OWi II: Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs, oder: Keine (ausdrücklichen) Angaben zur Schuldform

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Und weiter geht es dann mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.08.2024 – 2 ORbs 83/24 – zur Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid.

Dazu meint das OLG:

„1. Die vom Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge von Amts wegen durchzuführende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 7 Rb 24 Ss 986/20; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 352, Rn. 4) ergibt, dass das Amtsgericht zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Ein-spruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG ausgegangen ist, sodass die tatsächlichen Feststellungen des Bußgeldbescheides zum Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen sind.

Gemäß § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Damit ist auch eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch möglich, da der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. Die Feststellungen im Bußgeldbescheid zur Tat sind hinrei-chend konkretisiert und stellen eine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung dar. Die wirksame Erklärung der Einspruchsbeschränkung des Betroffenen erfolgte durch sei-nen dazu gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG, § 302 Abs. 2 StPO ermächtigten Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. Mai 2024.

Der Wirksamkeit der Beschränkung steht nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid – wie hier lediglich keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform enthält, sofern -wie-hier –die Verfol-gungsbehörde ihrer _Tatahndung_ – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der für eine tatein-heitliche oder tatmehrheitliche Verwirklichung nach §§ 19, 20 OWiG zu beachtenden Zumes-sungskriterien – offensichtlich die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zu Grun-de gelegt hat. Die Beträge des Bußgeldkatalogs in Abschnitt 1 gehen von fahrlässiger Bege-hung und gewöhnlichen Tatumständen aus (vgl. § 1 Abs. 2 BKatV). Setzt die Verwaltungsbe-hörde für einen dem Bußgeldkatalog (§ 1 BKatV) entsprechenden Tatbestand ohne weiteres die dort vorgesehene Regelgeldbuße fest oder legt sie diese bei der Verwirklichung mehrerer Tat-bestände ihrer Entscheidung zu Grunde, gibt sie damit zu erkennen, dass sie dem Betroffenen lediglich fahrlässiges Handeln zur Last legt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 19. Oktober 2007 – 3 Ss OWi 1344/07; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 1 RBs 197/18; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Januar 2021 – 2 RBs 141/11, jeweils m.w.N.).“

Wegen der Ausführungen des OLG zum Fahrverbot komme ich auf die Entscheidung noch einmal zurück.

OWi I: Neuer Grenzwert in Altfällen der Drogenfahrt, oder: Freispruch, ggf. durch das OLG

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Heute gibt es hier dann OWi-Entscheidungen. Das Besondere: Es sind vier Postings. Die Beiträge waren vorbereitet, jetzt ist aber noch eine Entscheidung veröffentlicht worden, über die ich unbedingt berichten wollte. Diese kommt hier vorab.

Es handelt sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.04.2024 – 2 ORbs 95/24 (1537 Js 37043/23) – zur Anwendung des neuen § 24a Abs. 1a StVG – Stichwort: Neuer Grenzwert für THC.

Durch Urteil vom 09.202.204 hat das AG den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße von 1000 € und einem 3-monatigen Fahrverbot verurteilt. Das OLG hat jetzt auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufgehoben und frei gesprochen:

„Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist freizusprechen:

Zwar war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Papenburg noch davon auszugehen, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut gegen § 24a StVG verstoßen hat. Durch das am 22. August 2024 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, ist allerdings § 24a StVG durch die Einfügung von Absatz 1a) dahingehend geändert worden, dass der maßgebliche Wert nunmehr 3,5 ng/ml beträgt.

Zwar beruhte der bisherige analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, sondern war von der Rechtsprechung -entsprechend eines Beschlusses der „Grenzwertkommission“- als maßgeblich angesehen worden. Gleichwohl ist zumindest der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 3 OWiG heranzuziehen, wonach in dem Fall, in dem ein Gesetz, dass bei der Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird, das mildeste Gesetz anzuwenden ist. Nachdem nunmehr der maßgebliche Wert in § 24a StVG über dem Wert liegt, den der Betroffene im Blut hatte, hätte er bei einer Tatbegehung nach Inkrafttreten des Gesetzes den Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht.

Das Verfahren ist nicht entsprechend des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft einzustellen, sondern der Betroffene ist vom Rechtsbeschwerdegericht unter Anwendung des § 354a StPO freizusprechen.“

Wohl dem, der sein Verfahren „offen gehalten“ hat.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann man die Ladezeit für ein E-Auto als Reisezeit abrechnen?

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Am Freitag hatte ich die Diskussion über: Ich habe da mal eine Frage: Kann man die Ladezeit für ein E-Auto als Reisezeit abrechnen? eröffnet. Zu der Frage hatte es im Rechtspflegerforum ganz interessante Antworten mit Lösungsansätzen gegeben, die ich hier dann mal einstelle:

Antwortender 1:

Nur eine private, nämlich dass es stark vom jeweiligen Fahrzeug und der Ladeinfrastruktur abhängt, wie gut und effizient Ladestopps planbar sind.

Manchmal lassen sie sich nicht vermeiden. Insofern man einen Stopp an der Tankstelle als von der Reisezeit umfasst ansieht, wird man einen Ladestopp nicht anders behandeln dürfen, auch wenn er länger dauert.

Antwortender 2

Wie lang ist die Fahrtstrecke? Wenn der RA mit einer Ladung hin und zurück fahren kann, dann nicht. Wenn die Strecke so lang ist, dass eine Ladung nicht ausreicht, würde ich die Kosten geben.

Antwortender 3

Die Strecke sind hin- und zurück rd. 200 Kilometer. Er hat auf dem Rückweg nach ungefähr 1/3 der Strecke aufgeladen. Laut ADAC-Reichweitentest schwankt die Reichweite je nach Modell zwischen 600 und 150 Kilometern. Man könnte natürlich argumentieren, dass er während des Termins aufladen konnte. Genaugenommen müsste man dann ermitteln, wo die nächste Ladesäule steht, ob die verfügbar war und wie viel Zeit für den Weg von der Ladesäule zum Gericht erforderlich war.

Meine Überlegungen setzten aber früher an. Wenn z.B. ein Motorschaden zufällig auf der Fahrt zum Gericht auftritt, würde man das nicht anerkennen, weil sowas zum allgemeinen Lebensrisiko gehört . Ich habe deshalb überlegt, ob das Tanken/ Aufladen auch in die Kategorie „Inbetriebhalten“ fällt. Die Frage ist m.W. für Verbrennerautos auch noch nicht ausdrücklich entschieden. Kam auf die 10 Minuten wahrscheinlich auch nicht an. Aber während ich hier so schrieb, fiel mir der Unterschied zwischen Tanken / Aufladen und Inbetriebhalten auf. Für das Fahren wird verfahrensbezogen Energie aufgewendet, die wieder aufgefüllt werden muss. Das Inbetriebhalten von Autos (oder auch Computern) hat hingegen keine verfahrensbezogene Komponente. Ich denke deshalb jetzt auch, dass die Ladezeit grundsätzlich als Verfahrenskosten berücksichtigt werden kann.

Vielen Dank für Eure Antworten.

Antwortender 4

Da würde ich Antwort 3 zustimmen.

Die Kontrollfrage wäre doch: Hätte bei einem bisherigen auf Verbrennerbasis lautenden Antrag bei einer Entfernung von 600 km, wo man einen Tankstopp unterstellen darf, jemand 10 Minuten dafür abgezogen? Wohl kaum. Dann muss man da aber auch andersherum konsequent sein.

Antwortender 2

Wenn es nur um 10 Minuten geht, müsste sich die Diskussion doch erübrigen, oder würde sich dadurch die Abwesenheitspauschale erhöhen?

Antwortender 5

Zitat von Antwortender 2

„Wenn es nur um 10 Minuten geht, müsste sich die Diskussion doch erübrigen, oder würde sich dadurch die Abwesenheitspauschale erhöhen?“

Das Problem ist, dass ein 10-Minuten-Tankstopp zu keiner Erhöhung führt, ein 3-Stunden-Ladestopp aber schon. In beiden Fällen ist der Betroffene unterwegs und kann nicht anderweitig arbeiten (jedenfalls im Regelfall nicht). Trifft das ihn (keine Vergütung) oder den späteren Kostenschuldner (Vergütung wird auch für diese Zeit gezahlt).

Antwortender 6

Oder anders überspitzt gefragt: Ist es dem Kostenschuldner anzulasten, dass der Anwalt mit leerer Batterie losgefahren ist? Und kann man bei drei Stunden Wartezeit tatsächlich nicht (z. B. mit einem Laptop) arbeiten?

Antwortender 7

Anderer Ansatz:

Wie lange wäre er denn mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen?

Vielleicht kann man das als Vergleich ranziehen?

Antwortender 8

Zitat von Antwortender 6

„Oder anders überspitzt gefragt: Ist es dem Kostenschuldner anzulasten, daß der Anwalt mit leerer Batterie losgefahren ist? Und kann man bei drei Stunden Wartezeit tatsächlich nicht (z. B. mit einem Laptop) arbeiten?“

Letzteres dürfte durchaus zumutbar und möglich sein. Bei (längeren) Bahnfahrten wird das ja auch von vielen Reisenden praktiziert.

Antwortender 5

Zitat von Antwortender 8

„Zitat von Antwortender 6

Oder anders überspitzt gefragt: Ist es dem Kostenschuldner anzulasten, daß der Anwalt mit leerer Batterie losgefahren ist? Und kann man bei drei Stunden Wartezeit tatsächlich nicht (z. B. mit einem Laptop) arbeiten?

Letzteres dürfte durchaus zumutbar und möglich sein. Bei (längeren) Bahnfahrten wird das ja auch von vielen Reisenden praktiziert.“

Da bekommt er/sie trotzdem die ganze Reisezeit anerkannt.

Antwortender 9

Ich finde das Thema ziemlich spannend und es wird in Zukunft bestimmt so einige interessante Entscheidungen geben – aber bis dahin würde ich mir jeden Einzelfall genau anschauen, z. B.:

– hätte das Wiederaufladen nicht während des Termins stattfinden können – Wie sieht die Ladeinfrastruktur in gerichtsnähe aus?

– Reicht eine Akkuladung für die Fahrtstrecke (One-Way)? und wenn nicht – wie verhält sich Reisezeit und Kosten im Vergleich zur Bahnfahrt?

Das sind natürlich nur erste Überlegungen und es gibt bestimmt noch andere Ansätze. Aber ich würde sagen: Infos sammeln und nach besten Wissen und Rechtsverständnis entscheiden. Entweder ist der Rechtsanwalt damit einverstanden oder er legt Rechtsmittel ein und es darf sich an anderer Stelle nochmal damit auseinandergesetzt werden.

Eine m.E. interessante Diskussion. Rechtsprechung gibt es zu der Problematik in der Tat bisher nicht. Ich bin auf die ersten Entscheidungen gespannt. Zu Ende gedacht habe ich die Problematik noch nicht, tendiere aber zu grundsätzlichen Anerkennung und dann kommt es eben auf die weiteren Umstände an, die in den Antworten ja angesprochen worden sind.

StPO II: Sitzenbleiben und Richterunterbrechung, oder: Ungebühr, Ordnungsmittel, Protokoll, Rechtsmittel

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Im Mittagsposting habe ich dann zwei Entscheidungen zur Ungebühr in der Hauptverhandlung und zu den Maßnahmen des Gerichts und den Rechtsmitteln. Da sich diese Fragen immer wieder um dieselbe Problematik drehen, die ich hier schon häufiger vorgestellt habe, gibt es aber nur die Leitsätze der Entscheidungen. Das sind:

    1. Bei der in § 181 Abs. 1 GVG geregelten Beschwerde gegen Ordnungsmittel handelt es sich nach um eine sofortige Beschwerde im Sinne des § 311 StPO.
    2. Bei der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr muss im Protokoll der Vorfall so deutlich festgehalten sein, dass das Beschwerdegericht den Grund und die Höhe der Sanktion ohne eigene Erhebungen überprüfen kann.
    3. Ein ungebührliches Verhalten kann in dem demonstrativen Sitzenbleiben während der Urteilsverkündung trotz entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts sowie in einer (wiederholten) Unterbrechung des Gerichts während der Urteilsverkündung liegen.
    1. Bei Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr nach § 178 GVG sind gemäß § 182 GVG der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen. Dabei muss der Sachverhalt so deutlich dargestellt werden, dass das Beschwerdegericht nachprüfen kann, ob eine Ungebühr vorlag. Die Niederschrift muss ein so deutliches Bild von dem Vorgang geben, dass der Grund und die Höhe der Sanktion ohne Weiteres nachzuprüfen sind. Wertungen oder abstrakte Darstellungen sind mangels Subsumierbarkeit ungenügend. Wesentliche Lücken können nicht durch dienstliche Erklärungen oder sonstige. Beweiserhebungen ausgefüllt werden.
    2. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch in Fällen, in denen der Beschwerdeführer das dem Ordnungsmittel zugrundegelegte Verhalten als solches nicht bestreitet. Dies erlaubt es dem Beschwerdegericht ausnahmsweise, für die Prüfung des Ordnungsgeldbeschlusses auch auf außerhalb des Hauptverhandlungsprotokolls liegende Quellen, etwa einen Nichtabhilfebeschluss, zurückzugreifen.
    3. Vor der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 178 GVG ist dem Betroffenen im Regelfall rechtliches Gehör zu gewähren. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch unter anderem dann, wenn der Betroffene in zeitlicher Nähe vor der Festsetzung des Ordnungsgeldes wegen eines vergleichbaren Verhaltens ermahnt worden und ihm dieses Ordnungsmittel dabei bereits angedroht worden war.

StPO I: Zwei Wege zur Bestellung eines Dolmetschers, oder: (K)Ein gemeinschaftlicher Nebenklägerbeistand

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Ich beginne dann die 36. KW. mit StPO-Entscheidungen.

Hier kommen zunächst zwei Entscheidungen des BGH, die beide in einem Sicherungsverfahren ergangen sind.

In dem BGH, Beschl. v. 08.07.2024 – 5 StR 236/24 – hat der BGH, dem Beschuldigten für ein Mandantengespräch mit seinem Verteidiger einen Dolmetscher beigeordnet:

„Dem über seinen Verteidiger gestellten Antrag des Beschuldigten vom 5. Juli 2024 ist zu entsprechen.

Gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG zieht das Gericht für einen Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Die Norm gilt – wie hier – auch für interne Besprechungen mit dem Verteidiger, etwa zur Vorbereitung von Anträgen und Prozesserklärungen im Rechtsmittelverfahren (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 6).

Da der Verteidiger ausdrücklich die „unentgeltliche Beiordnung“ beantragt hat, ist der Dolmetscher unmittelbar zu bestellen (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 9; BeckOK GVG/Allgayer, 23. Ed., § 187 GVG Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 9. März 2011 – 1 Ws 102/11; vgl. zur alternativ möglichen Feststellung der Erforderlichkeit einer Eigenbeauftragung des Dolmetschers durch den Pflichtverteidiger gemäß § 46 Abs. 2 RVG mit späterer Geltendmachung der Auslagen im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 23, 24).“

Also, weil die Fragen immer wieder kommen: Es gibt zwei Wege, die der BGH aufzeigt.

In dem Verfahren ist dann auch der BGH, Beschl. v. 30.07.2024 – 5 StR 236/24 – ergangen, in dem der BGH zur Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für die Eltern eines Getöteten kurz Stellung genommen hat, und zwar wie folgt:

„Die Anschlussberechtigung des U. Z. als Vater der getöteten N. Ze. folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Elternteile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht.“