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Keine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung? – zumindest bei § 154-StPO-Einstellung „schofel“

Immer wieder geht es in der Praxis um die Frage der nachträglichen Pflichtverteidigerbeiordnung, die es – wie die Obergerichte gebetsmühlenartig immer wieder holen – nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gibt, da die Pflichtverteidigung nicht im Kosteninteresse des Rechtsanwalts besteht.

So weit – na ja, ob so gut, ist eine andere Frage. Dagegen kann man sicherlich das ein oder andere einwenden und es gibt ja auch eine ganze Menge Landgerichte, die das anders sehen. Zumindest im Fall der Einstellung des Verfahrens  nach § 154 StPO. Denn da wird häufig eingestellt und „vergessen“, den Rechtsanwalt (noch) beizuordnen. Da wird dann schon mit einer nachträglichen Beiordnung „geholfen“.

Leider aber nicht in LG Leipzig, Beschl. v. 04.07.2011 – 6 Qs 31/11. Wenn man gewollt hätte, hätte man m.E. „helfen“ können. Aber man wollte wohl nicht – aus welchen Gründen auch immer.

Zu schnell gefahren? – Pflichtverteidiger erforderlich

Jedenfalls kann man so ggf. im JGG-Verfahren argumentieren und sich dazu auf LG Dortmund, Beschl. v. 28.06.2011 –  31 Qs-139 Js 2099110-37/11, der sich zu Bestellung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren verhält, berufen.

Ziemlich knapp, aber immerhin führt das LG aus:

„Nach §§ 68 JGG, 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Es kann dahin stehen, ob vorliegend wegen der Schwere der Tat die Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist. Jedenfalls erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich. Unabhängig davon, dass bereits fünf Zeugen zum Hauptverhandlungstermin geladen wurden, ist es möglich, dass zur Frage der Geschwindigkeit des vorn Angeklagten gefahrenen Fahrzeugs die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein wird. Die in diesem Zusammenhang aufkommenden Fragen des materiellen und prozessualen Strafrechts lassen eine angemessene Verteidigung des heranwachsenden Angeklagten unter Würdigung sämtlicher Umstände nur mit Hilfe eines Verteidigers möglich erscheinen.“

Und sie bewegt sich – die Rechtsprechung zum Umfang der Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafbefehlsverfahren

Es ist – besser kann man wohl sagen: war – umstritten, welchen Umfang die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren hat. Die Meinungen gingen auseinander, von befristet, bis – was natürlich auch gebührenrechtlich von Bedeutung ist -, dass die Beiordnung auch noch für eine auf einen Einspruch hin anberaumte Hauptverhandlung gilt. Inzwischen bewegt sich die obergerichtliche Rechtsprechung und zwar recht heftig 🙂 in die m.E. zutreffend Richtung, dass die Beiordnung auch die Hauptverhandlung umfasst.

Dazu zuletzt jetzt das OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2011 – 2 Ws 415/10, nachdem in der Vergangenheit schon OLG Düsseldorf, OLG Oldenburg und OLG Köln (Nachweise im Beschl. des OLG Celle) sich in die Richtung bewegt hatten.

Und: Inzidenter sagt das OLG Celle, dass auf die Abrechnung Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden ist und die Tätigkeiten des Rechtsanwalts nicht nur als Einzeltätigkeiten anzusehen sind. Für den Pflichtverteidiger von Bedeutung, da er als gesetzliche Gebühren, dann ggf. nicht nur die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr, sondern auch die Terminsgebühr abrechnen kann.

Pflichtverteidigung – ich bin sehr erstaunt,…

welche amtsgerichtlichen Entscheidungen es dann doch immer wieder gibt (ich schreibe bewusst nicht „fassungslos“, sonst hagelt es wieder Kommentare :-)). Jedenfalls fragt man sich, was bei den AG denn  nun gelesen wird.

Nun ja, wenn schon keine Rechtsprechung, dann aber vielleicht doch die „Bibel der StPO“, den „Meyer-Goßner“. Und da steht doch ziemlich eindeutig in der Kommentierung zu § 140 StPO, dass es eben nicht nur auf die im jeweiligen Verfahren zu erwartende Strafe, sondern auch auf Auswirkungen der Verurteilung, sprich z.B. einen ggf. zu erwartenden Widerruf von Strafaussetzung, ankommt. Wenn man das weiß bzw. gewusst hätte, dann hätte man dem Angeklagten in OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. April 2011 – 2 RVs 27/11 schon beim AG einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Denn 8 Monate Freiheitsstrafe im Verfahren und 9 Monate drohender Widerruf in einem anderen Verfahren, sind eben mehr als die magische Zahl „1 Jahr Freiheitsstrafe“, bei der – so kann man es wohl formulieren – ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Das OLG hat es dann gerichtet.

Unabhängig davon: Man kann m.E. sogar der Auffassung sein, dass allein die 8 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgereicht hätten, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Aber so weit ist die Rechtsprechung noch nicht.

Dolmetscher – für mündliche und schriftliche Kommunikation

Dolmetscher für den ausländischen Beschuldigten – ein unerschöpfliches Thema – trotz der Regelung in § 187 Abs. 1 GVG. Der Frage musste sich nun auch das OLG Celle, Beschl. v. 09.03.2011 – 1 Ws 102/11 annehmen. Die Leitsätze:

  1. Nach § 187 Abs. 1 GVG hat ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter Anspruch auf Beiordnung eines Dolmetschers oder Übersetzers durch das Gericht sowohl für die mündliche als auch die schriftliche Kommunikation mit seinem Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung.
  2. Ein Antrag hierauf kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass sich der Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers und Übersetzers für das gesamte Strafverfahren bereits aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK und Art. 3 Abs. 3 GG ergebe und für die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten eine vorherige Grundentscheidung im Sinne eines Feststellungsbeschlusses nicht erforderlich sei.

Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen, außer: Richtig.