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Verfahrensrüge I: Auslegung Verfahrensrüge ==> Sachrüge, oder: Immer schön sagen, was man will

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Heute ist „Fronleichnam“. Das ist in NRW und in einigen anderen Bundesländern gesetzlicher Feiertag, wird also nicht gearbeitet. Ich bringe aber trotzdem – zumindest für die „Anderen“, die arbeiten müssen – hier drei Entscheidungen. Alle drei haben die ausreichende Begründung der Rechtsbeschwerde (und ggf. der Revision) zum Gegenstand.

Ich beginne mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2018 – 4 RBs 24/18. Der zeigt noch einmal sehr schön, dass man als Verteidiger bei der Begründung von Rechtsbeschwerde oder auch Revision sehr sorgfältig arbeiten sollte. Sonst kann es schief gehen mit der Verfahrens- aber auch der Sachrüge.

Im Beschluss hat das OLG eine „Verfahrensrüge“ ausgelegt. Der Betroffene hatte allein das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, weil der dem Verfahren zu Grunde liegende Bußgeldbescheid seiner Umgrenzungsfunktion nicht gerecht werde. Deswegen sei das Verfahren einzustellen gewesen.

Das OLG hat das Rechtsmittel als (noch) zulässig angesehen:

„Der Betroffene hat die Sachrüge, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, (auch in allgemeiner Form) in ausdrücklicher Form nicht erhoben. Auch kann sie seiner Rechtsmittelbegründung nicht durch Auslegung entnommen werden. Die Rechtsmittelbegründung hebt allein auf das o.g. angebliche Verfahrenshindernis ab und bemängelt die fehlende Einstellung des Verfahrens. Dem kann das Begehren nach einer Überprüfung des angefochtenen Urteils in allgemein materiell-rechtlicher Hinsicht nicht entnommen werden. Seine „Verfahrensrüge“ kann aber dahin ausgelegt werden (§§ 46 OWiG, 300 StPO), dass er eine Überprüfung des Urteils allein im Hinblick auf das geltend gemachte Verfahrenshindernis begehrt. Dies kann man als auf die Frage von Verfahrenshindernissen beschränkte Sachrüge auslegen, denn sobald eine Sachrüge erhoben ist, überprüft das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 07.03.2016 – 1 OLG 171 SsBs 65/15 (173)), so dass es auch der näheren Wiedergabe des Bußgeldbescheids nicht bedurfte. Gegen eine dahingehende Rechtsmittelbeschränkung bestehen keine Bedenken.2

Also: schön sorgfältig formulieren, was man eigentlich will.

Gebracht hat die Auslegung des OLG im Ergebnis dann aber nichts, denn:

„Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Der Bußgeldbescheid erfüllt – auch wenn der Tatort nur durch Ort, Ortsteil und Straßenbezeichnung umschrieben wird und nicht auch durch nähere Angaben wie etwa eine Kilometrierung der Straße oder einer Hausnummernangabe sowie der Fahrtrichtung etc. – die Umgrenzungsfunktion hinreichend. Angesichts der vorhandenen Ortsangaben, der Angabe des Tatfahrzeugs, der gefahrenen Geschwindigkeit, der Angabe „außerhalb geschlossener Ortschaften“ und der minutengenauen Tatzeit ist die Tat unverwechselbar umschrieben. Es mag sein, dass – wie der Betroffene selbst vorträgt – er auf der im Bußgeldbescheid umschriebenen Strecke weitere Geschwindigkeitsverstöße begangen hat. Dass er aber dort innerhalb derselben Tatminute eine solche weitere Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen einer gesonderten prozessualen Tat begangen haben könnte, erscheint völlig lebensfern.“

„Völlig lebensfremd“ ist nicht unbedingt ein starkes Argument.

Unzulässige Revision als Berufung, oder: Auslegung

Und als letzte Entscheidung aus dem Themenkreis „Rechtsmittel“ stelle ich den OLG Bamberg, beschl. v. 08.09.2017 – 2 OLG 6 Ss 99/17 – vor. Es geht um die Auslegung einer unzulässige Revision als Berufung. Das OLG meint dazu:

Bringt der Angeklagte gegen ein wahlweise mit der Berufung oder der Sprungrevision (§ 335 Abs. 1 StPO) anfechtbares amtsgerichtliches Urteil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO die Revisionsanträge oder deren Begründung überhaupt nicht oder nicht in der der nach § 345 Abs. 2 StPO genügenden Form an, ist das Rechtsmittel auch dann als Berufung zu behandeln, wenn es von dem Angeklagten ausdrücklich als Revision bezeichnet worden ist.W

Begründung:

Vorliegend hat der Angekl. das Urteil des AG vom 15.05.2017 innerhalb der Einlegungsfrist des § 314 StPO, § 341 StPO zunächst in unspezifizierter Weise angefochten, indem er zum Ausdruck gebracht hat, sich noch nicht auf ein Rechtsmittel festlegen zu wollen. Kann ein Urteil – wie hier – wahlweise mit Berufung oder Revision angefochten werden, so enthält die Erklärung des Angekl. innerhalb der Rechtsmittelfrist, dass er das Urteil anfechte und sich die Bestimmung des Rechtsmittels vorbehalte, eine statthafte allgemeine Anfechtung des Urteils (BGHSt 2, 63/70). Will der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel als Revision verstanden wissen, so muss er innerhalb der Frist des § 345 I StPO sowie in der Form des § 341 I StPO gegenüber dem AG, welches das angefochtene Urteil erlassen hat, eine Erklärung abgeben, die eindeutig erkennen lässt, dass er das Rechtsmittel der Revision verfolgt. Wird keine Wahl vorgenommen oder ist die Erklärung nicht form- oder fristgerecht abgegeben, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt. Da der mit der Annahme der Revision einhergehende Verzicht auf die weitergehenden Möglichkeiten der Berufung nur bei einer in dieser Hinsicht eindeutigen Erklärung angenommen werden kann, ist das Rechtsmittel auch bei unklarer Erklärung und insoweit verbleibenden Zweifeln als Berufung zu behandeln. Dabei lässt sich in der bloßen Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision durch einen Rechtsunkundigen auch bei zunächst unbestimmter Einlegung nicht ohne Weiteres eine solche Entscheidung sehen (OLG Hamm StraFo 1997, 210 und OLG Hamm NJW 2003, 1469). Dies hat insbesondere zu gelten, wenn eine als Revision und Revisionsbegründung bezeichnete und als Präzisierung der zunächst unbestimmten Anfechtung gedachte Rechtsmittelschrift den Anforderungen an die Revisionsbegründung nicht gerecht wird, aber zugleich eindeutig einen Anfechtungswillen erkennen lässt (SK-Frisch StPO 5. Aufl. vor § 296 Rn. 245 unter Hinweis auf OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.1999 – 4 Ss 284/99 = VRS 97, 181 = StraFo 1999, 382). Ob nach Maßgabe dieser Grundsätze dem teilweise unstrukturierten und schwer verständlichen Schreiben des Angekl. vom 01.06 2017 eine eindeutige Entscheidung für die Revision zu entnehmen ist, erscheint von daher bereits zweifelhaft. Der Senat kann die Frage letztlich dahin stehen lassen, denn auch nach der Rechtsprechung des BGH ist die Anfechtung unbeschadet eines innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wirksam erklärten Übergangs zur Revision auch dann als Berufung zu behandeln, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 I StPO) die Revisionsanträge nicht oder nicht in der dem § 345 II StPO genügenden Form angebracht werden (BGH, Beschl. v. 12.12.1951 – 3 StR 691/51 = BGHSt 2, 63, 70); OLG Hamm a.a.O.; vgl. auch BayObLG JR 1971, 120; KG JR 1987, 217; kritisch Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 335 Rn. 6; KK-Gericke StPO 7. Aufl. § 335 Rn. 6). Anderenfalls würde nämlich eine bereits wirksame Urteilsanfechtung lediglich durch den nachträglich erklärten Übergang zu einem formstrengeren Rechtsmittel infolge eines bloßen Formfehlers bei dessen Begründung hinfällig, ohne dass das anderweitig gewählte Rechtsmittel überhaupt einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich, sondern durch das AG gem. § 346 I StPO als unzulässig zu verwerfen wäre. In einem solchen Fall soll es vielmehr im Sinne der Sicherung und Effektuierung des Wahlrechts bei demjenigen Rechtsmittel bleiben, welches die unbenannte Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils ihrem Wesen nach von Anfang an war (vgl. OLG Hamm a.a.O. unter Hinweis auf BGHSt 33, 183/188 f.)

 

„Refugees not welcome“ auf dem T-Shirt, oder: Volksverhetzung?

entnommen wikimedia.org
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Bei zweiten heute vorgestellten Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss des OLG Celle, der eine materiell-rechtliche Frage zum Gegenstand hat. Das LG hatte den Angeklagten wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

Der seit dem Beginn der Flüchtlingskrise um die innere Sicherheit besorgte Angeklagte entwarf auf seinem Rechner zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nach den in den Medien bekannt gemachten Übergriffen auf Frauen in der Silvesternacht des Jahres 2015 durch Personen mit Migrationshintergrund mehrere Druckmotive für T-Shirts, um diese an geneigte Interessenten zu veräußern. Über den Online-Marktplatz e. bot er dazu im weiteren Verlauf unter dem Benutzernamen „c.“ die von ihm entworfenen Motive feil. Nach Bestellung bedruckte er sodann entsprechende T-Shirts mit dem jeweils gewünschten Motiv und lieferte die Ware an Kunden aus.

Eines der vom Angeklagten entworfenen und über die Internetplattform vertriebenen Druckmotive zeigte auf einem schwarz gefärbten T-Shirt in weißen Großbuchstaben die Überschrift „REFUGEES“. Darunter befand sich mittig ein Piktogramm, welches links eine auf dem Boden kniende Person zeigte. Rechts von dieser war eine stehende Person abgebildet, die ihre rechte Hand auf den Kopf der knienden Person ablegte und in der erhobenen linken Hand einen spitzen Gegenstand hielt. Neben der stehenden Person stand diagonal angeordnet weiter in roten Großbuchstaben das Wort „NOT“. Unterhalb des Piktogramms endete das Druckmotiv mit dem ebenfalls in weißen Großbuchstaben gehaltenen Wort „WELCOME“.

Zwei mit dem vorbezeichneten Druckmotiv versehene T-Shirts veräußerte der Angeklagte für jeweils 15 EUR am 7. Februar 2016 an die Auftraggeber J. H. und R. B.

Zu den weiter auf der Internetplattform durch den Angeklagten feilgebotenen Motiven zählte ein Schriftzug mit dem Inhalt „ICH SAGE NEIN ZU GEWALTBEREITEN KULTURBEREICHERERN“ nebst einem mit „ALLAHU AKBAR“ überschriebenen Piktogramm von drei Personen, von denen zwei Personen mit Kopfbedeckung auf eine am Boden liegende Person mit ihren Füßen eintreten. Ein anderes T-Shirt wies den Schriftzug „GEGEN ISLAMTERROR IN UNSEREM LAND“ mit einem Piktogramm von drei rennenden Personen mit nicht näher identifizierbaren spitzen Gegenständen in den Händen auf. Bei einem weiteren Motiv umfasste der Schriftzug „ICH SAGE NEIN ZU GEWALTBEREITEN ASYLFORDERERN“ ein Piktogramm mit vier Personen, wovon eine augenscheinlich männlich gekleidete Person eine weiblich angezogene Person im Schwitzkasten hält und eine weitere männlich gekleidete Person eine weiblich angezogene Person nach hinten stößt, so dass diese unter Verlust ihres Gehstocks zu stürzen droht.“

Und weiter:

„Rechtlich hat die Kammer diese Tat – soweit sie die Veräußerung von T-Shirts mit dem Aufdruck „Refugees not welcome“ betrifft – als Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nummer 1 StGB gewertet. Sie ist der Auffassung, durch die Feilbietung des vorgenannten T-Shirts habe der Angeklagte zum Hass gegen Flüchtlinge als von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschütztes Angriffsobjekt aufgestachelt und damit den öffentlichen Frieden gestört. So seien Textaussage und Piktogramm als Sinneinheit zu bewerten. Letzteres zeige eine Gewalthandlung in Form einer unmittelbar bevorstehenden Enthauptung. Trotz mehrerer Deutungsmöglichkeiten sei der Aussagegehalt dahingehend verengt, dass Flüchtlinge entweder in der Gesamtheit als gewaltbereite Aggressoren charakterisiert oder zu nämlichen Gewalttaten ihnen gegenüber aufgefordert werde. Die bei den übrigen Motiven immanente Abgrenzung und Einschränkung auf gewaltbereite Personen sei bewusst vom Aussageinhalt ausgenommen worden, um – wie vom Angeklagten erkannt – die vorbezeichneten Ziele und Wirkungen zu erreichen.“

Dazu der Leitsatz des OLG Celle, Beschl. v. 27.10.2017 – 1 Ss 49/17, mit dem der Angeklagtre frei gesprochen worden ist:

„Bei der Anwendung des § 130 StGB ist der objektive Sinn einer Äußerung zu ermitteln. Neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext sind hierbei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor allem die äußeren Begleitumstände zu beachten. Eine mehrdeutige Äußerung (hier: T-Shirt-Aufdruck „REFUGEES NOT WELCOME“ mit gleichzeitigem eine stilisierte Enthauptung wiedergebenden Piktogramm)erfüllt nur dann den Tatbestand der Volksverhetzung, wenn andere nicht völlig fern liegende Deutungen mit schlüssigen Argumenten auszuschließen sind.“

Auslegung der Kostenentscheidung, oder: Wer nicht hören will, muss fühlen…..

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Im zweiten Posting des Tages stelle ich den LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 25.07.2017 – 2 Qs 61/17 – vor. In meinen Augen mal wieder eine Entscheidung, die ich in die Rubrik: „Unnötige Arbeit durch den Bezirksrevisor gemacht“ einordnen möchte. Und zwar:

Der Mandant des Kollegen Groß aus Wiesbaden, der mit den Beschluss zugesandt hat, ist vom AG zunächst kostenpflichtig verurteilt worden. Das LG hat das Urteil auf die Berufung hin aufgehoben, den Angeklagten freigesprochen sowie folgende Kostenentscheidung getroffen: „Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.“ In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils wird für die Kostenentscheidung § 467 Abs. 1 StPO herangezogen. Nach erfolgloser Revision der Staatsanwaltschaft beantragt der Kollege die Festsetzung und Erstattung seiner Wahlverteidigergebühren. Die Bezirksrevisorin macht demgegenüber geltend, dass der Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der 1. Instanz zurückzuweisen sei, weil der frühere Angeklagte mit dem Urteil der 1. Instanz kostenpflichtig verurteilt worden sei und in dem Berufungsurteil des LG der frühere Angeklagte zwar freigesprochen worden sei, eine Kostenentscheidung gemäß § 467 StPO aber lediglich über die Kosten des Berufungsverfahrens getroffen worden sei.

Muss man m.E. auch erst mal drauf kommen, aber welche Ideen hat man nicht, um sich an der Kostentragungspflicht der Staatskasse dann doch noch vorbei zu mogeln. Das AG folgt dem Bezirksrevisor. Nun, der Kollege hat es nicht hingenommen und Rechtsmittel gegen den AG-Beschluss eingelegt. Und das hatte – wie m.E. nicht anders zu erwarten – beim LG Erfolg:

„Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Die maßgebliche Kostenentscheidung ist diejenige in dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26.01.2016. Danach sind die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten von der Staatskasse zu tragen. Die beantragten Wahlverteidigergebühren stellen dabei notwendige Auslagen des früheren Angeklagten i.S.d. § 464a Abs. 2 StPO dar. Diese sind von der maßgeblichen Kostenentscheidung des Berufungsurteils richtigerweise umfassend erfasst, denn weder ist in dem Tenor ein einschränkender Zusatz (der Sache nach im Hinblick auf die Absätze 2 bis 5 des § 467 StPO oder unter dem zeitlichen Aspekt der Instanzen) vorhanden noch ergibt sich eine Einschränkung aus den Entscheidungsgründen. Aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Verfahrenskosten — zu Unrecht — eine Beschränkung auf die Berufungsinstanz erfolgt ist, ist auch nicht zwingend abzuleiten, dass gleiches für die notwendigen Auslagen gelten sollte; vielmehr fehlt es insoweit an einem solchen Zusatz gerade. Der in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils angeführte § 467 Abs. 1 StPO nimmt zudem keine Differenzierung hinsichtlich der angefallenen notwendigen Auslagen nach Instanzen vor, vielmehr sind nach dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO diejenigen Auslagen erfasst, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung angefallen sind (Gieg in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 467 Rn. 3).“

„Wer nicht hören will, muss fühlen……….“

Jetzt geht es beim AG weiter = um die Höhe der Kosten. Im Zweifel wird der Kollege noch einmal die Hilfe des LG benötigen.

Keine Umdeutung des Kostenfestsetzungsantrages, oder: Schön aufpassen……..

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Heute ist Freitag und damit der Tag, an dem ich i.d.R. gebührenrechtliche Entscheidungen oder solche mit zumindest gebührenrechtlichem Einschlag vorstelle. So dann auch heute, und zwar zunächst den LG Arnsberg, Beschl. v. 13.12.2106 – 2 Qs 90/16. Die Entscheidung enthält nichts weltbewegend Neues auf dem Gebiet des Gebühren- bzw. Kostenrechts. Aber sie nimmt noch einmal zu der Frage Stellung, ob ggf. ein Kostenfestsetzungsantrag als sofortige Beschwerde gegen eine unterbliebene Auslagenentscheidung auszulegen ist. Das würde ja in manchen Fällen, in denen das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung „übersehen“ worden ist, helfen. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das LG hat sie verneint:

„Die Kammer hält jedoch weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass eine solche Auslegung nicht möglich ist (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 09.02.2007, 2 Qs 18/07; Beschluss vom 02.07.2008, 2 Qs 11/08). Eine Auslegung oder Umdeutung eines Rechtsmittels nach § 300 StPO kommt immer dann in Betracht, wenn die Bezeichnung des Rechtsmittels fehlt, falsch ist oder unklar bleibt, welches von mehreren Rechtsmitteln eingelegt werden soll (Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Auflage 2015, § 300 Rn. 2 f.). Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Rechtsmittel bezweckt ist. Aus der Eingabe selbst muss sich deshalb ein Anfechtungswille ergeben. Es muss also deutlich werden, dass sich der Erklärende mit einer ihn beschwerenden gerichtlichen Entscheidung nicht abfinden möchte. Maßgebend für die Auslegung ist der Sinngehalt, der sich aus der Gesamtheit der innerhalb der Anfechtungsfrist eingehenden Erklärungen ergibt (KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190; Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Auflage 2015, § 300 Rn. 3). Für die Auslegung des Anfechtungswillens ist im Übrigen die Person des Erklärenden von Bedeutung. Bei Rechtskundigen ist eher als bei Rechtsunkundigen auf den gewählten Wortlaut abzustellen. Einem Rechtsanwalt, der in Strafsachen tätig wird, ist aber bekannt, dass das Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO allein die Aufgabe hat, die Höhe der notwendigen Auslagen zu bestimmen, bezüglich derer eine rechtskräftige gerichtliche Grundentscheidung vorliegt, und dass dieses Verfahren nicht dem Zweck dient, unvollständige Grundentscheidungen des erkennenden Gerichts zu korrigieren (KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190).

Darüber hinaus rechtfertigt sich selbst aus Billigkeitsgründen keine andere Wertung. § 300 StPO bietet keine Handhabe dafür, einen Rechtsanwalt, der übersehen oder verkannt hat, dass die Einlegung eines Rechtsmittels geboten wäre, aus Billigkeitsgründen von den Folgen dieser Säumnis freizustellen (KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190).

Eine sofortige Beschwerde kann in einem Kostenfestsetzungsantrag mithin nur dann gesehen werden, wenn in irgendeiner Weise aus diesem hervorgeht, dass er die vorliegende Kostengrundentscheidung nicht akzeptiert (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2010, 2 Ws 350/10, zit. nach juris; KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190 f.).

Hierfür fehlt es aber in der vorliegenden Sache an jedem Anhaltspunkt. Vielmehr schreibt der Verteidiger in der Einleitung des Kostenfestsetzungsantrages irrig, dass durch das strafrichterliche Urteil die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden seien. Aufgrund dieser irrigen Annahme ist ein Anfechtungswille ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass das Fehlen der Auslagenentscheidung durch den Verteidiger erst bemerkt wurde, als er hierauf durch das Amtsgericht hingewiesen wurde.“

Fazit: Immer schön darauf achten, ob die Kosten- und Auslagenentscheidung einer gerichtlichen Entscheidung zutreffend ist und dann dagegen das passende Rechtsmittel einlegen. Dann braucht man solche Krücken nicht……….