Schlagwortarchiv: AG Dortmund

Für BVB-Fans (und andere), oder: Immer schön auf dem Gehweg bleiben

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Das kommende Wochenende ist „fußballbundesligafrei“ oder besser: Es ist Länderspielpause. Aber dennoch bringe ich heute schon mal als Vorbereitung auf das dann folgende Wochenende das AG Dortmund, Urt. v. 10.01.2017 – 729 OWi-256 Js 2380/16-11/17, das für die Borussiafans von Interesse sein könnte (aber nicht nur für die 🙂 ). Die sind zwar am nächsten Bundesligawochenende, wenn ich es richtig sehe, nebenan zum „Derby“ auf Schalke, aber: Man kann sich ja schon mal vorbereiten 🙂 .

Verurteilt worden ist vom AG ein BVB-Fan. Im Grunde ergibt sich alles weitere aus dem Leitsatzvorschlag des AG:

„Ein Fußballfan, der auf der Fahrbahn zum Fußballspiel läuft, begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 25 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, wenn die Polizei um Verkehrsunfälle und Verletzungen von Personen zu vermeiden, mit Polizeifahrzeugen hinter den in einem Pulk laufenden Fußballfans hinterherfährt und dafür sorgt, dass andere Fahrzeuge von Verkehrsteilnehmern, die die fragliche Straße befahren wollten, nicht schneller als die in Schrittgeschwindigkeit fahrenden Polizeifahrzeuge die Straße entlangfahren konnten.

Ohne Feststellungen zu hierdurch behinderten weiteren Verkehrsteilnehmer kann aber die Geldbuße wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht erhöht werden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Fußballfan, der regelmäßig zu Fußballbundesligaspielen gehen und den Eintritt hierfür bezahlen kann, auch bei den beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen durchaus in der Lage ist, 5,00 € Geldbuße für eine anlässlich eines Fußballspiels begangene Ordnungswidrigkeit zu zahlen.“

Ich frage mich, warum man nicht einfach die An- und Abmarschstraße sperrt. Das wäre wahrscheinlich weniger Aufwand als im Urteil beschrieben und würde sicherlich auch das AG entlasten 🙂 .

Irrtum über Dauerrot an einer Ampel, oder: Kein Fahrverbot

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Irrt der Betroffene feststellbar über die Funktionsfähigkeit einer Lichtzeichenanlage („Dauerrot“) und begeht dann einen sog. qualifizierten 1-Sec-Rotlichtverstoß, so ist trotz Vorsatzes nur wegen eines fahrlässigen einfachen Rotlichtverstoßes zu der hierfür vorgesehenen Geldbuße zu verurteilen. So hat das AG Dortmund entschieden (vgl. AG Dortmund, Urt. v. 17.01.2017 – 729 OWi-264 Js 2313/16 -9/17). Ähnlich hat vor einiger Zeit auch bereits das OLG Hamm entschieden (vgl. OLG Hamm NZV 2000, 52 = VRS 97, 384).

Das AG hat außerdem – ebenfalls ähnlich wie das OLG Hamm – von einem Fahrverbot abgesehen. Begründung: Bei einem solchen Irrtum sei der Handlungsunwert des Rotlichtverstoßes deutlich verringert und der Verstoß dementsprechend nicht mehr als grob pflichtwidrig i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG anzusehen. Das macht dann die Festsetzung eines Fahrverbotes unmöglich.

So weit, so gut. Ich frage mich allerdings, was ein „zweifelnder Anschluss“ ist. So hat nämlich das AG im Leitsatz(vorschlag) formuliert: „zweifelnder Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1999 – 2 Ss OWi 486/99 = NZV 2000, 52 = MDR 1999, 1264 = VerkMitt 2000, Nr. 12 = VRS 1999 Bd. 97, 384 = NStZ 1999, 518“. Entweder oder, oder?

Ein Papierkorb neben dem Sammelbriefkasten im Mehrfamilienhaus ==> Wiedereinsetzung

entnommen wikimedia.org Urheber unknown

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Fristversäumung ist immer schlecht 🙂 , egal ob durch den Betroffenen/Beschuldigten oder ggf. auch durch den Verteidiger. Und wenn es zur Fristversäumung gekommen ist, dann stellt sich immer auch die Frage der Wiedereinsetzung. Über die Frage hat das AG Dortmund im AG Dortmund, Beschl. v. 09.12.2015 – 732 OWi 441_15 [b] – entschieden.

Ergangen ist die Entscheidung im Bußgeldverfahren. Der Betroffene hat durch seinen Verteidiger gegen einen Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund am 10.09.2015 Einspruch eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründung: Der Bußgeldbescheid vom 21.07.2015 ist dem Betroffenen erst am 04.09.2015 zugegangen sei. Die Stadt Dortmund hat Wiedereinsetzung verweigert, das AG hat sie dann gewährt.

„Gemäß §§ 46 Abs. I OWiG, 37 Abs. I StPO in Verbindung mit § 180 ZPO ist eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten zulässig, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung oder in dem Gerichtsraum nicht angetroffen wird und auch die Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner in der Wohnung bzw. an eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person nicht möglich ist.

Das Gericht hält die Einlegung in eine gemeinschaftliche Vorrichtung mehrerer Bewohner für ausreichend, wenn es sich dabei offensichtlich um eine Vorrichtung handelt, durch die der Adressat typischerweise seine Post erhält, da er damit zu erkennen gibt, dass er dem in der Regel überschaubaren Kreis von Mitbenutzern hinreichendes Vertrauen entgegenbringt (hierzu Münchner Kommentar, 4. Auflage 2013, § 180 Rdnr. 4).

Das Gericht geht damit von einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides am 23.07.2015 aus.

Der Betroffene hat allerdings nachgewiesen, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung des Einspruchs im Sinne von § 44 StPO einzuhalten.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Bereitstellung und Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Postempfang grundsätzlich in der Einflusssphäre und der Eigenverantwortung des Betroffenen liegt. Allerdings ist eine großzügige Anwendung des § 44 StPO im Interesse der materiellen Gerechtigkeit geboten (Meier-Goßner/Schmidt, StPO, 58. Auflage, 2015, § 44 Rdnr. 11). Der Betroffene hat eidesstattlich versichert, dass er in einem Mehrfamilienhaus wohnt, das über einen Sammelbriefkasten verfügt. Neben dem Sammelbriefkasten befindet sich ein Papierkorb, wo die Hausbewohner die Möglichkeit haben, offensichtliche Werbung von Postsendung zu trennen und diese in den Papiereimer zu entsorgen. Die Gestaltung dieser Gegebenheiten in dem Mietshaus, in dem der Betroffene die Wohnung gemietet hat, liegt damit außerhalb seiner Einflussmöglichkeiten. Der Vermieter hat den Mietparteien lediglich diese Art des Briefkastens zur Verfügung gestellt.

Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass den Betroffenen auf Grund dieser Gestaltung des Zugangs der Post Briefsendungen in der Vergangenheit nicht erreicht haben und er deswegen gehalten ist, vom Vermieter Abhilfe zu schaffen. Vielmehr hält das Gericht den Umstand, dass der Benachrichtigungsschein offensichtlich im Papiereimer gelandet- ist, für einen unglücklichen Umstand, der dem Betroffenen nicht anzulasten ist. Folglich war dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.“

Glück gehabt.

Parken in der Umweltzone – Halterhaftung?

entnommen wikimedia.org gemeinfrei

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Die „Halterhaftung“ des § 25a StVG hat jetzt einen Betroffenen beim AG Dortmund getroffen. Ihm sind in einem Kostenbescheid als Halter eines  Kraftfahrzeugs die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt worden. Dem lag eine Teilnahme mit dem Kraftfahrzeug am Verkehr trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigung (Zeichen 270) zugrunde. Der Betroffene hatte keine Angaben zur Fahrereigenschaft gemacht. Der Betroffene hatte sich mit seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid gewendet. Ohne Erfolg. Der AG Dortmund, Beschl. v.  08.01.2014 – 739 OWi 348/13 (B) – sagt: § 25a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für die „klassischen“ Zuwiderhandlung gegen die §§ 12, 13, 18 StVO:

„Die Kostentragungspflicht des Halters ist unter den Voraussetzungen des § 25 a Abs. I StVG zwingend vorgeschrieben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall auch gegeben. § 25 a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für Zuwiderhandlung gegen die §§ 12, 13, 18 Abs. I StVO (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, Randziffer 5 zu § 25 a StVG).

Ausweislich der Akte wurde das hiesige Verfahren von Beginn an wegen eines Parkverstoßes im Sinne des § 25 a StVG geführt. Eine Verkehrsteilnahme durch Parken kann auch durchaus einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften des § 41 Abs. II, 49 StVO, 24 StVG darstellen. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 41 Abs. II Nr. 6 StVO (Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2) wird durch die betreffenden Verkehrszeichen der Verkehr mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen verboten. Hierzu ist auch der ruhende Verkehr zu zählen. Aus hiesiger Sicht ergab sich dies früher aus einer Auslegung nach dem Sinn der Vorschrift, so dass entgegen der Auffassung des Betroffenen Ordnungswidrigkeit nicht nur im Befahren der Umweltzone, sondern auch in der Form des ruhenden Verkehrs in der Umweltzone besteht. Diese Intention des Gesetzgebers ist spätestens durch den Beschluss des Bundesrates zur 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und dort durch die Regelung

„14. zu Artikel 1 Nr. 29 (Anlage 2 zu § 41 Abs. I laufende Nr. 44 Spalte 3 Textteil „Ge¬oder Verbot“ StVO) zu Artikel 1 Nr. 29 Anlage 2 zu § 41 Abs. I laufende Nr. 44 Spalte 3 im Textteil „Ge- oder Verbot“ ist das Wort „ Fahrzeugführer durch das Wort „Kraftfahrzeugführer“ und das Wort „Verkehr“ durch die Worte „am Verkehr teilnehmen“ zu ersetzen. Begründung: Die Veränderung verdeutlicht, dass das Verkehrsverbot wie bisher nicht für alle Fahrzeugführer — z.B. für Radfahrer — gilt. Zudem wird das Verbot sprachlich 1 : 1 an den seit dem 1. Februar 2009 geltenden Wortlaut von Nr. 153 Abschnitt I Bußgeldkatalogverordnung angeglichen, um auch verhaltensrechtlich nochmals klarzustellen, dass das Verbot sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, um das Risiko einer unterschiedlichen Auslegung auszuschließen (vgl. Sandherr DAR 2008, 409; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 25 a StVG, Randnr. 5 mit weiteren Nachweisen). Damit wird sichergestellt, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Versstöße bußgeldbewährt sind und dass ggf. auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25 a StVG besteht“ klargestellt.“

Ist wohl so h.M. in der Rechtsprechung und Literatur.