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Und täglich grüßt das Murmeltier – einige AG lernen es einfach nicht….

An sich sollte es sich inzwischen auch bei den AG herumgesprochen haben: Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der eine erhebliche Menge Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit kennt. Deshalb kann auch bei einem weit über der Grenze zur absoluten Fahruntüch­tigkeit liegenden Blutalkoholgehalt nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden, auch wenn dieses nahe liegen mag, so dass allein mit der Begründung nicht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB erfolgen kann. Das wiederholen die OLG gebetsmühelnartig (so z.B. zuletzt das OLG Stuttgart im Beschl. v. 04.05.2010 – 5 Ss 198/10); die AG scheint es aber nicht weiter zu stören. Folge: Die Revisionen sind dann ein Selbstläufer…

Der Kampf um den Vorsatz bei der Trunkenheitsfahrt

Im Verkehrsrecht gibt es einen Dauerbrenner: Das ist der Kampf um den Vorsatz bei § 316 StGB. Immer wieder argumentieren die AG, dass (allein) aus der Höhe der BAK auf Vorsatz geschlossen werden kann. Immer wieder lehnen die OLG dies ab, weil es eben einen solchen Erfahrungssatz nicht gibt. So jetzt vor kurzem auch mal wieder das OLG Brandenburg in einem Beschl. v. 10.06.2009, 2 Ss 17/09. Aber ich bin sicher: Der Kampf geht weiter.