Schlagwort-Archive: Beiordnung

OLG Hamm: Schritt in die richtige Richtung; Pflichtverteidiger: Beiordnung im Strafvollstreckungsverfahren

Um die Frage, ob dem Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, gibt es immer wieder Streit. Das OLG Hamm hat jetzt in seinem Beschluss vom 14.09.2009 – 2 Ws 239/09 einen Schritt in die richtige Richtung getan. Danach gilt: Erwägt die Strafvollstreckungskammer im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auf Grund eines gutachterlichen Ergebnisses abweichend von der Stellungnahme einer Justizvollzugsanstalt zu entscheiden, so indizieren diese widerstreitenden Ausführungen, dass die Sachlage nicht einfach gelagert ist. Daher ist dem Verurteilten dann ein Verteidiger beizuordnen (§ 140 StPO). Hinweis: s. zu den Fragen eingehend dann Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2009, Rn. 1217a ff.).

BGH: Hilfe bei der Auslegung der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO

Die Entscheidung des BGH v. 18.08.2009, 4 StR 280/09, könnte Argumentationhilfe zur Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO durch das 2. OpferRRG geben. Die Entscheidung ist noch zur alten Fassung des § 142 StPO ergangen. der BGH führt aus:

“ Es erscheint nicht unbedenklich, dass die Jugendkammer ihre Entscheidung, dem Angeklagten nicht den von  ihm gewünschten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, auf dessen Belastung mit Terminswahrnehmungen aus anderweitig übernommenen Mandatsverpflichtungen gestützt hat, ohne zuvor die Verfügbarkeit für die im  vorliegenden Verfahren in Aussicht genommenen Hauptverhandlungstermine mit ihm geklärt zu haben. Im Übrigen kann das von § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO geschützte Kosteninteresse nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei erheblichen Tatvorwürfen im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände hinter dem Interesse des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zurücktreten (vgl. dazu BGHSt 43, 153, 155 f.; zur Maßgeblichkeit der Entfernung zwischen Gerichtsort und dem Sitz des Rechtsanwalts; vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 142 Rdn. 12 m.w.N.). „

Man wird sagen/argumentieren können: Wenn das schon zur alten Fassung gilt, dann erst Recht zur neuen, in der die Problematik der Ortsansässigkeit keine Rolle mehr spielt. Die Entscheidung kann ein Riegel sein, um die Hintertür zu schließen, durch die die Ortsansässigkeit sonst auf einmal doch wieder Bedeutung erlangt: Eben über das Kosteninteresse = die hohen Fartkosten des weit weg ansässigen Rechtsanwalts.

Interessant ist die Entscheidung aber auch deshalb, weil der BGH die Ausfürhungen im Rahmen einer unzulässig begründeten Verfahrensrüge macht. Das ist an sich nicht üblich, zeigt aber m.E. deutlich,w as er vom Verhalten der Vorinstanzen hält (vgl. dazu StRR 2009, 106; 2009, 344).

BGH-Entscheidung kann Kostenfestsetzung retten

Immer wieder Streit/Ärger/Missfallen gibt es, wenn der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem Kostenfestsetzungsantrag am Ende des Verfahrens feststellt, dass er – entgegen einem Antrag – doch nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Dann stellt sich die Frage, ob die Beiordnung noch nachgeholt werden kann. Das wird von den OLG weitgehend abgelehnt, während die LG da meist großzügiger sind (vgl. die Nachweise in (demnächst/jetzt bald) Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2009, Rn. 1328). Jetzt hat sich auch der BGH in einer Verfügung des Vorsitzenden des 1. Strafsenats vom 20.07.2009 (1 StR 344/08) dazu geäußert. Er stellt zwar auch lapidar fest: „Die Beiordnung erfolgt im Strafprozess nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten, sondern dient allein dem Zweck die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten.“ und befindet sich damit in einer Linie mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung, die allerdings immer vom „Kosteninteresse des Verteidigers“ spricht. Der BGH weist dann aber den Königsweg: Die stillschweigende Beiordnung!!!. Die Verteidigerin hatte in dem Fall nicht nur eine Terminsnachricht (des BGH) bekommen, sondern war in der (Revisions)Hauptverhandlung auch als Verteidigerin aufgetreten. Hierin kann so der BGH eine stillschweigende Bestellung liegen, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers in der (Revisions)Hauptverhandlung rechtlich geboten erscheint.

Eine Entscheidung, die der Rechtsanwalt im wohlverstandenen eigenen Kosteninteresse – natürlich geht es bei der Pflichtverteidigerbeiordnung auch darum, alles andere ist „blauäugig“ zur Hand haben sollte, wenn er mit dem Rechtspfleger „diskutiert“, der darauf hinweist, dass eine Bestellung nicht vorliegt.

Haftprüfung, Pflichtverteidiger und Akteneinsicht – wann kommt der EGMR bei den AG an?

Ein Kollege schildert mir gerade den Ablauf eines Haftprüfungstermins (ERi = Ermittlungsrichter; RA = Rechtanwalt

ERi in Urlaub, die Vertreterin – eine sehr toughe junge Richterin erscheint.

RA: Ich beantrage die Beiordnung als PflV

ERi: Rechtsgrundlage?

RA: § 140 I Nr. 4 StPO n.F. (nF ganz leise genuschelt…)

ERi: Der gilt aber erst ab 1.1.2010

RA: Aber der Rechtsgedanke findet bereits jetzt Anwendung. Schließlich handelt es sich ja nur um die Umsetzung der bereits bekannten höchstrichterlichen Rspr.

ERi: Ja schon, aber ich bin nicht zuständig.

Zur AE dann folgender Dialog:

RA: Ich wüsste gerne die wesentliche Grundlage der Haftentscheidung.

ERi: Ich gebe die Akte keinesfalls raus.

RA: Die Basis der Haftentscheidung muss aber dem Besch bzw. dem Verteidiger bekannt gemacht werden.

ERi: (wie vor)

RA: Können Sie mir nicht wenigstens den Inhalt sonst irgendwie bekannt machen?

ERi: (wie vor)

RA: Dann dürfen Sie den HB nicht erlassen, denn ich kenne die Basis der Entscheidung nicht. Das Verfahren ist nicht kontradiktorisch, Verstoß gegen Waffengelichheit, bla bla bla…

ERi: (wie vor)

RA: Sie wissen, dass die Invollzugsetzung dann rechtswidrig ist

ERi: (wie vor) Zusatz: Dafür ist die STA zuständig.

RA: Die ist aber nicht hier. Und wenn ich keine AE bekomme, dann beantrage ich sofort nach Erlass Haftprüfung und die muss gleich durchgeführt werden, da muss ich dann AE bekommen und (siehe oben) bla bla bla

ERi: Ja ich könnte ja mal anrufen

RA: Tun sie das.
ERi telefoniert, murmel murmel….

ERi: Kein Problem, hier ist die Akte…

Kurze Pause, während der RA Akte einsieht…

Zur „Strafe“ kommt Mandant in eine JVA, die über 1 Stunde Fahrtzeit von der Kanzlei einfache Strecke – wobei das nicht ERi verfügt hat, sondern die Geschäftsstelle vorher schon abgeklärt hat.

Schwank am Rande: Der Kollege nach mir meinte, dass er ja nur gekommen sei, weil § 140 I Nr. 4 StPO ja seit 1.9. gelte. Sonst wäre er gar nicht erschienen. Ohne Beiordnung gehe gar nix… Ich habe ihn in dem Glauben gelassen…“

Ein m.E. „schönes“ (?) Beispiel der „Rechtswirklichkeit. Natürlich gilt der der neue § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO noch nicht, aber man könnte ja schon mal an ihn denken. Natürlich ist der Ermittlungsrichter derzeit für die Beiordnung nicht zuständig. Demnächst ist er es (§ 141 Abs. 4 Hs. 2 StPO n.F.).

 „Schlimmer“ finde ich das Umgehen mit der AE. Die Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG scheint zunächst mal nicht zu interessieren (vgl. z.B. EGMR StRR 2008, 98 ff. und die gerade diese Entscheidung bestätigende Entscheidung der Kammer des EGMR. Man kann nur hoffen, dass das alles ab 01.01.2020 (upps, Anm. von mir: hier muss natürlich 2010 stehen, typischer Freudscher Versprecher :-)) anders wird. Bekanntlich stirbt die Hoffnung ja zuletzt.

Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren: Überraschende Entscheidung des LG Mainz

Hallo, ich weise mal auf eine neuere Entscheidung hin, die dann doch überrascht. Wir wissen all, dass nach § 60 OWiG auch im OWi-Verfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Nur: Wem ist das schon mal gelungen? Das werden die wenigsten sein.

Um so überraschender daher eine Entscheidung des LG Mainz vom 06.04.2009, auf die ich durch das Blog eines Kollegen gestoßen bin. Das LG Mainz hat darauf hingewiesen, dass bei einer Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei der Beurteilung der Schwere der Tat die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde in die Beurteilung einzubeziehen ist und hat einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Eine in der Praxis sicherlich gar nicht so seltene Konstellation, in der das LG Mainz jetzt Schützenhilfe gibt.

Wegen der Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren dann noch der Hinweis auf das OWi-Handbuch, zu den Rn. 2020 ff., wo wir dann jetzt endlich auch mal aktuelle Rechtsprechung zitieren können. Und nicht vergessen: Die (Ober)Gerichte gehen in den Fällen des § 81a StPO auch von einem schwierigen Verfahren aus. Und der spielt ja auch bei § 24a StVG eine Rolle.

Wer den Beschluss schon mal lesen will: http://www.strafrecht.jurion.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-mainz-beschl-v-06042009-1-qs-4909/