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Beugehaft im Buback-Verfahren – auch da gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – StB 20/11 setzt sich mit der Anordnung von Beugehaft (§ 70 StPO) im Verfahren gegen Verena Becker beim OLG Stuttgart auseinander (Anordnung gegen Christa Eckes; vgl. hier die PM des BGH und auch hier) und arbeitet m.E. schon heraus, worauf (auch) bei der Anordnung von Beugehaft zu achten ist: Das ist Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung insbesondere des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Dabei stellt der BGH unter der Überschrift „Verhältnismäßigkeit“ ab auf folgende Kriterien:

  • unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Anordnung/den Vollzug von Haft die Frage der gesundheitlichen Auswirkungen, die hier als massiv lebensbedrohend angesehen worden sind,
  • die Bedeutung der Tat – Tötung von drei Menschen -, weshalb die  Aufklärungspflicht des Gerichts deshalb für die Prozessbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf begründe, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt werd, die für die Entscheidung von Bedeutung, wobei grds. die Beweisaufnahme auch  Aussagen von Zeugen umfassen kann, die – wie hier – nach dem Ergebnis der Ermittlungen zum Tathergang selbst keine eigenen Wahrnehmungen zu bekunden in der Lage sind, sondern allenfalls als Zeugen vom Hörensagen qualifiziert werden können.

In dem Zusammenhang lässt der BGH zwar offen, macht aber dennoch deutlich, was er vom dem Beweiswert der Zeugenaussage hällt, wenn er ausführt:

„Der Senat lässt offen, wie groß die Bedeutung der Beantwortung der vom Oberlandesgericht gestellten Fragen für den Ausgang des Verfahrens sein kann, insbesondere wie wahrscheinlich es ist, dass die Angeklagte gerade bei dem Zusammentreffen mit der Zeugin etwa 31 Jahre nach der Tat ihr möglicherweise bekannte Einzelheiten bezüglich der Tatbegehung preisgegeben hat.„

M.E. nicht so ganz viel.

Was man als StA alles nicht wissen muss… oder: Die unwissende Staatsanwältin

Der Beschl. des BGH v. 03.05.2011 – 3 StR 277/10 ist ein schönes „Gegenbeispiel“ für den Satz „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“ (= Aufhebung der Entscheidung in der Revision). In der Sache ging es um eine nächtliche Durchsuchungsanordung einer zum GBA abgeordneten Staatsanwältin: Folgender (Zeit)Ablauf ergibt sich aus dem BGH-Beschluss:

„Die beim Generalbundesanwalt mit dem Ermittlungsverfahren befasste Staatsanwältin V. wurde am 31. Juli 2007 gegen 2.30 Uhr durch das Bundeskriminalamt von der Festnahme der Angeklagten in Kenntnis gesetzt. Nach fernmündlicher Rücksprache mit ihrem Referatsleiter, Bundesanwalt B. , und ihrem Abteilungsleiter, Bundesanwalt G. , ordnete sie um 3.18 Uhr gegenüber der ermittlungsführenden Beamtin des Bundeskriminalamts wegen Gefahr im Verzug die Durchsuchung der Wohnungen der Angeklagten an. Sie stellte ihre Anordnung unter den Vorbehalt, dass die Maßnahmen zeitnah erfolgen können; sollten sie sich wesentlich verzögern, werde eine mündliche Durchsuchungsanordnung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs eingeholt. Gegen 6.40 Uhr teilte das Bundeskriminalamt Staatsanwältin V. mit, sämtliche Polizeikräfte seien nun auf dem Weg zu den Durchsuchungsobjekten. Sie versuchte darauf um 6.55 Uhr, 7.25 Uhr und 8.15 Uhr, fernmündlich den (regulären) Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu erreichen, was ihr aber nicht gelang. Gegen 7.00 Uhr entschied das Bundeskriminalamt, das Landeskriminalamt Berlin im Wege der Amtshilfe mit der Durchsuchung zu beauftragen, worauf dessen Beamte um 8.05 Uhr die Wohnungstür des Angeklagten L. öffneten und gegen 8.20 Uhr in Vorbereitung der Maßnahme zwei Zeugen hinzuzogen. Zum selben Zeitpunkt erteilte das Bundeskriminalamt indes die Weisung, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen seiner Kräfte zuzuwarten. Die Wohnung wurde deshalb wieder verschlossen. Die Beamten des Bundeskriminalamts trafen schließlich um 10.05 Uhr ein und begannen gegen 10.15 Uhr unter Beteiligung von Beamten des Landeskriminalamts Berlin mit der Durchsuchung. Weitere Versuche, eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu erlangen, wurden nicht unternommen.“

Dieses Vorgehen ist vom Angeklagten im Verfahren gerügt worden. Zu der Frage wurde u.a. ein Beweisantrag gestellt, der vom KG abgelehnt worden ist. Das hat der BGH beanstandet, aber das KG-Urteil dennoch nicht aufgehoben, weil das Urteil auf dem festgestellten Rechtsfehler nicht beruhe. In dem Zusammenhang macht der BGH m.E. bemerkenswerte Ausführungen zur Kenntnis bzw. Nichtkenntnis der Staatsanwältin von einem beim BGH eingerichteten nächtlichen Eildienst.

„.…Ebenso kommt es für seine Entscheidung nicht darauf an, dass die Vorgesetzten von Staatsanwältin V. , denen die Einrichtung eines Nachtbereitschaftsdienstes der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof ausweislich ihrer Stellungnahmen bekannt war, nicht die (fernmündliche) Einholung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung veranlasst, sondern ohne weiteres Gefahr im Verzug angenommen haben, obwohl Umstände, die dafür sprachen, dass bereits hierdurch der Zweck der Durchsuchungen gefährdet gewesen wäre, weder aktenkundig sind noch sonst ersichtlich werden.

Gleichermaßen entziehen sich danach etwaige Organisationsmängel, die im Tätigwerden mit den Verhältnissen nicht vertrauter Behördenvertreter liegen könnten, der weiteren Beurteilung durch den Senat.

… Im Ergebnis erweist sich die Rüge indes als unbegründet; denn das Urteil beruht nicht auf dem Verfahrensverstoß.

… Der Senat hat deshalb die vom Kammergericht rechtsfehlerhaft unterlassene Beweiserhebung nachgeholt und zu der Beweisbehauptung dienstliche Äußerungen der Staatsanwältin sowie der Bundesanwälte G. und B. eingeholt. Deren Inhalt erbringt jedoch nicht den Beweis, dass Staatsanwältin V. bei ihrer nächtlichen Durchsuchungsanordnung von der Existenz eines ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes beim Bundesgerichtshof tatsächlich Kenntnis hatte; etwa verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten der Beschwerdeführer (vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rn. 12).

Wie Staatsanwältin V. darlegt, ist ihr dies heute nicht mehr erinnerlich; jedenfalls sei ihr die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes beim Bundesgerichtshof in der besonderen Situation der für sie überraschenden nächtlichen Befassung mit der Sache nicht ins Bewusstsein getreten. Der Senat sieht keinen Grund, am Wahrheitsgehalt dieser dienstlichen Stellungnahme zu zweifeln. Staatsanwältin V. war an die Behörde des Generalbundesanwalts lediglich als wissenschaftliche Mitarbeiterin abgeordnet und wurde als solche nicht zu den dort bestehenden Nachtbereitschaftsdiensten herangezogen. Bundesanwalt B. geht in seiner Stellungnahme zwar davon aus, dass Gegenstand seines nächtlichen Gesprächs mit Staatsanwältin V. auch die Frage der Einholung einer richterlichen Anordnung war, ist sich dessen aber nicht sicher. Ebenso wenig kann den Stellungnahmen der beiden Dienstvorgesetzten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass Staatsanwältin V. vor dem 31. Juli 2007 von Bereitschaftsdienstplänen Kenntnis erlangt hat, wie sie der Bundesgerichtshof dem Generalbundesanwalt regelmäßig zur Verfügung stellt, oder dass sie vor diesem Zeitpunkt in Dienstbesprechungen von der Existenz eines richterlichen Bereitschaftsdienstes erfahren hat…“

Wenn man das so liest, fragt man sich, worüber wird eigentlich beim GBA geredet? Soll man wirklich glauben, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht über die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes beim BGH unterrichtet werden, wenn Sie „Nachtdienst“ haben? So richtig scheint das der 3. Strafsenat auch nicht glauben zu wollen, wenn er davon spricht, dass „etwaige Organisationsmängel, die im Tätigwerden mit den Verhältnissen nicht vertrauter Behördenvertreter liegen könnten„, sich seiner Beurteilung entziehen.

Wenn man will, kann man einen ganz großen Bogen schlagen und fragen: Wenn das also eine als wissenschaftliche Mitarbeiterin zum GBA abgeordnete Staatsanwältin nicht wissen muss, was muss/braucht dann alles der „kleine Streifenbeamte“, der nachts auf der Straße Dienst hat, alles nicht zu wissen. Da wird die Latte in manchen Fällen (§ 81a StPO) sehr viel höher gelegt. Im Übrigen beruhigt es, dass wenigstens die Vorgesetzten der Staatsanwältin von dem Eildienst wussten.

Aktuelles aus Karlsruhe: (Erneut) Erfolgreiche VB gegen nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

Das BVerfG meldet gerade in einer PM, dass der 2. Senat des BVerfG in einem weiteren Fall die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten und des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebotes aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat (BVerfG, Beschl. v. 08.06.2011 – 2 BvR 2846/09).

Zur PM geht es hier.

Im Moment ein wenig aus dem Focus: Die Durchsuchung

Manche Fragen beschäftigen die Rechtsprechung „wellenweise“. Dazu gehören auch Durchsuchung und Beschlagnahme. Die damit zusammenhängenden Porbleme haben vor einigen Jahren ja die obergerichtliche Rechtsprechung „beherrscht“, in der letzten Zeit ist ein wenig Ruhe eingekehrt. Aber die ein oder andere Entscheidung gibt es zu der Problematik schon noch.

Bei meiner Suche nach für den Blog interessanten Entscheidungen bin ich dann auf  LG Limburg, Beschl. v. 15.02.2011 – 1 Qs 6/11 gestoßen, der die Durchsuchung bei einem Dritten betrifft. Dort sind zwei interessante Fragen behandelt:

  1. Bei einem unverdächtigen Dritten darf eine Durchsuchung grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen vermuten lassen, dass sich bestimmte als Beweismittel dienende Gegenstände in dessen Räumen befinden; allein die pauschale, allgemeine Erwartung , irgendein relevantes Beweismittel zu finden, rechtfertigt einen solchen Eingriff in die Rechte eines Dritten hingegen nicht.
  2. Um der Funktion einer vorbeugenden Kontrolle einer Durchsuchung und ihrer Umgrenzung gerecht zu werden, darf sich die Entscheidung im Abhilfeverfahren auch nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses nicht bekannt waren.

Mal was zur Abschiebehaft… oder: Hätten Sie es gewusst?

Ich bin dann ja doch immer wieder erstaunt, was alles geregelt ist und welche Vorschriften Bedeutung erlangen können, die man bislang nicht kannte.

So ist es mir mit § 72 Abs. 4 AufenthG gegangen, mit dem ich bislang noch nie zu tun hatte (hat sicherlich damit zu tun, dass Abschiebehaftsachen FGG-Sachen sind). In § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist bestimmt: Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.

Dazu hat der BGH jetzt Stellung genommen und in seinem Beschl. v. 17.06.2010 – V ZB 93/10 ausgeführt:

Die Anordnung der Haft eines Ausländers, gegen den ein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist, zur Sicherung der Abschiebung scheidet aus, solange die Staatsanwaltschaft der beabsichtigten Abschiebung nicht zugestimmt hat.

Zwar kein Abschiebungshindernis, aber das fehlende Einvernehmen ist ein Umstand, der der Anordnung der Haft entgegensteht. Hätten Sie es gewusst?  Ich – das räume ich ein – nicht.