Nach dem Posting zum OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.07.2013 – 2 OLG Ss 113/13 – (vgl. dazu Belehrungsfehler I: Der verdichtete Tatverdacht hier nun die zweite Entscheidung zu Belehrungsfragen. Zwar kein OLG, aber ein LG, nämlich das LG Saarbrücken und der LG Saarbrücken, Beschl. v. 27.05.2013 – 6 Qs 61/13 – mit einer ähnlich Fallgestaltung wie beim OLG Nürnberg. Hier wurde dem Beschuldigten eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) vorgeworfen. Die Fahrereigenschaft des Beschuldigten war fraglich. Der Beschuldigte war nicht während der Fahrt angehalten worden, sondern hatte seine Fahrereigenschaft erst im Wege einer informellen Befragung beim erstmaligen Antreffen in seiner Wohnung gegenüber ermittelnden Polizeibeamten eingeräumt Nach erfolgter Belehrung machte der Beschuldigte dann keine Angaben mehr. Die Angaben des Beschuldigten aus der informellen Befragung hat das AG bei seiner Entscheidung über einen § 111a-Antrag der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegt.
Die Beschwerde des Beschuldigten hatte dann aber beim LG Erfolg. Das LG hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) aufgehoben. Es hat (ebenfalls) eine Belehrungspflicht bejaht:
„Vorliegend fuhren die Beamten nach einer Meldung durch die bisher nicht vernommene Zeugin N. die per ZEVIS-Halterauskunft ermittelte Anschrift des Halters des Fahrzeugs VW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. an. Dieses Kennzeichen war durch die Zeugin N. durchgegeben worden. Die Zeugin N. hatte auch von Verkehrsverstößen berichtet, u. a. einem Rotlichtverstoß auf Höhe der BMW-Niederlassung in S.-Sch. sowie dem Fahren von „Schlangenlinien“. Die Polizeibeamten fanden das Fahrzeug an der Halteranschrift mit dem von der Zeugin durchgegebenen Kennzeichen vor. An der Motorhaube und dem Auspuff war keine Wärme feststellbar, wobei die Außentemperatur -1 °C betrug. Nach zweimaligem Klopfen an der Anschrift M.-str. in St. I. öffnete der Beschuldigte und wurde ohne weiteren Hinweis auf den Anlass der Befragung befragt, ob er der Halter des Fahrzeuges VW T5 sei, was er bejahte. Dann wurde er weiter befragt, ob er gerade mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Auch diese Frage bejahte der Beschuldigte. Erst nachdem die Beamten in die Wohnung eingelassen wurden und sodann äußere Hinweise auf eine Alkoholisierung des Beschuldigten wahrnehmen, wurde er gem. § 136 StPO belehrt.
In diesem Fall hätte ermessensfehlerfrei eine Belehrung erfolgen müssen, nachdem der Beschuldigte bestätigte, der Halter des Fahrzeugs VW, amtliches Kennzeichen xxxxx., zu sein. Zum Zeitpunkt der Befragung stand für die Beamten aufgrund der ihnen bekannten Schilderungen der Zeugin Neu fest, dass zumindest ein Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit wegen des in Saarbrücken durch den Fahrer des Fahrzeugs VW T5 begangenen Rotlichtverstoßes vorliegt. Über § 46 Abs. 1 OWiG kommt bereits der § 136 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Eine Belehrungspflicht über das Schweigerecht bestand daher bereits bevor die Beamten die Alkoholisierung des Beschuldigten wahrnehmen konnten, denn auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren muss sich niemand selbst belasten.
Wäre bei dem Anfangsverdacht einer StVO-Ordnungswidrigkeit die Frage danach, ob der in örtlicher und zeitlicher Nähe zum verursachenden Fahrzeug angetroffene Halter das Fahrzeug gefahren hat, ohne Belehrung über das Schweigerecht zulässig, liefe der durch die §§ 46 Abs. 1 OWiG, 136 Abs. 1, 163 Abs. 4 StPO gewollte Schutzzweck leer, denn der Beschuldigte lieferte dann ohne Belehrung regelmäßig den einzigen zu seiner Überführung fehlenden Sachverhaltsbaustein, ohne über seine Rechte belehrt zu sein.“
M.E. ebenfalls zutreffend. Folgende Hinweise/Anmerkungen:
- Der Beschluss hat gerade auch im Bußgeldverfahren Bedeutung, wo häufig auch vorschnell Angaben gemacht werden, von denen der Mandant später gerne wieder abrücken möchte. Auch hier zieht das LG die „Belehrungsschwelle“ sehr früh.
- Der Beschluss ist zudem insofern von Interesse, weil er beweist, dass sich ein „früher Widerspruch“ gegen die Verwertung kontaminierte Beweismittel schon im Ermittlungsverfahren lohnen kann (vgl. dazu auch Burhoff, HV, Rn. 3504).
- Bemerkenswert ist an dem Beschluss schließlich: Der Ermittlungsrichter hatte dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung nach § 111a StPO entsprochen, also letztlich durchgewunken, ohne überhaupt auf die Frage der Verwertbarkeit der Angaben des Beschuldigten einzugehen. Das lässt in meinen Augen tief blicken. Ich brauche jetzt hier keine Kommentare zur Arbeitsbelastung pp. Die enthebt nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmaßnahmen sorgfältig und sauber zu prüfen.