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OWi II: Einstellung in der HV wegen Verjährung, oder: Auslagenentscheidung mal wieder nicht begründet

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Im zweiten OWi-Posting dann ein Beschluss des AG Augsburg, der zumindest in einem Punkt sehr gut zu dem vorhin vorgestellten BVerfG, Beschl. v. 27.09.2024 – 2 BvR 375/24 – passt dazu: OWi I: Keine Begründung der Auslagenentscheidung, oder: Weiß man es nicht oder man will nicht?).

Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen worden. Das AG hat das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO. Die Kosten des Verfahrens hat es der Staatskasse auferlegt, es hat aber davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerle-gen.

Zur Einstellung führt das AG im AG Augsburg, Beschl. v. 26.07.2024 – 45 OWi 605 Js 107352/24  – aus:

„Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO.

Die vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit vom 14.10.2023 war bereits bei Eingang der Akten bei Gericht 22.02.2024 verjährt.

Weder die mit Verfügung vom 26.10.2023 angeordnete Anhörung des Betroffenen, noch der Bußgeldbescheid vom 04.12.2023 waren geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.

Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert, also einwandfrei klar ist, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Sowohl in der Anhörung als auch im Bußgeldbescheid ist als Tatort „Gersthofen, A8 West, Ri München, Abschnitt 340″ angegeben. Eine konkretisierende Kilometerangabe oder ein markanter Punkt wie eine Ausfahrt, ein Rastplatz o.Ä., ist nicht genannt.

Auch ergibt sich der markante Punkt nicht aus den Lichtbildern, da dem Betroffenen im Anhörungsbogen und im Bußgeldbescheid nur der vergrößerte Ausschnitt des Fahrerlichtbilds übersandt wird.

Ausweislich der Mitteilung der VPI Augsburg (BI. 58 d.A.) beträgt die Länge des Abschnitts 340 2,5 km.

Vorliegend war mithin die Tat – zumindest hinsichtlich des Begehungsortes- nicht so genau bezeichnet, dass sie sich als unverwechselbar mit anderen denkbaren Taten desselben Täters dar-stellt und ein Bewusstsein des Täters für den ihm vorgeworfenen Verstoß bilden kann. Gerade Verkehrsverstöße, die sich in relativ kurzen Zeiträumen relativ häufig zu wiederholen vermögen, sind insoweit problematisch und müssen von der Bußgeldbehörde präzise konkretisiert werden (Vgl. BGH, Beschliss vom 08.10.1970- 4 StR 190/70, NJW 1970, 2222).

Der Betroffenen hatte somit keine Möglichkeit festzustellen, an welchem Tatort auf der 2.5 km langen Strecke die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sein soll.

Weder die Anhörung noch der Bußgeldbescheid sind mangels hinreichender Bestimmtheit geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.“

Dem kann man noch folgen, obwohl die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen nicht ganz einheitlich ist.

Weiter heißt es dann:

„Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 3 StPO.

Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls wird daher davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.“

Und da ist m.E. die Auslagenentscheidung des AG falsch. M.E. hätten auch die notwendigen Ausla-gen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden müssen. Das AG geht offensichtlich von einem Fall des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aus; eine Vorschrift, die der Entscheidung zugrunde liegt, wird nicht genannt. Insoweit ist zunächst zu beanstanden, dass das AG seine Ermessensentscheidung nicht bzw. nicht ausreichend begründet. Die „Begründung“ des AG erschöpft sich in dem Satz „Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Ein-zelfalls wurde daher davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staats-kasse aufzuerlegen.“ Das ist zur Begründung der Ermessensentscheidung aber nicht ausreichend (vgl. zur Begründung zuletzt eben der o.a. BVerfG, Beschl. v. 27.9.2024 – 2 BvR 375/24; siehe auch noch VerfGH Sachsen, Beschl. v. 23.5.2024 – Vf. 22-IV-23, VRR 9/2024, 29; LG Wiesbaden, Beschl. v. 7.6.2024 – 2 Qs 47/24, VRR 9/2024, 32; alle auch hier im Blo vorgestellt). Das AG muss schon im Einzelnen darlegen, warum es vom Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO abweicht. Dazu reicht m.E. die „Begründung“ des AG „Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls…“ nicht aus. Das ist keine auf den Einzelfall bezogene Begründung, der entnommen werden könnte, welche Umstände, denn nun dazu geführt haben, dass der Betroffene seine notwendigen Auslagen selbst tragen muss. Es fehlt vor allem auch eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der „Fehler“, der zum Verjährungseintritt geführt hat, hier – nach der Rechtsauffassung des AG – eindeutig bei der Verwaltungsbehörde gelegen hat, die weder in der Anhörung noch im Bußgeldbescheid eine ausreichende Tatortangabe mitgeteilt hat. Eine sofortige Beschwerde hätte insoweit also ggf. Erfolg gehabt. Allerdings kann man sich da in Bayern nicht so sicher sein 🙂 .

„… Mandant wird auf meinen Rat derzeit schweigen“, oder: Auch das ist Mitwirkung, „liebe“ RSV

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Und dann als zweite Gebührenentscheidung am vorweihnachtlichen Donnerstag das AG Augsburg, Urt. v. 20.12.2021 – 21 C 2535/21. Also recht frisch. Und schön 🙂 . Ein vorweihnachtliches Schmankerl.

Es geht um die Nr. 5115 VV RVG. Die will die beklagte Rechtsschutzversicherung – trotz Deckungszusage – nicht zahlen. Gegen den Kläger war ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den die Verteidigerin Einspruch eingelegt hatte, und zwar wie folgt: „…Namens und im Auftrag meines Mandanten lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom 16.04.2021 Einspruch ein. Eine Begründung des Rechtsmittels bleibt vorbehalten. Mein Mandant wird sich derzeit auf meinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern. Ich beantrage die Gewährung von Akteneinsicht …“ Mit Schreiben vom 28.04.2021 stellte die Stadt Augsburg als Ordnungsbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger ein und führte u.a. aus: „„Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, nach Prüfung ihres Einspruchs zu oben genannten Bußgeldbescheid in Verbindung mit der Herstellerinformation …

Das AG Augsburg hat die zusätzliche Verfahrensgebühr zugesprochen. Das hat es sehr umfangreich, aber auch sehr schön begründet. Wegen des besonderen Tages 🙂 stelle ich nicht die ganze Begründung hier ein. Sie ist aber lesenswert und man kann daraus sicherlich schöne Textbausteine fertigen, nicht nur für die Nr. 5115 VV RVG, sondern auch für die Nr. 4141 VV RVG. Daher ein besonderer Dank an die Kollegin B.Biernacik aus Augsburg für die Übersendung des Beschlusses. So etwas schicken RSV natürlich nicht, die schicken, wenn überhaupt, in der Regel nur für den Verteidiger ungünstige Entscheidungen.

Hier dann also der Leitsatz:

Auch die Mitteilung des Rechtsanwalts, dass sich sein Mandant „derzeit“ auf seinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern wird, genügt als Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG.

Kleine Anmerkung. M.E. kann man das „Derzeit“ getrost weglassen. Das ändert in der Sache nichts, denn die Mitteilung, dass geschwiegen wird, bedeutet ja nicht, dass das für alle Zukunft gilt. Man muss keinen Vorbehalt machen. Lässt man das „derzeit“ weg, erspart man sich solche Diskussionen 🙂 mit der RSV.

 

Rat zum Schweigen, oder: Wird das mit der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG honoriert?

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Im Gebührenpool heute dann zunächst den AG Augsburg, Beschl. v. 25.05.2021 – 2 Cs 206 Js 128663/19 – zur Frage des Entstehens der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG in den Fällen des Rates zum Schweigen. Das AG hat die Gebühr festgesetzt:

„Eine Gebühr Nr. 4141 VV RVG gelangt auch dann zur Entstehung, wenn der Beschuldigte auf anwaltlichen Rat hin zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nach § 170 II StPO eingestellt wird (Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4141 Rn. 7-10). Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist vorliegend entstanden, nachdem das Verfahren gegen den Beschuldigten pp. ausweislich der Begründung des Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, da dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden konnte.“

(Späte) Einsicht beim AG Augsburg, oder: Geht doch bzw. doch kein Augsburger Landrecht

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Anfang September hatte ich unter: Augsburger Landrecht? oder: Von Berlin nach Augsburg ist es (zu) weit (?) über die falsche Rechtsauffassung einer Rechtspflegering beim AG Augsburg zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr, die nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG nun immer nebeneinander anfallen, berichtet. Der Rechtspflegerin gefällt das wohl nicht und sie hatte  nach einem Pflichtverteidigerwechsel die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG nicht zu Gunsten des (jungen) Kollegen festgesetzt. Der hat Erinnerung eingelegt. Und teilt nun mit:

„Ich darf Ihnen mitteilen, dass die zuständige Rechtspflegerin auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors am AG Augsburg hin meiner Erinnerung abgeholfen und nun auch die Verfahrensgebühr festgesetzt hat.

Der Revisor verwies u.a. darauf, dass der Fall in Ihrem Blog diskutiert werde.

Na bitte, geht doch. Ich weiß zwar nicht, warum der Bezirksrevisor und ich „nachhelfen“ müssen, aber: Nun ist die Verfahrensgebühr ja auch festgesetzt. Alles gut.

Nachgekartet hat die Rechtspflegerin dann in der Begründung mit einem kleinen „Seitenhieb“ aber doch – nach Berlin denke ich; ganz kampflos wollte sie dann das Feld wohl doch nicht räumen:

„In Bezug auf die Festgebühren eines Pflichtverteidigers erscheint dies hier, bei der knappen Verteidigertätigkeit des Rechtsanwalts pp., der nicht einmal persönlichen Kontakt zum Mandanten hatte, unverhältnismäßig, doch besteht Bindung an den Gesetzestext“.

Na ja, ob das sein musste? Und ob die Neuregelung „unverhältnismäßig“ ist? Es sind eben Festbetragsgebühren, die der Pflichtverteidiger erhält. Das mag dann an der ein oder anderen Stelle vielleicht ein wenig zu viel sein, aber: An vielen anderen Stellen ist es dann aber auch angesichts des Aufwandes, den der Verteidiger betreiben muss, zu wenig. Das ist eben so, auch wenn es der Rechtspflegerin nicht gefällt.

Der Kollege ist dann auch nicht mehr „verärgert“, sondern freut sich über die Verfahrensgebühr. Und. „Um so mehr freut es mich dann, dass Sie mit Ihrem Blog und Ihrer Entscheidungssammlung Hilfestellungen für uns Kollegen bieten. Dafür möchte ich Ihnen recht herzlich danken!“

Bitte schön, gern geschehen. Dafür betreibe ich das ja hier.

Verteidiger bleib lieber stumm, ich weiß alles! (?)

Mich weist gerade ein Kollege auf den Blog des Kollegen Siebers und einen dort geposteten Beitrag hin. Der lautete:
„Schade für die Kollegen im Bezirk des Amtsgerichts Augsburg, denn dort ist Verteidigung überflüssig, Strafrechtler müssen umschulen oder wegziehen, denn das Gericht macht immer alles richtig, natürlich von Amts wegen schon!
Eine Richterin dieses Gerichts teilt mir nämlich mit:
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Gericht die Vorschriften der StPO von Amts wegen beachtet. Entsprechende Hinweise Ihrerseits (in der Funktion als Verteidiger) sind also entbehrlich.

Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass dasselbe Gericht einen Haftbefehl wegen eines angeblichen Betrugsschadens von unter 100,00 € erlassen hat.“

Mich ärgert nicht nur, dass es das AG Augsburg ist – schließlich bin ich da zugelassen -, mich ärgert vielmehr die Arroganz, die m.E. in der Nachricht der Amtsrichterin steckt. Die vielen Aufhebungen amtsrichterlicher Urteile beweisen doch gerade, dass die StPO eben nicht immer beachtet wird. Sonst müssten die OLGs ja nicht eingreifen und das ein oder andere wieder gerade rücken.

Und: Was ist denn gegen einen Hinweis auf die StPO einzuwenden, wenn man dadurch vielleicht einen Fehler vermeidet. Oder macht man in Bayern keine Fehler? Tja, anderer Rechtskreis.