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Anruf: „Komme in ein paar Minuten…“ – Verspätung interessiert Gericht aber nicht….

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Viele OLG-Entscheidungen befassen sich mit der Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO wegen unentschuldiugten Ausbleibens, ein scharfes Schwert, zu dem die LG m.E. gern und manchmal auch ein wenig vorschnell greifen, Folge: Das Verwerfungsurteil wird vom Revisionsgericht aufgehoben.Mit einer solchen vorschnellen Entscheidung befasst sich der KG, Beschl. v. 30.04.2013 – (4) 161 Ss 89/13 (86/13). Da hatte der Angeklagte, der zu 09.00 Uhr geladen, aber nicht erschienen  war, seiner Verteidigerin um 09.10 Uhr telefonisch mitgeteilt, „er befinde sich „mit seinem Wagen an der Perleberger Brücke“ und werde „in ein paar Minuten kommen“,. Das hatte die um 09.12 Uhr an das Gericht weitergeleitet. Die Strafkammer hat das Vorbringen des Angeklagten als nicht hinreichend für eine Entschuldigung erachtet, weil ein Grund für die Verspätung nicht mitgeteilt worden sei. Ein weiteres Zuwarten über 15 Minuten hinaus hatte die Kammer weder aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens noch aufgrund der gerichtlichen Fürsorgepflicht als erforderlich angesehen. Sie hat die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen und – und das ist jetzt ketzerisch – sich wahrscheinlich bis zum nächsten Termin in die Kantine oder ins Dienstzimmer begeben. Die Revision des Angeklagten hatte aber mit der Verfahrensrüge Erfolg.

„…2. Die Revision ist auch begründet. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht allein die Mitteilung der Verspätung (verbunden mit der Ankündigung baldigen Erscheinens) nicht als genügende Entschuldigung im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO angesehen hat. Es hat aber bei seiner Entscheidung verkannt, dass es die aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abzuleitende Fürsorgepflicht geboten hätte, vor Verwerfung der Berufung einen längeren Zeitraum zuzuwarten. Die Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet. Sie dient dem Zweck, den Rechtsmittelführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Berufung dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht. Diese Vermutung entfällt jedoch, wenn der Angeklagte noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt. Das Gericht ist in diesem Fall gehalten, einen längeren Zeitraum zuzuwarten (vgl. KG, Beschlüsse vom 21. November 2012 – (3) 161 Ss 239/12 (171/12) – und vom 13. Januar 2012 – (3) 161 Ss 474/11 (2/12) – m. w. Nachw.), wobei das Zuwarten hier – angesichts des der Kammer von der Verteidigerin um 9.12 Uhr mitgeteilten Umstandes, dass sich der Angeklagte auf dem Weg zum Verhandlungsort mit seinem Pkw gegen 9.10 Uhr bereits an der Perleberger Brücke und damit in unmittelbarer Nähe des Gerichts befand – voraussichtlich nur wenige Minuten betragen hätte. Mit einem noch hinreichend zeitnahen Eintreffen des Angeklagten an Gerichtsstelle war danach zu rechnen. Der Angeklagte hat in dem Telefonat mit seiner Verteidigerin die Gründe für seine Verspätung zwar nicht dargelegt. Die über die normale Wartezeit hinausgehende Wartepflicht besteht aber unabhängig davon, ob dem Angeklagten an der Verspätung ein Verschulden trifft, es sei denn, ihm fällt grobe Fahrlässigkeit oder Mutwillen zur Last (KG a.a.O.). Umstände, die auf eine derartige Einstellung des Angeklagten schließen lassen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und ergeben sich auch aus der Revisionsbegründung nicht. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass der Kammer ein weiteres Zuwarten wegen anstehender weiterer Termine – auch im Interesse anderer Verfahrensbeteiligter – schlechterdings nicht zumutbar gewesen ist (vgl. KG a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 29. Dezember 2006 – (4) 1 Ss 500/06 (239/06) – und vom 5. Mai 1997 – (4) 1 Ss 94/97 (41/97) – [juris]; jeweils m.w.Nachw.). Angesichts des Umstandes, dass erstinstanzlich auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten gegen den unbestraften Angeklagten erkannt worden ist und die Wartezeit absehbar nur wenige Minuten über die ohnehin regelmäßig einzuhaltende hinaus gegangen wäre, hätte die Kammer dem Angeklagten aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht die Möglichkeit einräumen müssen, durch sein – wenn auch unentschuldigt verspätetes – Erscheinen die Folgen einer Säumnis abzuwenden.

Reicht die Vorlage einer „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ als Entschuldigung?

Die Verwerfung der Berufung des unentschuldigt in der Berufungshauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO macht in der Praxis häufig Schwierigkeiten, vor allem, wenn der Angeklagte zur Entschuldigung eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Dann geht es für den Tatrichter um die Frage: Darf ich bzw. kann ich ggf. trotzdem verwerfen? und, wenn verworfen worden ist, für den Verteidiger darum, ob sich nicht ggf. insoweit Angriffspunkte ergeben, die mit der Revision (Verfahrensrüge!!!) geltend gemacht werden können. Zu den damit zusammenhängenden Fragen gibt es immer wieder obergerichtliche Rechtsprechung, aus der ich aus neuerer Zeit exemplarisch den OLG Bamberg, Beschl. v. 06.03. 2013 – 3 Ss 20/13 – herausgegriffen habe, in dem es um die Frage der Zulässigkeit der Berufungsverwerfung bei attestierten „medizinischen Gründen“ ging.

Hier die Leitsätze des Beschlusses, leider ein wenig – wie die Entscheidung aus Bamberg selbst auch – mit Zitaten überfrachtet:

1. Der Begriff der ‚genügenden Entschuldigung‘ darf nicht eng ausgelegt werden. Denn § 329 I 1 StPO enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf. Die Regelung birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Angeklagten das ihm nach Art. 103 I GG verfassungsrechtlich verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2008 – 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 und [für § 74 II OWiG] OLG Bamberg, Beschluss vom 28.11.2011 – 3 Ss OWi 1514/11 = OLGSt StPO § 329 Nr. 31).

 2. Die Entschuldigung ist ‚genügend‘, wenn die abzuwägenden Belange des Angeklagten einerseits und seine öffentlich-rechtliche Erscheinenspflicht andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen. Entscheidend ist nicht, ob sich der Angeklagte genügend entschuldigt hat, sondern ob er (objektiv) genügend entschuldigt ist. Den Angeklagten trifft daher hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis. Vielmehr muss das Gericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen. Bloße Zweifel an einer ‚genügenden Entschuldigung‘ dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten gehen (Festhaltung u.a. an BGHSt 17, 391/396 f.; BGHR StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 Ladung 1; BayObLGSt 2001, 14/16; 1998, 79/81; BayObLG, Beschluss vom 19.10.2004 – 1 Ob OWi 442/04; OLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2008 – 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 sowie [jeweils zu § 74 II OWiG] OLG Bamberg wistra 2007, 79 f. und NStZ-RR 2009, 150; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2010 – 3 Ss (OWiZ) 37/10 [bei Juris]; KG DAR 2011, 146 f. und OLG Bamberg NZV 2011, 409 f.).

 3. Die Nachforschungsverpflichtung des Gerichts ist andererseits nicht grenzenlos. Ihre Auslösung setzt nach dem Gesetzeszweck (wenigstens) voraus, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung (schlüssig) einen Sachverhalt vorträgt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2008 – 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 sowie [jeweils zu § 74 II OWiG] OLG Bamberg wistra 2007, 79 f. und NStZ-RR 2009, 150).

 4. Wird als Entschuldigungsgrund eine Erkrankung geltend gemacht, ist für seine Schlüssigkeit die Darlegung eines behandlungsbedürftigen und/oder Arbeitsunfähigkeit bewirkenden krankheitswertigen Zustandes erforderlich aber auch ausreichend. Geschieht dies durch die (gleichzeitige) Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, braucht aus dieser die Art der Erkrankung jedenfalls solange nicht zu entnehmen sein, als Gründe dafür, dass die Bescheinigung als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig anzusehen sein könnte oder nicht von dem bezeichneten Aussteller herrührt, fehlen (Festhaltung u.a. an BayObLGSt 1998, 79 ff. und OLG Bamberg NStZ-RR 2009, 150).“

Zur Entscheidung zwei Anmerkungen:

  • Die Entscheidung gibt den aktuellen Stand der h.M. zur Auslegung des Begriffs der „genügenden Entschuldigung“ bei Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung wieder, wenn dieser vorbringt, erkrankt zu sein, und dies durch ein ärztliches Attest belegt (vgl. auch Kotz in: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil A: , Rn 174 ff.).
  • Neu ist – und darauf weist auch der Kollege Kotz in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung im StRR hin – dass das OLG die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem ärztlichen Attest ohne Einschränkung gleichsetzt. Zwar wurde der AU-Bescheinigung teilweise schon bisher ein hoher Beweiswert zuerkannt, die Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch teilweise auch als Minus zur Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit angesehen mit der Folge, dass sich die Darlegungspflicht des Angeklagten konkret auf das Unvermögen, vor Gericht zu erscheinen, erstrecken musste.

Da sag noch mal einer, in der Rechtsprechung bewege sich nichts. 🙂

 

OLG München: Was schert mich der EGMR – oder kein Abgesang auf die Berufungsverwerfung

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Ich hatte im Dezember über das EGMR, Urt. v. 08.11.2012 in Sachen Neziraj gegen Deutschland (Nr. 30804/07 (vgl. hier und hier) betreffend die deutsche Rechtslage im Hinblick auf die Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO berichtet. M.E. der zumindest teilweise Abgesang der Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO, aber ich hatte schon damals so meine Zweifel, ob die deutschen Gerichte dem folgen würden (vgl. zur verneinten Konventionswidrigkeit auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. 2. 2012 – III-2 RVs 11/12 und OLG Hamm, Beschl. v. 14. 6. 2012 – III 1 RVs 41/12).

Und siehe da: Ich habe mich nicht getäuscht. Da ist die erste OLG-Entscheidung, die dem EGMR nicht folgt (fast bin ich geneigt zu schreiben: natürlich aus Bayern). Das OLG München geht im OLG München, Beschl. v. 17.01.2013, 4 StRR (A) 18/12 – von folgenden Leitsätzen aus:

„1. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. November 2012, StraFo 2012, 490ff., wonach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nicht mit Art. 6 Abs. 1 und 3 MRK vereinbar sei, verkennt das Regelungsgefüge dieser Vorschrift und die Stellung des Verteidigers im deutschen Strafprozessrecht.

2. Selbst bei einer unterstellten Konventionswidrigkeit ist die Vorschrift angesichts ihres eindeutigen Wortlautes von deutschen Gerichten aufgrund ihrer Bindung an die geltenden Gesetze anzuwenden und eine auf die Konventionswidrigkeit der Vorschrift gestützte Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).“

Begründet wird das vom OLG u.a. wie folgt:

„aa) Zwar hält der EGMR in seiner neuesten Rechtsprechung (vgl. die vom Angeklagten angeführte Entscheidung vom 08.11.2012, Application no. 30804/07, Neziraj v. Germany, dort insbesondere Rdn. 55ff. – auszugsweise veröffentlicht in StraFo 2012, 490ff.) tatsächlich die Anwendung von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO im Fall eines verteidigten Angeklagten für nicht mit Art. 6 Abs. 1, 3 MRK vereinbar. Begründet wird das mit dem Recht auf Verteidigung, welches zu den tragenden Grundlagen eines fairen Verfahrens gehöre und welches der Angeklagte auch nicht allein dadurch verliere, dass er zur Verhandlung nicht erscheine.

 bb) Wie allerdings bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 27.12.2006, 2 BvR 535/04 (zitiert nach juris) ausgeführt hat, verkennt das alleinige Abstellen auf das Recht des Angeklagten zur effektiven Verteidigung das Regelungsgefüge des § 329 StPO. Auf die entsprechenden Ausführungen des BVerfG (aaO Rdn. 9ff.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die durch § 329 Abs. 1 S. 1 StPO festgelegte Pflicht des Angeklagten zur persönlichen Anwesenheit (auf welche nebst den Folgen des Ausbleibens bereits in der Ladung hingewiesen wird) dient nämlich auch der Wahrheitsfindung und ist somit eine Ausprägung der Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, über die der Angeklagte nicht disponieren kann, wie bereits § 338 Nr. 5 StPO zeigt. Hiermit setzt sich die Entscheidung des EGMR nicht auseinander.

Darüber hinaus scheint der Entscheidung des EGMR ein unzutreffendes Verständnis der Stellung des Verteidigers im deutschen Strafprozessrecht zugrunde zu liegen. Anders als in vielen anderen europäischen Rechtsordnungen ist der Verteidiger gerade nicht ohne weiteres der Vertreter des Angeklagten, der dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbehrlich macht, wie bereits § 234 StPO zeigt; er bedarf etwa auch für die Rücknahme von Rechtsmitteln einer gesonderten Ermächtigung des Angeklagten (vgl. § 302 Abs. 2 StPO).“

Nun ja – „scheint der Entscheidung des EGMR ein unzutreffendes Verständnis der Stellung des Verteidigers im deutschen Strafprozessrecht zugrunde zu liegen“ – ganz schön mutig. Ich bin gespannt, wie es weiter geht und vor allem: was macht die Bundesregierung oder der Gesetzgeber?

Nachtrag: Die Überschrift lautete zunächst: „OLG München: Was schert mich der EuGH – oder kein Abgesang auf die Berufungsverwerfung“, was natürlich falsch war. Muss „EGMR“ heißen und ist so auch richtig gestellt.


Der EGMR und der Abgesang auf die Berufungsverwerfung – hier ist der Volltext

Ich hatte am 07.12.2012 unter der Überschrift „Überraschung/Sensation (?) – Der EGMR und der Abgesang auf die Berufungsverwerfung“ über das EGMR, Urt. v. 08.11.2012 in Sachen Neziraj gegen Deutschland (Nr. 30804/07) berichtet.

Zu dem Zeitpunkt kannte ich nur die Originalentscheidung. Inzwischen hat mir der Kollege Dr. Sommer eine Übersetzung der EGMR-Entscheidung zukommen, die ich jetzt hier online stelle. Damit hat jeder selbst die Möglichkeit zu entscheiden, ob es etwas Neues ist, oder wir die Argumentation des EGMR bereits aus anderen Verfahren kennen. Jedenfalls wird man sich als Gesetzgeber m.E. um den § 329 Abs. 1 StPO Gedanken machen müssen.

Und: Ich bin gespannt, ob die Bundesregierung das Urteil so hinnimmt oder das Verfahren bei der Großen Kammer weiterbetreibt.

Überraschung/Sensation (?) – Der EGMR und der Abgesang auf die Berufungsverwerfung

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Mehrere Kollegen haben mich schon auf die vom Kollegen Prof. Dr. Sommer aus Köln erstrittene Entscheidung des EGMR vom 08.11.2012 in Sachen  Neziraj gegen Deutschland (Nr. 30804/07) hingewiesen. Danach ist die Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO, die eine Verwerfung der Berufung des Angeklagten auch dann zulässt, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung vertreten ist, konventionswidrig.

Bisher habe ich das Urteil des EGMR noch nicht lesen können. Es gibt bislang noch keine Übersetzung, sondern nur die auf der Homepage des Kollegen Dr. Sommer eingestellte Originalentscheidung.

Die Entscheidung dürfte dann zum (zumindest teilweisen) Abgesang der Berufungsverwerfung führen. Anders gesehen – nämlich nicht konventionswidrig – haben vor kurzem erst nach das OLG Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. 2. 2012 – III-2 RVs 11/12) und das OLG Hamm (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14. 6. 2012 – III 1 RVs 41/12) entschieden.

Schade, dass die EGMR-Entscheidung erst jetzt kommt. Jetzt steht es in der 7. Auflage des Handbuch für die Hauptverhandlung auch (noch) anders.

Wer allerdings noch Verfahren mit Berufungsverwerfungen anhängig hat, sollte – wenn es noch geht – Revision einlegen.