Schlagwort-Archive: § 154 StPO

Keine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung? – zumindest bei § 154-StPO-Einstellung „schofel“

Immer wieder geht es in der Praxis um die Frage der nachträglichen Pflichtverteidigerbeiordnung, die es – wie die Obergerichte gebetsmühlenartig immer wieder holen – nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gibt, da die Pflichtverteidigung nicht im Kosteninteresse des Rechtsanwalts besteht.

So weit – na ja, ob so gut, ist eine andere Frage. Dagegen kann man sicherlich das ein oder andere einwenden und es gibt ja auch eine ganze Menge Landgerichte, die das anders sehen. Zumindest im Fall der Einstellung des Verfahrens  nach § 154 StPO. Denn da wird häufig eingestellt und „vergessen“, den Rechtsanwalt (noch) beizuordnen. Da wird dann schon mit einer nachträglichen Beiordnung „geholfen“.

Leider aber nicht in LG Leipzig, Beschl. v. 04.07.2011 – 6 Qs 31/11. Wenn man gewollt hätte, hätte man m.E. „helfen“ können. Aber man wollte wohl nicht – aus welchen Gründen auch immer.

Rechtspfleger als Gesetzgeber? – oder: Ich lasse mir ein RVG stricken, das mir passt.

Ich hatte vor einigen Tagen über zwei Beschlüsse des AG Mettmann berichtet, die zur Frage des Anfalls der Nr. 4141 VV RVG bei einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ergangen waren, vgl. hier „Zusätzliche Gebühr – die 2.„. Diese hatte mir ein Kollege übersandt, der beim AG Mettmann mit dem dort zuständigen Rechtspfleger im Dauer-Clinch liegt.

Ich wage nun die Behauptung: Der Rechtspfleger hat die Abänderung seiner Festsetzungen durch zwei Richter am AG Mettmann durch die beiden bereits mitgeteilten Beschlüsse offenbar nicht verwunden bzw. persönlich genommen. Anders kann man nämlich m.E. folgenden Sachverhalt nicht verstehen/erklären:

Der Kollege hat inzwischen wieder eine Festsetzung der Nr. 4141 VV RVG im Fall des § 154 Abs. 2 StPO anhängig. Es ist zur Entscheidung der Rechtspfleger berufen, der auch schon die anderen Fällen entschieden hat. Nun richtet er sich aber wieder nicht nach der Auffassung der beiden Amtsrichter seines Gerichts. Nein, er teilt, dem Kollegen mit, dass wegen der Frage eine Petition beim Bundestag anhängig ist, in der eine Ergänzung der Nr. 4141 VV RVG angeregt wird, die dahin lauten soll, dass in den Fällen der § 154 StPO die Nr. 4141 VV RVG nie entsteht. Abgesehen davon, dass m.E. Quatsch ist/wäre und der ganz h.M. in der Frage entgegenstehen würde – aber was stört das unseren Rechtspfleger – finde ich es schon erstaunlich, dass sich der Rechtspfleger nun offenbar auch noch als Gesetzgeber fühlt bzw. sich als solcher versucht. Und was noch besser ist und die Sache krönt: Er teilt dem Kollegen mit, dass er die Entscheidung über seine Erinnerung aussetzt bis über die Petition – natürlich im Sinne des Rechtspflegers – entschieden ist. Wahrlich keck, gelinde ausgedrückt. Der gute Mann ist offenbar nicht gewillt, das geltende Recht anzuwenden, sondern verfährt nach dem Motto: Ich stricke mir ein RVG, das mir passt (hier übrigens der Wortlaut seiner Verfügung).

Im Übrigen. Der Rechtspfleger ist nicht nur an dieser Stelle rechtschöpfend tätig. Er hat auch noch zumindest eine weitere Petition laufen. Auch die liegt m.E. neben der Sache, hat aber schon Mitzeichner gefunden; vgl. hier die andere Petition. Ich vermute Kollegen.

Das bringt mich zum Aufruf: Rechtsanwälte vereinigt Euch. Strickt euch auch ein RVG :-).

Frage: Wie kann ich mich wehren? Antwort: Grds. gar nicht, oder: Häufig Probleme mit der Nichtanfechtbarkeit der Kostenentscheidung bei der Einstellung

Eine in der Praxis häufiger anzutreffende Konstellation hat der Entscheidung des OLG Oldenburg v. 02.07.2010 – 1 Ws 296/10 zugrunde gelegen.

Ein Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, dem Angeklagten werden die Kosten der Nebenklägerin auferlegt. Frage: Wie kann er sich wehren? Antwort: Grds. gar nicht, da nach § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. StPO die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen nicht zulässig ist, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das ist bei der Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO der Fall.

Also: War es das? Grds. ja, nur hier hatte der Angeklagte Glück. Die nachteilige Kostenentscheidung darf natürlich nur nach Anhörung des Angeklagten ergehen. Anderenfalls ist das Verfahren fehlerhaft. Das OLG Oldenburg löst das jetzt über Nachholung des rechtlichen Gehörs und hat die Sache zurückgegeben. Andere Gerichte haben das nach Beschwerdegrundsätzen gelöst. Im Ergebnis ist es fast gleich, denn im Fall der Beschwerde könnte das Rechtsmittelgericht selbst entscheiden. Und das wäre hier von Vorteil für den Angeklagten gewesen, weil das OLG hier deutliche Worte zu der Kostenentscheidung des LG gefunden hat.