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Im Strafvollzug gibt es keine Spielkonsole „Nintendo Wii“ – zu gefährlich

entnommen wikimedia.org Urheber Matthew Paul Argall

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Urheber Matthew Paul Argall

Der KG, Beschl. v. 28. 12. 2015 – 2 Ws 289/15 Vollz – befasst sich noch einmal mit der Zulässigkeit einer Spielkonsole „Nintendo Wii“ im Strafvollzug. Er bringt nichts Neues, denn:

„Obergerichtlich ist geklärt, dass von einer in der Vollzugsanstalt betriebenen Spielkonsole (hier einer „Nintendo Wii“) mit Speichermöglichkeit eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG ausgeht, der mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht begegnet werden kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 325/326 mit weit. Nachweisen; OLG Celle NStZ-RR 2011, 31), und dass grundsätzlich die einem Gegenstand generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende abstrakte Gefährlichkeit einer Besitzerlaubnis entgegenstehen kann, wenn sie sich mit einem der Anstalt zumutbaren Kontrollaufwand nicht ausschließen lässt (Laubenthal in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. G 34 mit weit. Nachweisen; Schwind/Goldberg in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 70 Rdn. 7). Dies ist für die jeweils marktbeherrschenden Spielkonsolen (und nicht nur für die Sony-Playstation 1 und 2, so aber die Rechtsbeschwerde) in den nachfolgenden Entscheidungen für Anstalten mit höherem Sicherheitsstandard – wie der JVA Tegel – durchweg bejaht worden (vgl. die weiteren Nachweise bei Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 70 Rdn. 6)“

Warum stelle ich ihn aber dann vor? Nun, er enthält eine schöne Zusammenstellung der Rechtsprechung zu den verschiedenen Spielkonsolen:

Sony-Playstation 1  

OLG Karlsruhe BlStVK 2/2001, 5; OLG München BlStVK 4/5/2001, 2; OLG Nürnberg ZfStrVO 2002, 188; Senat
Beschluss vom 22. Februar 2000 – 5 Ws 725/99 Vollz

Sony-Playstation 2  

OLG Karlsruhe StV 2003, 47; OLG Rostock ZfStrVO 2003, 56; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; Senat NStZ-RR 2004, 157;
Senat Beschlüsse vom 22. Juli 2005 – 5 Ws 178/05 Vollz – und 24. Januar 2007 – 2 Ws 54/07 Vollz –

Nintendo Game Cube  

OLG Karlsruhe Justiz 2007, 260; OLG Brandenburg Beschluss vom 26. Januar 2007 – 2 Ws (Vollz) 103/06; Senat Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 Ws 516/08 Vollz –

Nintendo Ds Lite OLG Celle Nds. RPfl 2011, 80
Microsoft X Box OLG Frankfurt NStZ 2010, 441

Der Laptop in der Sicherungsverwahrung – kann zulässig sein….

laptop-2Nach den beiden Telefonentscheidungen vom Dienstag (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2015 – 1 Vollz (Ws) 401/15 und dazu Der Gefangene darf mit seinem Verteidiger telefonieren) und Mittwoch (vgl. KG, Beschl. v. 10.11.2015 – 5 Ws 120/15 Vollz und dazu Vollzug: Es gibt kein „Zimmer“ mit Telefon….) geht es dann heute weiter mit „Technikentscheidungen“. Eine große Rolle spielen in dem Bereich ja dann auch die mit dem Besitz eines Laptop im Vollzug/in der Haft  zusammenhängenden Fragen. Dazu zunächst der OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 Ws 418/15. In dem Verfahren war die Genehmigung eines Laptops in der Sicherungsverwahrung „streitig“. Die JVA hatte einen Antrag des Untergebrachten auf Genehmigung eines Laptops, der weder über die Möglichkeit einer Internetverbindung noch über die Möglichkeit des Beschreibens von externen Speichermedien verfügen und der durch eine Fachfirma entsprechend modifiziert werden sollte, abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung weist die StVK zurück. Das OLG hebt auf die Rechtsbescwherde hin auf. Es gibt der StVK mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz und die besonderen Anforderungen an Beschränkungen in der Sicherungsverwahrung weitere Aufklärung auf:

„Vorliegend bedarf es daher der Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an der Nutzung eines Laptops/Notebooks in der Sicherungsverwahrung einerseits und den gegenläufigen Sicherheitsinteressen der Anstalt andererseits. Elektronische Rechner sind zum wichtigen Teil des sozialen und gesellschaftlichen Lebens geworden. Voraussetzung der Teilhabe hieran ist die Befähigung zum Umgang mit diesen Geräten. Ein freiheitsorientierter Vollzug der Sicherungsverwahrung erfordert es daher, dass sich der Untergebrachte mit dieser Technik vertraut machen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.06.2014, 2 Ws 123/14, zitiert nach juris). Nachdem der Antragsteller die Zulassung eines modifizierten Gerätes begehrt, richtet sich der Fokus – im Blick auf die Sicherheitsbelange – auf die Fragen,

  • ob die technischen Einschränkungen, die der Untergebrachte an dem Laptop/Notebook vornehmen lassen will, technisch möglich sind,
  • ob die vom Untergebrachten verfolgten Interessen – das Erlernen der Gerätebedienung und das Erstellen und Ausdrucken von Schreiben – dann noch verfolgt werden können,
  • ob und wie die technischen Einschränkungen gegen Rückgängigmachung abgesichert werden können,
  • wie schwierig diese Rückgängigmachung dann wäre,
  • welche Teile und fachlichen Fähigkeiten hierzu erforderlich wären,
  • ob und wie eine entsprechende Überwachung des modifizierten Zustandes des Computers seitens der Anstalt möglich wäre und
  • welchen Aufwand dies erfordern würde.

Aufgrund der konkreten Nutzungspläne des Antragstellers ist im Hinblick auf die Sicherheitsbelange auch ein wesentliches Abwägungskriterium, ob dessen Ziele in gleicher Weise durch die Nutzung eines Computerraumes der Anstalt erreicht werden können. Die Bedienung der Geräte kann ebenso wie das Erstellen und Ausdrucken von Schreiben grundsätzlich im Rahmen von Computerschulungen oder bei freier Gerätebenutzung in einem solchen Raum in ausreichendem Umfang erlernt werden. Inwieweit der Antragsteller im Blick auf Art. 3 Abs. 1 BaySvVollzG hierauf verwiesen werden kann, hängt davon ab, wie der Computerraum in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in Straubing ausgestattet ist und in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Antragsteller zur Nutzung des Raumes und der Geräte berechtigt ist.“

Es kommt also auf die Einzelfallumstände an….

Vollzug: Es gibt kein „Zimmer“ mit Telefon….

© scusi - Fotolia.com

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Ganz gut zum gestern vorgestellten OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2015 – 1 Vollz (Ws) 401/15 (vgl. dazu Der Gefangene darf mit seinem Verteidiger telefonieren, oder: Es geht nicht um das Ob, sondern um das Wie) passt dann der KG, Beschl. v. 10.11.2015 – 5 Ws 120/15 Vollz -, den ich gestern übersandt bekommen habe. Es geht um die Rechtsbeschwerde eines Untergebrachten, der in der Unterbringung (im KrankenhausI ein Mobiltelefon besitzen und benutzen wollte. Die StVK hatte das abgelehnt, das KG hat sich dem angeschlossen.

Dazu dann folgende (amtlichen) Leitsätze:

  1. Der Besitz und die dadurch mögliche Benutzung eines Mobiltelefons gefährden sowohl in einer geschlossenen als auch in einer offenen Justizvollzugsanstalt generell die Sicherheit und Ordnung der Anstalt in einem Maße, das es ausschließt, einzelnen Gefangenen aufgrund einer auf deren Persönlichkeit zugeschnittenen individuellen Prüfung die Verwendung eines Handys innerhalb der Anstalt zu erlauben.
  1. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, diese abstrakte Gefahr unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob sich der Betroffene in Untersuchungshaft oder im Straf- oder Maßregelvollzug befindet.

 

Automatisch angelegte Vorschaubilder – Besitz von Kinderpornographie?

laptop-2Ich habe ja schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die technische Entwicklung immer wieder auch zu neuen Rechtsproblemen führt, und zwar auch im Straf(verfahrens)recht. Ein schönes Beispiel dafür ist der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.2015 – III-2 RVs 36/15, in dem es um den Besitz von Kinderpornografie geht. Das AG hatte den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt, das LG hat die Berufung zurückgewiesen, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Nach den getroffenen Feststellungen wurden am 1. Dezember 2011 bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten dessen PC der Marke „bluechip IP-Star“ und vier externe Festplatten (Trekstore Datastation) sichergestellt.

Auf diesen Datenträgern befanden sich als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) insgesamt 954 kinderpornographische Bilddateien, wobei dieselbe Reihe von 234 Vorschaubildern jeweils auf dem PC und drei externen Festplatten gespeichert war. Zu diesen 936 Vorschaubildern kamen in gesonderten Dateiordnern acht und zehn Vorschaubilder hinzu. Ferner waren auf einer externen Festplatte zwei Videodateien gespeichert, zu denen das Landgericht festgestellt hat, dass sie „die Durchführung von Oralverkehr zwischen zwei Jungen zeigen.“

Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Angeklagte den Besitz an sämtlichen vorgenannten Bilddateien zuvor verschafft und ihn danach bewusst und gewollt beibehalten habe. Das OLG hebt auf. Ihm reichen die Feststelleungen zur subjektiven Tatseite nicht:

„2. Durch die Beweiswürdigung wird indes nicht belegt, dass dem Angeklagten tatsächlich bewusst war, dass die Vorschaubilder (sog. Thumbnails) auf seinem PC und den externen Festplatten gespeichert waren.

Durch Internetrecherche ist leicht feststellbar und damit allgemeinkundig (vgl. KG Kommunikation & Recht 2009, 807, 808), dass die Vorschaubilder von dem hier verwendeten Betriebssystem Windows XP in der Standardeinstellung automatisch erzeugt werden, wenn gespeicherte Bilddateien erstmals in der Miniaturansicht aufgerufen werden. In den betreffenden Ordnern wird dazu jeweils die Datei thumbs.db generiert. Hierbei handelt es sich um versteckte Systemdateien, die in der Standardeinstellung nicht im Windows-Explorer angezeigt werden. Werden die originären Bilddateien (jpeg-Format) gelöscht, bleibt die Datei thumbs.db, in der die Vorschaubilder gespeichert sind, in dem jeweiligen Ordner gleichwohl erhalten.

Die Kenntnis dieser computertechnischen Abläufe setzt ein weit überdurchschnittliches Computerwissen voraus. Das angefochtene Urteil enthält keine Darlegungen, die eine entsprechende Kenntnis des Angeklagten und damit den erforderlichen Besitzwillen belegen. Bei der Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften kann deshalb nicht darauf abgestellt werden, dass die automatisch erzeugten Vorschaubilder (sog. Thumbnails) auf den sichergestellten Datenträgern gespeichert waren.“

Allerdings: Ganz „aus dem Schneider“ ist der Angeklagte damit nicht:

„Allerdings legt das Vorhandensein der Vorschaubilder, die eine Miniaturansicht der kinderpornografischen Darstellungen enthalten, die Schlussfolgerung nahe, dass sich der Angeklagte zuvor die zugehörigen Bilddateien (jpeg-Format) durch Herunterladen und Abspeichern in den betreffenden Ordnern verschafft hatte. Denn dort können die Dateien mit der Bezeichnung thumbs.db nur durch einen Zugriff auf die originären (später gelöschten) Bilddateien generiert worden sein (vgl. OLG Köln NStZ 2011, 476).

Der Strafbefehlsantrag, durch den vorliegend die öffentliche Klage erhoben worden ist (§ 407 Abs. 1 Satz 4 StPO), umfasst auch den Vorwurf, dass sich der Angeklagte „sämtliche Bilddateien“ – dies bezieht die ursprünglichen Bilddateien (jpeg-Format) ein – zuvor über das Internet verschafft hatte.

Unter diesem Gesichtspunkt kann das angefochtene Urteil jedoch nicht aufrechterhalten bleiben, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, zu welchem Zeitpunkt die sog. Thumbnails erzeugt worden sind. Der Eintritt von Verfolgungsverjährung kann daher nicht ausgeschlossen werden.“

Strafzumessung II: 3 Monate für 0,5 g Marihuana-Besitz ggf. „kein gerechter Schuldausgleich“

CannabisNach dem Posting: Strafzumessung I: Einmal hopp – klassischer Fehler, einmal topp, ein weiterer Hinweis auf eine Strafzumessungsentscheidung des BGH, die für die Verteidigung in BtM-Verfahren interessant ist. Es geht um den BGH, Beschl. v. 15.04.2013 – 2 StR 626/13: Das LG hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln , und zwar 0,5 g Marihuana, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das schmeckt dem BGH nicht. Denn:

Das Landgericht hat für den Besitz von 0,5 Gramm Marihuana eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und unter Bewährung stand, bleibt die Strafkammer den Nachweis schuldig, dass diese Strafe noch einen gerechten Schuldausgleich für das begangene Tatunrecht darstellt. Bewegt sich ein Konsumentenfall, um den es hier augenscheinlich geht, im untersten Bereich der geringen Menge, sind der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 90, 145, 188 ff.) besonders zu beachten. Bei einem derartigen Bagatelldelikt mag zwar die Ablehnung eines Absehens von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG hinzunehmen sein, wenn der Angeklagte wie hier ca. neun Monate zuvor wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Verhängung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten kurzfristigen Freiheitsstrafe steht aber in keinem angemessenen Verhältnis zu dem abgeurteilten Tatun-recht (vgl. Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 13, Rn. 74), wenn nicht besondere Umstände gerade auch die Anordnung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unter sechs Monaten, die eingehend auch unter Berücksichtigung des § 47 StGB zu begründen wäre, rechtfertigen (Patzak, a.a.O., Rn. 75).

Solche Umstände aber hat das Landgericht nicht dargetan. Dass der Angeklagte „dreist und unbelehrbar“ (UA S. 30) sein soll, wird von den kargen Feststellungen zur abgeurteilten Tat nicht belegt. Allein der (erneute) Verstoß gegen Vorschriften des BtMG neun Monate nach einer Verurteilung, der sich offensichtlich in dem Eigenkonsum geringer Mengen (die auf dem Wohnzimmertisch aufgefunden wurden) erschöpft, rechtfertigt diese moralisierende Einschätzung des Landgerichts nicht. Zusätzliche Gesichtspunkte, die diese Wertung tragen könnten, hat das Landgericht nicht vorgebracht. Soweit es anführt, der Angeklagte sei auch nicht dadurch entlastet, dass er, wie es sonst oft der Fall sei, drogenabhängig gewesen wäre und es sich nicht um einen geringfügigen Rückfall gehandelt habe, stellt dies keinen strafschärfenden Umstand dar. Vielmehr lassen diese Formulierungen besorgen, das Landgericht habe das Fehlen strafmildernder Umstände nachteilig zu Lasten des Angeklagten gewichtet. Hinzu kommt, dass die Strafkammer jede Erklärung dafür  schuldig bleibt, warum es sich angesichts einer am untersten Rand bewegen-den Menge von Betäubungsmitteln nicht um einen „geringfügigen“ Rückfall handeln sollte.“

Liest sich für die Kammer nicht so schön: „Karge Feststelllungen“, „jede Erklärung dafür schuldig bleibt“.

Auf der Linie wie der BGH liegt übrigens auch das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2014 – 1 RVs 10/14 und dazu: Sieben Monate für 19,3 g Haschisch-Besitz – “kein gerechter und angemessener Schuldausgleich”