Haft I: Tatverdacht für einen „Ladendiebstahl“, oder: „Ominöse „Gesichtserkennungssoftware““ reicht nicht

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Heute stelle ich zum Start in die 19. KW. zwei Haftentscheidungen vor.

Ich beginne mit dem AG Reutlingen, Beschl. v. 11.02.206 – 5 Gs 19/26 -, der sich zum dringenden Tatverdacht geäußert hat. Gegenstand des Verfahrens ist ein Vorfall in einem Drogeriemarkt. Dort war ein Kunde dabei beobachtet worden, als er Parfum entwendete. Als eine Mitarbeiterin versuchte, sie festzuhalten, wehrte sie sich und schlug mit einem Regenschirm um sich.

In den Folgetagen wurde anhand des vorliegenden (Video)Bildmaterials von dem Vorfall eine polizeiliche Gesichtserkennungsrecherche veranlasst. Nach dem Ergebnis dieser Recherche soll es sich bei der bislang unbekannten männlichen Person um den polizeilich bekannten Beschuldigten handeln.

Das AG hat den Erlass des gegen ihn beantragten Haftbefehls abgelehnt. Es hat den dringenden Tatverdacht verneint und führt u.a. aus:

„1. Daran gemessen trägt die bisherige Beweislage den dringenden Tatverdacht nicht. Der Verdacht stützt sich maßgeblich auf das Ergebnis einer ominösen „Gesichtserkennungssoftware“, deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter nicht nachvollziehbar dokumentiert sind. Die bloße Mitteilung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt die hierfür erforderlichen Angaben zur Validität, zur Funktionsweise, zu etwaigen Fehlerkorrekturen sowie zu Fehlerraten und Qualitätsparametern nicht. In einer solchen Konstellation ist die Beweisqualität gerade nicht ohne Weiteres überprüfbar. Die offene Frage, wie die Software arbeitet, welche Referenzdaten genutzt wurden und wie hoch die Fehlerrate ist, gehört zum Kern der Beweiswürdigung. Sie kann nicht durch einen bloßen polizeilichen Vermerk ersetzt werden. Der polizeiliche Vermerk stellt sich in der Sache als distanzierender Ermittlungshinweis dar.

Hinzu kommt, dass technisch erzeugte Treffer typischerweise allenfalls Ermittlungsansätze liefern. Sie ersetzen keine forensisch tragfähige Identifizierung. Für eine verwertbare, gerichtsfeste Identitätszuordnung wird regelmäßig eine nachvollziehbare Darlegung objektiver Identifikationsmerkmale erforderlich sein. Je nach Bildmaterial kommt zudem eine sachverständige Überprüfung in Betracht. Gerade mit Blick auf das erhebliche Risiko von Fehlerkennungen und deren möglichen Folgeeingriffen bis hin zu den hier beantragten Freiheitsentziehungen ist bei derartigen Systemen besondere Zurückhaltung geboten. Auch bei sonstigen Identifizierungskonstellationen gilt, dass die Überzeugungsbildung nicht ohne Weiteres auf eine bloße subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens gestützt werden darf. Die Beweisqualität der Identifizierung ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen. Daran fehlt es hier.

Eine Identifizierung des Beschuldigten am Tatort ist nach dem Aktenstand unabhängig von der Softwareauswertung nicht möglich gewesen. Belastbare, individualisierende Anknüpfungstatsachen sind nicht dargetan oder in der Ermittlungsakte enthalten. Dies betrifft etwa sichere Tätermerkmale, eindeutige Fotoqualität mit nachvollziehbarer Vergleichsbasis oder eine gesicherte Zuordnung von Tatkleidung, Beute, Kommunikation oder Standortdaten. Eine Wahllichtbildvorlage ist mit den Zeuginnen nicht versucht worden. Die Zeuginnen haben den Beschuldigten offenbar nicht nur über Video gesehen. Eine Spurensicherung, die den Verdacht durch objektive, individualisierende Belege verdichten könnte, ist nach dem Aktenstand nicht vorhanden. Insbesondere liegen keine DNA-Spuren vor. Eine Funkzellenabfrage hat nach Aktenlage weder stattgefunden noch stattfinden können.

Soweit der Antrag gleichwohl auf einen Serienzusammenhang oder „ähnlich gelagerte“ Taten abstellt, fehlt es bereits an nachvollziehbaren, dokumentierten Ausführungen dazu, worin eine etwaige Übereinstimmung der Tatausführung im Einzelnen bestehen soll. Eine bloße Etikettierung ersetzt keine tragfähigen Identifizierungsgrundlagen. Sie verdichtet den Verdacht nicht zum für Untersuchungshaft erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad. Soweit schon die Polizei ausführt, PP. sei „bereits wegen weiteren ähnlich gelagerten Straftaten polizeilich bekannt“ und werde deshalb „nun auch im vorliegenden Verfahren fortan als Beschuldigter geführt“, ersetzt dies den dringenden Tatverdacht nicht. Eine solche Annahme beschreibt allenfalls einen polizeilichen Verdachts- oder Ermittlungsansatz. Der für Untersuchungshaft erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad kann nicht aus einer bloßen Vorbekanntheit hergeleitet werden. Er kann auch nicht aus polizeilicher Aktenlage oder aus einer internen Statuszuweisung hergeleitet werden. Der Wahrscheinlichkeitsgrad verlangt fallbezogene, nachprüfbare Tatsachen, die gerade die Täterschaft in dem hier in Rede stehenden Geschehen mit großer Wahrscheinlichkeit tragen. Andernfalls würde die Begründung des dringenden Tatverdachts unzulässig von der konkreten Tat gelöst.“

Sonntagswitz, zum Weltlachtag zum Lachen….

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So, heute „feiern“ wir den Welttlachtag. Man kann natürlich sagen, dass es im Moment nichts zu lachen gibt, aber…… Nun, ich will das im Sonntagswitzposting nicht vertiefen, sondern stelle nur Witze vor, und heute natürlich zum Lachen 🙂 . Also lachen wir über das Lachen.

„Immer wenn ich ein dummes Gesicht sehe, muss ich furchtbar lachen.“

„Interessant. Und wie schaffst du es dann, dich zu rasieren?“


Zwei Sekretärinnen erzählen sich immer ihre Wochenenderlebnisse.

Um etwaige Lauscher zu irritieren, sagen sie statt Sex Lachen.

„Am Freitag habe ich herzlich gelacht. Am Samstag kam der Nachbar; mein Gott, was haben wir zusammen gelacht. Am Sonntag waren wir auf einer Party. Acht Paare – ich hab mich halb tot gelacht. Und wie war es bei dir?“

„Am Freitag hatte ich nichts zu lachen, am Samstag hatte ich nichts zu lachen, und wie ich am Sonntag ins Badezimmer gekommen bin, hat sich mein Mann ins Fäustchen gelacht!“


Ein Mann hat sich den Kiefer gebrochen, und seine Frau begleitet ihn zum Krankenhaus.

Da das Auto kaputt ist, fahren sie mit der U-Bahn.

Die Sitzplätze sind alle belegt, darum müssen sie stehen.

Die Frau lehnt an der Tür, die geht an einer Haltestelle auf und die Frau fällt raus.

Der Mann regt sich nicht.

Spricht ein Fahrgast ihn an: „Warum machen sie denn nichts?“

Sagt der Mann: „Tut mir leid, ich kann nicht lachen, mein Kiefer ist gebrochen“.


Der kleine Sohn kommt weinend zur Mutter:

„Papi hat sich mit dem Hammer auf den Daumen geschlagen!“

Die Mutter erstaunt: „Deshalb brauchst du doch nicht zu weinen!“

Der Sohn: „Erst habe ich ja auch noch gelacht!“

Wochenspiegel für die 18 KW., mit PC-Beschlagnahme, Entlastungsprämie, Sprachbot und Öffentlichkeit

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Es ist Sonntag. D.h., dass ich die Berichterstattung mit dem Wochenspiegel beginne. Hier kommen dann folgende Hinweise:

  1. Datenträger oder PC beschlagnahmt – Hilfe vom Strafverteidiger

  2. Paarweises Rechtsabbiegen – wer hat Vorrang?

  3. Kein Schadensersatz trotz Kindergeschrei im Erwachsenenhotel

  4. Entlastungsprämie 2026: Compliance-Pflicht für Geschäftsführer – kein „Geschenk“ an die Belegschaft Worum es bei der Entlastungsprämie wirklich geht

  5. Update: Entlastungsprämie von Bundestag und Bundesrat beschlossen

  6. Heimliche Tonbandaufnahmen im Büro: Fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt

  7. Sprachbot entlastet Feuerwehr: KI übernimmt 120.000 Krankentransporte 

  8. Fehler bei der Medikamentengabe – Haftung und Patientenrechte

  9. Genehmigungserfordernis für Auslandsreisen unter dem neuen Wehrpflichtgesetz

  10. und dann aus meinem Blog: StPO I: „Ungesetzlich erweiterte Öffentlichkeit“, oder: Der BGH kann man mal wieder „ausschließen“.

Das Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers, oder: Wirkung auch zu Lasten des Versicherungsnehmers

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Im zweiten Posting geht es im AG Passau, Urt. v. 20.02.2026 – 15 C 1242/25 – um eine Unfallschadenregulierung.

Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang, an dem der Kläger und der Beklagte zu 1) beteiligt waren.

Zur Schadenfeststellung an seinem BMW beauftragte der Kläger einen Privatsachverständigen, der die Reparaturkosten veranschlagte. Diese und die Sachverständigenkosten nebst Unkostenpauschale verlangte der Kläger von der Beklagten zu 2, der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1).

In der entgegengesetzten Richtung hat der Beklagte zu 1) die hinter dem Kläger stehende Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Der Versicherer ging zunächst von einer hälftigen Schadenteilung aus. Am 15.05.2025 erklärte der Versicherer des Klägers nach erneuter Prüfung des Sachverhalts aber dann das Anerkenntnis der Alleinhaftung dem Grunde nach. In der Folge wurde der Schaden des Beklagten zu 1) vollständig reguliert. Mit Schreiben vom 20.06.2025 lehnte die Beklagte zu 2) dann jegliche Regulierung des klägerischen Schadens ab.

Der Kläger verfolgt mit Klage seine Schadenersatzansprüche in vollem Umfang weiter. Die Erklärung der Versicherung gegenüber dem Beklagtenvertreter/Beklagten zu 1) habe keine Auswirkungen auf den Kläger, weil es in diesem Verhältnis nicht um die Abwehr von Ansprüchen gegangen sei.

Das hat das AG anders gesehen und die Klage abgewiesen:

„1. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Ersatz seines Schadens aus §§ 7 I, 17 II, 18 I.1, III StVG, 115 I.1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG zu, weil den Kläger nach dem für und gegen ihn wirkenden deklaratorischen Schuldanerkenntnis seines Versicherers die Alleinverantwortung am Unfall trifft.

……

c) Die Haftung des Beklagten zu 1) (und damit der Beklagten zu 2]) bestimmt sich nach § 17 II, I StVG danach, inwieweit der Schaden überwiegend vom einen oder anderen Teil verursacht worden ist, weil am streitgegenständlichen Unfall zwei Halter beteiligt waren. Die Alleinverantwortung am Unfall trifft den Kläger.

aa) Nachdem der Haftpflichtversicherer des Klägers in der Regulierung des Schadens des Beklagten zu 1) anfangs von einer jeweils hälftigen Unfallverursachung ausging, erkannte er mit Schreiben vom 15.05.2025 (Anlage B1) nach erneuter Prüfung die Haftung dem Grunde nach zu 100% an. In der Folge wurde der Schaden des Beklagten zu 1) vollständig reguliert. Es handelt sich hierbei um eine deklaratorischen Schuldanerkenntnis Haftpflichtversicherers des Klägers.

(1) Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechender Antrag sowie dessen Annahme feststellen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 530). Bei Aussagen von Haftpflichtversicherern gegen-über geschädigten Dritten im Rahmen der Regulierung kann ein deklaratorischen Anerkenntnis vorliegen, wohingegen ein abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis regelmäßig aus-scheidet (vgl. BGH NJW-RR 2009, 382).

(2) Ob im Einzelfall ein deklaratorischen Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten zu ermitteln (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.02.2013, Az. 1 U 130/12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme eines Anerkenntnisses nur gerechtfertigt ist, wenn die Beteiligten unter den konkreten Um-ständen dazu einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (vgl. BGH, VuR 2008, 300). Bei der Verwendung des Wortes „anerkennen“ durch eine Haft-pflichtversicherung liegt regelmäßig ein deklaratorisches Aner-kenntnis vor (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2019, 571).

(3) Nach diesem Maßstab liegt in der Erklärung des Haftpflichtversicherers des Klägers vom 15.05.2025 ein konstitutives Schuldanerkenntnis. Der Haftpflichtversicherer „anerkannte“ ausdrücklich die Alleinhaftung dem Grunde nach. Vorher bestand über die Haftungsquoten Streit, weil der Haftpflichtversicherer von jeweils hälftigen Verursachungsbeiträgen ausgegangen war und auf dieser Grundlage zunächst reguliert hatte.

Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts kam er zu dem Ergebnis der Alleinhaftung des Klägers (und mit ihm des Haftpflichtversicherers) und stellte dies gegenüber dem Beklagten zu 1) eindeutig klar (Anlage B1). In der Folge wurden Nachzahlungen an den Beklagten zu 1) veranlasst, was die Ernsthaftigkeit des Anerkenntnisses unterstreicht.

bb) Das vom Haftpflichtversicherer erklärte Anerkenntnis wirkt aufgrund seiner Regulierungsvollmacht (vgl. Nr. 5.1, 2 AHB [Anlage B2]) auch zulasten des Klägers (vgl. BGH r+s 2007, 16; NJW-RR 2009, 382; OLG Karlsruhe DAR 2019, 571). Die Vorschrift lautet:

„Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.“

(1) Diese Bestimmung beinhaltet eine unbeschränkte Verhandlungsvollmacht. Will der Versicherer von ihr nur eingeschränkt Gebrauch machen, muss er dies dem Verhandlungspartner deutlich erkennbar zu verstehen geben (vgl. BGH, VersR 1989, 138; r+s 2007, 16). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten ist (so auch in der Regulierung des Schadens des Beklagten zu 1] [vgl. Anlage B1]); dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber teilweise leistungsfrei ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 109).

(2)  Die genannte Regelung ist als Teil allgemeiner Versicherungs-bedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne rechtliche Spezialkenntnisse die Be-stimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durch-sicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auch auf seine Interessen an (vgl. BGHZ 123, 83). Die Vorschrift enthält im Wortlaut keinerlei Einschränkungen der dem Versicherer erteilten Vollmacht. Vielmehr kann er „alle“ zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs „ihm“ zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abgeben. Einschränkungen der Leistungspflicht des Versicherers, die sich aus der begrenzten Höhe Deckungssumme oder aus vereinbarten Selbstbehalten des Versicherungsnehmers ergeben, spielen im Außenverhältnis zum Geschädigten keine Rolle für die Reichweite der in Nr. 5.2 AHB erteilten Vollmacht. Das findet erkennbar seine Rechtfertigung in dem allseitigen Interesse an einer umfassenden und abschließenden Regulierung der An-sprüche des Geschädigten. Dadurch wird der Versicherungs-nehmer, der die Höhe der Deckungssumme und eine etwa vereinbarte Selbstbeteiligung kennt, nicht unangemessen belastet (vgl. BGH r +s 2007, 16; OLG Düsseldorf VersR 1979, 151).

(3) Darüber hinaus ist anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer, der erkennbar auf der Grundlage der Vollmacht Verhandlungen mit dem Geschädigten führt, regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des Versicherungsnehmers und Schädigers auftritt, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen (vgl. BGH VersR 1958, 564). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten liegt im Allgemeinen die Annahme fern, der uneingeschränkt bevollmächtigte Haftpflichtversicherer wolle, wenn er mit dem Geschädigten in Verbindung tritt, etwa nur eigene Pflichten gegenüber seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, erfüllen und nicht zugleich dessen Pflichten gegenüber dem Geschädigten. Will der Versicherer von der Vollmacht nur eingeschränkt (etwa in Höhe seiner Deckungspflicht) Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.

Da dies im Schreiben vom 15.05.2025 nicht der Fall war, hat der Haftpflichtversicherer des Klägers von der ihm zustehenden Regulierungsvollmacht umfassend Gebrauch gemacht und – mit Wirkung für und gegen den Kläger – die Alleinhaftung am Unfall dem Grunde nach anerkannt.

cc) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat zur Folge, dass der Kläger mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihm bei Abgabe der Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (vgl. BGH NJW 2008, 3122; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2019, Az. 1 U 25/18). Sämtliche vom Kläger erhobenen Ein-wände gegen seine und für die Haftung der Beklagten sind von diesem Ausschluss umfasst.380,26 bewertet.“

Aufklärungspflicht über Deckungsablehnung?, oder: Darlegungs-/Beweislast im Deckungsprozess beim VN

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Im „Kessel Buntes“ heute dann mal wieder zwei zivilrechtliche Entscheidungen. Beide haben versicherungsrechtliche Fragen – im weitesten Sinn – zum Gegenstand.

Ich beginne mit dem AG Dortmund, Urt. v. 03.03.2026 – 406 C 5925/25. In der Entscheidung geht es um Folgendes:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Kaskoversicherung Auskunft im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses, und zwar aus einem Vertrag über eine Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung über einen Wohnwagenanhänger.

Die Klägering hatte am 16.02.2025 bei der Polizei Anzeige wegen eines Diebstahls aus einem Kraftfahrzeug gemeldet. Den Diebstahl meldete die Klägerin am Folgetag der Beklagten als Versicherungsfall. Die Schadensanzeige reichte die Klägerin vollständig und fristgerecht ein. Mit Schreiben vom 24.03.2025 lehnte die Beklagte eine Einstandspflicht ab und gab zur Begründung an, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten vorsätzlich keine oder falsche Angaben gemacht habe. Die Klägerin will jetzt die Gründe für die Ablehnung wissen, damit sie die Sach- und Rechtslage prüfen kann. Die Beklagte hat dann in mehrere Schreiben auf unwahre Angaben durch die Klägerin abgestellt und die Ablehnung mit den unwahren Angaben sowie mangelnder Plausibilität begründet.

Das AG hat einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft darüber, welche konkreten Tatsachen oder Umstände sie zur Leistungsablehnung sowie Ablehnung ihrer Einstandspflicht aus dem Versicherungsvertrag bewogen haben, verneint:

„Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Auskunft gegen die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht nach § 242 BGB in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten.

Nach § 242 BGB kann trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteil vom 18.12.2024 – IV ZR 207/23, BeckRS 2024, 36664, Rn. 10). Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 24.04.2024 – IV ZR 399/22, NJW-RR 2024, 840, Rn. 11).

Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.

Die Klägerin ist über die Umstände, die der Ablehnung der Einstandspflicht durch die Beklagte zugrunde liegen, nicht in entschuldbarer Weise in Unkenntnis. Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht unter Hinweis auf vorsätzlich unterlassene oder falsche Angaben der Klägerin verneint. Der Umfang der durch die Klägerin getätigten Angaben sowie die Angaben, welche durch die Klägerin zu machen gewesen wären, sind der Klägerin jedoch bekannt. Als Versicherungsnehmerin hat sie die Schadensmeldung ausgefüllt und die Unterlagen beigefügt. Der Schadensfall, auf den sie ihren Anspruch stützt, ist der Klägerin ebenfalls bekannt.

Soweit die konkrete Darlegung rechtlicher Erwägungen begehrt wird, besteht auch diesbezüglich kein Anspruch. Das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten als Versicherer und der Klägerin als Versicherungsnehmerin geht vorliegend auch bei möglicherweise bestehenden Ansprüchen nicht so weit, dass die Beklagte bereits vorgerichtlich ausführlich ihre rechtlichen Erwägungen darzulegen hat. Der Klägerin ist zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Versicherer durchaus zumutbar, eigene rechtliche Erwägungen, insbesondere unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes, anzustellen. Es ist insoweit nicht Aufgabe des Anspruchsgegners, dem Auskunftssuchenden auf eigene Kosten Mühe zu ersparen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490, 3493, Rn. 38). Im Wege der Verhältnismäßigkeit ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, dass in einem Prozess zur Inanspruchnahme der Beklagten nicht die Klägerin, sondern die Beklagte für das Vorliegen einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht darlegungs- und beweisbelastet wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2017 – I-20 U 42/17, NJW-RR 2017, 1507; Langheid/Wandt/Wandt, 3. Aufl. 2022, VVG § 28, Rn. 168).“

Mir erschließt sich nicht, warum man Auskunft begehrt und nicht gleich Zahlungsklage erhebt. Dann erfährt man doch, was konkret zur Ablehnung geführt hat-