Antrag I: Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, oder: Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO

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Und dann geht es in die 38. KW mit zwei Entscheidungen des BayObLG zum richtigen Rechtsmittel bzw. zum richtigen Antrag.

Ich starte mit dem BayObLG, Beschl. v. 22.06.2026 – 203 VAs 217/26 – zum richtigen Rechtsmittel bei der staatsanwaltschaftlichen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung. Da sagt das BayObLG: Dagegen ist nicht der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG zu richten, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO:

„Das Verfahren ist wegen vorrangiger Zuständigkeit des Ermittlungsrichters zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Coburg – Ermittlungsrichter – abzugeben. Die vom Antragsteller begehrte Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nicht veranlasst.

1. Entgegen der Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft unterliegen auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungshandlungen der gerichtlichen Überprüfung. Die Anfechtung der staatsanwaltschaftlichen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Ermittlungsverfahren nach § 131a Abs. 1 und Abs. 5 StPO erfolgt nach überwiegender Auffassung von Literatur und Rechtsprechung, der sich der Strafsenat aus Gründen der Sachnähe anschließt, nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog (Gless in Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 131 StPO Rn. 30 und § 131a Rn. 12; BeckOK StPO/Niesler, 59. Ed. 1.1.2026, StPO § 131 Rn. 11 und § 131a Rn. 6; MüKoStPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 131a Rn. 12; HK-GS/Christian Laue, 5. Aufl. 2022, StPO § 131a Rn. 4; KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, StPO § 131 Rn. 20; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 131 Rn. 7; Paeffgen in SK-StPO, 6. Aufl., § 131a Rn. 11, zu den Bedenken § 131 Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. September 2018 – 2 VAs 36/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 16. April 2009 – 2 VAs 3/09 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. September 2006 – 2 VAs 3/06 –, juris).

2. Auch nach der Beendigung der Maßnahme ist die Vorschrift von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO auf eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Eingriffsmaßnahme anzuwenden (Köhler in Schmitt/Köhler a.a.O. § 98 Rn. 23; Gerhold a.a.O. § 131a Rn. 12; Glaser a.a.O. § 131 Rn. 20; Gless a.a.O. § 131 StPO Rn. 30; Paeffgen a.a.O. § 131 Rn. 14), soweit, was das zuständige Gericht zu prüfen hat, für die Feststellung der Rechtswidrigkeit ein Rechtsschutzinteresse besteht (so BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 – StB 32/24 –, juris zur Durchsuchung; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 5 AR (VS) 2/98 –, BGHSt 44, 265-275; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 – StB 7/99 und StB 8/99, NJW 2000, 84, 85).

3. . Die anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit versperrt den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG hat nach § 23 Abs. 3 EGGVG grundsätzlich subsidiären Charakter. Ist die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts zur Nachprüfung des Handelns einer Justizbehörde bereits nach einer anderen Vorschrift eröffnet, ist für die Anwendung von §§ 23 ff. EGGVG kein Raum. Da die Strafprozessordnung mit der analogen Anwendbarkeit der Vorschrift von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO einen sachnahen und zweckmäßigen Rechtsbehelf zur Verfügung stellt (vgl. zu diesem Aspekt Gerson in Löwe-Rosenberg, GVG; EGGVG, 27. Auflage 2022, § 23 GVGEG Rn. 93 m.w.N.) und das Rechtsschutzsystem eine Art. 19 Abs. 4 GG genügende Überprüfung des staatsanwaltschaftlichen Handelns gewährleistet, bedarf es insoweit keines Rückgriffs auf § 23 EGGVG.

4. Gleichwohl ist der Antrag nicht als unzulässig zu verwerfen. Da für die vom Antragsteller begehrte nachträgliche Überprüfung der in deren Ermittlungsverfahren 211 Js 2858/23 durch die Staatsanwaltschaft Coburg angeordneten Fahndungsmaßnahme nach § 131a Abs. 1 StPO, § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog, § 98 Abs. 2 S. 3, § 162 StPO vorrangig (§ 23 Abs. 3 EGGVG) der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Coburg zuständig ist, ist das Verfahren nach dem Rechtsgedanken von § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht abzugeben. Der Verfügung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2025 im AR – Verfahren 1 AR 64/25 kommt keine bindende Wirkung zu. Eines förmlichen Beschlusses nach § 17a Abs. 2 GVG bedarf es innerhalb des Rechtsweges der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 203 VAs 120/23 -, juris Rn. 3 m.w.N.).“

Sonntagswitz, wegen der Ruderregatta zum Rudern

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Und dann der Sonntagswitz. Thema heute. Rudern. Grund dafür ist die alljährliche Ruderregatta hier im Hafen von Leer. Ich rudere nicht mit 🙂 .

Hier sind dann:

Warum ist Rudern der perfekte Sport?
Man sitzt, bewegt sich ständig – und kommt trotzdem nicht vom Fleck.


Damit sie sehen können, was sie hinter sich haben – und nicht, was noch vor ihnen liegt.


Was macht ein Ruderer, wenn er sich verlaufen hat?
Er rudert zurück.


Vor einiger Zeit verabredete eine deutsche Firma ein jährliches Wettrudern gegen eine chinesische Firma auf dem Rhein.

Am Tag des Rennens gewannen die Chinesen mit einem Vorsprung von einem Kilometer. Das deutsche Team war am Boden zerstört. Das Management setzte eine Arbeitsgruppe ein, um den Grund zu finden.

Nach vielen Analysen und vielen Meetings fand man heraus: Die Chinesen hatten sieben Leute, die ruderten, und einen Mann, der steuerte. Das deutsche Team hatte einen Mann, der ruderte, und sieben Manager, die steuerten!

Das deutsche Management stellte daraufhin die Strategie um. Sie engagierten einen Berater, optimierten die Struktur und bauten das Team um: Es gab nun vier Manager, zwei leitende Manager, einen Direktor für das Steuern – und ein Mann musste alleine rudern.

Wochenspiegel für die 37. KW, mit Menschenhandel, ChatGPT, Blitzer und Lob vom BGH

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Zum Ende der 37. KW hier dann der Wochenspiegel am Sonntag mit folgenden Hinweisen:

  1. Geplante Strafrechtsreform bei Menschenhandel (§§ 180a und 181a StGB)

  2. Fluchtgefahr im Haftbefehl – wann ist Untersuchungshaft wirklich zulässig?

  3. Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Demenz mittleren Grades

  4. Pension Buy-out auf Risiko: Wenn die Rentnergesellschaft das Pensionsvermögen verspielt

  5. Blitzer-Messung ohne Stativ: OLG Karlsruhe hebt Urteil auf

  6. 1,44 Promille auf dem E-Scooter – trotzdem kein Führerscheinentzug?

  7. Baby You Can Drive My Car – BFH zum Werbungskostenabzug bei Dienstreisen mit dem Privatwagen

  8. Auskunftsbegehren für Kinder bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Sorgeberechtigten

  9. EU-Kommission stuft ChatGPT als besonders große Suchmaschine im Sinne des DSA ein

  10. und aus meinem Blog: Pflichti I: Entpflichtung der zwei Verteidigerinnen?, oder: Genervter (?) BGH mit Lob für Verteidigerinnen

Vereinsrecht II: Keine Eintragung als Idealverein, oder: Der „Idealverein“, der nur vorgibt, einer zu sein

Im zweiten „Vereinsposting“ geht es um den OLG Bamberg, Beschl. v. 11.08.2026 – 1 Wx 4/26 e.

Das OLG hat über die Beschwerde eines „Vereins“ entschieden, dessen Eintragung als sog. Idealverein i. S. d. § 21 BGB abgelehnt worden ist. Das OLG sagt: Zu Recht.

„1. Nach § 21 BGB setzt die Eintragung eines Vereins voraus, dass sein Hauptzweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nicht ausschließlich nach dem Wortlaut der Satzung, sondern nach dem tatsächlich verfolgten Zweck und der beabsichtigten Tätigkeit (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2004, Az. 1 W 269/04, juris Rn. 6; Leuschner in MünchKomm BGB, 10. Auflage 2025, § 60 Rn. 4, jew. m. w. N.). Gemäß § 26 FamFG hat das Registergericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ist somit nicht gehindert, neben der Satzung auch sonstige objektive Umstände zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf den wahren Vereinszweck zulassen.

2. Der Idealverein ist ein gesetzlich vorgegebener Organisationstyp, der nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass ein nichtwirtschaftlicher Verbandszweck lediglich formal gewählt wird, während der tatsächliche Schwerpunkt der Vereinstätigkeit einem anderen Zweck dient. So liegt es indes hier.

a) Zwar ist die Satzung erkennbar darauf angelegt, die registerrechtlichen Anforderungen des § 21 BGB einzuhalten und etwa die vom Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 11.09.2018, Az. II ZB 11/17, als Eintragungshindernis angesehenen Regelungen zur Vermögensausschüttung zu vermeiden.

b) Der entscheidende Punkt ist aber, dass in der Gesamtschau des hier zur Anwendung kommenden, von dem Gründungsmitglied X. entwickelten Geschäftsmodells, das sich auch in der Satzung widerspiegelt, die gesetzlich geforderte Mitgliederbasis nur formal hergestellt wird, während die objektive Konzeption darauf gerichtet ist, den Verein als Instrument der privaten Vermögensstrukturierung für den Vorstand, Frau Z., einzusetzen.

aa) So legt X. in einem unter https://www.… veröffentlichten Interview dar, dass viele Immobilienanleger und Unternehmer Wege suchten, „ihr Vermögen besser zu schützen und die Nachfolge zu regeln“. Als Alternative zu „komplexen Gesellschaftsformen“ böte sich dabei „mit dem privatnützigen Verein eine innovative, steuerlich attraktive Alternative, die gleichzeitig Flexibilität und Vermögensschutz ermöglicht“. Er – X. – „liefere“ die sieben notwendigen Mitglieder für die Eintragung im Vereinsregister (§ 56 BGB), „begleite“ den gesamten Prozess von der Gründung bis zur Vermögensübertragung und steuere auch sämtliche Unterlagen einschließlich der Satzung bei (Abruf vom 25.11.2025; Ausdruck in der Papierakte des Registergerichts).

bb) Die Gründung des Antragstellers basiert auf diesem Modell, wie auch der Verweis des Registergerichts auf mehrere Parallelverfahren zeigt: In allen Fällen kommt eine standardisierte Satzung zur Anwendung und sind die Gründungsmitglieder, mit Ausnahme des jeweiligen Vorstands, identisch. Die Satzung weist dem Vorstand eine starke Stellung zu (vgl. §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2), konzentriert die Entscheidungsmacht auf einen kleinen Kreis von Voll- und Ehrenmitgliedern (vgl. §§ 5 Abs. 3, 17 Abs. 4, 20 Abs. 2) und räumt der Vermögensbildung und -verwaltung ein hohes strukturelles Gewicht ein, indem sie etwa ausdrücklich die Unterhaltung eines Wohnhauses vorsieht (§ 2 Abs. 2) und detaillierte Regelungen über Kapital- und Sacheinlagen enthält (§ 23 Abs. 5 und Abs. 6). Demgegenüber bleiben die praktischen Mechanismen zur Verwirklichung der in § 2 genannten ideellen Förderzwecke vergleichsweise abstrakt ausgestaltet. Durch das Eintrittsrecht nach § 11 wird eine dauerhafte Fortführung des Vereins über Generationen hinweg angelegt. In der Gesamtschau schafft die Satzung die organisatorischen Voraussetzungen für einen auf langfristige Vermögenserhaltung innerhalb des Mitgliederkreises angelegten Verband.

cc) Nach alledem ist der Vereinszweck, anders als § 2 der Satzung durch die Auflistung einer Vielzahl ideeller Förderzwecke suggeriert, strukturell auf die dauerhafte Verwaltung von (Familien-)Vermögen angelegt, wie es auch der öffentlichen Darstellung und Werbung durch den spiritus rector X. entspricht. Der Senat verkennt nicht, dass Vermögensverwaltung einem Idealverein grundsätzlich gestattet sein kann. Hier erschöpft sich die Vermögensverwaltung jedoch nach der objektiven Gesamtkonzeption nicht in einer dienenden Hilfstätigkeit zur Verwirklichung ideeller Zwecke, sondern prägt den Charakter des Verbands maßgeblich. Damit wird die Rechtsform des Idealvereins als funktionaler Ersatz für eine Stiftung oder vergleichbare vermögensverwaltende Organisation missbraucht.

3. Die Anmeldung eines Vereins, der entgegen § 21 BGB keinen Idealverein bildet, ist zurückzuweisen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2004, Az. 1 W 269/04, juris Rn. 6; Leuschner in MünchKomm BGB, 10. Auflage 2025, § 60 Rn. 4, jew. m. w. N.).“

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Vereinsrecht I: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder: Spätere Fortsetzung des Vereins

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Wer mich kennt, weiß: Ich habe auch mal Vereinsrecht gemacht bzw. habe mein Buch zum „Vereinsrecht“ immer noch. Und daher gibt es eben hier immer auch mal Entscheidungen zum Vereinsrecht. Und das ist heute der Fall. Ich stelle dazu zwei Entscheidungen vor.

Die Berichterstattung beginne ich mit dem KG, Beschl. v. 13.05.2026 – 22 W 15/26.

In dem Beschluss geht es um einen Verein über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Durch Beschluss des AG ist das Insolvenzverfahren aufgrund eines vom Insolvenzgericht bestätigten und seit dem 11.06.2025 rechtskräftigen Insolvenzplans aufgehoben worden. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans ist insoweit die Fortsetzung des Beteiligten vorgesehen. Der entsprechende Abschnitt lautet:

„Der infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 42 Abs. 1 BGB aufgelöste Verein wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt.

Der Vorstand wird beauftragt, diesen Fortsetzungsbeschluss nach seinem Wirksamwerden zum Vereinsregister anzumelden.“

Die Vereinsmitglieder sind auch als eigene Gruppe im Insolvenzplan aufgeführt. Nun hat der  Liquidator die Fortsetzung des Vereins angemeldet. Insoweit hat das AG darauf hingewiesen, dass es zu einer Fortsetzung des Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf. Dieser sei einzureichen. Dagegen hat der Verein Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das AG dem KG vorgelegt, wo sie Erfolg hatte:

„2. Die Beschwerde hat Erfolg. Die Zwischenverfügung vom 29.01.2026 ist aufzuheben.

a) Dies beruht allerdings nicht darauf, dass die Zwischenverfügung nicht die notwendigen formellen Anforderungen erfüllt. Nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG ist eine Zwischenverfügung zu erlassen, wenn eine Anmeldung unvollständig ist oder ein anderes behebbares Hindernis der angemeldeten Eintragung entgegensteht. Dazu ist das behebbare Hindernis oder der fehlende Umstand zu bezeichnen und eine Frist zur Beseitigung zu setzen. An dieser Frist fehlt es hier zwar. Sie kann aber nicht nur durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden, sie ist auch letztlich entbehrlich, wenn der Anmelder deutlich gemacht hat, dass er die Auflage in keinem Fall erfüllen wird. So liegt der Fall aber hier, weil der Beteiligte auf den Erlass der Zwischenverfügung hin, weiterhin an seiner Auffassung festgehalten hat, dass es allein des Insolvenzplanes bedarf und ein weiterer Beschluss der Mitgliederversammlung nicht erforderlich ist.

b) Die Zwischenverfügung ist aber aufzuheben, weil die Auffassung des Beteiligten zutreffend ist. Ein (weiterer) Beschluss der Mitgliederversammlung des Beteiligten ist nicht erforderlich, weil dieser bereits im Rahmen der Bestätigung des Insolvenzplans vom 10.04.2025 wirksam gefasst worden ist.

Das Amtsgericht hat zwar zu Recht auf die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB hingewiesen. Danach kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen, wenn das Insolvenzverfahren nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben wird. Diese Voraussetzungen liegen hier auch vor, weil der Insolvenzplan vom 10.04.2025, der durch das Insolvenzgericht bestätigt worden ist, den Fortbestand des Beteiligten tatsächlich auch vorsieht. Eines weiteren Beschlusses der Mitgliederversammlung über die Fortsetzung bedarf es aber nicht, weil bereits der Insolvenzplan diesen Beschluss enthält.

Ausweislich des im Beschwerdeverfahren eingereichten Insolvenzplans ist für die fünf Vereinsmitglieder eine eigene Gruppe nach § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 InsO gebildet worden und ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans die Fortsetzung des Beteiligten mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung des Verfahrens festgesetzt worden. Diesen Regelungen hat das im Termin vor dem Insolvenzgericht am 27.05.2025 einzig anwesende Vereinsmitglied zugestimmt. Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan sodann nach § 248 InsO bestätigt. Die Bestätigung ist rechtskräftig geworden.

Dann aber bedurfte es keines weiteren Beschlusses der Mitgliederversammlung des Beteiligten über die Fortsetzung, weil in den Insolvenzplan der Beschluss über die Fortsetzung des Beteiligten nach § 225a Abs. 3 InsO aufgenommen werden konnte und dies nach § 254a Abs. 2 Satz 1 InsO dazu führt, dass der Beschluss als in der erforderlichen Form abgegeben gilt und nach § 254a Abs. 2 Satz 2 InsO die erforderlichen Ladungen und Bekanntmachungen ebenfalls als in der vorgeschriebenen Form bewirkt gelten. Mit diesen Regelungen sollen nach der Gesetzesbegründung die entsprechende Beschlüsse der notwendigen Organe des Schuldners erfasst werden (vgl. BT-Drucks 17/5712, S. 32, 36). Die Regelungen gelten dabei auch für den eingetragenen Verein, auch wenn der Wortlaut von gesellschaftsrechtlich erforderlichen Ladungen (§ 254a Abs. 2 Satz 2 InsO) oder gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelungen (§ 225a Abs. 3 InsO) spricht. Denn an anderen Stellen ist auch von Mitgliedschaftsrechten beteiligter Personen die Rede (§ 225a Abs. 1, § 254a Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Vorschriften sind zudem durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.11.2011 eingeführt worden. Dass von diesen Erleichterungen gerade unternehmenstragende Vereine ausgenommen werden sollten, ist nicht ersichtlich. Ein Ausschluss ist auch nicht gerechtfertigt. Die auf einzelnen Teilformulierungen beruhende Abgrenzung zwischen Körperschaft und Gesellschaft ist hierfür angesichts der fließenden Übergänge zwischen den beiden Unternehmensformen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG) zudem nicht ausreichend. Insoweit hätte ein ausdrücklicher Ausschluss nahegelegen.

Diesem Ergebnis steht auch nicht die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen, der nahelegt, dass der Beschluss über die Fortsetzung nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens zu fassen ist. Denn eine solche – erneute – Beschlussfassung erscheint nicht erforderlich. Sie ist weder zum Minderheiten- noch zum Gläubigerschutz erforderlich. Denn mit der Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins über den Insolvenzplan (§ 235 InsO) findet ein der Mitgliederversammlung vergleichbarer Termin statt, zu dem die Mitglieder des insolventen Vereins auch nach § § 235 Abs. 3 Satz 3 InsO unter Beifügung des Plans bzw. seines Inhalts zu laden sind. Dass eine Abstimmung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens Rechte der Mitglieder beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich. Soweit der Gesetzgeber von vornherein auch den Verein mit den Regelungen der §§ 225a, 254a InsO erfassen wollte, hätten diese Regelungen zudem gesetzestechnisch als jüngere Regelungen den Vorrang vor § 42 BGB, der in dem hier betreffenden Teil durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.1994 zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist. Die vom Amtsgericht angeführten (Gegen-) Meinungen (vgl. Münchener Handbuch zum GesR V/Leuschner, 5. Aufl. 2021, § 60 Rn. 120; Stöber/Otto, Handbuch Vereinsrecht, 11. Auflage 2016, Rn. 1169) setzen sich mit diesen Fragen nicht auseinander.

…“

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