Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verleumdung einer Person des politischen Lebens schuldig gesprochen. Die Verurteilung betraf eine Tat vom 18.12.2021, bei der der Angeklagte in seinem öffentlich einsehbaren Telegram-Kanal ein Pressefoto, das den Bundesgesundheitsminister als Impfarzt bei einer Covid-19-Impfung zeigt, veröffentlicht und mit der Textzeile „Dr. J. M., 1943, nachkoloriert“ kommentierte hatte. Die Revision des Angeklagten hatte insoweit Erfolg:
1. Der Schuldspruch wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Es begegnet im Ausgangspunkt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht in dem veröffentlichten Kommentar des Angeklagten eine Verharmlosung des Holocaust erblickt hat. Rechtsfehler weist die vom Landgericht vorgenommene und ausführlich begründete Auslegung der Äußerung nicht auf. Das Revisionsgericht hat insofern eine vertretbare Auslegung durch den Tatrichter grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn ein anderes Ergebnis durchaus vertretbar sein oder aus Sicht der Rechtsmittelinstanz sogar näherliegen mag (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. November 2023 – 7 ORs 27/23 –, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juni 2023 – III-5 ORs 34/23 –, Rn. 14, juris).
b) Die Feststellungen des Landgerichts tragen aber nicht die Annahme, dass die Äußerung des Angeklagten geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Fällen der Verharmlosung des Holocaust dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht. Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15 –, Rn. 24 – 27, juris).
Hieran gemessen belegen die Feststellungen des Landgerichts nicht, dass die Äußerung des Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet war. Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Darstellung konkret geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern und die Abonnenten des vom Angeklagten betriebenen Telegram-Kanals zu einem rechtswidrigen (?) Protest aufzurufen, gehen die so beschriebenen Wirkungen letztlich nicht über eine Beeinflussung des geistigen politischen Klimas hinaus. Auch die Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung, dass die Äußerung geeignet gewesen sei, bei Sympathisanten Aggressionen hervorzurufen und sie zu einem Tätigwerden gegen diejenigen zu veranlassen, die als Urheber oder Verantwortliche von Impfungen angesehen werden, genügen für die Annahme einer Eignung zur Friedensstörung im oben beschriebenen Sinne nicht. Ungeachtet der Frage des Vorsatzes lassen diese abstrakten Formulierungen offen, welcher Art das Tätigwerden der nicht näher bezeichneten Sympathisanten sein sollte.
Es ist dem Senat im Revisionsverfahren verwehrt, die insoweit lückenhaften Feststellungen zu ergänzen. Das Tatgericht muss insoweit eigene Feststellungen treffen und diese bei seiner Beweiswürdigung zudem tragfähig belegen. Aufgrund der tatbestandsbegrenzenden Funktion der Eignung zur Friedensstörung und im Hinblick auf die Bedeutung der freien Meinungsäußerung und des friedlichen Protestes für die freiheitliche Demokratie würde es sich verbieten, jeder provokanten Beeinflussung der öffentlichen Diskussion ohne weiteres eine Eignung zur Auslösung rechtsgutgefährdender Folgen zuzusprechen.
2. Der Schuldspruch wegen Verleumdung einer Person des politischen Lebens gemäß §§ 187, 188 Abs. 2 StGB kann ebenfalls keinen Bestand haben.
a) Die Annahme des Landgerichts, dass es bei dem Vergleich des Bundesgesundheitsministers mit dem nationalsozialistischen Lagerarzt Mengele um eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 187 StGB handelt, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Der Vergleich stellt ein Werturteil dar, das nicht dem Anwendungsbereich des § 187 StGB, sondern dem des § 185 StGB unterfällt.
Tatsachen gemäß § 187 StGB sind konkrete Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind (MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 187 Rn. 7). Sie sind – wie auch das Landgericht im Ausgangspunkt nicht verkennt – zu unterscheiden von Werturteilen im Sinne von Meinungen, die durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (OLG Celle, Urteil vom 27. März 2015 – 31 Ss 9/15 –, Rn. 34, juris). Je nach Äußerung kann eine klare Abgrenzung dabei schwierig sein; notwendig für die Annahme einer Tatsachenbehauptung ist aber eine eigene substantiierte, konkret greifbare Behauptung des Äußernden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, juris). An einer solchen Tatsachenbasis fehlt es, wenn der Äußernde lediglich eine plakative Bewertung von tatsächlichen Umständen vornimmt (OLG Hamburg, Urteil vom 31-10-1991 – 3 U 22/91, beck-online) oder Vorgängen, denen nichts Ehrenrühriges anhaftet, einer abwegigen Wertung unterzieht (Hilgendorf in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 185 StGB, Rn. 7).
Hieran gemessen stellt die Äußerung des Angeklagten ein Werturteil dar. Das Landgericht hat den Erklärungsgehalt des vom Angeklagten verfassten Kommentars gerade nicht rein wörtlich ausgelegt und ihm folglich nicht die tatsächliche Behauptung entnommen, dass es sich bei der Person auf dem Pressefoto um Josef Mengele handele. Stattdessen hat das Landgericht überzeugend festgestellt, dass der Angeklagte mit seinem Kommentar eine Gleichsetzung des Bundesgesundheitsministers mit Mengele vorgenommen hat. Diese Gleichsetzung enthält indes keinen eigenen greifbaren Tatsachenkern. Sie stellt eine plakative und abwegige Bewertung tatsächlicher Vorgänge dar, wird dadurch aber nicht selbst zu einer Tatsachenbehauptung im Sinne des § 187 StGB.
b) Die Feststellungen des Landgerichts belegen zudem nicht, dass die Äußerung des Angeklagten geeignet war, das öffentliche Wirken des Bundesgesundheitsministers erheblich zu erschweren (§ 188 Abs. 1 StGB).
Eine Erschwerung des öffentlichen Wirkens im Sinne des § 188 Abs. 1 StGB ist als Folge unterschiedlicher Reaktionen auf die Äußerung denkbar. Die Voraussetzung kann insbesondere erfüllt sein, wenn der Betroffene aufgrund einer Verleumdung als nicht mehr vertrauenswürdig erscheint (BGH, Urteil vom 26. Juni 1952 – 5 StR 382/52 –, BGHSt 3, 73; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 30. März 1989 – RReg 3 St 215/88 –, Rn. 54, juris; Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 188 Rn. 6). Der Tatbestand ist aber nicht auf diese eine Ausprägung denkbarer Erschwernisse beschränkt. Es ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass das Landgericht darauf abgestellt hat, die Darstellung des Angeklagten könne „Aggressionen bei Gleichgesinnten“ hervorrufen.
Die Offenheit des gesetzlichen Tatbestandes macht indes konkrete Feststellungen zu den denkbaren Auswirkungen der Äußerung und deren Bewertung durch das Tatgericht nicht entbehrlich. Denn § 188 StGB sanktioniert gerade nicht jede nach §§ 185-187 StGB strafbare Tat gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person mit einer gegenüber dem Regelstrafrahmen höhen Strafe, sondern greift als Qualifikation nur unter der zusätzlichen Voraussetzung ein, dass sich die Tat zur erheblichen Erschwerung der Tätigkeit der öffentlichen Person eignet. Gerade in dem zusätzlichen Erfordernis der Erheblichkeit einer solchen Erschwerung wird deutlich, dass diesem Erfordernis eine tatbestandsbegrenzende Funktion zukommt und dass die Anwendung des § 188 StGB eine Bewertung der Schwere der möglichen Tatfolgen erfordert.
Das angefochtene Urteil wird diesen Anforderungen nicht gerecht, sondern beschränkt sich insoweit auf den knappen, allgemein gehaltenen Verweis auf eine mögliche Aggressivierung, deren Auswirkungen auf das Wirken des betroffenen Bundesministers nicht ausgeführt werden.
3. Bezüglich der Tat vom 18. Dezember 2021 bedarf die Sache deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht aufgrund neuer Feststellungen erneut zu einer Verurteilung wegen dieser Tat gelangen wird. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird aber ggf. zu berücksichtigen haben, dass eine Beleidigung hier nur unter den Voraussetzungen des § 188 StGB auch ohne Strafantrag verfolgt werden kann (§ 194 Abs. 1 StGB). Sie wird zudem zu prüfen haben, ob die Äußerung tatsächlich bei einem Empfänger angekommen ist, was zumindest durch einen Lesezugriff erfolgt sein müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 – AK 33/19 –, Rn. 32, juris; BGH, Beschluss vom 12. November 2013 – 3 StR 322/13 –, Rn. 3, juris).
Bei der neuerlichen Prüfung des § 188 StGB ist auch zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen einer Beleidigung nicht auf dieselbe Weise bestimmt werden können wie diejenigen einer Verleumdung. Zur Tatbestandsvariante der Verleumdung entspricht es der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die Eignung zur Beeinträchtigung des öffentlichen Wirkens nur anhand des objektiven Inhalt der aufgestellten Behauptung zu bestimmen ist und es nicht auf die Art und den Umfang der Verbreitung oder auf die Größe des von der Behauptung erreichten Personenkreises ankommt (BGH, Urteil vom 8. 1. 1954 – 5 StR 611/53, beck-online; BayObLG, Urteil vom 30. März 1989 – RReg 3 St 215/88 –, Rn. 53, juris, jeweils zu § 187a StGB a. F.; zur a. A. der wohl überwiegenden Literatur Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 188 Rn. 6 m. w. N.). Auf die – erst zum 1. Januar 2021 eingeführte – Tatbestandsvariante der Beleidigung lässt sich diese Rechtsprechung nicht uneingeschränkt übertragen. Denn während von einer falschen Tatsachenbehauptung regelmäßig die Gefahr ausgeht, dass sie sich auf unüberschaubare Weise verbreitet und dadurch das Vertrauen in die Integrität des Betroffenen unterlaufen wird, ist dies bei einem beleidigenden Werturteil nicht ohne weiteres der Fall. Die möglichen Auswirkungen der Beleidigung werden deshalb nicht losgelöst von ihren Gesamtumständen – wie der Glaubwürdigkeit des Täters, der Art der Verbreitung und der Größe des erreichten Personenkreises – beurteilt werden können (vgl. Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm a. a. O.).“