Haft I: (Wieder)Invollzugsetzung eines Haftbefehls, oder: Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe

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Ich stelle heute drei Entscheidungen zur StPO vor, und zwar zu Haftfragen.

Ich beginne mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.2024 – 2 Ws 12/24 – zu den Anforderungen an die „neu hervorgetretenen Umstände“ als Grundlage für eine Wiederinvollzugsetzung eines Hafbefehls bei erfolgter Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat am 06.01.2023 gegen den Angeklagten Haftbefehl wegen des Verdachts des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erlassen. Der Angeklagte wurde am 15.02.2023 festgenommen, der Haftbefehl wurde ihm am 16.02.2023 eröffnet. Auf den am 16.2.2023 durch den Angeklagten gestellten Haftprüfungsantrag und die Anträge auf Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung hat das AG dann am 02.03.2023, nachdem der Verteidiger des Angeklagten Unterlagen übergeben hatte, die einen festen Wohnsitz der Angeklagten mit seiner schwangeren Verlobten und ein seit Sommer 2021 bestehenden Arbeitsverhältnis belegten, den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und dem Angeklagten aufgegeben, sich dreimal wöchentlich bei der zuständigen Polizeiwache zu melden, allen Ladungen Folge zu leisten und sich straffrei zu führen.

Die Staatsanwaltschaft hat am 15.4.2023 Anklage erhoben, welche das LG zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Zugleich hat das LG den Haftbefehl aufrechterhalten und weiterhin außer Vollzug gelassen. Die Hauptverhandlung beim LG hat an elf Verhandlungstagen zwischen dem 30.08.2023 und dem 13.12.2023, zu denen der Angeklagte sämtlich erschien ist, stattgefunden. Im Termin am 13.12.2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu verurteilen. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte Freispruch. Nach Unterbrechung der Hauptverhandlung zwischen 12:15 und 14:31 Uhr verkündete das LG ein Urteil, mit dem der Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat das LG den Außervollzugsetzungsbeschluss aufgehoben und den Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt hat. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, es lägen neu hervorgetretene Umstände vor, die die Verhaftung des Angeklagten erforderlich machten. der Angeklagte sei von einem Freispruch ausgegangen, dann aber verurteilt worden.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und gegen die Invollzugsetzung Beschwerde. Diese hatte beim OLG Hamm Erfolg. Das OLG führt u.a. aus:

„Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können zwar geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 30.06.2016, Az. III-3 Ws 242/16). Wenn demgegenüber zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der späteren Strafe zu rechnen gewesen ist und der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen korrekt erfüllt und sich dem Verfahren gestellt hat, darf die Haftverschonung nicht widerrufen werden. Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen hatte und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12, BeckRS 2012, 55231; Senatsbeschluss vom 07.08.2012, Az. 2 Ws 252/12, BeckRS 2012, 18209).

b) Die letztgenannte Fallgestaltung ist nach Einschätzung des Senas vorliegend gegeben.

Die Strafkammer ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass eine erhebliche Abweichung zwischen der durch den Haftrichter prognostizierten Straferwartung und der durch den Tatrichter verhängten Freiheitsstrafe nicht feststellbar ist, eine Invollzugsetzung vorliegend daher nicht zu begründen vermag. Denn der Haftrichter ist bei Erlass des Haftbefehls von einer für die Tat einschlägigen Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren ausgegangen, da sich eine Milderung wegen Versuchs nicht aufdränge. Dass die durch die Strafkammer tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten erheblich nach oben von der Prognose des Haftrichters abweicht, ist – unter Würdigung der bereits im Haftbefehl genannten konkreten Tatumstände und Tatfolgen sowie der Person des (erheblich einschlägig vorbestraften) Angeklagten – nicht anzunehmen.

Soweit die Strafkammer sodann aber ausführt, der die Invollzugsetzung rechtfertigende Umstand liege in der enttäuschten Erwartung des Angeklagten, freigesprochen zu werden, vermag dies nach Einschätzung des Senats eine Invollzugsetzung des Haftbefehls nicht zu begründen.

Denn der Senat geht davon aus, dass der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung im o. g. Sinne sowohl mit Blick darauf, dass er wegen der verfahrensgegenständlichen Tat verurteilt werden könnte, als auch mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafhöhe vor Augen gehabt haben muss, wenngleich er die Hoffnung gehabt haben mag, mittels entlastender Beweismittel durchgreifende Zweifel an seiner Täterschaft zu wecken. Die Möglichkeit einer Verurteilung kann dem durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten bereits deshalb als naheliegende Möglichkeit des erstinstanzlichen Verfahrensabschlusses nicht verborgen geblieben sein, weil gegen ihn wegen der ihm zur Last gelegten Tat ein Haftbefehl ergangen war, welcher nach seinem Erlass auch nicht wieder aufgehoben wurde. Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls lässt die Frage des dringenden Tatverdachts unberührt und hat ihren Grund einzig darin, dass weniger einschneidende Mittel zur Ausräumung der angenommenen Fluchtgefahr für ausreichend erachtet wurden. Der letztlich bis zum 13.12.2023 fortbestehende Haftbefehl vom 06.01.2023 führt hinsichtlich des angenommenen dringenden Tatverdachts aus, dass von der Innenseite der durch den Täter bei der Tat getragenen Sturmhaube im Mundbereich eine serologische Spur gesichert worden sei, deren Auswertung eine Zuordnung zum Angeklagten ergeben habe. Zunächst sei eine Zuordnung dieser Spur zu dem bereits in der DNA-Datenbank NRW vorhandenen DNA-Profil des Angeklagten erfolgt; ein später durchgeführter Abgleich mit einer erneut beim Angeklagten entnommenen serologischen Probe habe dieses Ergebnis bestätigt. Die Aufrechterhaltung dieses auf einem DNA-Abgleich basierenden Haftbefehls bis zur Urteilsverkündung durch die 9. Strafkammer dokumentiert, dass diese von fortbestehendem dringenden Tatverdacht ausgegangen ist; bereits deshalb verbietet sich nach Einschätzung des Senats die durch das Landgericht vorgenommene Argumentation, aus dem Verteidigungsverhalten des Angeklagten, namentlich der Beteuerung seiner Unschuld und der Präsentation entlastender Beweismittel, folge, dass er bis zuletzt mit einem Freispruch gerechnet habe, mit der Folge einer so wesentlichen Erhöhung der Fluchtgefahr durch die gleichwohl erfolgte (erstinstanzliche) Verurteilung, dass sie eine Invollzugsetzung rechtfertige. Auch wenn er auf einen Freispruch gehofft haben mag, muss dem durch seinen Verteidiger anwaltlich beratenen Angeklagten bereits aufgrund des fortbestehenden Haftbefehls die Möglichkeit einer Verurteilung bewusst gewesen sein und ihn gleichwohl nicht davon abgehalten haben, sich dem Verfahren zu stellen. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Angeklagte auch nach dem Stellen des Schlussantrages der Staatsanwaltschaft, der auf Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren lautete und welcher ihm die Möglichkeit einer Verurteilung erneut eindringlich vor Augen geführt haben dürfte, nach mehr als zwei Stunden Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Urteilsverkündung erschienen ist und sich weiterhin dem Verfahren gestellt hat.

Auch die durch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 24.01.2024 angestellte Hilfserwägung, dass auch eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation einer unlauteren Einwirkung auf Verfahrensbeteiligte, welche ebenfalls als neu hervorgetretener Umstand i. S. d. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO anerkannt sei, vorliegend eine Invollzugsetzung rechtfertige, verfängt nach Ansicht des Senats nicht. Zwar vermag das Hinzutreten eines weiteren Haftgrundes im Einzelfall die Wiederinvollzugsetzung zu begründen (Schmitt in: Meyer-Goßner, a. a.O. § 116 Rn. 28). Die durch das Landgericht im angefochtenen Beschluss gemachten Ausführungen lassen indes nicht erkennen, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bestünde; das Landgericht selbst hat die Invollzugsetzung auch nicht auf diesen Haftgrund gestützt. Für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sind nach Ergehen eines erstinstanzlichen, mit der Revision angegriffenen Urteils, Erwägungen anzustellen, welche das bisherige Verhalten des Angeklagten und etwaiger Mitbeschuldigter ebenso wie die Frage der Rekonstruierbarkeit der den Feststellungen zugrunde liegenden Beweisergebnisse in den Blick nehmen (vgl. für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen gem. § 119 StPO aus Gründen der Verdunkelungsgefahr OLG Köln, Beschluss v. 15.03.2021, Az. 2 Ws 133/21, zitiert nach beckonline). Ein nur auf Verdunkelungsgefahr gestützter Haftbefehl muss in der Regel nach Abschluss des Verfahrens im letzten Tatsachenrechtszug aufgehoben werden (vgl. Schmitt in: Meyer/Goßner, a. a. O., § 112 Rn. 35).

In Anwendung dieser Grundsätze genügen die Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht für die Annahme nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils fortgeltender Verdunkelungsgefahr und damit eines neu hervortretenden Umstandes. …… „

Und dann gibt es noch – für zukünftige Fälle – einen Verfahrenshinweis für das LG:

„Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Angeklagte nach seiner (erneuten) Inhaftierung am 13.12.2023 nach Erlass des (Wieder-)Invollzugsetzungsbeschlusses vom gleichen Tage der 9. großen Strafkammer gem. § 115 Abs. 1 StPO spätestens am 14.12.2023 vorzuführen gewesen wäre. Wird ein Beschuldigter – wie hier – aufgrund der wieder in Vollzug gesetzten Haftanordnung festgenommen, ist er grundsätzlich nach §§ 115, 115 a StPO dem zuständigen Richter vorzuführen, zu vernehmen und ist ihm Gelegenheit zu geben, alle Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen. Vorliegend war der Angeklagte zwar bereits im Rahmen der Hauptverhandlung von der Kammer vernommen worden und es waren ihm alle Umstände bekannt, die der neuerlichen Haftanordnung zugrunde lagen, einschließlich der erfolgten Verurteilung durch die Kammer vom selben Tage. Der Angeklagte hatte allerdings dennoch einen erneuten Anspruch auf die Gewährung umfassenden rechtlichen Gehörs, zumal ihm solches insbesondere in Bezug auf die Umstände, aufgrund derer die Kammer das Vorliegen neuer Umstände und die Erforderlichkeit der Verhaftung des Angeklagten nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO als begründet ansah, auch im Rahmen der Hauptverhandlung nicht gewährt worden sein dürfte. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gilt in jeder Verfahrenslage, selbst dann, wenn bereits ein Urteil gegen den Beschuldigten bzw. Angeklagten ergangen ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.06.201, Az. III-3 Ws 242/16; Posthoff/Faßbender in: Gercke/Tamming/Zöller, StPO 7. Aufl. 2013, § 115 Rdn. 13 m. w. N.).“

Verkehr III: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, oder: Konkrete Kenntnis von der Schadenshöhe

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Und dann noch eine Entscheidung, und zwar noch einmal zur (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 111a StPO, 69 StGB) in den Fällen des unerlaubten Entfernens. Und zwar mal wieder: Bedeutender Schaden.

Die Staatsanwaltschaft, hatte beantragt, der Beschuldigten in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen § 142 StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen und die Durchsuchung zum Zweck der Beschlagnahme des Führerscheins anzuordnen. Das AG Itzehoe hat das im AG Itzehoe, Beschl. v. 27.02.2024 – 40 Gs 579/24 – abgelehnt:

„Nach den polizeilichen Ermittlungen führte die Beschuldigte am 23.12.2023 gegen 20:55 Uhr in Wilster ein Kraftfahrzeug Seat Ibiza mit dem amtlichen Kennzeichen pp. und verursachte einen Verkehrsunfall. Sie fuhr in einem Kurvenbereich über die Leitlinie und touchierte das Fahrzeug des Zeugen pp.,  an dem die vordere und hintere Tür beschädigt wurden. Zeugen beobachteten diesen Vorgang und hörten dabei einen lauten Knall.

Obwohl die Beschuldigte den Unfall bemerkt hatte und zumindest damit rechnete, dass ein bedeutender Fremdsachschaden verursacht worden sein konnte, entfernte sie sich sogleich von der Unfallstelle, um sich sämtlichen erforderlichen Feststellungen zu entziehen.

Dies ist strafbar als unerlaubtes Entfernen vorn Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Ziff. 1 StGB.

Gem. § 111 a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, § 69 StGB. Gem. § 69 StGB wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er sich vorn Unfallort unerlaubt entfernt und weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Nach Aktenlage soll der Schaden an den Fahrzeugtüren des Zeugen pp. EUR 1.350,00 betragen, ohne dass sich aus der Akte bisher ergibt, wie diese Schadenshöhe ermittelt wurde. Es ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass der Schaden über der Erheblichkeitsgrenze liegt.

Darüber hinaus liegen bei einer Gesamtwürdigung der Umstände Anhaltspunkte dafür vor, dass die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht besteht und im vorliegenden Fall nicht von einer charakterlichen Ungeeignetheit auszugehen ist. Die Beschuldigte hat sich zwar zunächst – ggf. aus Panik – vorn Unfallort entfernt. Die Leitstelle wurde aber dann sehr zeitnah über den Unfall informiert (BI. 9 d.A.). Die Beschuldigte begab sich zum Unfallort und räumte dort gegenüber der Polizei den Unfall und ihre Beteiligung ein. Die notwendigen Feststellungen wurden daher zeitnah nach dem Unfall ermöglicht. Eine charakterliche Ungeeignetheit, die die Entziehung der Fahrerlaubnis notwendig macht, liegt daher nicht vor.

Es sind derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit demnächst entzogen werden wird (§ 69 StGB).

Die Entziehung ist deshalb nicht nach § 111a StPO in Verbindung mit § 69 StGB anzuordnen.“

Verkehr II: Isolierte Sperre für eine Fahrerlaubnis, oder: Ungeeignet in Zusammenhang mit Führen eines Kfz

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Und die zweite Entscheidung kommt dann auch vom BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 31.01.2024 – 4 StR 205/23 noch einmal zu den Voraussetzungen für eine isolierte Sperrfrist (§ 69 StGB) Stellung genommen.

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von vier Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gewendet. Das Rechtsmittel hatte hinsichtlich der Fahrerlaubnissperre Erfolg:

„Während der Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehungsentscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweisen, kann die Anordnung einer Sperre gemäß § 69a Abs. 1 StGB nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat zum Verhalten des Angeklagten als Beifahrer einer Drogentransportfahrt keine Umstände festgestellt, die seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen.

1. Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Tat muss damit in Beziehung stehen zu der Führung eines Kraftfahrzeugs durch den Täter oder zumindest einen anderen Tatbeteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 4 StR 443/22 Rn. 5). Bei der Maßregelanordnung gegen einen Beifahrer sind besonders gewichtige Hinweise auf seinen Einfluss auf die Führung des Kraftfahrzeugs oder die Fahrweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2004 – 4 StR 585/03 Rn. 7 mwN).

2. Solche gewichtigen Hinweise auf die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen sind den Urteilsgründen zu Fall III.3 nicht zu entnehmen.

Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte als Beifahrer die gesondert verfolgte Fahrzeuglenkerin veranlasste, sich einer Polizeikontrolle durch Flucht vor dem Streifenwagen zu entziehen, um sich im Besitz der zum Handel bestimmten Betäubungsmittel zu erhalten. Diese überholte, wie vom Angeklagten beabsichtigt, das Halt gebietende Polizeifahrzeug und durchfuhr mit überhöhter Geschwindigkeit eine Baustelle, überholte rechts und links andere Verkehrsteilnehmer, überfuhr eine rot anzeigende Lichtzeichenanlage und verlor in einem Kreisverkehr die Kontrolle über das Fahrzeug. Jedoch ist ein über die Aufforderung zur Flucht hinaus gehender Einfluss des Angeklagten auf die Fahrweise der gesondert Verfolgten bei der anschließenden Fahrt in einer Weise, die seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen könnte, nicht festgestellt. Über seine bloße Absicht zur riskanten Fahrweise hinaus lässt sich eine derartige Einwirkung des Angeklagten den Urteilsgründen auch in ihrem Zusammenhang nicht entnehmen.“

Verkehr I: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Täter kann auch ein Mitfahrer sein

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Und heute dann ein wenig Verkehrsrecht, und zwar zunächst hier der BGH, Beschl. v. 16.08.2023 – 4 StR 227/23. Schon etwas älter, aber erst vor kurzem auf der Homepage des BGh veröffentlicht. Es geht um den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).

Das LG hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das LG hate folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Im Verlauf des Tatabends tauschten der Angeklagte und der Geschädigte im Rahmen zwischen ihnen bestehender Streitigkeiten massive Beschimpfungen aus. U.a. versandte der Angeklagte eine Sprachnachricht an den Geschädigten mit dem Wortlaut: „Ich weiß, dass du nicht mehr leben willst, dabei werde ich dir helfen“. Zu dem in der Folge verabredeten Treffpunkt in der B. Innenstadt fuhren der Angeklagte und sein Bruder mit einem Pkw, der auf die Lebensgefährtin des Angeklagten zugelassen war. Der Angeklagte befand sich auf der Rücksitzbank des Fahrzeugs und dirigierte seinen Bruder, der das Fahrzeug führte, zu dem Aufenthaltsort des Geschädigten.

In Ausführung des zuvor an diesem Abend mit dem Angeklagten gefassten Tatplans, den Geschädigten zu töten, beschleunigte der Bruder des Angeklagten das Fahrzeug, als sie den Geschädigten auf dem Bürgersteig vor einem Gebäude entdeckten. Der Bruder des Angeklagten fuhr sodann mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 bis 25 km/h in der Absicht auf den Geschädigten zu, diesen mit dem Fahrzeug zu erfassen bzw. gegen die nahegelegene Hauswand zu quetschen. Der Angeklagte und sein Bruder erkannten, dass der Geschädigte dabei möglicherweise tödliche Verletzungen erleiden könnte; sie nahmen dies jedoch mindestens billigend in Kauf. Der Geschädigte konnte auf die Motorhaube des Pkw springen und sich abrollen; er blieb unverletzt und ergriff die Flucht.

Das LG hat den Angeklagten wegen seines erheblichen Tatinteresses und seines Tatbeitrages (Zur-Verfügung-Stellen des Fahrzeugs; Weitergabe des Standorts des Geschädigten an seinen Bruder; Anwesenheit im Fahrzeug) als Mittäter sowohl des versuchten Tötungsdelikts als auch des schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr angesehen. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg:

„2. Ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff kann auch durch einen Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs in Mittäterschaft begangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 4 StR 145/13 Rn. 8 f. zu § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 4 RVs 159/16, NStZ-RR 2017, 224). § 315b Abs. 1 StGB stellt kein eigenhändiges Delikt dar, bei dem der Täter nur durch ein eigenes Handeln persönlich den Tatbestand erfüllen kann.

a) Ein eigenhändiges Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Täterschaft an eine bestimmte Ausführungshandlung gebunden ist, sodass das maßgebliche Unrecht in einem eigenen verwerflichen Tun liegt und nicht in erster Linie aus der Gefährdung oder Verletzung eines Rechtsguts hergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20, BGHSt 66, 294 Rn. 22 mwN). Ob dies der Fall ist, ist mit Rücksicht auf die Fassung des gesetzlichen Tatbestands sowie mit Blick auf den Zusammenhang der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die Entstehungsgeschichte zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 37/20, NJW 2020, 2201 Rn. 9; Urteil vom 25. Juni 1954 – 2 StR 298/53 Rn. 6, BGHSt 6, 226, 227; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Abschn. 21 Rn. 19 und 21; Auerbach, Die eigenhändigen Delikte, 1978, S. 26 ff.).

b) Gemessen hieran setzt der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB auch in der Fallgruppe des verkehrsfeindlichen Inneneingriffs kein eigenhändiges Führen eines Kraftfahrzeugs voraus.

aa) Nach dem Wortlaut des § 315b Abs. 1 StGB kann die Sicherheit des Straßenverkehrs von jedermann beeinträchtigt werden. Die Tathandlungen der Nummern 1 bis 3 knüpfen – anders als diejenigen des § 315c StGB – nicht an ein tatbestandlich umschriebenes Verhalten an, das nur eigenhändig verwirklicht werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 4 RVs 159/16, NStZ-RR 2017, 224; Kudlich in BeckOK-StGB, 59. Ed., § 315b Rn. 38; Pegel in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 315b Rn. 60; Renzikowski in Matt/Renzikowski, 2. Aufl., § 315b Rn. 23; Quarch in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 315b Rn. 8).

bb) Auch in der Fallkonstellation des verkehrsfeindlichen Inneneingriffs setzt § 315b Abs. 1 StGB allein die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale aus einer der Alternativen des § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB voraus. Der spezifische Unrechtsgehalt der Tat liegt dabei darin, dass das Fahrzeug nicht (mehr) als Mittel der Fortbewegung dient, sondern im fließenden Verkehr – gleich einem Fremdkörper – zur Verletzung oder Nötigung eines anderen eingesetzt wird (vgl. Wolters in SK-StGB, 10. Aufl., § 315b Rn. 26; SSW/Ernemann, 5. Aufl., § 315b Rn. 21; König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315b Rn. 92; Zieschang in NK-StGB, 6. Aufl., § 315b Rn. 8; a. A. ohne nähere Begründung Kuckuk, KVR, Kraftverkehrsrecht von A-Z, Schlagwort Verkehrsgefährdung Hindernisbereiten Erläuterungen 1, S. 21). Dies hat zur Folge, dass es für die Beschreibung des tatbestandlichen Unrechts auch nicht mehr darauf ankommen kann, ob der Täter das Kraftfahrzeug dabei eigenhändig führt.

cc) Systematische Erwägungen führen ebenfalls nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis. Dies gilt auch mit Blick auf das Verhältnis zu § 315c StGB. Absatz 1 dieser Vorschrift enthält eine enumerative Aufzählung besonders gefährlicher Regelverstöße im Straßenverkehr, die dann zur Strafbarkeit führen, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für bestimmte fremde Rechtsgüter verursacht wird (vgl. dazu König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315c Rn. 5). Demgegenüber wird ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr von § 315b StGB – insoweit ohne Beschränkung auf einen entsprechenden Katalog – dann erfasst, wenn es sich dabei um einen bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht handelt und das Fahrzeug darüber hinaus mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. November 2021 ? 4 StR 134/21 Rn. 4; Beschluss vom 19. November 2020 ? 4 StR 240/20 Rn. 26 mwN; Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 236 f.; Urteil vom 31. August 1995 – 4 StR 283/95 Rn. 8, BGHSt 41, 231, 233 f.; BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 – 4 StR 90/99 Rn. 5, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3). Beide Vorschriften haben verschiedene Anknüpfungspunkte, sodass sich auch die Frage der möglichen Beteiligungsformen unterschiedlich stellen kann. Damit besteht auch keine Notwendigkeit, den Anwendungsbereich des § 315b StGB hinsichtlich Täterschaft und Teilnahme auf ein eigenhändiges Delikt zu verengen.

c) Diesem Verständnis stehen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, die einen verkehrsfeindlichen Inneneingriff dahin umschreiben, dass ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt (vgl. Beschluss vom 19. November 2020 – 4 StR 240/20 Rn. 26; Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 31). Denn diese Ausführungen sind auf Konstellationen bezogen, in denen der Täter tatsächlich als Führer eines Kraftfahrzeugs am fließenden Verkehr teilgenommen hat; sie sind jedoch nicht im Sinne einer Beschränkung des tauglichen Täterkreises in Fällen des verkehrsfremden Inneneingriffs zu verstehen. Vielmehr kommt auch der Beifahrer als tauglicher Täter eines verkehrsfremden Inneneingriffs in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 ? 4 StR 1/16 zu § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB; Beschluss vom 6. Juli 1989 ? 4 StR 321/89 Rn. 2 [Eingriff des Beifahrers in den Lenkvorgang]; Urteil vom 20. Dezember 1968 ? 4 StR 489/68 Rn. 15 [wuchtiges Werfen nach vorne und Griff in das Lenkrad]). In der Rechtsprechung ist im Übrigen anerkannt, dass (auch) ein Fußgänger den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1995 – 4 StR 283/95 Rn. 10, BGHSt 41, 231, 234; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. September 2021 ? 4 StR 21/21 Rn. 6).

3. Unter den hier gegebenen Umständen tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten auch wegen des in Mittäterschaft begangenen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a), § 25 Abs. 2 StGB.

Die Urteilsgründe belegen die Tatherrschaft des das Kraftfahrzeug nicht eigenhändig führenden Angeklagten, der das Tatfahrzeug zur Verfügung stellte, das Fahrziel vorgab, während der Tatausführung im Fahrzeug anwesend war und Einfluss auf die Handlungen seines Bruders nehmen konnte sowie ein erhebliches Tatinteresse aufwies, nachdem er zuvor mit dem Geschädigten Beleidigungen und Bedrohungen ausgetauscht hatte.

Auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt; insbesondere sind der bedingte Schädigungsvorsatz des Angeklagten und seine Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, rechtsfehlerfrei belegt.“

StPO III: Keine Unterschriften unter dem Urteil, oder: Unterzeichnung der Urteils

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Und im dritten Posting dann noch eine Entscheidung zur Frage, der fehlenden Unterschriften unter dem Urteil. Eine Frage, die ich ja ggf. im Revisionsverfahren von Bedeutung ist. Hier kommt dann der BGH, Beschl. v. 14.02.2024 – 4 StR 232/23:

„1. Gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Satz 2 sieht vor, dass für den Fall, in dem ein Richter verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen, dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt wird. Bei diesen Normen des Verfahrensrechts müssen Rechtsfehler mit der Verfahrensbeschwerde geltend gemacht werden; auf Sachrüge darf ein solcher Mangel nur beachtet werden, wenn das Urteil überhaupt keine Unterschriften trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 4 StR 354/00 Rn. 5). Anders als beim Fehlen einzelner Unterschriften, bei denen dem Urteilstext nicht aus sich heraus jegliche Legitimation abgesprochen werden kann und sich ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Verfahrenstatsachen nicht beurteilen lässt, ob es sich tatsächlich nur um einen Entwurf handelt, liegt bei einem vollständigen Fehlen der Unterschriften nur ein Begründungsentwurf vor, dessen Unvollständigkeit sich wie beim völligen Fehlen von Urteilsgründen allein aus der Urteilsurkunde ergibt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 2015 – 1 Ss 318/14 Rn. 5 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 30. April 2018 – 3 Ss OWi 602/18; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2013 – III-3 RBs 296/12, 3 RBs 296/12 Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 5 OLG 15 Ss 89/18 Rn. 7 ff.; Greger in KK-StPO, 9. Aufl., § 275 Rn. 68; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 338 Rn. 97 aE; Valerius in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 275 Rn. 51; Peglau in BeckOK-StPO, 50. Ed., § 275 Rn. 25; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 275 Rn. 70).

2. So liegt der Fall hier. Ohne die Unterschriften der beiden Berufsrichter fehlt das Zeugnis, dass es sich bei den schriftlich niedergelegten Gründen um die Gründe des Gerichts handelt, die als Ergebnis der Hauptverhandlung in der Beratung gewonnen wurden. Dem Senat ist damit eine Entscheidung, ob das Landgericht das sachliche Recht zutreffend angewandt hat, nicht möglich.

3. Der Mangel wird weder durch den maschinenschriftlich abgedruckten Namen der beiden Berufsrichter noch durch die Bestätigung der Geschäftsstelle „Unterschriebenes Urteil zu den Akten gelangt am 27.04.23“ ausgeglichen, denn diese Zusätze vermögen die vom Gesetz geforderte Unterzeichnung nach § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht zu ersetzen. Dasselbe gilt für die Unterschrift des Vorsitzenden Richters unter der Zustellungsverfügung, da er dadurch nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte befindlichen, an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihm unterschriebenen Urteils übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2010 – 3 StR 30/10 Rn. 2).“

Ich vermute, dass es jetzt wieder los gehen wird mit den Anfragen und Hinweisen, dass ein Urteil gegen einen ergangen ist, das nicht unterschrieben wurde. Bitte nicht. Und: Ich beantworte solche „Anfragen“ nicht mehr. Dazu ist alles gesagt.