Schlagwortarchiv: Belehrung

Auskunftsverweigerungsrecht und Beweisverwertungsverbot

Die mit dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis häufig eine erhebliche Rolle. Von Belang ist dabei insbesondere auch die Frage, wie mit der Missachtung der sich aus § 55 StPO ergebenden Belehrungspflicht in einem nachfolgenden Verfahren gegen den Zeugen umzugehen ist. Dazu verhält sich der OLG Jena, Beschl. v. 09.02.2011 – 1 Ss 113/10 – mit folgenden Leitsätzen:

Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO setzt voraus, dass der Zeuge sich der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müsste, die zumindest einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden. Ein solcher Anfangsverdacht muss sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, das heißt auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, dass gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine (bestimmte) Straftat enthält.

Die Missachtung der Belehrungspflicht nach § 55 Abs. 2 StPO führt in einem nachfolgenden Verfahren gegen einen vormaligen Zeugen wegen Falschaussage nicht grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot seiner Aussage. Ihr kommt lediglich schuldmindernde Bedeutung zu, weshalb sie bei der Ahndung des Aussagedelikts als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist.

Wochenspiegel für die 26 KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

  1. Die Nachbereitung von Kachelmann, hier, hier und hier.
  2. Mal wieder: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
  3. Immer wieder schön: Der schlafende Richter.
  4. Eine besondere Art der Belehrung.
  5. Über die Unfallflucht eines Rechtsanwaltes
  6. Immer wieder ein Theman: Der Fahrradfahrer ohne Helm.
  7. Über die Facebook-Ermittlungen der Polizei.
  8. Über den schiebenden Radfahrer – in Münster besonders aktuell.
  9. Über ein Urteil betreffend eine Vergütungsvereinbarung.
  10. Und dann war da noch mal wieder eine Vollmachtsfrage.

Wiedereinsetzung: Das fehlende Rechtsmittelmerkblatt – Nachfragen ist ggf. erforderlich

Die unterbliebene Aushändigung eines Merkblatts über Rechtsmittel durch das Gericht rechtfertigt nach Ansicht des OLG Köln, Beschl. v. 06.12.20110 – 2 Ws 790/10 nicht ohne Weiteres die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

Das OLG ist davon ausgegangen, dass der Protokollvermerk über die erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht nur die Belehrung als solche beweise, sondern auch deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Zwar entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass ein nicht anwaltlich vertretener, rechtsunkundiger Angeklagter ergänzend durch die Aushändigung eines Merkblatts zu belehren sei, sofern es sich um eine schwierige Belehrung handele. Wenn der Angeklagte die Belehrung missverstehe und deshalb das Rechtsmittel nicht frist- oder formgerecht einlegt, könne das ein Verschulden ausschließen. Ein solcher Fall des Missverständnisses liege allerdings nicht vor, wenn der Angeklagte lediglich vergesse, bei welchem Gericht er das Rechtsmittel einlegen muss. Hierzu hätte er bei Gericht nachfragen können.

Verstoß gegen Belehrungspflicht – kein Beweisverwertungsverbot – mal wieder Verständigung

Der Beschl. des BGH v. 19.08.2010 – 2 StR 226/10 – setzt sich mit der in § 257c Abs. 5 StPO normierten Belehrungspflicht auseinander. Diese dient nach Auffassung des BGH dem Schutz des Angeklagten, dem vor Augen gehalten werden soll, dass und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von der Strafrahmenzusage abweichen kann. Diese Belehrung muss – so der BGH – zusammen mit der Bekanntgabe des gerichtlichen Verständigungsvorschlags (§ 257c Abs. 3 Satz 1 StPO) erteilt werden. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht führt aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich eines nach dem Zustandekommen einer Verständigung abgelegten Geständnisses; insoweit verweist der BGH auf die ausdrückliche Regelung in § 257c Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 und StPO. Ein Beweisverwertungsverbot knüpfe die StPO allein an das Scheitern der Verständigung Dementsprechend bleibe das Gericht trotz des Verstoßes gegen § 257c Abs. 5 StPO an die Verständigung gebunden.

Der BGH hat zudem im Zusammenhang mit der von ihm verneinten Beruhen (§ 337 StPO) zum erforderlichen Inhalt der Belehrung Stellung genommen. Interessante und lesenswerte Entscheidung, auch wenn die Revision keinen Erfol ghatte.

(Neues) Recht auf Übersetzung und Belehrung im Strafverfahren

Der DAV hat vor kurzem über Neuerungen im EU-Recht berichtet: Es heißt da:

„Der Justiz- und Innenministerrat hat am 7./8. Oktober 2010 die Richtlinie über das Recht auf Dolmetscherleistung und Übersetzung in Strafverfahren angenommen. Damit ist die erste der verschiedenen Maßnahmen des Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte im Strafverfahren abgeschlossen (s. EiÜ 21/10 und EiÜ 37/09). Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt haben die Mitgliedstaaten für die Umsetzung 36 Monate Zeit. Der DAV hat während des Gesetzgebungsverfahrens zahlreiche Bedenken in Einzelfragen vorgebracht (s. SN 15/2010). Insgesamt ist das Ergebnis als wichtiger erster Meilenstein bei der Stärkung der Verfahrensrechte anzusehen. Weiter begrüßte der Rat den Richtlinienvorschlag KOM(2010) 392 über das Recht auf Belehrung im Strafverfahren (s. EiÜ 29/10). Diskutiert wurde im Rat u. a. über eine Aufnahme des Schweigerechts, das Recht auf Akteneinsicht und Kostentragungsfragen. Eine gemeinsame Position des Rates hierzu wird für Ende 2010 erwartet. „

Mal sehen, was und wann etwas daraus wird.