Schlagwort-Archive: Altfälle

Der BGH und der neue § 31 BtMG

Dre BGH hat jetzt in zwei Entscheidungen zur Anwendung des neuen § 31 BtmG und zur Anwendung des alten Rechts Stellung genommen, vgl. hier den Beschl. v. 18.03.2010 – 3 StR 65/10 und Beschl. v. 27.04.2010 – 3 StR 79/10; zum ersten Beschl. vgl. bereits hier.

Aus den beiden (identischen) Entscheidungen lässt sich folgern: In allen Betäubungsmittelverfahren, bei denen die Tat vor dem 01.09.2009 begangen wurde, kann auch noch durch Offenbarungen in der Hauptverhandlung Aufklärungshilfe geleistet werden. Art. 316d EGStGB steht dem nicht entgegen. Die erstrebte Strafrahmenverschiebung scheitert nicht an § 31 Satz 2 BtMG n.F., § 46b Abs. 3 StGB (dazu demnächst mehr im StRR); vgl. auch noch den Kollegen Ratzka hier.

EGMR: Deutsches Recht zur Sicherungsverwahrung verstößt gegen EMRK

Der EGMR hat heute ein Urteil über die Verlängerung der Sicherungsverwahrung von Straftätern verkündet. Der EGMR beanstandet darin, dass der deutsche Gesetzgeber die ursprünglich vorgesehene Höchstfrist der Sicherungsverwahrung von 10 Jahren auch für solche Straftäter aufgehoben hat, die ihre Tat schon vor dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung begangen hatten. Der EGMR sieht darin einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 05.02.2004 (2 BvR 2029/01) die Vereinbarkeit der Aufhebung der Höchstfrist auch für solche „Altfälle“ mit dem Grundgesetz bestätigt.

Das BMJ teilt dazu u.a. mit:

Da das Urteil des EGMR nach dem Maßstab der Europäischen Menschenrechtskonvention zu einem anderen Ergebnis kommt, bedarf seine Begründung einer ausführlichen Analyse und einer sorgfältigen rechtlichen Bewertung. Tragfähige Schlüsse auf mögliche Konsequenzen für das deutsche System der Sicherungsverwahrung können erst nach Abschluss dieser Prüfung gezogen werden.

Das Urteil des EGMR ist zunächst nicht endgültig und daher nicht unmittelbar verbindlich. Die Bundesregierung erwägt, gemäß Art. 43 EMRK die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer des EGMR zu beantragen. Im Lichte des endgültigen und für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Urteils wird dann entschieden, auf welche Weise der festgestellte konventionswidrige Zustand beendet werden kann.

Eine zentrale Rolle wird auch die Frage spielen, wie auf rechtsstaatlicher Grundlage der notwendige Schutz der Bevölkerung vor notorisch gefährlichen Straftätern mit dem unbedingten Ausnahmecharakter der Sicherungsverwahrung sachgerecht zum Ausgleich gebracht werden kann.

vgl. PM vom heutigen Tage.

Ich frage mich: Was muss man denn da groß prüfen und analysieren. Der EGMR hat doch gesagt: Gewogen und zu leicht befunden.

EGMR, Urt. v. 17.12.2009 – 19359/04

II. Zivilsenat des BGH haut in der Anrechnungsfrage (§ 15a RVG) auf den Tisch

Nachdem sich schon kurz nach dem Inkrafttreten des neuen § 15a RVG ein „fröhliches Hauen und Stechen“ zwischen den OLG abgezeichnet/entwickelt hat (vgl. z.B. OLG Stuttgart VRR 2009, 359; LAG Hessen VRR 2009, 360), in der Frage, ob die Neuregelung auch auf Altfälle anwendbar ist, hat sich jetzt eine gewichtige Stimme aus Karlsruhe eingeschaltet.

Der 2. Zivilsenat des BGH hat in einem Beschl. v. 02.09.2009 – II ZB 35/07, die Auffassung vertreten, dass es sich nur um eine Klarstellung handelt mit der Folge, dass die Neuregelung auch auf die Altfälle anwendbar ist. In der Entscheidung markige Worte gegen die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats – wann schreibt ein Zivilsenat schon mal:

„Den erkennenden Senat überzeugt die Ansicht des VIII. Zivilsenats nicht. Ohne die gegen diese Lösung des Anrechnungsproblems anzuführenden systematischen, teleologischen und sprachlichen Argumente im Einzelnen darzustellen, vermag der Senat ihr nicht zuletzt im Hinblick auf die teilweise zu Recht als katastrophal bezeichneten Folgen aber auch, weil er sie aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten vermag, nicht zu folgen.“

Ob das alles reicht, um den Streit um die Anwendbarkeit zu entscheiden oder ob die Frage ggf. sogar vom Großen Senta (muss natürlich „Senat“ heißen :-)) für Zivilsachen entschieden werden muss, man wird es sehen. Jedenfalls hilft dieser Beschluss sicherlich erst mal bei der Argumentation im Kostenfestsetzungsverfahren.

kein vorauseilender Gehorsam der Gerichte

Heute mal eine gebührenrechtliche Nachricht. Nicht, weil der Beschluss wichtig wäre, zudem stammt er auch nicht aus Teil 4 oder Teil 5 VV RVG. Er enthält nur eine „nette“ Formulierung.

In einem Ehescheidungsverfahren macht der Rechtsanwalt über § 55 RVG seine gesetzlichen Gebühren für die Beiordnung geltend. Es wird um die Anrechung der Geschäftsgebühr gestritten. Der Rechtsanwalt weist auf § 15a RVG, der nun bald in Kraft treten werde, hin. Die Antwort des OLG Jena:

„Die Rechtsprechung kann nur geltendes, nicht zukünftiges Recht anwenden. Ein Pflicht zum vorauseilenden Gehorsam  der Rechtsprechung gegenüber dem Gesetzgeber besteht nicht.“

Na, ja. Ich finde eine ganz schön arrogante Formulierung. Und (zur Sache kann ich nichts sagen): Kann man denn nicht mit dem Rechtsgedanken einer vom Gesetzgeber bereits beschlossenen Neuregelung argumentieren?

Wer es nachlesen will: OLG Jena, Beschl. v. 27.07.2009 – 3 Ws 242/09