Reicht die Vorlage einer „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ als Entschuldigung?

Die Verwerfung der Berufung des unentschuldigt in der Berufungshauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO macht in der Praxis häufig Schwierigkeiten, vor allem, wenn der Angeklagte zur Entschuldigung eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Dann geht es für den Tatrichter um die Frage: Darf ich bzw. kann ich ggf. trotzdem verwerfen? und, wenn verworfen worden ist, für den Verteidiger darum, ob sich nicht ggf. insoweit Angriffspunkte ergeben, die mit der Revision (Verfahrensrüge!!!) geltend gemacht werden können. Zu den damit zusammenhängenden Fragen gibt es immer wieder obergerichtliche Rechtsprechung, aus der ich aus neuerer Zeit exemplarisch den OLG Bamberg, Beschl. v. 06.03. 2013 – 3 Ss 20/13 – herausgegriffen habe, in dem es um die Frage der Zulässigkeit der Berufungsverwerfung bei attestierten „medizinischen Gründen“ ging.

Hier die Leitsätze des Beschlusses, leider ein wenig – wie die Entscheidung aus Bamberg selbst auch – mit Zitaten überfrachtet:

1. Der Begriff der ‚genügenden Entschuldigung‘ darf nicht eng ausgelegt werden. Denn § 329 I 1 StPO enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf. Die Regelung birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Angeklagten das ihm nach Art. 103 I GG verfassungsrechtlich verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2008 – 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 und [für § 74 II OWiG] OLG Bamberg, Beschluss vom 28.11.2011 – 3 Ss OWi 1514/11 = OLGSt StPO § 329 Nr. 31).

 2. Die Entschuldigung ist ‚genügend‘, wenn die abzuwägenden Belange des Angeklagten einerseits und seine öffentlich-rechtliche Erscheinenspflicht andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen. Entscheidend ist nicht, ob sich der Angeklagte genügend entschuldigt hat, sondern ob er (objektiv) genügend entschuldigt ist. Den Angeklagten trifft daher hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis. Vielmehr muss das Gericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen. Bloße Zweifel an einer ‚genügenden Entschuldigung‘ dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten gehen (Festhaltung u.a. an BGHSt 17, 391/396 f.; BGHR StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 Ladung 1; BayObLGSt 2001, 14/16; 1998, 79/81; BayObLG, Beschluss vom 19.10.2004 – 1 Ob OWi 442/04; OLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2008 – 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 sowie [jeweils zu § 74 II OWiG] OLG Bamberg wistra 2007, 79 f. und NStZ-RR 2009, 150; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2010 – 3 Ss (OWiZ) 37/10 [bei Juris]; KG DAR 2011, 146 f. und OLG Bamberg NZV 2011, 409 f.).

 3. Die Nachforschungsverpflichtung des Gerichts ist andererseits nicht grenzenlos. Ihre Auslösung setzt nach dem Gesetzeszweck (wenigstens) voraus, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung (schlüssig) einen Sachverhalt vorträgt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2008 – 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 sowie [jeweils zu § 74 II OWiG] OLG Bamberg wistra 2007, 79 f. und NStZ-RR 2009, 150).

 4. Wird als Entschuldigungsgrund eine Erkrankung geltend gemacht, ist für seine Schlüssigkeit die Darlegung eines behandlungsbedürftigen und/oder Arbeitsunfähigkeit bewirkenden krankheitswertigen Zustandes erforderlich aber auch ausreichend. Geschieht dies durch die (gleichzeitige) Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, braucht aus dieser die Art der Erkrankung jedenfalls solange nicht zu entnehmen sein, als Gründe dafür, dass die Bescheinigung als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig anzusehen sein könnte oder nicht von dem bezeichneten Aussteller herrührt, fehlen (Festhaltung u.a. an BayObLGSt 1998, 79 ff. und OLG Bamberg NStZ-RR 2009, 150).“

Zur Entscheidung zwei Anmerkungen:

  • Die Entscheidung gibt den aktuellen Stand der h.M. zur Auslegung des Begriffs der „genügenden Entschuldigung“ bei Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung wieder, wenn dieser vorbringt, erkrankt zu sein, und dies durch ein ärztliches Attest belegt (vgl. auch Kotz in: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil A: , Rn 174 ff.).
  • Neu ist – und darauf weist auch der Kollege Kotz in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung im StRR hin – dass das OLG die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem ärztlichen Attest ohne Einschränkung gleichsetzt. Zwar wurde der AU-Bescheinigung teilweise schon bisher ein hoher Beweiswert zuerkannt, die Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch teilweise auch als Minus zur Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit angesehen mit der Folge, dass sich die Darlegungspflicht des Angeklagten konkret auf das Unvermögen, vor Gericht zu erscheinen, erstrecken musste.

Da sag noch mal einer, in der Rechtsprechung bewege sich nichts. 🙂

 

4 Gedanken zu „Reicht die Vorlage einer „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ als Entschuldigung?

  1. meine5cent

    Entschuldigung,aber wo genau außer in dem „Leitsatz Nr.4“ steht denn in der Entscheidung, dass eine AU-Bescheinigung schon ausreicht, um schlüssig einen Entschuldigungsgrund darzulegen und eine Nachforschungspflicht des Gerichts auszulösen?
    Ich habe weder beim Lesen noch beim Durchsuchen des Dokuments noch einmal den Begriff der AU-Bescheinigung gefunden, unter bb) heißt es nur, dass „Bescheinigungen, insbesondere Atteste“ ausreichen.
    ME ist der Leitsatz (von wem?)etwas weit formuliert,jedenfalls aber wäre es im konkreten Fall,in dem ein Attest bezogen auf die Fähigkeit,an einem Termin teilzunehmen,vorlag, allenfalls ein obiter-Leitsatz, kein tragender Grund und nur geringer Anlass, eine Rechtsprechungsänderung zu erhoffen.

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Bevor sie eine Verschwörung zugunsten der AU-Bescheinigung vermuten – „(von wem)“: Es handelt sich um die amtlichen Leitsätze bzw. die des Einsenders. Und das vorgelegte „ärztlich Attest vom 06.12.2012“ war m.E. weniger als sonst von der Rechtsprechung gefordert.

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