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U-Haft, Strafhaft, sonstige Haft – was hat Vorrang?

Ziemlich unbekannt ist noch die verhältnismäßig neue Vorschrift des § 116b StPO, die das Verhältnis von U-Haft und anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen regelt. Geregelt ist dort, dass die Vollstreckung von U-Haft z.B. der Auslieferungshaft vorgeht, andererseits aber die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe Vorrang vor der U-Haft hat.

Damit setzt sich der Beschl. des KG v. 01.11.2010 – 2 Ws 551/10 auseinander. Danach gilt:

1. Der Verurteilte hat keinen Anspruch darauf, vor Einleitung der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe angehört zu werden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der neuen gesetzlichen Regelung des § 116b Satz 2 StPO. Diese schreibt vielmehr gesetzlich fest, daß nunmehr die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen der Vollstreckung von Untersuchungshaft vorgeht. Diese Folge tritt automatisch mit dem Eingang des Aufnahmeersuchens in der Justizvollzugsanstalt ein.

2. Nur wenn der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert, was nur bei besonderen Gefahren, insbesondere der Verdunkelungsgefahr angenommen werden darf, kann das für die Untersuchungshaft zuständige Gericht eine abweichende Entscheidung – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten – jederzeit treffen.

Der EuGH und der organisierte Betäubungsmittelhandel

In Auslieferungsfragen nach dem Europäischen Haftbefehlgesetz ist der EuGH häufig die letzte Instanz, wenn die OLG sich in der Auslegung des nationalen Rechts in diesem Bereich nicht sicher sind. So das OLG Stuttgart in seinem Beschl. v. 29.06.2009 – 3 Ausl. 175/08, StRR 2010, 158.

Nach dem Sachverhalt bestand gegen den Verfolgten, einen in Deutschland lebenden italienischen Staatsangehörigen, ein Europäischer Haftbefehl des Tribunale di Catania, in dem ihm vorgeworfen wird, Mitglied einer Vereinigung mit dem Zweck unerlaubten Betäubungsmittelhandels gewesen zu sein. Zuvor war er in Italien bereits wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 6 Monaten und 20 Tagen verurteilt worden, die er teilweise verbüßt hatte und von der ihm ein Teil aufgrund einer Amnestie erlassen worden war. Für das vorlegende OLG  stellte sich die Frage, ob der Verfolgung nicht der Grundsatz „ne bis in idem“ entgegensteht, da die italienischen Strafverfolgungsbehörden bereits zum Zeitpunkt der vorgenannten Verurteilung hinreichende Beweise hatten, um den Verfolgten auch wegen der im Haftbefehl genannten Anschuldigungen, insbesondere wegen bandenmäßigen Rauschgifthandels, anzuklagen und strafrechtlich zu verfolgen, sie indessen aus ermittlungstaktischen Gründen – um den Rauschgifthandel aufdecken und die weiteren Beteiligten festnehmen zu können – weder die ihnen vorliegenden Informationen und Beweise an die Untersuchungsrichterin weitergeleitet noch seinerzeit um die Verfolgung dieser Taten ersucht haben.

Der EuGH hat jetzt in seinem Urt. v. 16.11.2010 – C-261/09 die Frage beantwortet und ein aus Art 3 Nr. 2 des Europäischen Haftbefehl Rahmenbeschlusses herzuleitendes Auslieferungshindernis (vgl. § 83 Nr. 1 IRG) verneint. Der Begriff „dieselbe Tat“ sei autonom dahingehend auszulegen, dass der Betroffene nur dann als wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt i.S. des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses anzusehen sei, wenn die Strafklage aufgrund eines Strafverfahrens endgültig verbraucht sei oder die Justizbehörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung erlassen hätten, mit der er von dem Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden sei. Ob ein Urteil rechtskräftig i.S. von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses sei, bestimme sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Urteil erlassen worden sei. Daher könne eine Entscheidung, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, der die Strafverfolgung gegen eine Person einleite, die Strafklage auf nationaler Ebene für eine bestimmte Handlung nicht endgültig verbrauche, grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Handlung gegen den Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat der Union angesehen werden.

Nachzulesen im Volltext – und zwar übersetzt – hier.

Im Auslieferungsverfahren gibt es die ganze Akte….

Immer wieder Kampf um den erforderlichen Umfang der Kopien, also die Frage: Ganze Akte: Ja oder nein, und wenn nein: Welche Teile nicht. Im Auslieferungsverfahren kann man sich jetzt zur Begründung der Zulässikeit des Kopieren der gesamten Akten auf den Beschl. des OLG Nürnberg v. 20.06.2010 – 1 Ws 324/10 berufen. Das OLG Nürnberg hat darin dem Beistand des Verfolgten zugebilligt, die gesamten Auslieferungsverfahrens kopieren zu dürfen und das mit den Besonderheiten des Auslieferungsverfahrens, in dem aufgrund der Abläufe manche Unterlagen doppelt vorhanden seien, begründet. Zudem müsse es im Auslieferungsverfahren schnell gehen.

Never twice, oder: Verbot der Mehrfachverteidigung im Auslieferungsverfahren

Heute mal was Exotisches: Verbot der Doppelvertretung auch im Auslieferungsverfahren. Das OLG Rostock sagt in seinem Beschl.  02.06.2010 – 2 Ausl 19/10 I 14/10: Das Doppelvertretungsverbot gilt ausweislich der Verweisung der IRG-Vorschriften in die StPO auch in Auslieferungssachen uneingeschränkt. Die Beistandsleistung für mehrere Verfolgte, deren Auslieferung wegen des Verdachts der Beteiligung an ein und derselben Tat begehrt wird, durch einen gemeinschaftlichen Beistand ist daher unzulässig. Auch wenn es im Auslieferungsverfahren regelmäßig nicht darum geht, den Verfolgten gegen den ihm vom ersuchenden Staat gemachten Schuldvorwurf im engeren Sinne zu verteidigen, kann gleichwohl ein Interessenkonflikt entstehen, etwa im Hinblick auf widerstreitende Angaben zur Sache beziehungsweise begünstigende Verweigerung von Angaben auf anwaltlichen Rat zugunsten eines anderen Beteiligten.

Erneut Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung erfolgreich

Der Beschwerdeführer, der die deutsche und die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, wehrt sich seit dreieinhalb Monaten gegen seine Auslieferung zur Strafverfolgung, um die griechische Behörden auf der Grundlage von mittlerweile drei Europäischen Haftbefehlen ersuchen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits im vorigen Monat 2009 (vgl. Pressemitteilung Nr. 101/2009 vom 4. September 2009) entschieden hatte, dass die Bewilligung der Auslieferung auf der Grundlage des ersten Europäischen Haftbefehls Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt hatte, erklärte das OLG München die Auslieferung wegen des
zweiten Europäischen Haftbefehls erneut für zulässig und ordnete Auslieferungshaft an. Die Generalstaatsanwaltschaft entschied wiederum, die Auslieferung zu bewilligen. Gegen beide Entscheidungen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner zweiten Verfassungsbeschwerde.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschluss des Oberlandesgerichts München wendet, die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung für zulässig zu erklären. Die Entscheidungen wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über die Auslieferung an ein anderes Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach wie vor beanstandet die Kammer nicht prinzipiell die Auslieferung eines  deutschen Staatsangehörigen nach Griechenland auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, stellt aber fest, dass der Auslieferungsbeschluss des Oberlandesgerichts willkürlich das Grundrecht des Beschwerdeführers auf  Auslieferungsschutz verletzt. Der Beschluss unterschreitet die Mindesterfordernisse an Art und Tiefe der Begründung richterlicher Entscheidungen, weil er – wiederum mit Blick auf Verjährungsfragen – wesentliche Rechtsfragen übergeht und den Sachverhalt nicht hinreichend weit aufgeklärt hat.

Quelle: PM 116/09 v. 12.10.2009