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LG Magdeburg: Verteidigung in der Strafvollstreckung – da steckt Geld drin

Das LG Magdeburg hat in einem Beschl. v. 22.12.2009 –  22 BRs 353 Js 2325/08 (16/08) darauf hingewiesen, dass im Strafvollstreckungsverfahren die Tätigkeit für den denselben Verurteilten in unterschiedlichen Widerrufsverfahren Tätigkeit in unterschiedlichen gebührenrechtlichen Angelegenheiten ist mit der Folgge, dass die Gebühren in jeder Angelegenheit entstehen. da steckt eine Menge Geld drin, da ja nach der Vorbem. 4. 2 VV RVG im Strafvollstreckungsverfahren das Beschwerdeverfahren eine besondere Angelegenheit ist, so dass es dafür ausnahmsweise besondere Gebühren gibt.

Also aufgepasst bei der Abrechnung und nichts verschenken

Verteidiger aufgepasst: Beschwerde während HV unzulässig….

Das OLG Naumburg weist in (s)einem Beschluss vom 29.09.2009 – 1 Ws 602/089 – (noch einmal) darauf hin, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung der während der laufenden Hauptverhandlung beantragten Akteneinsicht gemäß § 305 S. 1 StPO unzulässig ist , wenn – wie im entschiedenen Fall – die Akteneinsicht die Vorbereitung der Verteidigung auf die anstehende Vernehmung eines Zeugen bezweckte und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der durchgeführten Beweisaufnahme stand. Gleiches gilt für die Beschwerde gegen die Ablehnung der – in Verbindung mit dem Akteneinsichtsgesuch gestellten – Anträge der Verteidigung auf Unterbrechung bzw. Aussetzung der Hauptverhandlung durch das erkennende Gericht.  Der Verteidiger muss, wenn er die Frage in der Revision zur Überprüfug stellen will, in der HV noch einmal einen Antrag stellen. § 338 Abs. 1 Nr. 8 StPO verlangt einen Gerichtsbeschluss.