Immer wieder geht es in der Praxis um die Frage der nachträglichen Pflichtverteidigerbeiordnung, die es – wie die Obergerichte gebetsmühlenartig immer wieder holen – nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gibt, da die Pflichtverteidigung nicht im Kosteninteresse des Rechtsanwalts besteht.
So weit – na ja, ob so gut, ist eine andere Frage. Dagegen kann man sicherlich das ein oder andere einwenden und es gibt ja auch eine ganze Menge Landgerichte, die das anders sehen. Zumindest im Fall der Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO. Denn da wird häufig eingestellt und „vergessen“, den Rechtsanwalt (noch) beizuordnen. Da wird dann schon mit einer nachträglichen Beiordnung „geholfen“.
Leider aber nicht in LG Leipzig, Beschl. v. 04.07.2011 – 6 Qs 31/11. Wenn man gewollt hätte, hätte man m.E. „helfen“ können. Aber man wollte wohl nicht – aus welchen Gründen auch immer.