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Und zum Abschluss des Tages – bevor die Osterfeiertage dann richtig beginnen – noch der Hinweis auf das AG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2014 – 20 C 3087/13 – zur Frage der Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren. Ein Thema, das für den anwaltlichen Geldbeutel von großer Bedeutung ist.
Das AG setzt sich in seiner Entscheidung mit den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG auseinander und geht bei der Gebührenbemessung von einer an den Kriterien des § 14 RVG orientierten Einzelfallbetrachtung aus. Insoweit stimme ich dem AG zu. Seine Auffassung entspricht der erkennbaren Tendenz in der Rechtsprechung, eine Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen (vgl. dazu u.a. LG Saarbrücken VRR 2013, 39 = RVGreport 2013, 53 = RVGprofessionell 2013, 107 = StRR 2013, 315 und So macht Gebührenrecht Spaß: Munition im Kampf um die Mittelgebühr)
Probleme habe ich dann aber mit der weiteren Argumentation des AG. Dabei mag die Frage des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und deren Schwierigkeit dahinstehen. Die Umstände kann man nur abschließend beurteilen, wenn man das Verfahren im Einzelnen kennt. M.E. ist es aber einfach falsch, wenn das AG das von mir „eingeführte“ gebührenrechtliche Doppelverwertungsverbot verneint (vgl. dazu z.B. auch Jungbauer DAR 2007, 56; Hansens RVGreport 2006, 210; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Vor Vorb. 5.1 Rn. 6). Eine nachvollziehbare Begründung gibt das AG dafür nicht. M.E. kann man aber den Umstand der Höhe der Geldbuße, nachdem sie für die Ermittlung der Gebührenstufe herangezogen worden ist, nicht noch einmal verwenden, um die Gebührenhöhe zu bestimmen.
Unzutreffend ist es m.E. auch, wenn das AG die Punktebelastung im Fall einer Verurteilung als für die Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit nicht bzw. nicht besonders maßgebliches Kriterium ansieht. Das Gegenteil ist m.E. der Fall. Und die Bedeutung wird sich ab 01.05.2014 nach Verschärfung des Punktesystems noch erhöhen. Denn dann sind nur noch 8 Punkte erforderlich, bis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Und die sind schnell erreicht. In dem Zusammenhang: Ich möchte das „Geschrei“ nicht hören, wenn der Amtsrichter selbst Betroffener eines solchen Verkehrsverstoßes wäre und die Bedeutung der Angelegenheit so herabgestuft würde, wie man es hier tut. Es gäbe dann sicherlich keine bedeutendere Angelegenheit als die eigene. Dann bitte aber auch bei dem „normalen“ Betroffenen, dem drei Punkte im VZR oder demnächst ein oder zwei Punkte im FAER drohen.