Formulierung der Grundentscheidung zum StrEG, oder: Teilvollstreckung zwischen Widerruf und Aufhebung

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Und dann als zweite Entscheidung mal wieder etwas zum StrEG und damit zusammenhängend zur Auslegung der Formulierung einer Grundentscheidung. Folgender Sachverhalt:

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Strafverfolgungsentschädigung. Er ist durch inzwischen rechtskräftiges amtsgerichtliches Urteil wegen Vollstreckungsvereitelung und Bankrott zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung auf 3 Jahre, verurteilt worden. Das Urteil wurde am 21.03.2017 nach Rücknahme der hiergegen eingelegten Berufungen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft rechtskräftig. Nachdem der Verurteilte die Bewährungsauflagen nicht erfüllt hat, hat das AG die Bewährung widerrufen. Die Vollstreckung der Strafhaft hat ab dem 14.10.2020 begonnen. Mit Beschluss vom 17.02.2021 hat das AG eine Anhörung nach § 33a StPO gewährt und die Vollstreckung unterbrochen. Der Verurteilte wurde noch am selben Tag aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss vom 28.07.2021 hat das AG den Widerrufsbeschluss aufgehoben und die ausgesetzte Strafe erlassen.

Mit Beschluss vom 27.05.2022 hat das AG … „für die erlittene Strafhaft“ eine Entschädigung zugesprochen. Mit Schreiben vom 31.10.2022 beantragte der Verurteilte eine Entschädigung für die erlittene Strafhaft, und zwar folgende Einzelpositionen Strafhaft (127 Tage zu je 75.- EUR) 9.525.- EUR; Anwaltskosten Vollstreckungsverfahren: 799,48 EUR, Anwaltskosten Entschädigungsverfahren 1.054,10.- EUR, insgesamt also 11.378,58 EUR. Für eine Klage über diese Summe ist die Prozesskostenhilfe beantragt worden. Der Antrag hatte keinen Erfolg, er ist mit dem LG Karlsruhe, Beschl. v. 23.10.2023 – 11 O 19/23 – zurückgewiesen worden:

„Der Prozesskostenhilfeantrag war zurückzuweisen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Aus der Grundentscheidung des Amtsgerichts pp. ergibt sich nicht, dass der Antragsteller für eine bestimmte Anzahl von Hafttagen (geltend gemacht sind: 127 Tage) zu entschädigen ist.

Der Tenor und die Gründe der Entscheidung schweigen zur Länge der „erlittenen Strafhaft“.

Die Grundentscheidung des Strafgerichts muss indes nach § 8 Abs. 2 StrEG die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird. Eine Ergänzung der Entschädigungsentscheidung im Betragsverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die fehlenden Angaben zum Entschädigungszeitraum aus den Gründen der die Entschädigungspflicht feststellenden Entscheidung oder ihrem unmittelbaren Aktenzusammenhang ohne jeden Zweifel eindeutig entnehmen lassen (OLG Düsseldorf, JMBl NW 1986, 30). Ist dies – wie hier – nicht möglich und bleibt der Zeitraum offen, für den eine Entschädigung zu gewähren ist, scheitert der Entschädigungsanspruch im Betragsverfahren insgesamt an der Unvollständigkeit der Grundentscheidung (OLG Düsseldorf, JMBl NW 1987, 198: Urt. v. 21. 5. 1987 – 18 U 249/86; v. 5. 11. 1987 – 18 U 86/87; v. 23. 11. 1989 – 18 U 137/89), auf deren fristgerechte Ergänzung bei der zuständigen Stelle nicht beantragt wurde.

Im Übrigen kann weder der amtsgerichtlichen Grundentscheidung noch dem Klageentwurf noch sonstigen Aktenbestandteilen entnommen werden, dass der Antragsteller überhaupt „durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat“, wie § 1 Abs. 1 StrEG dies voraussetzt. Denn wenn das Gericht die Aussetzung einer Strafe (§ 56 StGB) oder eines Strafrestes (§ 57 StGB) widerruft, aber die Widerrufsentscheidung später abgeändert wird, gibt es für eine Teilvollstreckung zwischen Widerruf und Aufhebung keine Entschädigung nach dem StrEG (vgl. KG 25.2.2005 – 5 Ws 67/05, juris Rn. 5?ff.; MüKoStPO/Kunz, 1. Aufl. 2018, StrEG § 1 Rn. 29). § 1 Abs. 1 StrEG setzt vielmehr voraus, dass eine rechtskräftige Verurteilung später fortfällt oder gemildert wird. Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die hier zugrunde liegende strafrechtliche Verurteilung hat in dem genannten Sinne keine Korrektur erfahren (vgl. KG Beschluss vom 25.2.2005 – 5 Ws 67/05, BeckRS 2005, 11575, beck-online).

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Entschädigung bei einem vergleichbaren Sachverhalt nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 24.7.1973 – 2 BvR 440/73, unveröffentlicht). Der deswegen angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Beschwerde für nicht begründet erklärt und eine Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK ebenfalls abgelehnt, weil der Betroffene nach der Verurteilung durch ein zuständiges Gericht rechtmäßig in Haft gehalten worden war (Entsch. vom 9.3.1978, Appl. No. 7629/76).

Eine analoge Anwendung der Norm auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation kommt nicht in Betracht – es fehlt an einer Regelungslücke, insbesondere verlangt höherrangiges Recht eine solche Gleichstellung nicht.“

Welche Auslagenerstattung nach Zurückverweisung?, oder: Auslegung von „Die Kosten des Termins….“

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Wird ein Urteil im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren aufgehoben, stellt sich ggf. nach der abschließenden Entscheidung im neuen Erkenntnisverfahren die Frage, welche Gebühren die Staatskasse ggf. als notwendige Auslagen des Beschuldigten/Betroffenen tragen muss. Das LG Magdeburg befasst sich in LG Magdeburg, Beschl. v. 14.2.2024 – 26 Qs 6/24 mit einer amtsgerichtlichen Kostenentscheidung in einem Verfahren, in dem zunächst ein Verwerfungsurteil ergangen war. Zudem nimmt es zur Verfahrensgebühr Stellung.

Das AG hatte im Hauptverhandlungstermin am 15.08.2022 den Einspruch des Betroffenen gegen einen gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen Bußgeldbescheid verworfen, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ferngeblieben sei  (§§ 73, 74 Abs. 2 OWiG). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das OLG das AG-Urteil mit Beschluss vom 06.03.2023 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des AG zurückverwiesen. Das AG hat den Betroffenen dann mit Urteil vom 04.09.2023 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt. Die Kostenentscheidung lautete wie folgt: „„Die Kosten des Termins vom 15.08.2022 und des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. Im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens.”

Der Verteidiger des Betroffenen hat die Festsetzung der von der Staatskasse zu erstattenden Auslagen des Betroffenen beantragt. Dabei hat er für den Hauptverhandlungstermin vom 15.08.2022 eine Verfahrensgebühr Nr 5109 VV RVG und eine Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG nebst Abwesenheitsgeldern und Postpauschale Nr. 7002 VV RVG sowie die Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV nebst einer weiteren Pauschale Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht.

Die Bezirksrevisorin beim LG hat Einwendungen gegen die Geltendmachung der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG sowie der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG für das erstinstanzliche Verfahren erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Staatskasse neben den notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch die notwendigen Auslagen für den Termin am 15.08.2022 auferlegt worden seien. Die Verfahrensgebühr und auch die Pauschale seien jedoch nicht für den Termin selbst, sondern für das „übrige” Verfahren entstanden. Diese Auslagen seien nicht ausscheidbar und daher nicht zu erstatten.

Das AG hat das anders gesehen und ist dem Kostenfestsetzungsantrag des Betroffenen gefolgt. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG und der Postpauschale Nr. 7002 VV RVG hat es damit begründet, dass das Verfahren vom OLG an das AG zurückverwiesen worden sei. Damit sei § 21 Abs.1 RVG einschlägig.

Dagegen hat die Bezirksrevisorin sofortige Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt hat. Dort hatte die sofortige Beschwerde Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde der Landeskasse hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Festsetzung der dem Betroffenen aufgrund der Kostengrundentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Wernigerode vom 04.09.2023 zu erstattenden notwendigen Auslagen auch auf die beantragte Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG sowie die Postpauschale, jeweils nebst 19 % Umsatzsteuer, erstreckt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 18.10.2023 sowie in ihrer Beschwerdebegründung vom 04.12.2023, denen sich die Kammer nach kritischer Prüfung vollinhaltlich anschließt, Bezug genommen. Die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG entsteht unabhängig von der Durchführung eines Hauptverhandlungstermins und kann daher nicht – wie die Verteidigung meint – untrennbar mit einem solchen verbunden sein. Ebenso wenig ergibt sich vorliegend aus der Regelung des § 21 Abs. 1 RVG eine Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr Nr. 5109 und der Postpauschale im Wege der Festsetzung der dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen. Es mag nach dieser Vorschrift eine weitere Verfahrensgebühr angefallen sein, allerdings ist diese nach der Kostengrundentscheidung des Urteils vom 04.09.2023 nicht von der Landeskasse, sondern vom Betroffenen zu tragen.“

Die Entscheidung ist zutreffend. M.E. kommt es bei der Bewertung der Entscheidung zunächst auf die vom LG angesprochenen Fragen des Entstehens der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr sowie die der Frage der Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1 RVG) an. Insoweit stellt das LG zutreffend dar, dass die Terminsgebühr nach Vorbem. 5. Abs. 3 VV RVG und auch Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem Termin entsteht. Es handelt sich um eine der in den Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG bzw. Nr. 4 Abs. 2 VV RVG erwähnten besonderen Gebühren. Die durch sie abgegoltene Teilnahme wird nicht von einer Verfahrensgebühr (für das gerichtliche Verfahren) erfasst. Die erfasst nur das (allgemeine) Betreiben des Geschäfts (zum Abgeltungsbereich der Gebühren Burhoff AGS 2022, 1 und 97). Und man muss auch nicht darüber streiten, dass durch die Zurückverweisung der Sache gem. § 21 Abs. 1 RVG alle Gebühren – mit Ausnahme der Grundgebühr – noch einmal entstehen, da es sich nach Zurückverweisung um eine neue Angelegenheit i.S. von § 15 RVG handelt (vgl. dazu Burhoff AGS 2023, 102; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Teil A Rn 2690 ff.). Damit hat das LG Recht, wenn es – unter Bezugnahme auf die Bezirksrevisorin ausführt -, dass durch den Termin vom 15.8.2022 eine Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG nicht mehr entstehen konnte. Denn die war bereits durch die sonstigen Tätigkeiten des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren – unabhängig von der Hauptverhandlung entstanden. Es handelt sich nicht (mehr) um „die Kosten des Termins ….“.

Haft III: Unüberwachter Besuch beim Mitbeschuldigten, oder: Verteidiger/Rechtsanwalt unter Generalverdacht?

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Und dann zum Tagesschluss noch der OLG Hamburg, Beschl. v. 28.02.2024 – 1 Ws 10/24. Mit dem Beschluss habe ich meine Probleme, und nicht nur ich, sondern der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, der Kollege Fülscher aus Kiel, auch.

Der Kollege ist Verteidiger in einem noch laufenden Verfahren vor dem LG Hamburg wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Zunächst ist in dem Verfahren gegen den Mandanten des Kollegfen und dessen Bruder, im Folgenden ist das der Angeklagte, gemeinsam ermittelt worden. Später hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Mandanten des Kollegen abgetrennt. Der Angeklagte/Bruder befindet sich seit November 2020 wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft befindet und er ist am 19.o1.2024 – noch nicht rechtskräftig – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden.

Kurz vor Abschluss der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat der Kollege beantragt, den Angeklagten gemeinsam mit seinem Mitverteidiger ohne Überwachung in der JVA sprechen zu dürfen. Er hat die Erteilung einer entsprechenden Besuchserlaubnis beantragt. Diesen Antrag hat der Vorsitzende der Strafkammer abgelehnt.

Dagegen die Beschwerde, die das OLG zurückgewiesen hat:

„a) Einem unüberwachtem Besuch bei dem Angeklagten durch die Verteidiger des ehemaligen Mitbeschuldigten pp. steht bereits das Haftstatut, das anordnet, dass Besuche zu überwachen sind, entgegen.

aa) Das Haftstatut ist rechtmäßig erlassen worden uno ist aufgrund der Besonderheiten im hiesigen Fall auch nach Durchführung der Hauptverhandlung zur Vermeidung von Verdunklungshandlungen weiterhin erforderlich.

(1) Über die bloße Freiheitsentziehung hinausgehende Beschränkungen auf der Grundlage von § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig. wenn für eine Gefährdung des Haftzwecks konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 30. Oktober 2014 – 2 BA 1513/14, juris Rn. 18; OLG Celle, Beschl. v. 22. Februar 2019 – 3 Ws 67/19, juris Rn. 10 f.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26. September 2018 – 1 Ws 207/18, juris Rn. 3; KG Berlin, Beschl. v. 12. August 2013 – 4 Ws 102-103/13, juris Rn. 11). Hierbei muss der zu schützende Haftzweck nicht gleichzeitig nach Lage des Falles einen Haftgrund bilden (HansOLG in Bremen, Beschl. v. 10. Mai 2022 – 1 Ws 30/22, juris Rn. 13 m.w.N.). Eine Anordnung kann daher auch dann auf Verdunkelungsgefahr gestützt werden, wenn die Untersuchungshaft alleine auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt wird.

Maßgeblich für eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO ist, ob bestimmte Umstände es nach einer Wahrscheinlichkeitsprognose nahelegen, dass der Beschuldigte ohne Beschränkungsanordnung im Untersuchungshaftvollzug Handlungen begehen könnte, die den Haftzwecken zuwiderlaufen.

Bei Tatbeteiligten gilt im Hinblick auf eine Verdunkelungsgefahr der Erfahrungssatz. dass der unkontrollierte Informationsaustausch untereinander die Gefahr der Erschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung mit sich bringt. Absprachen zwischen Mittätern im Hinblick auf das Vorgehen im Prozess, insbesondere hinsichtlich des Einlassungsverhaltens, liegen jedenfalls in den Fällen nahe. in denen die Angeklagten nicht geständig sind (vgl. KG, Beschl. v. 7. August 2014 – 1 Ws 52/14, NStZ-RR 2014, 377; Beschl. v. 12. August 2013 – 4 Ws 102-‚103/13, StV 2014, 229 und Beschl. v. 7. Februar 2012 – 4 Ws 11/12, juris Rn. 31; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., § 119 StPO, Rn. 7; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 119 R1. 42). Hinweise auf konkrete Vorhaben des Gefangenen sind dafür nicht erforderlich. Zur Begründung der Gefahr können vielmehr auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen, wie die Art der dem Inhaftierten zur Last gelegten Taten und ihrer Begehung, herangezogen werden (KG Berlin, Beschl. v. 7. August 2014 – 1 Ws 52/14, juris Rn. 6; Krauß in BeckOK StPO, 50. Edition, § 119 Rn. 12 m.w.N.; Lind/Gärtner in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 119 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Tätergruppen, die im Rahmen der Begehung der wahrscheinlichen Straftaten gezeigt haben, gegen gesetzliche Regeln geplant, wiederholt und systematisch zu verstoßen. Relevant sind hiernach insbesondere Fälle der organisierten Kriminalität (Krauß a.a.O.).

Dementsprechend ist gerade im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität die Anordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO oftmals geboten, da erfahrungsgemäß damit zu rechnen ist, dass ein Beschuldiger auf andere. namentlich auf Beteiligte der Betäubungsmittelgeschäfte. unlauter einwirken wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. Oktober 2014 – 2 BvR 1513/14 -, Rn. 19, BeckRS 2014, 59292).

Nach Durchführung der Hauptverhandlung in der letzten Tatsacheninstanz kommen Beschränkungen wegen Verdunkelungsgefahr regelmäßig nur noch in Betracht. wenn im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung des Urteils der Beweiswert der gewonnenen Beweismittel durch Verdunkelungshandlungen noch gefährdet sein kann (Krauß, a a.O.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. Februar 2022 – 1 Ws 21/22, Rn. 11, BeckRS 2022, 2423: OLG Köln, Beschl. v. 15. März 2021 – 2 Ws 133/21, BeckRS 202‘ , 22217).

(2) Gemessen hieran liegen weiterhin – auch nach erstinstanzlicher Verurteilung – hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne die Beschränkungsanordnungen eine unlautere Einflussnahme auf die Wahrheitsermittlung durch den Angeklagten zu besorgen ist.

Der Charakter der wahrscheinlichen Straftaten und die Art und Weise der Tatbegehung lassen darauf schließen, dass der Angeklagte eine hohe Bereitschaft und Fähigkeit mit sich bringt, Regeln zu missachten und zu umgehen (dazu nachfolgend (a)). Aktuell besteht zudem unverändert eine Sach- und Beweislage fort, bei der der Angeklagte deswegen Anlass zu rechtswidrigen Verdunkelungsmaßnahmen hat, weil diese auch weiterhin erfolgreich sein können (dazu nachfolgend (b), vgl. dazu auch Senat. Beschl. v. 4. Mai 2023 – 1 Ws 29/23).

(a) Bereits der Tatvorwurf der bandermäßigen Begehung begründet die hohe und reale Gefahr der Abstimmung eines Aussageverhaltens. Gegen den Angeklagten besteht der dringende Verdacht, sich im Rahmen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens in planvoll-professioneller Weise hochkonspirativ in Bandenstrukturen bewegt und reit den anderen Tatbeteiligten abgestimmt und organisiert zu haben. Hiernach steht nach Lage des vorliegenden Einzelfalles zu befürchten, dass die ein gespielten Tat- und Kommunikationsmuster der Beteiligten für eine rechtswidrige Abstimmung im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nutzbar gemacht werden könnten.

Hinzu kommt, dass das Wirken des Angeklagten schon während der Tatbegehung zielgerichtet auf Verdunkelung ausgerichtet war. Der Angeklagte und die mitangeklagten Bandenmitglieder sowie weitere Tatbeteiligten verhielten sich hochkonspirativ. Sie kommunizierten miteinander mit Krypto-Handys über die Kommunikationsplattformen EncroChat und SkyECC. Angesichts der schon während der Tatbeteiligung vom Angeklagten vorgenommenen intensiven und professionellen Bemühungen zur Vermeidung der Wahrheitsfindung durch Ermittlungsorgane steht zu befürchten, dass er ihm beim Vollzug der Untersuchungshaft gewährte Freiräume auch dazu nutzen würde, Verdunkelungshandlungen vorzunehmen.

Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte im Rahmen der nunmehr gut dreijährigen Untersuchungshaft bereits diverse Disziplinarverstöße zuschulden kommen lassen und Verdunklungshandlungen vorgenommen hat. So wurden am 13. April und am 28. November 2022 sowie am 30. August 2023 und am 15. Januar 2024 jeweils Mobiltelefone – zuletzt sogar drei Stück – im Haftraum des Angeklagten aufgefunden, mit denen er nachgewiesener Weise auch Kontakt zu seinem Bruder, dem Mandanten des Beschwerdeführers, hatte. Diesbezüglich nimmt der Senat Bezug auf die ausführlichen Darlegungen im landgerichtlichen Beschluss

(b) Das am 19. Januar 2024 gegen den Angeklagten ergangene Urteil des Landgerichts steht der Annahme der Verdunkelungsgefahr nicht entgegen. Es ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat dagegen ebenso wie mindestens acht der weiteren zehn des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verdächtigen Mitangeklagten Revision eingelegt.

Im Falle erfolgreicher Revision und einer daraus resultierenden notwendigen zweiten Tatsachenverhandlung ist nicht von einer hinreichenden Beweissicherung durch das erste Tatgericht auszugehen. Bei der hier bestehenden, besonderen Beweiskonstellation ist der Beweiswert der gewonnenen Beweismittel durch Verdunkelungshandlungen noch gefährdet.

Es besteht nach wie vor die nicht nur theoretisch mögliche, sondern vielmehr reale Gefahr von verfahrensrelevanten Absprachen der Angeklagten untereinander sowie mit sechs weiteren ehemaligen Mitbeschuldigten, gegen die die jeweiligen Ermittlungsverfahren abgetrennt wurden. Ausweislich des angefochtenen Beschlusses hat sich der Angeklagte schweigend verteidigt. Absprachen sind daher insbesondere vor dem Hintergrund, dass noch Hauptverfahren gegen ehemalige Mitbeschuldigte – wie z.B. den Mandanten des Beschwerdeführers – durchzuführen sind, zu befürchten.

Dass sich ein Großteil der Beweisführung auf die Auswertung vorhandener EncroChat- und SkyECC-Kommunikation gründet, lässt eine reale Verdunklungsgefahr nicht entfallen. Die Kommunikation per Krypto-Handy diente naturgemäß der Abwicklung der Geschäfte, beinhaltete aber naheliegend nicht zuvor gefasste, persönlich getroffene Bandenabsprachen. Nicht zuletzt bedürfen die ausgewerteten Kommunikationen via EncroChat und SkyECC hinsichtlich ihres Aussagegehalts einer Bewertung.

bb) Die Beschränkungen im Haftstatut erweisen sich auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung, der schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers sowie des Zeitablaufs von gut drei Jahren als weiterhin verhältnismäßig.

(1) Sie sind zur Abwehr der weiterhin bestehenden Gefahr von Verdunkelungshandlungen des Beschwerdeführers aus der Haft heraus erforderlich. Auch eine teilweise Aufhebung dieser Beschränkungen kommt nicht in Betracht. Eine Modifikation des Haftstatuts dahingehend. dass Besuche der Verteidiger seines ehemals mitbeschuldigten Bruders ohne Überwachung genehmigt werden, ließe die Gefahr von Verdunkelungshandlungen unmittelbar aufleben. Der Gefahr von Verdunkelungshandlungen kann nur begegnet werden, wenn die Beschränkungen in ihrer Gesamtheit aufrechterhalten bleiben.

(2) Die Beschränkungen erweisen sich auch als zumutbar. Dabei verkennt der Senat nicht das erhebliche Ausmaß der mit den Beschränkungen -insbesondere in der Summe – verbundenen Beeinträchtigungen der Grundrechte des Angeklagten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Empfang von Besuchen nicht gänzlich untersagt worden, sondern lediglich von der Erteilung einer vorangegangenen Erlaubnis abhängig gemacht worden ist. Besuche sind überwacht möglich.

b) Ein Anspruch auf Genehmigung eines unüberwachten Besuchs ergibt sich auch nicht aus der Stellung des Beschwerdeführers und seines Mitverteidigers als Verteidiger eines ehemaligen Mitbeschuldigten und der für eine sogenannte Sockelverteidigung eventuell förderlichen Abstimmungen.

Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen auch ein berechtigtes Interesse an einer Sockelverteidigung (vgl. hierzu etwa Willnow in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl. 2023. vor § 137 Rn. 9 m.w.N.) Grenzen unterliegt.

Denn jedenfalls führt ein solches Interesse nicht dazu, einem Verteidiger jenseits des Umgangs mit dem von ihm vertretenen Mandanten Sonderrechte auch im Umgang mit Dritten – sei es auch Mitbeschuldigter, – zuzubilligen.

(1) Zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines Verteidigungsverhältnisses gehört ein ungehinderter Verkehr zwischen dem Verteidiger und dem von ihm vertretenen Angeklagten. Der Verkehr zwischen Verteidiger und Angeklagtem ist daher. um eine freie und effektive rechtsstaatlich gebetene Verteidigung einschließlich des dafür erforderlichen Vertrauensverhältnisses und dadurch ein faires Verfahren zu gewährleisten (vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2C12 – 2 BA 988/10 -. Rn. 30), von jeder Behinderung und jeder Erschwerung freigestellt. Unüberwachter mündlicher und schriftlicher Verkehr ist gewährleistet, auch wenn der Angeklagte inhaftiert ist, vgl. § 148 StPO. Der Verteidiger hat ein dabei eigenes Recht auf ungehinderten Verkehr mit seinem inhaftierten Mandanten

(2) Diese Vorgaben betreffen indes. lediglich das Verhältnis des Verteidigers zu dem von ihm vertretenen Mandanten. Das in § 148 Abs. 1 StPO zum Tragen kommende Ziel der „völlig freien Verteidigung“ (vgl. Willnow a.a.O. § 148 Rn. 4) weist insoweit einen besonderen Regelungscharakter auf, als es keine Abwägung mit Belangen der Allgemeinheit an wirksamer Strafverfolgung und Missbrauchsprophylaxe vornimmt, sondern für einen bestimmten Bereich den Belangen effektiver Verteidigung den grundsätzlichen Vorrang einräumt. Wortlaut und Sinn der Vorschrift nach kann die damit einhergehende Unbeschränktheit nur den Kern des strafverfahrensrechtlichen Mandatsverhältnisses zwischen Verteidiger und Mandanten betreffen (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Oktober 2009 – 2 BvR 256/09 -, juris, Rn. 20 ff.) und darf nicht verallgemeinert werden.

Weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 148 StPO noch sonst aus Gründen des fairen Verfahrens kann dabei ein Recht des Verteidigers auf eine unbeschränkte oder sonst privilegierte, insbesondere unüberwachte Kommunikation mit einem Mitbeschuldigten oder Zeugen folgen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt. StPO 66. Aufl., § 148 Rn. 2 m.w.N.: Jahn in: Löwe-Rosenberg. StPO, 27. Aufl., § 148 StPO, Rn. 21: OLG Schleswig. Beschl. v. 6. Dezember 2001 – 1 Ws 461/01, juris). Voraussetzung eines fairen Verfahrens und einer wirksamen Verteidigung ist es insbesondere nicht, dass ein Verteidiger Ermittlungsbefugnisse erhält. die nach allgemeinem Recht nicht bestehen. Unterliegen Besuche eines Mitbeschuldigten aufgrund einer rechtmäßigen Anordnung der Überwachung, ist hiernach auch der Verteidiger daran gebunden. Dem Interesse an einer Abstimmung mit Mitbeschuldigten wird dadurch genügt, dass den Verteidigern gemeinsame Gespräche und Abstimmungen des Verteidigungsverhaltens untereinander namentlich im Rahmen einer Sockelverteidigung in den durch das Gesetz gezogenen Grenzen (vgl. nur BGH, Urt. v. 3. Oktober 1979 – 3 StR 264,79, BGHSt 29. 99. 102 ff.) nicht verwehrt sind (Senat, a.a.O., m.w.N.).“

Wie gesagt: Ich habe mit dem Beschluss Probleme. M.E. ist er „grenzwertig.“ Denn:

Das OLG berücksichtigt zu wenig, dass „Mitbeschuldigter“ auf den Mandanten des Kollegen so nicht mehr zutrifft, denn dessen Verfahren ist schon länger abgetrennt.

Zudem: Was soll Ihr Mandat des Kollegen in einem anderen Verfahren, in dem ja ein Urteil vorliegt, noch verdunkeln? Es fehlen zudem konkrete Ausführungen im Hinblick darauf, ob Ihr Mandant verdunkeln würde/hat – EncroChat ist ein Totschlagargument – und vor allem: Ich meine, das OLG hätte sich mal etwas mit dem „Organ der Rechtspflege“ befassen müssen. Welche konkreten Anhaltspunkte hat man, dass der Kollege verdunkelt. So stellt man im Grunde, wenn nicht „Verteidiger“ zumindest aber den Kollegen unter eine Genralverdacht, der an keiner Stelle durch Tatsachen untermauert wird. Ich denke, die gibt es auch nicht.

Haft II: Verhältnismäßige einstweilige Unterbringung?, oder: Betreuungsrechtliche Unterbringung

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In der zweiten Haftentscheidung geht es um die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) eines Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hatte die beantragt, das LG hat abgelehnt. Die dagegen gerichteten Beschwerde hat das OLG Hamm mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 06.02.2024 – 5 Ws 14/24 – zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung wäre die einstweilige Unterbringung des Angeklagten, bei dem bereits eine länger andauernde betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1831 BGB) existiert, unverhältnismäßig:

„3. Allerdings fehlt es für die Anordnung der einstweiligen Unterbringung an der Verhältnismäßigkeit, da der Schutz der Allgemeinheit vor der Beschuldigten derzeit durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann. Grundsätzlich bedarf es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor einer einstweiligen Unterbringung einer näheren Prüfung, ob einer verbliebenen Gefährlichkeit nicht durch eine Betreuung nebst Unterbringung entgegengewirkt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. 12. 2011 ? 2 BvR 2181/11 = NJW 2012, 513, beckonline). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur dann als letztes Mittel in Betracht, wenn (therapeutische und sichernde) Maßnahmen außerhalb des Maßregelvollzugs keinen ausreichend zuverlässigen Schutz vor der Gefährlichkeit des Täters bieten. Ist der Betroffene bereits auf anderer Rechtsgrundlage untergebracht, ist zudem erforderlich, dass andere organisatorische Möglichkeiten der außerstrafrechtlichen Maßnahmen zur Einschränkung der Gefährlichkeit ausgeschöpft werden. Strafrechtliche Maßnahmen können erst als letztes Mittel in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 04.08.1998 – 5 StR 223/98 = NStZ-RR 1998, 359, beckonline). Bei schon vorliegender Heimunterbringung sind vor einer Unterbringung im Maßregelvollzug zunächst andere organisatorische und außerstrafrechtliche Mittel auszuschöpfen (vgl. Fischer, a.a.O., § 63, Rn. 49). Es muss geprüft werden, ob eine (einstweilige) Unterbringung im Maßregelvollzug unterbleiben kann, weil andere, weniger einschneidende organisatorische Vorkehrungen innerhalb der geschlossenen Pflegeeinrichtung einen genügenden Schutz für andere Heimbewohner bieten und die ausgehende Gefahr für Mitpatienten in vertretbarer Weise abgemildert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.08.1998 – 5 StR 223/98 = NStZ-RR 1998, 359, beckonline).

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist es derzeit noch unverhältnismäßig, die Beschuldigte einstweilen forensisch unterzubringen; im Einzelnen:

a) Zunächst ist hier zu berücksichtigen, dass die erheblichen Anlasstaten vom 20.10.2022 bereits über ein Jahr zurückliegen und seit der Anlasstat vom 04.04.2023 keine weiteren Taten mehr aktenkundig geworden sind. Dieser zeitliche Horizont gepaart mit dem Umstand, dass der Beschuldigten auch während des 10-jährigen Zeitraums der geschlossenen Heimunterbringung vor der ersten Anlasstat keine schweren Gewaltdelikte vorgeworfen wurden, spricht dafür, dass derzeit die von ihr ausgehende Gefahr sich mehr im Bereich der Eigen- als der Fremdgefährdung bewegt. Das deckt sich im Übrigen auch mit den Einschätzungen der Mitarbeiterinnen des LWL Wohnheims gegenüber dem Sachverständigen Z. in dem forensischen Gutachten vom 15.09.2023 (dort S. 11). Die derzeit von der Beschuldigten ausgehende Gefahr dürfte auch dadurch abgemildert sein, dass sie nach den aktenkundigen Angaben von Mitarbeiterinnen des Wohnverbundes seit den vorgeworfenen Taten mehrfach in – wenn auch eigengefährdenden – Krisensituationen eigeninitiativ nach (zusätzlicher) sedierender Medikation gefragt bzw. sich freiwillig in den Kriseninterventionsraum begeben hat.

b) Des Weiteren mutet die Einschätzung des LWL Wohnverbundes in R. (zuletzt in der Stellungnahme vom 19.12.2023) widersprüchlich an, da der Beschuldigten auf der einen Seite eine massive Fremdgefährdung bescheinigt wird, auf der anderen Seite aber wöchentlich vier (wohl unbegleitete) Stadtausgänge genehmigt werden. In die Prognose für die aktuelle Fremdgefährdung dürfte insoweit auch einzubeziehen sein, dass es bei den Stadtausgängen offenbar zu keinerlei fremdaggressiven Zwischenfällen kommt.

c) Auch die zeitliche Befristung der betreuungsrechtlichen Unterbringung der Beschuldigten macht die Anordnung der Unterbringung nach § 126a StPO hier nicht erforderlich (vgl. zu anderen Fallkonstellationen im Rahmen des PsychKG NRW OLG Hamm Beschl. v. 9.6.2020 – 4 Ws 95/20, BeckRS 2020, 13095 33, beckonline; LG Kleve, Beschluss vom 07.07.2011 – 120 Qs-306 Js 392/11/65/11; LG Kleve Beschl. v. 7.7.2011 – 120 Qs-306 Js 392/11/65/11, BeckRS 2011, 20279, beckonline). Hier ist zu berücksichtigen, dass die derzeitige Unterbringung auf der Grundlage von § 1831 BGB bis zum 07.12.2024 befristet ist und somit vom Zeithorizont her die Gemeingefährlichkeit der Beschuldigten für einen Zeitraum abmildert, der länger wäre als beim einstweiligen Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO unter Berücksichtigung der Fristen der §§ 121, 122 StPO.

d) Der Senat verkennt nicht, dass die zivilrechtliche Unterbringung nach § 1831 BGB auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Marsberg vom 07.12.2023 keine Handhabe bietet, die Beschuldigte bei Fremdgefährdung in einem Kriseninterventionsraum abzuschirmen, da dieser entsprechend den Vorgaben von § 1831 BGB nur bei Eigengefährdung eingreift. Indes ist zu berücksichtigen, dass für den Fall einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Mitbewohnern neben einer Fremdgefährdung der Beschuldigten regelmäßig auch eine Eigengefährdung vorliegen dürfte, sodass der genannte Beschluss als Ermächtigungsgrundlage für einen Freiheitsentzug im Kriseninterventionsraum dienen könnte. Zudem ist – davon geht der Senat mangels anderer Angaben aus – nicht einmal versucht worden, auf der Grundlage des PsychKG NRW für die Fälle der Fremdgefährdung eine Ermächtigung i.S.v. § 20 Abs. i Nr. 2 und 4 PsychKG NRW für eine Unterbringung in einem Kriseninterventionsraum bzw. eine Fixierung zu erreichen. Trotz § 1 Abs. 3 PsychKG NRW erscheint ein solcher Antrag zulässig, da er über den Anwendungsbereich von § 1831 BGB hinaus zur Abwehr einer Fremdgefahr gedacht wäre (vgl. zur Anwendung der öffentlichrechtlichen Vorschriften bei Fremdgefahr neben der Selbstgefahr: BeckOK BGB/Müller-Engels, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 1831 28; LG Hildesheim, Beschluss vom 14. Januar 1994 – 5 T 720/93 -, Rn. 6 – 8, juris).“

Haft I: (Wieder)Invollzugsetzung eines Haftbefehls, oder: Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe

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Ich stelle heute drei Entscheidungen zur StPO vor, und zwar zu Haftfragen.

Ich beginne mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.2024 – 2 Ws 12/24 – zu den Anforderungen an die „neu hervorgetretenen Umstände“ als Grundlage für eine Wiederinvollzugsetzung eines Hafbefehls bei erfolgter Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat am 06.01.2023 gegen den Angeklagten Haftbefehl wegen des Verdachts des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erlassen. Der Angeklagte wurde am 15.02.2023 festgenommen, der Haftbefehl wurde ihm am 16.02.2023 eröffnet. Auf den am 16.2.2023 durch den Angeklagten gestellten Haftprüfungsantrag und die Anträge auf Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung hat das AG dann am 02.03.2023, nachdem der Verteidiger des Angeklagten Unterlagen übergeben hatte, die einen festen Wohnsitz der Angeklagten mit seiner schwangeren Verlobten und ein seit Sommer 2021 bestehenden Arbeitsverhältnis belegten, den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und dem Angeklagten aufgegeben, sich dreimal wöchentlich bei der zuständigen Polizeiwache zu melden, allen Ladungen Folge zu leisten und sich straffrei zu führen.

Die Staatsanwaltschaft hat am 15.4.2023 Anklage erhoben, welche das LG zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Zugleich hat das LG den Haftbefehl aufrechterhalten und weiterhin außer Vollzug gelassen. Die Hauptverhandlung beim LG hat an elf Verhandlungstagen zwischen dem 30.08.2023 und dem 13.12.2023, zu denen der Angeklagte sämtlich erschien ist, stattgefunden. Im Termin am 13.12.2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu verurteilen. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte Freispruch. Nach Unterbrechung der Hauptverhandlung zwischen 12:15 und 14:31 Uhr verkündete das LG ein Urteil, mit dem der Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat das LG den Außervollzugsetzungsbeschluss aufgehoben und den Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt hat. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, es lägen neu hervorgetretene Umstände vor, die die Verhaftung des Angeklagten erforderlich machten. der Angeklagte sei von einem Freispruch ausgegangen, dann aber verurteilt worden.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und gegen die Invollzugsetzung Beschwerde. Diese hatte beim OLG Hamm Erfolg. Das OLG führt u.a. aus:

„Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können zwar geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 30.06.2016, Az. III-3 Ws 242/16). Wenn demgegenüber zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der späteren Strafe zu rechnen gewesen ist und der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen korrekt erfüllt und sich dem Verfahren gestellt hat, darf die Haftverschonung nicht widerrufen werden. Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen hatte und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12, BeckRS 2012, 55231; Senatsbeschluss vom 07.08.2012, Az. 2 Ws 252/12, BeckRS 2012, 18209).

b) Die letztgenannte Fallgestaltung ist nach Einschätzung des Senas vorliegend gegeben.

Die Strafkammer ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass eine erhebliche Abweichung zwischen der durch den Haftrichter prognostizierten Straferwartung und der durch den Tatrichter verhängten Freiheitsstrafe nicht feststellbar ist, eine Invollzugsetzung vorliegend daher nicht zu begründen vermag. Denn der Haftrichter ist bei Erlass des Haftbefehls von einer für die Tat einschlägigen Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren ausgegangen, da sich eine Milderung wegen Versuchs nicht aufdränge. Dass die durch die Strafkammer tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten erheblich nach oben von der Prognose des Haftrichters abweicht, ist – unter Würdigung der bereits im Haftbefehl genannten konkreten Tatumstände und Tatfolgen sowie der Person des (erheblich einschlägig vorbestraften) Angeklagten – nicht anzunehmen.

Soweit die Strafkammer sodann aber ausführt, der die Invollzugsetzung rechtfertigende Umstand liege in der enttäuschten Erwartung des Angeklagten, freigesprochen zu werden, vermag dies nach Einschätzung des Senats eine Invollzugsetzung des Haftbefehls nicht zu begründen.

Denn der Senat geht davon aus, dass der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung im o. g. Sinne sowohl mit Blick darauf, dass er wegen der verfahrensgegenständlichen Tat verurteilt werden könnte, als auch mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafhöhe vor Augen gehabt haben muss, wenngleich er die Hoffnung gehabt haben mag, mittels entlastender Beweismittel durchgreifende Zweifel an seiner Täterschaft zu wecken. Die Möglichkeit einer Verurteilung kann dem durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten bereits deshalb als naheliegende Möglichkeit des erstinstanzlichen Verfahrensabschlusses nicht verborgen geblieben sein, weil gegen ihn wegen der ihm zur Last gelegten Tat ein Haftbefehl ergangen war, welcher nach seinem Erlass auch nicht wieder aufgehoben wurde. Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls lässt die Frage des dringenden Tatverdachts unberührt und hat ihren Grund einzig darin, dass weniger einschneidende Mittel zur Ausräumung der angenommenen Fluchtgefahr für ausreichend erachtet wurden. Der letztlich bis zum 13.12.2023 fortbestehende Haftbefehl vom 06.01.2023 führt hinsichtlich des angenommenen dringenden Tatverdachts aus, dass von der Innenseite der durch den Täter bei der Tat getragenen Sturmhaube im Mundbereich eine serologische Spur gesichert worden sei, deren Auswertung eine Zuordnung zum Angeklagten ergeben habe. Zunächst sei eine Zuordnung dieser Spur zu dem bereits in der DNA-Datenbank NRW vorhandenen DNA-Profil des Angeklagten erfolgt; ein später durchgeführter Abgleich mit einer erneut beim Angeklagten entnommenen serologischen Probe habe dieses Ergebnis bestätigt. Die Aufrechterhaltung dieses auf einem DNA-Abgleich basierenden Haftbefehls bis zur Urteilsverkündung durch die 9. Strafkammer dokumentiert, dass diese von fortbestehendem dringenden Tatverdacht ausgegangen ist; bereits deshalb verbietet sich nach Einschätzung des Senats die durch das Landgericht vorgenommene Argumentation, aus dem Verteidigungsverhalten des Angeklagten, namentlich der Beteuerung seiner Unschuld und der Präsentation entlastender Beweismittel, folge, dass er bis zuletzt mit einem Freispruch gerechnet habe, mit der Folge einer so wesentlichen Erhöhung der Fluchtgefahr durch die gleichwohl erfolgte (erstinstanzliche) Verurteilung, dass sie eine Invollzugsetzung rechtfertige. Auch wenn er auf einen Freispruch gehofft haben mag, muss dem durch seinen Verteidiger anwaltlich beratenen Angeklagten bereits aufgrund des fortbestehenden Haftbefehls die Möglichkeit einer Verurteilung bewusst gewesen sein und ihn gleichwohl nicht davon abgehalten haben, sich dem Verfahren zu stellen. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Angeklagte auch nach dem Stellen des Schlussantrages der Staatsanwaltschaft, der auf Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren lautete und welcher ihm die Möglichkeit einer Verurteilung erneut eindringlich vor Augen geführt haben dürfte, nach mehr als zwei Stunden Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Urteilsverkündung erschienen ist und sich weiterhin dem Verfahren gestellt hat.

Auch die durch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 24.01.2024 angestellte Hilfserwägung, dass auch eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation einer unlauteren Einwirkung auf Verfahrensbeteiligte, welche ebenfalls als neu hervorgetretener Umstand i. S. d. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO anerkannt sei, vorliegend eine Invollzugsetzung rechtfertige, verfängt nach Ansicht des Senats nicht. Zwar vermag das Hinzutreten eines weiteren Haftgrundes im Einzelfall die Wiederinvollzugsetzung zu begründen (Schmitt in: Meyer-Goßner, a. a.O. § 116 Rn. 28). Die durch das Landgericht im angefochtenen Beschluss gemachten Ausführungen lassen indes nicht erkennen, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bestünde; das Landgericht selbst hat die Invollzugsetzung auch nicht auf diesen Haftgrund gestützt. Für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sind nach Ergehen eines erstinstanzlichen, mit der Revision angegriffenen Urteils, Erwägungen anzustellen, welche das bisherige Verhalten des Angeklagten und etwaiger Mitbeschuldigter ebenso wie die Frage der Rekonstruierbarkeit der den Feststellungen zugrunde liegenden Beweisergebnisse in den Blick nehmen (vgl. für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen gem. § 119 StPO aus Gründen der Verdunkelungsgefahr OLG Köln, Beschluss v. 15.03.2021, Az. 2 Ws 133/21, zitiert nach beckonline). Ein nur auf Verdunkelungsgefahr gestützter Haftbefehl muss in der Regel nach Abschluss des Verfahrens im letzten Tatsachenrechtszug aufgehoben werden (vgl. Schmitt in: Meyer/Goßner, a. a. O., § 112 Rn. 35).

In Anwendung dieser Grundsätze genügen die Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht für die Annahme nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils fortgeltender Verdunkelungsgefahr und damit eines neu hervortretenden Umstandes. …… „

Und dann gibt es noch – für zukünftige Fälle – einen Verfahrenshinweis für das LG:

„Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Angeklagte nach seiner (erneuten) Inhaftierung am 13.12.2023 nach Erlass des (Wieder-)Invollzugsetzungsbeschlusses vom gleichen Tage der 9. großen Strafkammer gem. § 115 Abs. 1 StPO spätestens am 14.12.2023 vorzuführen gewesen wäre. Wird ein Beschuldigter – wie hier – aufgrund der wieder in Vollzug gesetzten Haftanordnung festgenommen, ist er grundsätzlich nach §§ 115, 115 a StPO dem zuständigen Richter vorzuführen, zu vernehmen und ist ihm Gelegenheit zu geben, alle Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen. Vorliegend war der Angeklagte zwar bereits im Rahmen der Hauptverhandlung von der Kammer vernommen worden und es waren ihm alle Umstände bekannt, die der neuerlichen Haftanordnung zugrunde lagen, einschließlich der erfolgten Verurteilung durch die Kammer vom selben Tage. Der Angeklagte hatte allerdings dennoch einen erneuten Anspruch auf die Gewährung umfassenden rechtlichen Gehörs, zumal ihm solches insbesondere in Bezug auf die Umstände, aufgrund derer die Kammer das Vorliegen neuer Umstände und die Erforderlichkeit der Verhaftung des Angeklagten nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO als begründet ansah, auch im Rahmen der Hauptverhandlung nicht gewährt worden sein dürfte. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gilt in jeder Verfahrenslage, selbst dann, wenn bereits ein Urteil gegen den Beschuldigten bzw. Angeklagten ergangen ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.06.201, Az. III-3 Ws 242/16; Posthoff/Faßbender in: Gercke/Tamming/Zöller, StPO 7. Aufl. 2013, § 115 Rdn. 13 m. w. N.).“