Sachverständiger I: Ablehnung wegen Befangenheit, oder: U.a. Strafanzeigen gegen den Sachverständigen

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Ich eröffne die neue Woche mit zwei Beschlüssen aus dem Überprüfungsverfahren im Maßregelvollzug.

Im hier vorgestellten KG, Beschl. v. 27.05.2025 – 2 Ws 32/25 – geht es u.a. um die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Dazu führt das KG aus:

„c) Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Kö vom 11. März 2024 zugrunde gelegt hat, begründet ebenfalls keinen Verfahrensmangel unter dem Gesichtspunkt der von dem Beschwerdeführer behaupteten Befangenheit des Sachverständigen.

aa) Mit Beschluss vom 14. August 2023 wurde für den hier verfahrensgegenständlichen Überprüfungsabschnitt der Sachverständige Dr. Kö, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie (DGPPN), mit der Untersuchung beauftragt, ob bei dem Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliegt und ob aus konkreten Umständen in dessen Person oder Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Am 9. April 2024 lehnte der Beschwerdeführer den bestellten Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs hat der Beschwerdeführer auf den Inhalt der Strafanzeige gegen den Sachverständigen vom selben Tag verwiesen. In dieser trug der Beschwerdeführer vor, dass er bereits am 2. Januar 2024 beantragt hatte, einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, da sich der Sachverständige Dr. Kö nicht bereit erklärt habe, die Exploration mittels Video- oder Audioaufnahme zu dokumentieren. Ergänzend hatte der Beschwerdeführer beklagt, dass der Sachverständige die Exploration in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte durchführen wolle, was sich nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit dem Auftrag, eine sach- und fachgerechte Begutachtung durchzuführen, in Einklang bringen lasse. Schließlich würde die Exploration dann in einer „Hospitalisierungssituation“ durchgeführt; für eine sachgerechte Begutachtung, so der Beschwerdeführer, wäre es aber erforderlich, diese im Büro des Sachverständigen durchzuführen. Zudem habe der Sachverständige in seinem Gutachten vom 11. März 2024 wahrheitswidrig behauptet, dass sich der Untergebrachte einer Exploration verweigert habe. Tatsächlich habe er, der Beschwerdeführer, jedoch nur sicherstellen wollen, dass das Gutachten nach wissenschaftlichen Standards erstellt werde; mithin habe der Sachverständige gelogen.

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters nach § 24 StPO berechtigen. Die Besorgnis der Befangenheit setzt daher Umstände voraus, die auf eine innere Haltung des Sachverständigen hinweisen, die seine Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte. Ohne Bedeutung ist, ob der Sachverständige wirklich befangen ist; es kommt nur darauf an, ob vom Standpunkt eines verständigen Betroffenen ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt erscheint und ob dem Ablehnungsgesuch vernünftige, jedem unbeteiligten Dritten einleuchtende Gründe zugrunde liegen, wobei mehrere Gründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. Burhoff, in: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Auflage 2025, Ablehnung eines Sachverständigen Rn. 26). Rein subjektive Einstellungen können hingegen nicht Maßstab für die Überprüfung der Besorgnis einer Befangenheit sein.

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer an, wonach unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Kritikpunkte nicht der Eindruck entstehen konnte, der Sachverständige Dr. Kö stehe ihm nicht mit der gebotenen Neutralität gegenüber.

Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er habe sich einer Begutachtung nicht verweigert, sondern diese lediglich davon abhängig gemacht, dass sie nach seinen Vorstellungen durchgeführt werde, ist bereits unter diesem Gesichtspunkt kein Misstrauen in die Unparteilichkeit gerechtfertigt. Denn schon mit Beschluss vom 13. Februar 2024 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Auswechselung des Sachverständigen unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer am 2. und 23. Januar 2024 vorgebrachten Argumente abgelehnt und betont, dass die Art und Weise der Durchführung der Untersuchung allein der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen überlassen bleibt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 1. November 2022 – 2 Ws 122-123/22 –). Gleichwohl stand der Beschwerdeführer für einen weiteren Explorationsversuch im Februar 2024 nicht zur Verfügung.

In der Sache macht es daher keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer eine Exploration von vornherein verweigert oder ob er diese nur zu seinen Bedingungen durchgeführt wissen will und anschließend für eine Begutachtung nicht bereitsteht, weil der Sachverständige die Bedingungen des zu Untersuchenden ablehnt. In beiden Fällen handelt es sich um eine Verweigerung der Exploration, zu welcher der Beschwerdeführer freilich nicht verpflichtet ist.

bb) Die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 29. April 2024 stellen kein weiteres Ablehnungsgesuch dar. Zwar besteht keine besondere Form für das Anbringen eines Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen (vgl. Krause, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2017, § 74 Rn. 20), doch muss deutlich werden, ob ein Antragsteller lediglich den Inhalt des Gutachtens bzw. die wissenschaftliche Expertise des Sachverständigen bezweifelt oder ob er Tatsachen vorträgt, die geeignet wären, eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 74 StPO zu begründen. Letzteres ist nicht der Fall. Der Vorwurf, der Sachverständige erstelle repetitive Routinebeurteilungen, kann aus Sicht des Senats ebenso wenig als Ablehnungsgesuch interpretiert werden wie die Behauptung, das Gutachten entspreche nicht wissenschaftlichen Standards, weil es nicht auf den Ist-Zustand des Sicherungsverwahrten abstelle, sondern nach Aktenlage erstellt sei. Es fehlt schlechterdings am Vortrag eines Ablehnungsgrundes; die (vermeintlich) mangelnde Sachkunde eines Sachverständigen o¬der seine (vermeintlich) falsche Methodenauswahl stellen keine Befangenheitsgründe dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 StR 381/15 –, juris).

cc) Die Begründung für den vom Verteidiger erstmals in der Beschwerdebegründung vom 19. März 2025 erhobene Vorwurf der Befangenheit des Sachverständigen ist jedenfalls verfehlt. Nach Auffassung des Verteidigers folgt die Befangenheit aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Strafanzeigen gegen den Sachverständigen gestellt hat. Indes vermag ein Antragsteller nicht durch proaktives Verhalten Umstände herbeizuführen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. bereits BGH, Urteil v. 19. Januar 1963 – 3 StR 41/61 –, juris). Anderenfalls obläge die Entscheidung über die Person des Sachverständigen allein dem Antragsteller, dem es dadurch auch ermöglicht würde, den Fortgang des Verfahrens zu behindern.“

Wegen weiterer vom KG angesprochener Frage, wie u.a. den Anforderungen an ein Prognosegutachten, verweise ich auf den Beschluss.

Mal wieder Auszeit, aber ohne ein Kreuzfahrtschiff, sondern auf dem Rad

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So, dann heute zum Wochenauftakt hier ein Auszeitposting. Nun ja, man sieht es schon am Bild. Denn, wenn das bei einem Blogbeitrag erscheint, weiß der regelmäßige Leser: Es ist mal wieder so weit. Der Blogger ist nicht vor Ort.

So auch heute. Aber dieses Mal bin ich – nicht vom Bild irritieren lassen – nicht mit dem Schiff unterwegs, das kommt noch 🙂 , sondern mit dem Rad.

Und zwar geht es heute mit der der Bahn nach Waren an der Müritz. Und da starten wir dann morgen eine Radtour. Aber – dem Alter geschuldet – dieses Mal keine Rundfahrt, wie wir sie schon mit dem Rad gemacht haben, sondern eine Sternfahrt oder besser: Mehrere Sternfahrten, und zwar:

Dienstag:       Ausflug Westufer, ca. 35-65 km
Mittwoch:      Ausflug Fleesensee, ca. 55 km
Donnerstag:  Müritz-Nationalpark Waren — Neustrelitz, ca. 55 km
Freitag:          Ausflug Buchenwälder bei Serrahn, ca. 38 km
Samstag:       Ausflug Kleinseengebiet, ca. 57 km
Sonntag        Neustrelitz — Waren, ca. 50 km

Am nächsten Montag geht es dann wieder heim. Mit der Bahn, nicht mit dem Rad 🙂 .

Hier geht es in wie ünlich weiter: Die Beiträge sind vorbereitet, sind aber vielleicht nicht ganz so aktuell wie sonst, aber das lässt sich, wenn man sammelt, nicht ändern. Aber klappt schon. Die Kommentarfunktion habe ich eingeschaltet gelassen. Ich werde aber kaum schnell antworten, wenn es etwas zu antworten gibt.

Also dann bis zum gesunden „Wiedersehen“.

Sonntagswitz, heute zu Geburtstagen

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Und dann hier der Sonntagswitz. Heute zu Geburtstagen, da ich diese Woche einen Kindergeburtstag gefeiert habe, so weit man bei einem 12. Geburtstag noch von „Kindergeburtstag“ sprechen kann. Hier dann:

Fritzchen hat Geburtstag und der Vater gratuliert ihm: „Alles Liebe zum Geburtstag und heute darfst du dir etwas wünschen!“

„Ich wünsch mir einen großen Bernhardinerhund.“

„Wünsch dir etwas anderes.“

„Okay, ich wünsche mir, das wir einen Tag lang die Rollen tauschen.“

„Geht in Ordnung.“

„Gut, dann komm jetzt, wir gehen in die Stadt und kaufen für Fritzchen einen Bernhardiner.“


Zwei Brüder, Mike und Julian, sprechen vor dem Zubettgehen ihre Gebete.

Am nächsten Tag hat Mike Geburtstag, und er schreit ganz laut:

„Gott, bitte bring mir ein neues Fahrrad und eine Eisenbahn und ein ferngesteuertes Auto.“

Julian dreht sich zu Mike um und sagt: „Warum schreist du so? Gott ist nicht schwerhörig!“

„Nein“, erwidert Mike, „aber Oma!“


Ein 85-jähriger will´s an seinem Geburtstag nochmal so richtig krachen lassen und gönnt sich daher einen Besuch im Bordell.

Als er mit dem jungen Mädchen einen Preis ausgehandelt hat und sie dabei ist, sich zu entkleiden, holt der Opa Watte aus seiner Tasche und stopft sie sich in die Ohren. Als er aber eine Nasenklammer hervorholt und sich diese auf die Nase setzt, fragt sie: „“as wird denn das?“

Darauf erwidert er: „wenn ich eins nicht ertrage, sind´s kreischende Weiber und der Gestank nach verbranntem Gummi!“


Als der Dreijährige das Geburtstagsgeschenk seiner Großmutter auspackte, entdeckt er eine Wasserpistole.

Er quietscht vor Vergnügen und rennt zum Waschbecken. Die Mutter ist nicht so begeistert und meinte zu Ihrer Mutter:

„Ich bin erstaunt über dich. Hast du vergessen, wie du dich früher über diese Dinger geärgert hast?“

Ihre Mutter lächelt und erwidert: „Nein, das habe ich nicht vergessen.“

Wochenspiegel für die 24. KW., mit Freude/Freunde, Googlehaftung, AU, AGB und Verlesung

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Und dann zum Wochenausklang der Wochenspiegel für die ablaufende Woche, und zwar mit folgenden Hinweisen mit einem ganz besonderen  Hinweis an der Spitze

  1. „Meine“ Festschrift – wenn Freunde mich aus der Bahn werfen

  2. Google haftet für KI-Antworten: Landgericht München I setzt deutliche Grenzen für „Übersicht mit KI“

  3. Rente im sonnigen Süden – Was ist in steuerlicher und sozialversicherungspflichtiger Hinsicht für Rentner und Rentnerinnen in Spanien zu beachten

  4. Teil-AU im Anmarsch: Das Ende des Alles-oder-Nichts-Prinzips?

  5. Zutrittskontrolle? Offen wie ein Scheunentor!

  6. AGB nicht wirksam einbezogen: Kaum lesbarer Hinweis in Buchungsbestätigung reicht nicht aus

  7. Mutterschaftsgeld nach Beschäftigungsverbot – was gilt für die Umsatzbeteiligung?

  8. Bedienzuschlag am Bahnschalter für „Schönes-Wochenende-Ticket“ rechtmäßig

  9. und aus meinem Blog: StPO II: Verlesung eines Attestes als Urkundsbeweis, oder: Fehlendes Einverständnis der Zeugin

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: Fahreignungszweifel bei Bewusstseinsverlust/Hirn-OP

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Als zweite Entscheidung kommt dann hier der BayVGH, Beschl. v. 12.05.2026 – 11 CS 26.505.

Gestritten wird um die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L der Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat seit dem Kindesalter wiederholt vorübergehende Bewusstseinsverluste erlitten. Im Sommer 2019 kam ein ärztliches Fahreignungsgutachten zu dem Ergebnis, sie sei aufgrund der unklaren Befundlage, des fortbestehenden Verdachts auf eine generalisierte, unbehandelte Epilepsie sowie einer fahreignungsrelevanten Herzrhythmusstörung bei wiederkehrenden Bewusstlosigkeiten und gesicherter neurokardiogener Dysregulation nicht fahrgeeignet. Daraufhin entzog das Landratsamt Hof der Antragstellerin die Fahrerlaubnis.

Im Rahmen des Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergab ein weiteres ärztliches Gutachten vom 30.05.2022, bei der Antragstellerin liege ein Zustand nach mehreren Synkopen (Ohnmachtsanfällen) aufgrund eines Sick-Sinus-Syndroms (Herzrhythmusstörung) vor. Dieses sei inzwischen mit einem Schrittmacher ausreichend behandelt, so dass mit solchen Ereignissen nicht mehr gerechnet werden müsse. Die Antragstellerin sei daher in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vollständig gerecht zu werden. Es sei jedoch erforderlich, ihr auf Dauer jährliche ärztliche Kontrollen der Funktion des Schrittmachers und des Ausbleibens von Synkopen sowie die Vorlage der Ergebnisse an die Fahrerlaubnisbehörde aufzuerlegen. Eine Nachbegutachtung sei ohne besonderen Anlass nicht erforderlich. Daraufhin erteilte das Landratsamt der Antragstellerin die Fahrerlaubnis neu.

Ende August 2025 erhielt das Landratsamt Kenntnis von einem Unfall der Antragstellerin am 12.05.2025. Nach der Mitteilung der Polizei kam diese aus unbekannter Ursache in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr ungebremst in einen Jungbaumbestand. Die Antragstellerin gab an, aus Unachtsamkeit von der Straße abgekommen zu sein, und verneinte einen Zusammenhang mit der bekannten Erkrankung. Nach Einschätzung der Polizei liegt es nahe, dass sie das Bewusstsein verloren habe, da keinerlei Brems- oder Reaktionsspuren erkennbar seien. Zugleich machte die Polizei darauf aufmerksam, die Antragstellerin sei am 25.06. sowie 29.07.2025 im Fitnessstudio zusammengebrochen, habe am Boden gekrampft, sei bewusstlos gewesen und vom Rettungsdienst ins Krankenhaus verbracht worden.

Im September 2025 sprach die Antragstellerin auf Aufforderung persönlich im Landratsamt vor. Dabei sowie im Rahmen des sich anschließenden Schriftverkehrs legte sie eine Reihe von Berichten vor, u.a. ihres Hausarztes, ihres Kardiologen und über die stationäre Behandlung nach den Anfällen im Sommer 2025 sowie nach dem Verkehrsunfall am 12.08.2025. Ferner stellte sie Unterlagen zu einer Hirnoperation am 05.09.2025 zur Entfernung einer Zyste bei Verdacht auf Hirntumor zur Verfügung. Daraus geht hervor, dass die behandelnden Ärzte ein Fahrverbot für mindestens drei Monate nach der Operation ausgesprochen haben.

Das Landratsamt forderte die Antragstellerin unter Verweis auf den vorgenannten Sachverhalt auf ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Zu klären sei u.a., ob eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 4 und/oder Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Nachdem die Antragstellerin das Gutachten nicht vorgelegt hatte, entzog das Landratsamt ihr die Fahrerlaubnis.

Dagegen der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der Erfolg hatte. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der die Antragstellerin entgegengetreten ist.

Der BayVGH hat die Beschwerde als begründet angesehen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, nach derzeitigem Stand das Widerspruchsverfahren, voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Damit falle die Interessenabwägung zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Entziehung der Fahrerlaubnis aus und sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzulehnen.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Der BayVGh nimmt umfangreich Stellung zur Zulässigkeit der Gutachtenanforderungen bei Fahreignungszweifeln u.a. aufgrund von vorübergehenden Bewusstseinsverlusten sowie einer Operation am Hirn und
Hinweise auf Krankheiten des Nervensystems.