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Auf den Zeitpunkt kommt es an, oder: Wie der Engländer sagt: Time is money….

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Eine kleine, aber feine Entscheidung hat mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach – ja das ist der mit dem „Rheingold“ –„Rheingold! Reines Gold“, oder: Andere schreiben Anderes, vielleicht Besseres –  geschickt und zum sachverhalt folgendes angemerkt:

„…. anbei eine (vor allem für mich) erfreuliche Entscheidung zu Kostenfragen im OWi-Verfahren.

Kurz zum Fall: Mandant betreibt über einige Jahre einen Schrotthandel und erzielt damit 6stelligen (!) Umsatz. Weil er meint, davon nicht leben zu können, bezieht er gleichzeitig Hartz 4. Als das Ganze auffliegt, beginnen zwei Verfahren, nämlich

        – Bußgeldverfahren wegen Verstoß GewO und SchwarzArbG

        – Strafverfahren wegn gewerblichen Betrugs.

Ich sehe eine einheitliche Tat, forciere das Bußgeldverfahren und verzögere das Strafverfahren. Ziel: Sachentscheidung des Bußgeldrichters und dadurch Strafklageverbrauch im Strafverfahren.

Nachdem die OWi-Akte bei der StA eingeht, stellt diese ein. Mein Antrag auf Kostenentscheidung wird dann von der StA hinausgezögert bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Dann wird die Übernahme der notwendigen Auslagen abgelehnt mit Verweis auf § 467 III StPO. Dagegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und nun der anliegende Beschluss.

Und in dem AG Bad Kreuznach, Beschl. v. 26.09.2016- 40 OWi 1022 Js 1520/15 – sind dann die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren der Staatskasse auferlegt worden:

„Nach § 108 a Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467a Abs. 1, 467 StPO sind auch die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird.

Hiervon kann nach § 108 a Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr.,2 StPO abgesehen werden, wenn eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

Die Vorschrift ist wegen ihres Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen. Ein Ermessen ist daher von vornherein nur eröffnet, wenn ein Verfahrenshindernis letztlich die alleinige Ursache der Einstellung gewesen ist (vgl. hierzu Gieg in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, Rn. 10a und 10b und zu § 467 StPO).

Es kann offen bleiben, ob das Straf- und das Ordnungswidrigkeitenverfahren hier überhaupt eine Tat im prozessualen Sinne betrafen.

Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte im Zeitpunkt der Einstellung des Bußgeldverfahrens kein Verfahrenshindernis bestanden.

Ein aus dem Verbot der Doppelbestrafung abzuleitendes Verfahrenshindernis kommt nämlich erst bei bestehender anderweiter Rechtshängigkeit zum Tragen. Rechtshängigkeit wird im Strafverfahren aber nicht bereits durch Erhebung der Anklage sondern erst durch den gerichtlichen Eröffnungsbeschluss begründet (BayObLG MDR 1988, 77-78; Schmitt in Meyer-Goßner / Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Aufl. 2015, Rn. 1 zu § 156 StPO; Mayer in JuS 1993, 496 – 499).

Da die Anklage im Verfahren 1024 Js 1980/15 erst durch Beschluss vom 07.10.2015 zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, hinderte das noch nicht rechtshängige Strafverfahren die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 06.10.2015 nicht.“

Tja, auf den Zeitpunkt kommt es an, oder wie der Engländer sagt: Time is money. 🙂

Verfahrenseinstellung und Auslagenentscheidung, oder: Ermessen, das man hat, muss man auch ausüben

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Innerhalb kurzer Zeit hat das BVerfG erneut zur Ermessensausübung bei der Auferlegung der notwendigen Auslagen nach Verfahrenseinstellung Stellung nehmen müssen. Im BVerfG, Beschl. v. 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14 – hatte es sich um eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG gehandelt (vgl. dazu Kosten und Auslagen beim Betroffenen? , so einfach geht das nicht mehr….). Im BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 – 2 BvR 388/13 ging es dann um eine Einstellung nach § 206a StPO. In beiden Fällen moniert das BVerfG, dass die befassten Gerichte das ihnen eingeräumte Ermessen nicht ausübt haben.

In dem der Entscheidung vom 29.102.2015 zugrunde liegenden Verfahren hatte das LG Stralsund das ihm in § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO eingeräumte Ermessen offenbar gar nicht erkannt, sondern hatte sich offenbar als verpflichtet angesehen, die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagte nicht der Staatskasse aufzuerlegen. Das schließt das BVerfG zutreffend aus der Formulierung des landgerichtlichen Beschlusses, in dem es geheißen hatte: „Die Kammer hat nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, da er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.“.

Das ist aber so nicht zutreffend. Vielmehr müssen zum Verfahrenshindernis, das allein der Verurteilung entgegensteht, weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Angeschuldigten die Auslagenerstattung zu versagen. Darüber hat das Einstellungsgericht zu befinden, was das LG Stralsund eben nicht getan hatte.

Der auf die Beschwerde des ehemaligen Angeklagten ergangene Beschluss des OLG Rostock hatte das übrigens nicht „repariert“. Das OLG hatte zwar (zutreffend) darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung gem. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO eine Ermessensausübung erfordert. Es hatte dann aber die vom LG unterlassene Ermessensausübung nicht nachgeholt, sondern sich, ohne eigene Ermessenserwägungen anzustellen, auf die rechtliche Prüfung der – tatsächlich nicht vorliegenden – „Ermessensentscheidung des Landgerichts“, die es „als fehlerfrei“ erachtet, beschränkt. Eine Praxis, die, da die OLG nicht selten aus den „zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung“ verwerfen, wie man sieht, nicht ungefährlich ist.

Die Entscheidung des BVerfG ändert im Übrigen aber nichts an der Rechtsprechung des BVerfG, wonach es zulässig ist, in einer das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen. Darauf weist das BVerfG ausdrücklich hin. Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, können auch in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden (BVerfG NJW 1990, 2741; 1992, 1611, 1992, 1612; Beschl. v. 7. 2. 2002 – 2 BvR 9/02). Die Versagung des Auslagenersatzes im Falle einer Verfahrenseinstellung widerspricht also nicht der verfassungsrechtlichen Unschuldsvermutung, solange sich die Entscheidung über die Auslagenerstattung auf Erwägungen zum Tatverdacht stützt und ihre Begründung keine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung enthält. Und: Es muss erkennbar sein, dass das Gericht sich seines Ermessens bewusst war und es auch ausgeübt hat.

Kosten und Auslagen beim Betroffenen? , so einfach geht das nicht mehr….

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Als Verteidiger in (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldsachen sollte man in Zukunft den BVerfG, Beschl. v. 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14 – kennen. Sie hat hoffentlich Auswirkungen auf die Kosten- und Auslagenentscheidungen in der Fällen der Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG. Entschieden hat das BVerfG einen Fall, in dem gegen den Betroffenen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH ein Bußgeldbescheid erlassen war. Dagegen hatte er Einspruch eingelegt. Das AG hat das Verfahren, ohne den Betroffenen dazu anzuhören, außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Dem Betroffenen wurden die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt, weil dies der Sach- und Rechtslage angemessen erscheine. Das AG hat das – wie so oft – nicht weiter begründet. Der Betroffene hatte mit einer gegen den Beschluss erhobenen Anhörungsrüge keinen Erfolg. Auf die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hat das BVerfG dann aber die Kostenentscheidung des Einstellungsbeschlusses aufgehoben.

Und hat m.E. „markige Worte“ gefunden, wenn es dem AG einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG vorhält, die Entscheidung für „offensichtlich fehlerhaft“ hält, weil sie von vornherein jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Und: Insbesondere sei der pauschale Verweis des AG auf die „Sach- und Rechtslage“ ohne jeden sachlichen Gehalt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sei daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verständlich und schlechthin unvertretbar.

Wie gesagt: Die Entscheidung räumt hoffentlich mit den – vorschnellen – Kosten- und Auslagenentscheidungen der AG bei Einstellungen nach § 47 Abs. 2 OWiG auf, in denen nicht selten die Kosten und auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen diesem auferlegt werden, ohne dass dafür eine – nähere – Begründung gegeben wird. Die Entscheidung des BVerfG betrifft zwar in erster Linie nur die Kostenentscheidung. Das BVerfG ist jedoch davon ausgegangen, dass der von ihm angenommene Verfassungsverstoß auch die ebenfalls angegriffene Entscheidung des AG über die notwendigen Auslagen des Betroffenen erfasst hat. Gem. § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hat die nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens zu treffende Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich dahingehend auszufallen, dass diese zu Lasten der Staatskasse gehen. Zwar kann oder muss hiervon in einigen gesetzlich geregelten Fällen abgesehen werden (§ 109a Abs. 2 OWiG, § 467 Abs. 2 bis Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Der Entscheidung des AG über die notwendigen Auslagen ließ sich – so das BVerfG – jedoch nicht einmal im Ansatz entnehmen, aus welchem Grunde diese dem Betroffene auferlegt wurden.

Und: Geholfen hat dem AG hier auch nicht, dass § 47 Abs. 2 OWiG eine Ermessensvorschrift ist, für die § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG gilt. Danach kann das Gericht zwar davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt. Und dabei darf nach der Rechtsprechung des BVerfG auf die Stärke des Tatverdachts abgestellen, es darf aber ohne prozessordnungsgemäße Feststellung keine Schuldzuweisung vornehmen (vgl. dazu a. Gieg in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn. 1163 m.w.N.). Das bedeutet, dass die Entscheidung begründet werden muss. Das hatte das AG hier jedoch eben nicht ausreichend getan, sondern nur mit dem formelhaften Hinweis gearbeitet, dass ihm seine Auslagenentscheidung aufgrund der „Sach- und Rechtslage angemessen“ erschien.

Ein Wermutstropfen bleibt: In den Fällen der Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG stehen dem Betroffene Rechtsmittel nicht zur Verfügung (§ 47 Abs. 2 Satz 3). Er hat nur die Möglichkeit Anhörungsrüge zu erheben und, wenn die – wie hier – nicht fruchtet, dann eben den Weg der Verfassungsbeschwerde zu beschreiten.

Den eigenen Tod kann man dem Angeklagten nicht vorwerfen.

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In dem dem LG Dresden, Beschl. v. 29.08.2014 – 14 Qs 69/14 – zugrunde liegenden Verfahren ging es nach der Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO wegen des Todes des Angeklagten um die notwendigen Auslagen. Das AG hatte bei der Einstellung bestimmt, dass die vom Angeklagten zu tragen waren. Dagegen das Rechtsmittel des Verteidigers, mit dem sich der LG Dresden-Beschluss befasst.

Dre Beschluss bringt im Grunde nichts Neues. Er geht davon aus – mit der h.M. -, dass der Verteidiger in Bezug auf die Auslagenentscheidung – anders als für den Fall der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung – trotz des Tods des Mandaten ausnahmsweise (noch) beschwerdebefugt ist (so auch OLG Celle und Meyer-Goßner/Schmidt). Außerdem nicht nimmt der Beschluss zur Frage Stellung, wann gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO das Gericht davon absehen kann, die notwendigen Auslagen des (vormals) Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis, hier der Tod des Angeklagten, besteht.

Und in dem Zusammenhang kommt es dann zu einer in meinen Augen leicht unglücklichen Formulierung:

Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, die es unbillig erscheinen ließen, die Kosten der Staatskasse aufzubürden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Art des Verfahrenshindernisses, dessen Eintritt kaum dem vormals Angeklagten vorzuwerfen sein dürfte. Auch liegt keine ungebührliche, der Sphäre des Angeklagten zuzuordnende Verfahrensverzögerung vor. Die Ursache dafür, dass das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, ist vielmehr darin zu sehen, dass aufgrund seiner Alkoholkrankheit die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens geboten war.“

Ist ja beruhigend, dass dem Angeklagten sein Tod nicht vorgeworfen wird, allerdings: So ganz sicher ist sich die Kammer wohl nicht, wenn sie formuliert: „kaum …. vorzuwerfen sein dürfte“.

Sterben ist kein prozessual vorwerfbares Verhalten

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Ich habe ja schon häufiger darauf hingewiesen, dass ich von vielen Kollegen immer wieder Beschlüsse übersandt bekomme, zu denen ich bloggen kann oder die sonst Verwendung, vor allem auch in meinen Handbüchern finden. Manche Emails kommen da ganz „normal“, also mit Gerichtsbezeichnung und Aktenzeichnung, manche aber auch mit „Eyecatcherüberschriften“, die dann sofort mein Interesse wecken. So auch der LG Oldenburg, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 Qs 362/13 -, den mir der Kollege mit dem Betreff gesandt hat, den ich dann auch hier zur Überschrift für das Posting verwendet habe.

Im Beschluss geht es um die  Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf diesen bei Einstellung des Verfahrens nach dem Tode des Angeklagten:

„Die notwendigen Auslagen des Angeklagten durften der Staatskasse auferlegt werden. Unter partieller Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer wurde hierbei folgender Maßstab angelegt:

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten richtet sich nach § 467 StPO und erfolgt zweistufig. Gemäß § 467 Abs. 1 StPO sind diese grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Die Überbürdung auf den Angeklagten stellt eine Ausnahme dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO überhaupt erst einen diesbezüglichen Ermessensspielraum eröffnet. Der hier relevante Fall der Nr. 2 setzt voraus, dass der Angeklagte nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer erforderlich, dass ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht, der Angeklagte also ohne das Verfahrenshindernis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verurteilt worden wäre. Dabei ist darauf zu achten, dass in der Kostenentscheidung keine strafrechtliche Schuldzuweisung erfolgt.

Liegt diese Voraussetzungen vor, steht es auf zweiter Stufe im Ermessen des Gerichts, von der Auferlegung der notwenigen Auslagen auf die Staatskasse ausnahmsweise abzusehen. Bei der Ermessensentscheidung kommt es maßgeblich darauf an, ob es die Auferlegung der notwenigen Auslagen auf die Staatskasse als unbillig ansieht (vgl. Meyer-Goßner § 467 Rn. 18). Grundlage dieses Unbilligkeitsurteils kann nur ein prozessual vorwerfbares Verhalten des Angeklagten sein. Dieser ist im Rahmen des Verständigen dazu gehalten, die Schäden durch das Straf- oder Bußgeldverfahren möglichst gering zu halten (BVerfG NJW-RR 1996, 45). Unbillig wäre eine Überbürdung auf die Staatskasse z.B., wenn er schon einmal wegen derselben Tat verurteilt worden wäre und dies weder mitteilt noch von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft erkannt wurde. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Entscheidung ist sie stets sachlich zu begründen (vgl. Gieg in: Karlsruher Kommentar § 467 Rn. 1 ob).

Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Amtsgerichts Nordenham nicht zu beanstanden. Das Gericht hat sein Ermessen in zulässiger Weise ausgeübt. Denn auch wenn ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeklagten vorlag, so ist die Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse nicht schon allein deshalb unbillig. Ein prozessual vorwerfbares Verhalten, das die Annahme einer Unbilligkeit rechtfertigen könnte, ist hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist verstorben.“