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AG Oberhausen: Messung mit Vidit, VKS, Version 3.1 ausreichend/verwertbar

Das AG Oberhausen (Urt. v. 2. 11. 2009, 26 OWi-371 Js 1419/09-665/09) hat jetzt entscheiden, dass eine mittels Messgeräts VIDIT, VKS 3.0, Version 3.1, durchgeführte Abstandsmessung auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG in 2 BvR 941/08 verwertbar sei. Denn diese mit drei Kameras arbeitende Version nehme nicht ausnahmslos alle Fahrer/Pkws auf. Damit liege ein anderer Sachverhalt als bei der Entscheidung des BVerfG in 2 BvR 941/08 vor. Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde verworfen (Beschl. v. 07.01.2010, IV-4 RBs-371 Js 1419/09-5/10). Als Ermächtigungsgrundlage hat das AG übrigens kurz und trocken § 163b StPO herangezogen und ausgeführt: „Für eine verdachtsgestützte Identitätsfeststellung ist demgegenüber § 163 b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. § 46 Abs. 2 OWiG ausreichend konkrete gesetzliche Grundlage, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht zulässig einschränkt.“

Videomessung: Demnächst Neues aus Bamberg – zu früh gefreut?

Wir haben vor einiger Zeit über die Entscheidung des BverfG 2 BvR 941/08 berichtet – Videomessung im Straßenverkehr. Mit dieser Entscheidung hat sich jetzt, wie das OLG Bamberg in einer Pressemitteilung meldet das AG Schweinfurt auseinandergesetzt. Die Pressemitteilung des OLG Bamberg vom 15.09.2009 lautet:

„Zu früh gefreut haben sich vielleicht viele Drängler und Abstandssünder in Bayern. Das BVerfG hatte jüngst eine Bußgeldentscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern aufgehoben, weil die dortige Videomessung möglicherweise keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe.
Das ist in Bayern aber anders. Das AG Schweinfurt hat am 31.08.2009 einen Autofahrer zu 320,– EUR Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot verurteilt, weil er auf der A 7 weniger als 3/10 des halben Tachowertes Abstand zum Vordermann eingehalten hatte. Der Fahrer hatte lapidar auf die Entscheidung des BVerfG hingewiesen und Freispruch beantragt.

In dem 30-seitigen Urteil setzt sich das AG Schweinfurt ausführlich mit den Rechtsgrundlagen und verfassungsrechtlichen Fragen auseinander und legt dar, dass das in Bayern angewandte Verfahren mit der Verfassung übereinstimmt und eine gesetzliche Grundlage besitzt. Die Videoaufnahme des fließenden Verkehrs erlaube nämlich keine Identifizierung von Fahrer oder Kennzeichen. Unbeteiligte und verkehrstreue Fahrzeugführer könnten also nicht erfasst und damit in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Erst bei einem konkreten Verdacht eines Abstandsverstoßes betätige ein geschulter Polizeibeamter, der den Verkehr beobachtet, eine zweite Videokamera für ein konkretes Fahrzeug. Erst dadurch könnten Fahrer und Fahrzeug identifiziert werden. Somit würden nur wirklich Verdächtige verfolgt, nicht aber unbescholtene Fahrzeugführer. Für dieses Verfahren gebe es auch eine konkrete gesetzliche Grundlage in § 100 h StPO und § 46 OWiG. Dieses Mess-System ist nach Ansicht des AG Schweinfurt somit verfassungsgemäß, zumindest besteht kein Verwertungsverbot für die Videoaufnahme. In Bayern gebe es somit keinen Freibrief für Drängler auf der Autobahn.

Gegen das Urteil des AG Schweinfurt wurde Rechtsbeschwerde eingelegt. Somit wird bald das OLG Bamberg für ganz Bayern über die Zulässigkeit der Videomessung entscheiden.“

Wenn das so stimmt: Ich hatte ja bereits darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des BVerfG nur für die verdachtslose Videomessung gilt. Die scheint man in Bayern nicht durchzuführen. Man darf dann auf Näheres aus Bamberg gespannt sein.