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Nicht schon wieder – die Revision des Nebenklägers, leider doch

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Es scheint doch schwieriger zu sein, als man glaubt: Die Begründung der Revision des Nebenklägers. Das beweisen m.E. die vielen Entscheidungen des BGH, die es zu dieser Frage gibt, und in denen der BGH fast gebetsmühlenartig immer wieder wiederholen muss: Der Nebenkläger kann seine Revision nicht nur mit der allgemeinen Sachrüge begründen. Das sollte sich bei Verteidigern herumgesprochen haben. Hat es aber nicht :-(. Und dabei steht es doch in allen Handbüchern/-reichungen zur Revision. Demnächst auch in unserem neuen „Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe„.

Zu der Problematik noch mal der BGH im BGH, Beschl. v. 28.08.2012 – 3 StR 360/12 – die Senate haben sicherlich einen Textbaustein:

„Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision  des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren be-gründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisions-begründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rdn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Die Revision des Nebenklägers ist daher zu verwerfen.“

Fahrverbot bei frei beruflichen Architekten?

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An der „Fahrverbotsfront“ ist es derzeit verhältnismäßig ruhig. D.h., es gibt wenig Entscheidungen, über die zu berichten ist. Von daher freut man sich, wenn man mal eine neuere Entscheidung entdeckt. So den OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2012 – III 3 RBs 19/12, der allerdings für den Betroffenen nachteilig war. Das AG hatte zwar vom Fahrverbot beim Betroffenen abgesehen. Das hat dann aber beim OLG nicht „gehalten.

Die Begründung des AG war dem OLG – gelinde gesagt – ein wenig knapp. Das OLG bezieht sich auf die Grundsätze in seiner und der Rechtsprechung aller OLG: Danach reichen berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes nicht für das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern nur schwerwiegende Härten wie z. B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage.

Und vor allem: Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot ist eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen; eine unkritische Übernahme der Einlassung des Betroffenen ist nicht ausreichend. Da lag der Fehler der amtsgerichtlichen Entscheidung.  Sie enthält zudem Ausführungen dazu, was alles bei einem frei beruflich tätigen Architekten darzulegen ist, wenn vom Fahrverbot abgesehen wird.

„Der Haftbefehl bleibt aus den Gründen seiner Anordnung und des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten“…

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„Der Haftbefehl bleibt aus den Gründen seiner Anordnung und des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten“. Wer kennt diese Beschlussformel am Ende einer Hauptverhandlung nicht. Die Entscheidung, die ihr zugrunde liegt,beruht auf § 268b StPO, wonach bei der Urteilsfällung u.a. über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden ist. Und zu der Entscheidung gehört eine (vernünftige) Begründung. das stellt der OLG Hamm, Beschl. v.17.01.2012 – III-3 Ws 14/12 – noch einmal klar. Da hatte das LG nur ausgeführt: „Der Haftbefehl … bleibt aus den Gründen seiner Anordnung und des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten.“ Dem OLG reicht das grundsätzlich nicht:

„Die Beschwerde ist auch begründet i.S.v. § 309 Abs. 2 StPO. Es fehlt bereits an einer formgültigen Haftfortdauerentscheidung nach § 268 b StPO.

Die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Detmold vom 06.12.2011 genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2, 4 StPO, da das Landgericht trotz der erheblichen inhaltlichen Abweichungen zwischen dem Haftbefehl vom 23.02.2011 und dem Berufungsurteil vom 06.12.2011 keinerlei Bezeichnung und Konkretisierung der durch das vorgenannte Urteil weiter abgeurteilten Taten Nr. 4 und 6 der Anklage und insoweit auch nicht die Angabe der den Tatverdacht hinsichtlich dieser Taten begründenden Tatsachen enthält. Der Senat hat hierzu bereits mehrfach und in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung entschieden (vgl. Senat vom 29.12.2008 – 3 Ws 515/08 = NStZ-RR 2010, 55; Senat vom 03.11.2009 – 3 Ws 412/09 (juris)), dass ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung bedarf, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. In diesen Fällen reicht der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl nicht aus.

Allerdings in der Sache hat es nicht zur Aufhebung geführt:

Der Verstoß gegen diese Begründungspflicht führt hier aber ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses. Der Senat verfügt nämlich über eine für eine eigene Sachentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO ausreichende Tatsachengrundlage, da ihm bereits die schriftlichen Urteilsgründe des Urteils des Landgerichts Detmold vom 06.12.2011 vorliegen (vgl. Senat vom 03.11.2009 – 3 Ws 412/09 (juris)). Daraus ergeben sich ausreichende Feststellungen zu den Taten vom 03.02.2011 und vom 10.02.2011, die dem Senat die Anpassung des Haftbefehls ermöglichen. Dringender Tatverdacht hinsichtlich dieser Taten sowie hinsichtlich der bereits ursprünglich im Haftbefehl enthaltenen Tat vom 22.02.2011 folgt bereits daraus, dass der Angeklagte aufgrund der Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der drei genannten Taten im Schuldspruch bereits rechtskräftig verurteilt ist.

Auf die Entscheidung komme ich aus einem anderen Grund noch einmal zurück.

 

Mal wieder Verfahrensrüge – die Angriffsrichtung bei der Besetzungsrüge

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Der BGH, Beschl, v. 12.01.2012 – 1 StR 373/11 war ja schon mehrmals Anlass zu einem Beitrag hier im Blog, einmal hier zum „Ätscheffekt, oder hier zum Beruhen beim letzten Wort oder zum späten Beweisantrag. Immer ging es um die vom BGH im Beschluss umfangreich abgehandelte Verfahrensrüge. Bei dem letzten vom BGH behandelten Punkt handelt es sich um die
5. Rüge eines Verstoßes gegen § 222b StPO i.V.m. § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO (RB Ziffer IV)

Die Revision rügt, es liege ein Verstoß gegen § 222b StPO i.V.m. § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO vor, weil „über eine Besetzungsrüge nicht entschieden wurde.“ Sie meint, der absolute Revisionsgrund der fehlerhaften Besetzung des Gerichts liege bereits deswegen vor, weil der Einwand der vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 Buchst. b 1. Alt. StPO übergangen worden sei.

Mit dieser Angriffsrichtung versagt die Rüge, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist, bereits im Ansatz. Denn das Übergehen eines Besetzungseinwandes stellt lediglich eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO dar. Eine solche Rüge kann aber nur dann Erfolg haben, wenn die Besetzung tatsächlich vorschriftswidrig war. Dies wird hier indes gerade nicht behauptet. Vielmehr macht die Revision allein geltend, ein absoluter Revisionsgrund liege deshalb vor, weil über den erhobenen Besetzungseinwand nicht entschieden worden sei.

Etwaige Zweifel an der Angriffsrichtung dieser Rüge hat die Revision spätestens in ihrer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeräumt. Dort stellt die Revision nochmals klar, dass es in dem vorliegenden Fall, in dem das Gericht einen Besetzungseinwand übergangen habe (§ 338 Nr. 1 Buchst. b 1. Alt. StPO), „nicht um die Überprüfung der Entscheidung der erkennenden Kammer“ gehe, sondern allein darum, dass der Besetzungseinwand übergangen worden sei. Die Revision vertritt dabei die (unzutreffende) Auffassung, eine „inhaltliche Überprüfung des Besetzungseinwandes“ sei dem Revisionsgericht hier verwehrt, weil eine solche nur erfolgen könne, wenn die erkennende Strafkammer eine Entscheidung getroffen habe.“

Ist schon alles nicht so einfach.

Der übersehene Grünpfeil

Dem Betroffenen wird ein Rotlichtverstoß (§ 37 StVO) zur Last gelegt. ER trägt vor, er sei an der fraglichen Kreuzung, die Tatort des Rotlichtverstoßes gewesen sein soll, rechts am grünen Pfeil abgebogen und sei nach F. gefahren, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Damit hat sich der Betroffene auf § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 8-10 StVO berufen. Diese Vorschriften sehen vor, dass nach dem Anhalten das Abbiegen nach rechts auch bei rotem Licht der Lichtzeichenanlage erlaubt ist, wenn rechts neben dem Lichtzeichen „Rot“ ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf dann aus dem rechten Fahrstreifen heraus abbiegen, wobei er sich so verhalten muss, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Das AG setzt sich in seinem Urteil mit dieser Einlassung des Betroffenen mit keinem Wort auseinander. Das führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagungen des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Und das, obwohl die Rechtsbeschwerde insoweit nicht ausreichend begründet war.Es gelten an der Stelle nämlich die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Verfahrensrüge), so der schon etwas ältere OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2011 – Ss (OWiZ) 154/11:

„Zwar muss bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich dargelegt werden, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Dies gilt aber nicht, wenn die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegt, dass ein Verteidigungsvorbringen nicht berücksichtigt worden ist, da es in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt, was der Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidigungsvorbringen entscheidungserheblich sein könnte (vgl. OLG Köln, 12.04.2002, Ss 141/02 nach juris, Rn. 12 m. w. N.). Die Rüge erscheint auch begründet…“