungen (vgl. Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 252 Rn. 7 m.w.N.). Da das wesentliche Indiz der Über­zeugungsbildung hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen (hier: Aussage der Ehefrau gegenüber den Zeugen W. und L.) einem Be­weisverwertungsver­bot unterliegt, tragen die (bislang) seitens des AG zur Identifizie­rung des Betr. als Fahrer getroffenen Feststellungen den Schuldspruch und damit das Fahr­verbot nicht.“

Beweisverwertungsverbot I: Der Notruf ist eine Spontanäußerung

Für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots im Hinblick auf zunächst getätigte Äußerungen von Zeugen, die später dann das Zeugnis verweigern, ist im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 252 StPO immer die Frage von Bedeutung: Vernehmung mit der Folge, dass belehrt werden muss, Ja oder Nein. Und das war auch das Problem im OLG Hamm, Beschl. v. 24.05.2011 – III-2 RVs 20/11. Im Verfahren ging es um gefährliche Körperverletzung, die dem Angeklagten zum Nachteil seiner Ehefrau zur Last gelegt wurde. Nach den Feststellungen der Berufungskammer hatte der Angeklagte am 18. 02. 2009 in den frühen Morgenstunden seine damals 24-jährige, sehr kleine und zierliche Ehefrau A. im Verlauf eines Streits in der ehelichen Wohnung zunächst mehrfach wissentlich und gewollt ins Gesicht geschlagen, durch die es zu Schleimhauteinreißungen an der Innenseite der Oberlippe kam. Anschließend steigerte sich der Angeklagte in seinem aggressiven Verhalten gegenüber seiner Ehefrau derart, dass er seinen schwarzen Ledergürtel zur Hand nahm, diesen um den Hals der Geschädigten legte und diese damit bis zur Bewusstlosigkeit drosselte, wobei der Angeklagten den Eintritt der Bewusstlosigkeit billigend in Kauf nahm. Bei seinen Feststellungen hat sich das LG insbesondere auf den Inhalt des in der Berufungshauptverhandlung abgehörten Notrufs, den die Zeugin A. am Tattag gegen 09:00 Uhr durch ihren Anruf bei der Notrufstelle der Polizei getätigt hatte, sowie auf die durch die Vernehmung der Zeugin Polizeikommissarin F. eingeführten Angaben der Geschädigten dieser gegenüber bei dem Eintreffen der unmittelbar nach dem Notruf entsandten Polizeistreife am Tatort gestützt. Die Zeugin A. selbst hatte in der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung das Zeugnis nach § 52 StPO verweigert. Dagegen war die Verfahrensrüge – Verletzung des § 252 StPO – erhoben worden.

Das OLG äußert sich u.a. zum Notruf:

„...Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes durch die Zeugin A. führt nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Angaben, die sie im Rahmen ihres polizeilichen Notrufs gemacht hat und bei denen von mehrfachen Schlägen des Angeklagten in das Gesicht der Zeugin die Rede war. Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Notruf um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO, sondern um eine spontane Bekundung aus freien Stücken und ein Verlangen nach behördlichem Einschreiten (BGH NJW 1998, 2229; StV 1988, 46, 47; NStZ 1986, 232; OLG München StRR 2009, 388; OLG Hamm, StV 2002, 592, 593). Auch vorliegend handelte es sich bei dem im angefochtenen Urteil wörtlich mitgeteilten Gespräch anlässlich des abgesetzten Notrufs um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO. Dem den Notruf entgegen nehmenden Polizeibeamten kam es, wie Inhalt und Verlauf des Gesprächs deutlich machen, bei seinen kurzen Fragen an die Zeugin ausschließlich darauf an, abzuklären, ob ein Notfall vorlag, eine behördliche Hilfeleistung erforderlich war und wo sich Opfer und mutmaßlicher Täter zum Zeitpunkt des Anrufs aufhielten. Einzelheiten zum Tatgeschehen wurden gerade nicht abgefragt.“